{"id":2378,"date":"2020-07-16T20:37:24","date_gmt":"2020-07-16T18:37:24","guid":{"rendered":"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/?p=2378"},"modified":"2021-06-06T10:59:02","modified_gmt":"2021-06-06T08:59:02","slug":"tageslicht-am-arbeitsplatz","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/2020\/07\/16\/tageslicht-am-arbeitsplatz\/","title":{"rendered":"Tageslicht am Arbeitsplatz"},"content":{"rendered":"<p>In <a href=\"https:\/\/www.bger.ch\/ext\/eurospider\/live\/de\/php\/aza\/http\/index.php?highlight_docid=aza%3A%2F%2Faza:\/\/18-05-2020-2C_1044-2019&amp;lang=de&amp;zoom=&amp;type=show_document\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">BGer 2C_1044 vom 18. Mai 2020<\/a> hatte sich das Bundesgericht mit Fragen von notwendigem Tageslicht an einem Arbeitsplatz auseinanderzusetzen.<\/p>\n<p>Der Arbeitgeber ersuchte im zu beurteilenden Sachverhalt eine Ausnahmebewilligung f\u00fcr einen st\u00e4ndigen Arbeitsplatz ohne Sicht ins Freie. Das Gesuch wurde im Wesentlichen damit begr\u00fcndet, dass der Gesundheitsschutz des K\u00fcchenchefs des Restaurants, der in der K\u00fcche des fensterlosen Untergeschosses arbeite, gew\u00e4hrleistet sei. Der Einbau eines Fensters im Untergeschoss, um die Sicht ins Freie zu gew\u00e4hrleisten, w\u00fcrde erheblichen baulichen Aufwand erfordern (Kosten in f\u00fcnfstelliger H\u00f6he.<\/p>\n<p>Das kantonale Amt f\u00fcr Wirtschaft und Arbeit verlangte, dass im Untergeschoss mindestens ein Fenster mit einer Fl\u00e4che von einem Quadratmeter eingebaut werden m\u00fcsse, das sich zwar nicht unmittelbar beim Arbeitsplatz befinde, der betroffene Arbeitnehmende aber f\u00fcr einen gelegentlichen Blick in die Aussenwelt aufsuchen k\u00f6nne (sogenanntes Kontaktfenster). Sodann werde ein B\u00f6schungswinkel von maximal 45 Grad akzeptiert, sofern der entstehende Lichthof eine Absturzsicherung erhalte. Das Fenster w\u00e4re als Notausstieg auszubilden.<\/p>\n<p>Das kantonale Verwaltungsgericht erwog im Wesentlichen, eine nat\u00fcrliche Beleuchtung sei bei Arbeitsr\u00e4umen die Regel. Ausnahmen w\u00fcrden nur toleriert, wenn der technischen oder sicherheitsbedingten Notwendigkeit ein h\u00f6herer Stellenwert beigemessen werde als dem Anteil nat\u00fcrlichen Lichts, wenn keine andere L\u00f6sung realisierbar und die Forderung nach nat\u00fcrlicher Beleuchtung unverh\u00e4ltnism\u00e4ssig sei. F\u00fcr die K\u00fcche eines Restaurants liege in der Regel keine Ausnahmesituation vor.\u00a0Im vorliegenden Fall nehme die K\u00fcche den gr\u00f6ssten Teil des ersten Untergeschosses ein. Es stelle kein Problem dar, in dieser R\u00e4umlichkeit f\u00fcr nat\u00fcrliches Licht zu sorgen. Es gebe gen\u00fcgend Beispiele, wie gr\u00f6ssere Bahnh\u00f6fe, Einkaufszentren oder Flugh\u00e4fen, bei denen dies weitaus schwieriger sei. Die Behauptung, ein kleines Fenster f\u00fcr die K\u00fcche koste eine hohe f\u00fcnfstellige Summe und sei deswegen unverh\u00e4ltnism\u00e4ssig, entbehre jeder Grundlage.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<h3>Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz<\/h3>\n<p>Neben <a href=\"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/2018\/11\/07\/stress-am-arbeitsplatz-wann-haftet-ein-arbeitgeber\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Art. 328 OR<\/a> regelt auch das <a href=\"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/2020\/01\/15\/kurzeinfuehrung-in-das-arbeitsgesetz\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Arbeitsgesetz<\/a> den <a href=\"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/2020\/05\/15\/fitnessabos-fuer-mitarbeitende\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Gesundheitsschutz<\/a> am Arbeitsplatz (siehe auch den Betrag betreffend das <a href=\"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/2020\/01\/15\/kurzeinfuehrung-in-das-arbeitsgesetz\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\"><strong>Arbeitsgesetz<\/strong>)<\/a>.<\/p>\n<p>Nach Art. 6 Abs. 1 ArG sind die Arbeitgeber verpflichtet, zum Schutz der Gesundheit der Arbeitnehmer alle Massnahmen zu treffen, die nach der Erfahrung notwendig, nach dem Stand der Technik anwendbar und den Verh\u00e4ltnissen des Betriebes angemessen sind. Art. 6 Abs. 4 ArG erteilt dem Bundesrat die Kompetenz zu bestimmen, welche Massnahmen f\u00fcr den Gesundheitsschutz in den Betrieben zu treffen sind.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<h3>Lichtverh\u00e4ltnisse am Arbeitsplatz<\/h3>\n<p>Gest\u00fctzt auf die Bestimmungen des <a href=\"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/2020\/01\/15\/kurzeinfuehrung-in-das-arbeitsgesetz\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Arbeitsgesetzes<\/a> hat der Bundesrat am 18. August 1993 die Verordnung 3 zum Arbeitsgesetz (ArGV 3, Gesundheitsschutz; SR 822.113) erlassen.<\/p>\n<p>Art. 15 ArGV 3 sieht vor, dass R\u00e4ume, Arbeitspl\u00e4tze und Verkehrswege innerhalb und ausserhalb der Geb\u00e4ude entsprechend ihrer Verwendung ausreichend nat\u00fcrlich oder k\u00fcnstlich\u00a0 beleuchtet\u00a0sein m\u00fcssen (Abs. 1). In den Arbeitsr\u00e4umen soll Tageslicht vorhanden sein sowie eine k\u00fcnstliche Beleuchtung, welche der Art und den Anforderungen der Arbeit angepasste Sehverh\u00e4ltnisse (Gleichm\u00e4ssigkeit, Blendung, Lichtfarbe, Farbspektrum) gew\u00e4hrleistet (Abs. 2).<\/p>\n<p>R\u00e4ume ohne nat\u00fcrliche Beleuchtung d\u00fcrfen nur dann als Arbeitsr\u00e4ume ben\u00fctzt werden, wenn durch besondere bauliche oder organisatorische Massnahmen sichergestellt ist, dass den Anforderungen des Gesundheitsschutzes insgesamt Gen\u00fcge getan ist (Abs. 3; sogenannte kompensatorische Massnahmen).<\/p>\n<p>Ausserdem muss gem\u00e4ss Art. 24 Abs. 5 ArGV 3 von st\u00e4ndigen Arbeitspl\u00e4tzen aus die Sicht\u00a0ins Freie vorhanden sein. In R\u00e4umen ohne Fassadenfenster sind st\u00e4ndige Arbeitspl\u00e4tze nur zul\u00e4ssig, wenn durch besondere bauliche oder organisatorische Massnahmen sichergestellt ist, dass den Anforderungen des Gesundheitsschutzes insgesamt Gen\u00fcge getan ist.<\/p>\n<p>Die Beh\u00f6rden k\u00f6nnen auf schriftlichen Antrag des Arbeitgebers oder der Arbeitgeberin im Einzelfall Ausnahmen von den Vorschriften der Verordnung 3 zum Arbeitsgesetz bewilligen, wenn der Arbeitgeber oder die Arbeitgeberin eine andere, ebenso wirksame Massnahme trifft oder die Durchf\u00fchrung der Vorschrift zu einer unverh\u00e4ltnism\u00e4ssigen H\u00e4rte f\u00fchren w\u00fcrde und die Ausnahme mit dem Schutz der Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen vereinbar ist (vgl. Art. 39 Abs. 1 lit. a und lit. b ArGV 3).<\/p>\n<p>Nach Praxis der Verwaltungsbeh\u00f6rden gilt als st\u00e4ndiger Arbeitsplatz ein Arbeitsbereich, wenn er mehr als zweieinhalb Tage pro Woche durch einen Arbeitnehmer oder eine Arbeitnehmerin oder auch durch mehrere Personen nacheinander besetzt ist (vgl. SECO, <a href=\"https:\/\/www.seco.admin.ch\/seco\/de\/home\/Publikationen_Dienstleistungen\/Publikationen_und_Formulare\/Arbeit\/Arbeitsbedingungen\/Wegleitungen_zum_Arbeitsgesetz\/wegleitung-zu-den-verordnungen-3-und-4-zum-arbeitsgesetz.html\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Wegleitung zu den Verordnungen 3 und 4 zum Arbeitsgesetz<\/a>, S. 324-11).<\/p>\n<p>W\u00e4hrend sich Art. 15 Abs. 3 ArGV 3 auf Arbeitsr\u00e4ume ohne nat\u00fcrliche Beleuchtung bezieht, regelt Art. 24 Abs. 5 ArGV 3 Konstellationen, in denen vom Arbeitsplatz keine Sicht ins Freie gew\u00e4hrleistet ist (vgl. E. 4 hiervor). Die Beschwerdef\u00fchrerin ersucht mit dem Antrag vom 4. Oktober 2018 um eine Ausnahmebewilligung nach Art. 39 Abs. 1 ArGV 3 f\u00fcr einen st\u00e4ndigen Arbeits\u00a0 platz ohne Sicht ins Freie\u00a0im Sinne von Art. 24 Abs. 5 ArGV 3. In tats\u00e4chlicher Hinsicht ist indes erstellt, dass die K\u00fcche im Untergeschoss kein Fenster hat und eine nat\u00fcrliche Beleuchtung (Tageslicht) g\u00e4nzlich fehlt.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<h3>Entscheid des Bundesgerichts<\/h3>\n<p>Das Bundesgericht f\u00fchrte aus, dass vorliegend ein ein Arbeitsraum ohne Tageslichtanteil\u00a0&#8211; mithin ein Raum ohne nat\u00fcrliche Beleuchtung im Sinne von Art. 15 Abs. 3 ArGV 3 &#8211; zu beurteilen sei.<\/p>\n<p>Die Vorinstanz habe daher zu Recht gepr\u00fcft, ob die Voraussetzungen f\u00fcr einen Arbeitsraum ohne Tageslichtanteil\u00a0&#8211; mithin ohne nat\u00fcrliche Beleuchtung (Tageslicht) im Sinne von Art. 15 Abs. 3 ArGV 3 &#8211; erf\u00fcllt seien. Sie sei zum Schluss gelangt, dass die Voraussetzungen f\u00fcr einen Arbeitsraum ohne Tageslichtanteil im Sinne von Art. 15 Abs. 3 ArGV 3 nicht gegeben seien. Sie habe deshalb die Anordnung eines Kontaktfensters best\u00e4tigt. Damit werde die K\u00fcche im Untergeschoss nach dessen Einbau zu einem Arbeitsraum mit Tageslicht.<\/p>\n<p>Da es sich beim Fenster um eine Massnahme zur Schaffung von Tageslicht handle, habe die Vorinstanz die von vom Arbeitgeber aufgeworfene Frage, ob von einem Fenster mit Sicht ins Freie abgesehen werden k\u00f6nne, nicht beantworten m\u00fcssen.<\/p>\n<p>Ob indes eine Ausnahmebewilligung f\u00fcr einen Arbeitsraum ohne Tageslichtanteil zu erteilen sei, beurteilt sich letztlich an der Verh\u00e4ltnism\u00e4ssigkeit des angeordneten und vorinstanzlich best\u00e4tigten Einbaus eines Kontaktfensters.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<h3>Verh\u00e4ltnism\u00e4ssigkeit staatlichen Handelns<\/h3>\n<p>Gem\u00e4ss Art. 5 Abs. 2 der Bundesverfassung muss staatliches Handeln verh\u00e4ltnism\u00e4ssig sein. Art. 15 Abs. 3 ArGV 3 verlangt, dass Arbeitsr\u00e4ume ohne Tageslichtanteil\u00a0nur dann ben\u00fctzt werden d\u00fcrfen, wenn durch sogenannten kompensatorische (bauliche oder organisatorische) Massnahmen sichergestellt ist, dass den Anforderungen des Gesundheitsschutzes insgesamt Gen\u00fcge getan ist. In der vorliegenden Angelegenheit verlangt der Grundsatz der Verh\u00e4ltnism\u00e4ssigkeit eine Pr\u00fcfung der Frage, ob die zum Gesundheitsschutz geeigneten kompensatorischen Massnahmen milder sind, als die bauliche Zuf\u00fchrung von Tageslicht &#8211; beispielsweise durch den Einbau eines Kontaktfensters. Kann durch geeignete bauliche und organisatorische kompensatorische Massnahmen im Sinne von Art. 15 Abs. 3 ArGV 3 der Gesundheitsschutz der Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen sichergestellt werden, ist ein Arbeitsraum ohne Tageslichtanteil unter Auflage der erforderlichen kompensatorischen Massnahmen zu bewilligen. Insofern ist der Verh\u00e4ltnism\u00e4ssigkeitsgrundsatz die absolute Schranke einer angeordneten Massnahme zur Schaffung von Tageslicht.<\/p>\n<p>Gem\u00e4ss der <a href=\"https:\/\/www.seco.admin.ch\/seco\/de\/home\/Publikationen_Dienstleistungen\/Publikationen_und_Formulare\/Arbeit\/Arbeitsbedingungen\/Wegleitungen_zum_Arbeitsgesetz\/wegleitung-zu-den-verordnungen-3-und-4-zum-arbeitsgesetz.html\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Wegleitung des SECO<\/a> sind gem\u00e4ss den Ausf\u00fchrungen des Bundesgerichts bei Arbeitsr\u00e4umen ohne Tageslicht &#8211; analog wie bei Arbeitspl\u00e4tzen ohne Sicht ins Freie &#8211; besondere Massnahmen zu treffen, damit insgesamt die Anforderungen des Gesundheitsschutzes erf\u00fcllt und die baulichen M\u00e4ngel in den Geb\u00e4uden des Arbeitgebers oder der Arbeitgeberin kompensiert werden. Als\u00a0 bauliche\u00a0Massnahmen werden der Einbau einer tageslicht\u00e4hnlichen k\u00fcnstlichen Beleuchtung am Arbeitsplatz, die Verwendung von hellen Farben an den Decken und W\u00e4nden oder die Ben\u00fctzung von Ess- und Aufenthaltsr\u00e4umen mit Tageslicht aufgef\u00fchrt (vgl. <a href=\"https:\/\/www.seco.admin.ch\/seco\/de\/home\/Publikationen_Dienstleistungen\/Publikationen_und_Formulare\/Arbeit\/Arbeitsbedingungen\/Wegleitungen_zum_Arbeitsgesetz\/wegleitung-zu-den-verordnungen-3-und-4-zum-arbeitsgesetz.html\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Wegleitung ArGV 3 und 4, S. 315-8 f. und S. 324-13<\/a>; vgl. auch Art. 13 und Art. 33 ArGV 3). Als\u00a0 organisatorische\u00a0Massnahmen fallen die Arbeitsplatzrotation zu Pl\u00e4tzen mit hohem Tageslichtanteil, die M\u00f6glichkeit zum Aufsuchen eines Kontaktfensters oder kurze G\u00e4nge ins Freie in Betracht (vgl. <a href=\"https:\/\/www.seco.admin.ch\/seco\/de\/home\/Publikationen_Dienstleistungen\/Publikationen_und_Formulare\/Arbeit\/Arbeitsbedingungen\/Wegleitungen_zum_Arbeitsgesetz\/wegleitung-zu-den-verordnungen-3-und-4-zum-arbeitsgesetz.html\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Wegleitung ArGV 3 und 4, S. 315-9 und S. 324-13 f<\/a>.; zu Pausen als organisatorische Massnahme vgl. auch <a href=\"https:\/\/www.bger.ch\/ext\/eurospider\/live\/de\/php\/aza\/http\/index.php?highlight_docid=aza%3A%2F%2F13-06-2017-2C_242-2016&amp;lang=de&amp;type=show_document&amp;zoom=YES&amp;\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Urteil 2C_242\/2016 vom 13. Juni 2017 E. 3)<\/a>.<\/p>\n<p>Das Bundesgericht kam zum Schluss, dass die kantonale Vorinstanz keine gen\u00fcgende Verh\u00e4tnism\u00e4ssigkeitspr\u00fcfung vorgenommen habe. Daher wies sie den Fall an die Vorinstanz zur\u00fcck:<\/p>\n<p><em>6.3.\u00a0Diese organisatorischen Massnahmen hat die Vorinstanz im Rahmen einer Verh\u00e4ltnism\u00e4ssigkeitspr\u00fcfung den nachfolgenden \u00dcberlegungen gegen\u00fcberzustellen. \u00a0<\/em><\/p>\n<p><em>6.3.1.\u00a0Die Vorinstanz hat zu ber\u00fccksichtigen, dass der Einbau eines Kontaktfensters zwar\u00a0 geeignet\u00a0ist, der K\u00fcche als Arbeitsraum im Untergeschoss einen gewissen Tageslichtanteil zuzuf\u00fchren, eine genauere Betrachtung der Geeignetheit der angeordneten Massnahme jedoch Fragen aufwerfen kann: Das Fenster kann aus technischen Gr\u00fcnden nicht am Arbeitsplatz des angestellten K\u00fcchenchefs eingebaut werden, weshalb der Einbau eines Kontaktfensters hat angeordnet werden m\u00fcssen. Sodann bedarf es eines davorliegenden Lichthofs mit einer Terrain-Anb\u00f6schung von maximal 45 Grad. Es ist sachverhaltlich nicht erstellt, welche Tiefe der Lichthof beim bestm\u00f6glichen B\u00f6schungwinkel aufweisen wird. Unabh\u00e4ngig davon d\u00fcrfte der durch diese Massnahme zugef\u00fchrte Tageslichtanteil weiter verringert werden, zumal an der Oberfl\u00e4che gew\u00e4hrleistet werden muss, dass sich kein Schmutz oder Schnee im Lichthof ansammelt (z.B. durch ein Gitter oder Netz). \u00a0<\/em><\/p>\n<p><em>Ferner wird zu beachten sein, dass das Restaurant &#8211; wie die Beschwerdef\u00fchrerin sowohl im vorinstanzlichen als auch im bundesgerichtlichen Verfahren vorbringt &#8211; lediglich in den Abendstunden ab 17 Uhr \u00f6ffnet. Insbesondere in den Wintermonaten d\u00fcrfte aufgrund der kurzen Tage und des tiefen Sonnenstands in den Hauptarbeitszeiten auch mit einem Kontaktfenster kein Tageslicht in die K\u00fcche fallen.\u00a0<\/em><\/p>\n<p><em>6.3.2.\u00a0Einer detaillierteren Betrachtung durch die Vorinstanz bedarf auch die Frage, ob es sich beim Einbau eines Kontaktfensters um eine erforderliche\u00a0Massnahme h<\/em><em>andelt. Zun\u00e4chst hat die Beschwerdef\u00fchrerin bereits\u00a0 bauliche\u00a0Massnahmen ergriffen. Sie bringt vor, sie habe in der K\u00fcche helle Farben verwendet. Sodann k\u00f6nnten\u00a0 organisatorische\u00a0Massnahmen ergriffen werden, um den baulichen Defiziten entgegen zu wirken. In diesem Zusammenhang wird zu beachten sein, dass sich der Ess- und Aufenthaltsraum im dar\u00fcberliegenden Erdgeschoss befindet und der angestellte K\u00fcchenchef nach einer Gehdistanz von ungef\u00e4hr zehn Metern in dieser R\u00e4umlichkeit ein Kontaktfenster mit einer Fl\u00e4che von mindestens 80 m2 aufsuchen kann. Zudem hat die Vorinstanz zu ber\u00fccksichtigen, dass der angestellte K\u00fcchenchef diesen Arbeitsbereich des Restaurants &#8211; wie die Beschwerdef\u00fchrerin wiederholt vorbringt &#8211; ohnehin regelm\u00e4ssig aufsuchen m\u00fcsse. \u00a0<\/em><\/p>\n<p><em>6.4.\u00a0Zusammenfassend ergibt sich, dass die Vorinstanz keine rechtsgen\u00fcgliche Verh\u00e4ltnism\u00e4ssigkeitspr\u00fcfung vorgenommen und die hierf\u00fcr erforderlichen tats\u00e4chlichen Verh\u00e4ltnisse zum Arbeitsablauf des K\u00fcchenchefs nicht festgestellt hat. Infolgedessen hat sie nicht beurteilen k\u00f6nnen, ob gleich oder besser geeignete sowie mildere Massnahmen zur Verf\u00fcgung st\u00fcnden als der Einbau eines Kontaktfensters. \u00a0<\/em><\/p>\n<p><em>Im Rahmen einer Neubeurteilung hat die Vorinstanz zu pr\u00fcfen, ob mit baulichen und organisatorischen Kompensationsmassnahmen oder einer Kombination von kompensatorischen Massnahmen den Anforderungen des Gesundheitsschutzes ausreichend Nachachtung verschafft werden kann. Im Falle der Anordnung von anderen baulichen und organisatorische Massnahmen zur Sicherstellung der Anforderungen des Gesundheitsschutzes d\u00fcrfte eine entsprechende Ausnahmebewilligung (vgl. Art. 15 Abs. 3 i.V.m. Art. 39 Abs. 1 ArGV 3) nicht anderen \u00f6ffentlich-rechtlichen Vorschriften (z.B. Notaustieg) entgegenstehen.<\/em><\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<h3>Neubeurteilung durch die Vorinstanz<\/h3>\n<p>Mitteilung von <a href=\"http:\/\/www.aarejura.ch\/index.asp?inc=team\/team.asp\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Rechtsanwalt Markus Spielmann<\/a>: Im Neubeurteilungsverfahren hat das Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn den Einbau eines Kontaktfensters in der K\u00fcche f\u00fcr unverh\u00e4ltnism\u00e4ssig beurteilt (VWBES.2020.242). Die Entscheide der Vorinstanzen (Amt f\u00fcr Wirtschaft und Arbeit sowie Volkswirtschaftsdepartement) sind aufgehoben und eine Ausnahmebewilligung wurde erteilt, wonach k\u00fcnstliches Licht und helle W\u00e4nde eine gen\u00fcgende kompensatorische Massnahme darstellen. Das Urteil ist noch nicht rechtskr\u00e4ftig (Datum 4. Juni 2021).<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<h4>Weitere Beitr\u00e4ge zum Arbeitsgesetz:<\/h4>\n<ul>\n<li><a href=\"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/2020\/01\/15\/kurzeinfuehrung-in-das-arbeitsgesetz\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Kurzeinf\u00fchrung in das Arbeitsgesetz<\/a><\/li>\n<li><a href=\"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/2019\/02\/14\/aenderung-der-verordnung-nr-2-zum-arbeitsgesetz\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">\u00c4nderung der Verordnung Nr. 2<\/a><\/li>\n<li><a href=\"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/2018\/12\/06\/jugendliche-arbeitnehmende\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">jugendliche Arbeitnehmende<\/a><\/li>\n<li><a href=\"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/2016\/09\/17\/hoehere-leitende-angestellte\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">H\u00f6here leitende Arbeitnehmende<\/a><\/li>\n<li><a href=\"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/2019\/08\/04\/definition-von-mobbing\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Mobbing<\/a><\/li>\n<li><a href=\"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/2019\/08\/23\/arbeits-und-ruhezeiten-fuer-taxifahrer\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Arbeits- und Ruhezeiten f\u00fcr Taxifahrer<\/a><\/li>\n<li><a href=\"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/2018\/09\/28\/arbeitsweg-als-arbeitszeit\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Arbeitsweg und Arbeitszeit<\/a><\/li>\n<li><a href=\"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/2019\/11\/29\/der-nachweis-von-ueberstunden\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Der Nachweis von \u00dcberstunden<\/a><\/li>\n<li><a href=\"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/2019\/09\/11\/ueberstunden-nach-gav\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">\u00dcberstunden nach GAV?<\/a><\/li>\n<li><a href=\"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/2016\/08\/17\/regelung-von-ueberstunden\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Regelung von \u00dcberstunden<\/a><\/li>\n<li><a href=\"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/2019\/07\/31\/pausen-im-arbeitsrecht\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Pausen im Arbeitsrecht<\/a><\/li>\n<li><a href=\"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/2020\/01\/12\/pause-oder-arbeitszeit\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Pause oder Arbeitszeit?<\/a><\/li>\n<li><a href=\"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/2019\/11\/11\/nachtarbeit-wegen-technischen-oder-wirtschaftlichen-gruenden\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Nachtarbeit wegen technischen oder wirtschaftlichen Gr\u00fcnden<\/a><\/li>\n<li><a href=\"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/2018\/09\/10\/missbraeuchliche-forderung-des-nachtarbeitszuschlages\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Missbr\u00e4uchliche Forderung des Nachtarbeitzuschlages?<\/a><\/li>\n<li><a href=\"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/2019\/10\/10\/schwangere-frauen-im-arbeitsrecht\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Schwangere Frauen im Arbeitsrecht<\/a><\/li>\n<li><a href=\"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/2019\/04\/30\/die-pflicht-zur-arbeitszeiterfassung\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Arbeitszeiterfassung<\/a><\/li>\n<li><a href=\"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/2016\/01\/03\/neue-regeln-der-arbeitszeiterfassung\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Neue Regeln der Arbeitszeiterfassung<\/a><\/li>\n<li><a href=\"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/2020\/09\/18\/aenderungen-argv-1-arbeits-und-ruhezeitbestimmungen\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">\u00c4nderungen ArGV 1: Arbeits- und Ruhezeitbestimmungen<\/a><\/li>\n<li><a href=\"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/2015\/10\/01\/temperaturen-und-arbeitsbedingungen\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Temperaturen und Arbeitsbedingungen<\/a><\/li>\n<li><a href=\"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/2020\/07\/16\/tageslicht-am-arbeitsplatz\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Tageslicht am Arbeitsplatz<\/a><\/li>\n<\/ul>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Autor: <a href=\"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/person\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Nicolas Facincani<\/a><\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>In BGer 2C_1044 vom 18. Mai 2020 hatte sich das Bundesgericht mit Fragen von notwendigem Tageslicht an einem Arbeitsplatz auseinanderzusetzen. Der Arbeitgeber ersuchte im zu beurteilenden Sachverhalt eine Ausnahmebewilligung f\u00fcr einen st\u00e4ndigen Arbeitsplatz ohne Sicht ins Freie. Das Gesuch wurde im Wesentlichen damit begr\u00fcndet, dass der Gesundheitsschutz des K\u00fcchenchefs des Restaurants, der in der K\u00fcche [&hellip;]<\/p>\n","protected":false},"author":2,"featured_media":2299,"comment_status":"open","ping_status":"open","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"_et_pb_use_builder":"","_et_pb_old_content":"","_et_gb_content_width":"","footnotes":""},"categories":[1],"tags":[],"class_list":["post-2378","post","type-post","status-publish","format-standard","has-post-thumbnail","hentry","category-unkategorisiert"],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/2378","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/wp-json\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/wp-json\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/wp-json\/wp\/v2\/users\/2"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/wp-json\/wp\/v2\/comments?post=2378"}],"version-history":[{"count":7,"href":"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/2378\/revisions"}],"predecessor-version":[{"id":3079,"href":"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/2378\/revisions\/3079"}],"wp:featuredmedia":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/wp-json\/wp\/v2\/media\/2299"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/wp-json\/wp\/v2\/media?parent=2378"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/wp-json\/wp\/v2\/categories?post=2378"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/wp-json\/wp\/v2\/tags?post=2378"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}