{"id":2423,"date":"2020-08-17T20:24:52","date_gmt":"2020-08-17T18:24:52","guid":{"rendered":"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/?p=2423"},"modified":"2020-08-25T21:11:39","modified_gmt":"2020-08-25T19:11:39","slug":"e-mail-kuendigung-waehrend-den-ferien-zeitpunkt","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/2020\/08\/17\/e-mail-kuendigung-waehrend-den-ferien-zeitpunkt\/","title":{"rendered":"E-Mail K\u00fcndigung w\u00e4hrend den Ferien &#8211; Zeitpunkt?"},"content":{"rendered":"<p>Grunds\u00e4tzlich ist auch eine <a href=\"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/2019\/12\/15\/die-e-mail-gilt-als-kuendigung\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">K\u00fcndigung per E-Mail<\/a> m\u00f6glich \u2013 siehe hier den Beitrag zu den <a href=\"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/2019\/05\/17\/kuendigung-per-sms-whats-up-fax-telex\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\"><strong>Formvorschriften einer K\u00fcndigung<\/strong><\/a>. Doch wann gilt eine K\u00fcndigung, die w\u00e4hrend den <a href=\"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/2019\/05\/31\/ferienrecht-was-gilt\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Ferien<\/a> per E-Mail an den Arbeitnehmer geschickt wird, diesem als zugestellt? Es kommt hier auf den Einzelfall darauf an. Das Arbeitsgericht Z\u00fcrich hatte hierzu in einem Fall die rechtlichen Grundlagen herausgearbeitet (Entscheide des Arbeitsgerichts Z\u00fcrich 2016, Nr. 15).<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<h3>Sachverhalt (gem\u00e4ss der Entscheidsammlung)<\/h3>\n<p>Der Kl\u00e4ger (Arbeitnehmer) war seit 2011 als Director t\u00e4tig. Vom 22. Dezember 2014 bis am 5. Januar 2015 war er ferienabwesend. Die Beklagte sandte ihm am 24. Dezember 2014 eine E-Mail, in welcher die Notice of termination (K\u00fcndigung), datiert vom 23. Dezember 2014, als eingescanntes PDF angeh\u00e4ngt war. Diese E-Mail wurde vom Kl\u00e4ger (im Gesch\u00e4fts-E-Mail-Account) erst am 6. Januar 2015 ge\u00f6ffnet. Zus\u00e4tzlich wurde dem Kl\u00e4ger am 9. Januar 2015 pers\u00f6nlich ein K\u00fcndigungsschreiben \u00fcbergeben, in welcher auch die sofortige Freistellung erw\u00e4hnt wurde. Beide K\u00fcndigungsschreiben sehen ein Vertragsende per 31. M\u00e4rz 2015 vor.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<h3>Entscheid des Arbeitsgerichts zur E-Mail K\u00fcndigung<\/h3>\n<p>Das Arbeitsgericht stellte zun\u00e4chst fest, dass eine K\u00fcndigung w\u00e4hrend den <a href=\"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/2019\/05\/31\/ferienrecht-was-gilt\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Ferien<\/a> g\u00fcltig ist; dieser Fall ist nicht durch Art. 336c OR (Sperrfristen) erfasst:<\/p>\n<p><em>Die K\u00fcndigung erfolgte vorliegend w\u00e4hrend den bewilligten Ferien des Kl\u00e4gers. Als unzul\u00e4ssig kann eine w\u00e4hrend den Ferien zugestellte K\u00fcndigung nicht betrachtet werden, wird dieser Sachverhalt doch vom K\u00fcndigungsschutz gem\u00e4ss Art. 336c OR nicht erfasst. Insbesondere steht der Erholungszweck der Ferien einer K\u00fcndigung w\u00e4hrend eines Ferienbezugs nicht entgegen.<\/em><\/p>\n<p>Im Allgemeinen gilt die K\u00fcndigung w\u00e4hrend den <a href=\"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/2019\/05\/31\/ferienrecht-was-gilt\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Ferien<\/a> als zugestellt, wenn deren Kenntnisnahme erwartet werden darf:<\/p>\n<p><em>Nach der h\u00f6chstrichterlichen Rechtsprechung gilt die K\u00fcndigung w\u00e4hrend der Ferien in dem Moment als zugestellt, in dem vom Empf\u00e4nger nach seiner R\u00fcckkehr die Kenntnisnahme erwartet werden k\u00f6nne, ausser er sei zu Hause geblieben, habe sich die Post effektiv nachsenden lassen oder sei ohne Wissen des Arbeitgebers in die Ferien verreist. Diese Ansicht wird auch von der herrschenden Lehre so vertreten (Streiff\/von Kaenel\/Rudolph, a. a.O., N 5 zu Art. 335 OR). Diese Ausnahmen beziehen sich zun\u00e4chst auf physische K\u00fcndigungen.<\/em><\/p>\n<p>Die gleichen Grunds\u00e4tze gelten auch f\u00fcr die K\u00fcndigungen per E-Mail w\u00e4hrend den <a href=\"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/2019\/05\/31\/ferienrecht-was-gilt\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Ferien<\/a>:<\/p>\n<p><em>Allerdings lassen sich die Voraussetzungen des K\u00fcndigungszuganges auf eine K\u00fcndigung per E-Mail \u00fcbertragen: Die K\u00fcndigung ist zugestellt, sobald sie vom Gek\u00fcndigten zur Kenntnis genommen wurde oder in seinen Zugriffsbereich gelangt ist und von ihm erwartet werden darf, dass er auch auf das Kommunikationsmittel zugreift. Ob eine Abfrage von E-Mail-Nachrichten erwartet werden darf, h\u00e4ngt von den konkreten Umst\u00e4nden des Einzelfalls ab (Portmann\/Rudolph, in: BSK OR I, 6.Aufl., Basel 2015, N 16 zu Art. 335 OR; sehr zur\u00fcckhaltend: Streiff\/von Kaenel\/Rudolph, a. a.O., N 5 zu Art. 335 OR; sehr viel weitgehender: JAR 2011 S. 483).<\/em><\/p>\n<p>Das Arbeitsgericht kam aufgrund der Umst\u00e4nde zum Schluss, dass als Datum der Zustellung der K\u00fcndigung der 24. Dezember zu gelten hatte, obwohl der Arbeitnehmer nachweislich erst am 6. Januar von der K\u00fcndigung Kenntnis nahm, dies aufgrund der folgenden Umst\u00e4nde:<\/p>\n<p><em>Der Kl\u00e4ger hat anerkannter- und nachgewiesenermassen am 24.Dezember 2014 mehrfach insoweit auf seinen Gesch\u00e4ftsemail-Account zugegriffen, als er gepr\u00fcft hat, ob, von wem und mit welchem Betreff ihm E-Mails zugegangen sind. Damit hat er auf dieses Kommunikationsmittel zugegriffen und die Beantwortung der Frage, ob das von ihm erwartet werden durfte, ist obsolet. Der Sachverhalt ist vergleichbar mit einem ferienabwesenden Mitarbeiter, der sich die Post nachsenden l\u00e4sst und die Eing\u00e4nge im Briefkasten verifiziert, vier von f\u00fcnf Briefen \u00f6ffnet und den f\u00fcnften unge\u00f6ffnet im Briefkasten liegen l\u00e4sst.<\/em><\/p>\n<p><em>Der Kl\u00e4ger hat anerkanntermassen auch w\u00e4hrend seiner Ferienabwesenheit gesch\u00e4ftliche Aufgaben erledigt. Er hat nachweislich mehrfach am 24. Dezember 2014 zwischen 10:11 Uhr und 14:22 Uhr auf sein Account zugegriffen und dabei alle eingegangenen E-Mails, abgesehen von der K\u00fcndigungs-E-Mail, auch ge\u00f6ffnet. Aber auch diese beliess er nicht bloss ungelesen, er hat sie vielmehr dahingehend bearbeitet, dass er sie an seine private Gmailadresse weiterleitete. Den Akten ist zu entnehmen, dass von der Gesch\u00e4ftsadresse des Kl\u00e4gers (xx@yy.com) an die private Gmailadresse des Kl\u00e4gers (xx@gmail.com) erfolgreich (vgl. zweitunterste Zeile: SMTP session succesful, was soviel bedeutet, wie Simple Mail Transfer Protocol, bzw. zu deutsch: E-Mail-Transportprokoll) eine E-Mail gesandt wurde, welche mit folgendem \u201csubject\u201d gelistet wird: \u201cFwd: Registered Mail\u201d. Fwd steht f\u00fcr forwarded, also eine weitergeleitete Nachricht. Registered Mail entspricht genau demjenigen Titel, welchen die E-Mail von A. vom 24. Dezember 2014 mit dem angeh\u00e4ngten K\u00fcndigungsschreiben tr\u00e4gt. Der Kl\u00e4ger bejaht, Inhaber einer Gmailadresse zu sein. Angesichts dieser Umst\u00e4nde durfte vom Kl\u00e4ger \u2013 korrektes Verhalten vorausgesetzt \u2013 die effektive Kenntnisnahme der ihm zugegangenen E-Mail von A. und der dieser beigef\u00fcgten K\u00fcndigung am 24. Dezember 2014 erwartet werden.<\/em><\/p>\n<p>Aufgrund des Gebrauchs der E-Mail Adresse w\u00e4hrend den Ferien musste der Arbeitnehmer sich gefallen lassen, dass die K\u00fcndigung als am 24. Dezember als zugestellt galt. Die K\u00fcndigung war demnach am 24. Dezember g\u00fcltig zugestellt. Eine andere Frage w\u00e4re freilich, ob die K\u00fcndigung missbr\u00e4uchlich sein k\u00f6nnte.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<h3>PDF gilt als Schriftlichkeit<\/h3>\n<p>In der Praxis stellt sich oft die Frage, ob eine PDF-Kopie, welche einer E-Mail angeh\u00e4ngt ist, dem Erfordernis der Schriftlichkeit zu gen\u00fcgen vermag. Dies wurde vom Arbeitsgericht im gleichen Entscheid bejaht, obwohl der Arbeitsvertrag gar keine Schriftlichkeit f\u00fcr die K\u00fcndigung vorsah:<\/p>\n<p><em>In der Lehre wird davon ausgegangen, dass eine K\u00fcndigung per E-Mail ohne qualifizierte elektronische Signatur dem Schriftformerfordernis des Art.13OR nicht gen\u00fcgt. Davon ist jedoch bei eingescannten Originaldokumenten eine Ausnahme zu machen (Schwenzer, in: BSK OR I, a.a.O., N14d zu Art.13OR). Diese Ansicht muss heute aufgrund der gleichen \u00dcberlegungen gelten, welche auch bei der zul\u00e4ssigen \u00dcbermittlung einer unterschriebenen Originalurkunde per Telefax zum Tragen kommen. Diese Ansicht scheint insbesondere im Lichte folgender \u00dcberlegung als gerechtfertigt: Sinn und Zweck der elektronischen Signatur ist es, die Herkunft zweifelsfrei (Authentizit\u00e4t) sowie allf\u00e4llige Ver\u00e4nderungen nach der elektronischen Unterzeichnung festzustellen (Integrit\u00e4t) (Schwenzer, in: BSK ORI, a. a.O.,N14d zu Art. 13OR). Gem\u00e4ss der Beklagten sei das Original der K\u00fcndigung mit der Originalunterschrift des damals einzigen Verwaltungsrats der Beklagten eingescannt worden. Dies wird vom Kl\u00e4ger insofern bestritten, als er das PDF als blosses Abbild, als eine blosse Kopie abtut, welches keine Originalunterschrift enth\u00e4lt. Indem das Originaldokument mit der Originalunterschrift eingescannt und ins PDF-Format ge\u00e4ndert der E-Mail vom 24.Dezember 2014 angeh\u00e4ngt wurde, l\u00e4sst sich diese PDF-Datei nicht in die Originaldatei zur\u00fcckf\u00fchren. Technische Ver\u00e4nderungen sind zwar heutzutage nicht g\u00e4nzlich ausgeschlossen, es besteht jedoch kein entsprechender Verdacht und ausserdem wird vom Kl\u00e4ger auch nicht geltend gemacht, dass das K\u00fcndigungsschreiben vom 23.Dezember 2014 ver\u00e4ndert wurde. Vor diesem Hintergrund ist das Schriftformerfordernis bei dem einem E-Mail angeh\u00e4ngten K\u00fcndigungsschreiben im PDF-Format erf\u00fcllt.<\/em><\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<h4>Weitere Beitr\u00e4ge zur K\u00fcndigung (Auswahl):<\/h4>\n<ul>\n<li><a href=\"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/2018\/02\/15\/die-beendigung-des-arbeitsverhaeltnisses\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Die Beendigung des Arbeitsverh\u00e4ltnisses<\/a><\/li>\n<li><a href=\"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/2020\/02\/08\/vertrag-mit-mindestdauer-kuendigung\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Vertrag mit Mindestdauer \u2013 K\u00fcndigung<\/a><\/li>\n<li><a href=\"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/2019\/12\/27\/die-kuendigungsparitaet\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Die K\u00fcndigungsparit\u00e4t<\/a><\/li>\n<li><a href=\"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/2019\/12\/15\/die-e-mail-gilt-als-kuendigung\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">\u201eDie E-Mail gilt als K\u00fcndigung\u201c<\/a><\/li>\n<li><a href=\"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/2019\/05\/17\/kuendigung-per-sms-whats-up-fax-telex\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">K\u00fcndigung per SMS, WhatApp, E-Mail<\/a><\/li>\n<li><a href=\"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/2019\/02\/02\/kuendigung-eines-oeffentlich-rechtlichen-dienstverhaeltnisses\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">K\u00fcndigung eines \u00f6ffentlich-rechtlichen Dienstverh\u00e4ltnisses<\/a><\/li>\n<\/ul>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Autor:\u00a0<a href=\"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/person\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Nicolas Facincani<\/a><\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Grunds\u00e4tzlich ist auch eine K\u00fcndigung per E-Mail m\u00f6glich \u2013 siehe hier den Beitrag zu den Formvorschriften einer K\u00fcndigung. 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