{"id":2333,"date":"2020-06-17T21:31:10","date_gmt":"2020-06-17T19:31:10","guid":{"rendered":"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/?p=2333"},"modified":"2020-06-17T21:31:10","modified_gmt":"2020-06-17T19:31:10","slug":"teilnahmepflicht-des-klaegers-an-der-schlichtungsverhandlung","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/2020\/06\/17\/teilnahmepflicht-des-klaegers-an-der-schlichtungsverhandlung\/","title":{"rendered":"Teilnahmepflicht des Kl\u00e4gers an der Schlichtungsverhandlung"},"content":{"rendered":"<p>Das Bundesgericht hatte sich im <a href=\"https:\/\/www.bger.ch\/ext\/eurospider\/live\/de\/php\/aza\/http\/index.php?lang=de&amp;type=show_document&amp;highlight_docid=aza:\/\/aza:\/\/05-02-2020-4A_416-2019&amp;print=no\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Entscheid 4A_416\/2019 vom 5. Februar 2020<\/a> mit der Frage zu befassen, ob es zul\u00e4ssig ist, dass der Friedensrichter\/der Vermittler dem Kl\u00e4ger die Klagebewilligung ohne dessen Erscheinen ausstellt, wenn der Beklagte mitteilt, er w\u00fcrde nicht zur Schlichtungsverhandlung erscheinen.<\/p>\n<p>Diese Frage ist auch in den vielen <em>arbeitsrechtlichen Verfahren<\/em> von grosser Relevanz.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<h3>Pflicht zur Schlichtungsverhanldung<\/h3>\n<p>Grunds\u00e4tzlich geht einem Gerichtsverfahren ein Schlichtungsverfahren voraus (zu den Ausnahmen ziehe Art. 198 f. ZPO, so etwa f\u00fcr Verfahren im Rahmen des Gleichstellungsgesetzes, etc.).<\/p>\n<p>Gem\u00e4ss Art. 204 ZPO m\u00fcssen Parteien pers\u00f6nlich an der Schlichtungsverhandlung erscheinen (zu den Ausnahmen siehe Art. 198 f. ZPO). Hintergrund dieser Spezialregel f\u00fcr das Schlichtungsverfahren war die \u00dcberlegung, dass eine Schlichtungsverhandlung meist dann am aussichtsreichsten ist, wenn die Parteien pers\u00f6nlich erscheinen, da nur so eine wirkliche Aussprache stattfinden kann. Auch wenn sich die Parteien begleiten lassen d\u00fcrfen, sollen sie sich an der Verhandlung doch prim\u00e4r selber \u00e4ussern. Durch die Pflicht zum pers\u00f6nlichen Erscheinen soll mithin ein pers\u00f6nliches Gespr\u00e4ch zwischen den Parteien vor der allf\u00e4lligen Klageeinreichung erm\u00f6glicht werden.\u00a0Art. 204 Abs. 1 ZPO\u00a0zielt in diesem Sinne &#8211; wie das Schlichtungsverfahren \u00fcberhaupt &#8211; darauf ab, diejenigen Personen zu einer Aussprache zusammenzubringen, die sich miteinander im Streit befinden und die \u00fcber den Streitgegenstand auch selber verf\u00fcgen k\u00f6nnen<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<h4>Vertreten lassen kann man sich nur, wer<\/h4>\n<ul>\n<li>einen ausserkantonalen oder ausl\u00e4ndischen Wohnsitz hat<\/li>\n<li>wegen Krankheit Alter oder anderen wichtigen Gr\u00fcnden verhindert ist<\/li>\n<li>in Streitikgeiten nach Art. 243 ZPO (vereinfachtes Verfahren) als Arbeitgeber bzw. als Versicherer eine angestellte Person oder als Vermieter die Liegenschaftenverwaltung delegiert,\u00a0 sofern diese zum Abschluss eines Vergleichs erm\u00e4chtigt sind.<\/li>\n<\/ul>\n<p>Siehe hierzu auch den <a href=\"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/2018\/09\/30\/vertretung-juristischer-personen-an-der-schlichtungsverhandlung\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Beitrag betreffend die Vertretung von juristischen Personen an der Schlichtungsverhandlung<\/a>.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<h3>Streitigkeiten \u00fcber CHF 100\u2019000<\/h3>\n<p>Die Parteien k\u00f6nnen nach dem Gesagten bei verm\u00f6gensrechtlichen Streitigkeiten erst ab einem Streitwert von CHF 100&#8217;000 gemeinsam auf das Schlichtungsverfahren verzichten. Im Umkehrschluss haben die Parteien daher bei einem Streitwert von unter CHF 100&#8217;000, unter Vorbehalt der gesetzlichen Ausnahmen (siehe oben), in jedem Fall ein Schlichtungsverfahren durchzuf\u00fchren, auch wenn sie dies gemeinsam nicht wollen.<\/p>\n<p>Die Bestimmung von\u00a0Art. 199 Abs. 1 ZPO\u00a0regelt somit die Situation, in welcher die Parteien gemeinsam \u00fcbereinkommen, das Schlichtungsverfahren zu \u00fcberspringen und die Klage direkt beim Gericht anh\u00e4ngig zu machen, was sie bei einem Streitwert ab CHF 100&#8217;000 tun k\u00f6nnen.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<h3>Beklagter k\u00fcndigt Nicht-Teilnahme an &#8211; was nun?<\/h3>\n<p>In dem dem <a href=\"https:\/\/www.bger.ch\/ext\/eurospider\/live\/de\/php\/aza\/http\/index.php?lang=de&amp;type=show_document&amp;highlight_docid=aza:\/\/aza:\/\/05-02-2020-4A_416-2019&amp;print=no\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Urteil 4A_416\/2019 vom 5. Februar 2020<\/a> \u00a0zugrunde liegenden Sachverhalt reichte der ein Schlichtungsgesuch gegen den Beklagten ein. Erst nach Einleitung des Schlichtungsgesuchs teilte der Beklagte mit, dass er nicht an der Schlichtungsverhandlung teilnehmen werde. Daraufhin ersuchte der der Kl\u00e4ger den Friedensrichter, von der Schlichtungsverhandlung dispensiert zu werden. Die Parteien verzichteten damit nicht auf das Schlichtungsverfahren, sofern sie erkl\u00e4rten nach Einleitung des Schlichtungsverfahrens einer nach dem anderen, dass sie an der Schlichtungsverhandlung nicht teilnehmen wollen.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<h4>F\u00fcr das Bundesgericht ist dieses Vorgehen nicht zul\u00e4ssig:<\/h4>\n<p><em>Nach dem Ausgef\u00fchrten gilt somit: Erkl\u00e4rt der Beklagte gegen\u00fcber der Schlichtungsbeh\u00f6rde vorab, er werde an der einberufenen Schlichtungsverhandlung nicht teilnehmen, hat die Schlichtungsbeh\u00f6rde am bereits festgesetzten Termin festzuhalten und die Parteien allenfalls erneut auf die Erscheinungspflicht aufmerksam zu machen. Die Schlichtungsbeh\u00f6rde darf den Kl\u00e4ger in diesem Fall nicht von der Schlichtungsverhandlung dispensieren und der Kl\u00e4ger hat trotz Mitteilung des Beklagten, er werde nicht kommen, an der Verhandlung teilzunehmen, allenfalls einzig um die Klagebewilligung abzuholen.<\/em><\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Autor: <a href=\"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/person\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Nicolas Facincani<\/a><\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Das Bundesgericht hatte sich im Entscheid 4A_416\/2019 vom 5. Februar 2020 mit der Frage zu befassen, ob es zul\u00e4ssig ist, dass der Friedensrichter\/der Vermittler dem Kl\u00e4ger die Klagebewilligung ohne dessen Erscheinen ausstellt, wenn der Beklagte mitteilt, er w\u00fcrde nicht zur Schlichtungsverhandlung erscheinen. 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