{"id":2316,"date":"2020-05-31T00:24:03","date_gmt":"2020-05-30T22:24:03","guid":{"rendered":"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/?p=2316"},"modified":"2020-05-31T09:28:18","modified_gmt":"2020-05-31T07:28:18","slug":"tattoos-am-arbeitsplatz","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/2020\/05\/31\/tattoos-am-arbeitsplatz\/","title":{"rendered":"Tattoos am Arbeitsplatz"},"content":{"rendered":"<p>Aus dem <a href=\"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/2019\/06\/13\/angestellt-oder-nicht\/\">Unterordnungsverh\u00e4ltnis<\/a>, das eines der Wesensmerkmale des Arbeitsvertrages ist, ergibt sich das <a href=\"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/2019\/12\/18\/pflicht-zur-befolgung-von-weisungen\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Weisungsrecht<\/a> des Arbeitgebers (Art. 321d Abs. 1 OR; und die Pflicht zur Befolgung von <a href=\"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/2019\/12\/18\/pflicht-zur-befolgung-von-weisungen\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Weisungen<\/a>). Weisungen dienen der Konkretisierung des Arbeitsverh\u00e4ltnisses und werden einseitig durch den Arbeitgeber erlassen. Sie m\u00fcssen aber den Arbeitnehmern mitgeteilt werden, damit sie Geltung erlangen. Weisungen k\u00f6nnen in allgemeiner Form f\u00fcr alle Mitarbeiter, aber auch in individueller Form erlassen werden.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<h3>Pflicht zur Befolgung von <a href=\"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/2019\/12\/18\/pflicht-zur-befolgung-von-weisungen\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Weisungen<\/a> mit Ausnahmen<\/h3>\n<p>Der Arbeitnehmer ist verpflichtet, den <a href=\"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/2019\/12\/18\/pflicht-zur-befolgung-von-weisungen\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Weisungen<\/a> des Arbeitgebers Folge zu leisten, soweit die ihm gem\u00e4ss Treu und Glauben (Art. 321d Abs. 2) zugemutet werden kann. Weitere Schranken f\u00fcr die Befolgung von Weisungen bilden die <a href=\"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/2018\/10\/18\/verletzung-der-fuersorgepflicht\/\">F\u00fcrsorgepflicht<\/a> des Arbeitgebers (Art. 328 OR) sowie der Pers\u00f6nlichkeitsschutz des Arbeitnehmers. Die Befolgung der Weisungen ist begrenzt durch die <a href=\"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/2019\/03\/31\/die-allgemeine-treuepflicht-des-arbeitnehmers\/\">Treuepflichten<\/a> der Arbeitnehmer.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<h3>Zumutbarkeit zur Befolgung von\u00a0<a href=\"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/2019\/12\/18\/pflicht-zur-befolgung-von-weisungen\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Weisungen<\/a><\/h3>\n<p>Weisungen betreffend der Arbeitsausf\u00fchrung m\u00fcssen zumutbar sein. Weisungen betreffend dem Verhalten m\u00fcssen einen Zusammenhang zum Arbeitsverh\u00e4ltnis aufweisen (z.B. Kleidervorschriften etc.). Weisungen sind auf das betrieblich Notwendige zu beschr\u00e4nken. Widerrechtliche oder schikan\u00f6se Weisungen oder unzul\u00e4ssige Weisungen m\u00fcssen von einem Arbeitnehmer nicht befolgt werden. Eine solche Nichtbefolgung von unzul\u00e4ssigen Weisungen darf auch keine rechtlichen Konsequenzen nach sich ziehen.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<h3>Weisungen in Bezug auf Tattoos?<\/h3>\n<p>Oft erlassen Arbeitgeber Weisungen, wonach Tattoos am Arbeitsplatz nicht sichtbar sein d\u00fcrfen. Es stellt sich die Frage, ob dies zul\u00e4ssig ist.<\/p>\n<p>In allgemeiner Form ist ein Tattooverbot abzulehnen. Ein Verbot ist in der Regel nur zul\u00e4ssig, wenn es hierf\u00fcr sachliche betriebliche Gr\u00fcnde gibt. Hierzu geh\u00f6ren etwa die Angst vor einem Kundenverlust oder Kundenreklamationen oder auch ein Reputationsschaden. Auch bei Tendenzbetrieben kann es sachliche Gr\u00fcnde f\u00fcr ein Tattooverbot geben (etwa wenn das Tattoo eine dem Arbeitgeber zuwiderlaufende Botschaft oder Provokationen enth\u00e4lt). Ebenso kann die Hygiene einen sachlichen Grund darstellen.<\/p>\n<p>Zu beachten ist, dass die Antwort auf die Frage, was ein sachlicher Grund f\u00fcr ein Tattooverbot darstellen kann, einem zeitlichen und gesellschaftlichen Wandel unterworfen sein kann. Das ist insbesondere bei Tattoos zu beachten. Dies sind gesellschaftlich immer mehr akzeptiert stellen immer weniger ein Problem dar.<\/p>\n<p>Die hiervor genannten sachlichen Gr\u00fcnde lassen erkennen, dass es f\u00fcr die Frage der Zul\u00e4ssigkeit eines Tattooverbotes darauf ankommen kann, wo und in welcher Position und Funktion ein Arbeitnehmer eingesetzt ist. Bei einem Arbeitnehmer mit Kundenkontakt ist ein Tattooverbot eher denkbar als bei einem Arbeitnehmer, der gegen aussen nicht in Erscheinung tritt.<\/p>\n<p>Auch in solchen F\u00e4llen kann ein Tattooverbot f\u00fcr kleine Tattoos aber unter Umst\u00e4nden nicht verh\u00e4ltnism\u00e4ssig und somit unzumutbar sein.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<h3>Vertragliche Regelungen betreffend Tattoos<\/h3>\n<p>Der Arbeitnehmer kann sich auch in einem Arbeitsvertrag verpflichten seine Tattoos w\u00e4hrend der Arbeit zu verdecken. Solche Regelungen sollten in der Regel g\u00fcltig sein, es sei denn, sie w\u00fcrden als \u00fcberm\u00e4ssigen Eingriff in die Pers\u00f6nlichkeit des Arbeitgebers betrachtet.<\/p>\n<p>Hat ein Arbeitgeber allgemein ein Problem mit Tattoos (oder Piercings etc.), empfiehlt sich in jedem Fall ein vertragliche Regelung.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<h3>Missbr\u00e4uchliche K\u00fcndigung wegen Tattoos?<\/h3>\n<p>Wir einem Arbeitnehmer aufgrund bzw. wegen einem Tattoo gek\u00fcndigt, eine K\u00fcndigung in der Regel <a href=\"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/2018\/07\/31\/geltendmachung-einer-missbraeuchlichen-kuendigung\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">missbr\u00e4uchlich<\/a>, wenn der Arbeitgeber das Tattoo nicht verbieten d\u00fcrfte.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<h3>Anstellungsdiskriminierung wegen Tattoos?<\/h3>\n<p>Was, wenn ein Arbeitnehmer wegen einem Tattoo nicht angestellt wird oder wenn ein Stelleninserat vorsieht, dass nur Arbeitnehmer ohne Tattoos angestellt werden? Schranken im Bewerbungsverfahren bilden lediglich einerseits das Gebot des Handelns nach <a href=\"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/2018\/10\/18\/fragen-und-antworten-im-bewerbungsverfahren\/\">Treu und Glauben (Art. 2 ZGB \u2013 Verletzungen des Gebots k\u00f6nnen eine vorvertragliche Haftung begr\u00fcnden)<\/a> sowie der Pers\u00f6nlichkeitsschutz (Art. 27\/28 ZGB). Unter Umst\u00e4nden kann auch der Datenschutz gewisse Regeln vorschreiben.<\/p>\n<p>Das Obergericht Z\u00fcrich hat in einem Entscheid (<a href=\"http:\/\/www.gerichte-zh.ch\/fileadmin\/user_upload\/entscheide\/oeffentlich\/LA150046-O2.pdf\">LA 150046 vom 23. November 2015<\/a>) festgehalten, dass die Ablehnung eines Stellenbewerbers mit der Begr\u00fcndung \u00abAlter\u00bb nicht gegen die Pers\u00f6nlichkeit des Bewerbenden gerichtet sei. Das gleiche d\u00fcrfte meines Erachtens auch im Falle von Tattoos gelten. Wird ein Arbeitnehmer wegen einem Tattoo nicht angestellt, d\u00fcrfte in der Regel keine Pers\u00f6nlichkeitsverletzung vorliegen (eine Pers\u00f6nlichkeitsverletzung w\u00fcrde allerdings nur zu Schadenersatz\/Genugtuung berechtigen \u2013 ein Anspruch auf Anstellung ist dem schweizerischen Recht fremd).<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Autor: <a href=\"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/person\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Nicolas Facincani<\/a><\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Aus dem Unterordnungsverh\u00e4ltnis, das eines der Wesensmerkmale des Arbeitsvertrages ist, ergibt sich das Weisungsrecht des Arbeitgebers (Art. 321d Abs. 1 OR; und die Pflicht zur Befolgung von Weisungen). Weisungen dienen der Konkretisierung des Arbeitsverh\u00e4ltnisses und werden einseitig durch den Arbeitgeber erlassen. Sie m\u00fcssen aber den Arbeitnehmern mitgeteilt werden, damit sie Geltung erlangen. 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