{"id":2495,"date":"2020-09-18T19:12:51","date_gmt":"2020-09-18T17:12:51","guid":{"rendered":"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/?p=2495"},"modified":"2020-09-19T15:22:03","modified_gmt":"2020-09-19T13:22:03","slug":"aenderungen-argv-1-arbeits-und-ruhezeitbestimmungen","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/2020\/09\/18\/aenderungen-argv-1-arbeits-und-ruhezeitbestimmungen\/","title":{"rendered":"\u00c4nderungen ArGV 1: Arbeits- und Ruhezeitbestimmungen"},"content":{"rendered":"<p>Der Bundesrat hat am 18. September 2020 eine <a href=\"https:\/\/www.newsd.admin.ch\/newsd\/message\/attachments\/62947.pdf\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">\u00c4nderung der Verordnung zum Arbeitsgesetz (ArGV 1)<\/a> beschlossen. Das Ziel ist, Unklarheiten in der Anwendung von Arbeits- und Ruhezeitbestimmungen zu bereinigen und diese an die bisher entwickelte Praxis anzupassen.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<h3>Das Arbeitsgesetz und die ArGV 1<\/h3>\n<p>Das Arbeitsgesetz regelt grunds\u00e4tzlich folgende Themen: Auf welche Betriebe und Personen findet das Gesetz Anwendung, erlaubte Arbeits und Ruhezeiten f\u00fcr erwachsene Arbeitnehmende, Sonderschutzbestimmungen f\u00fcr jugendliche Arbeitnehmende und Mutterschaft sowie Aufgaben und Organisation der Beh\u00f6rden (siehe hierzu auch den Beitrag <a href=\"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/2020\/01\/15\/kurzeinfuehrung-in-das-arbeitsgesetz\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\"><strong>Kurzeinf\u00fchrung in das Arbeitsgesetz<\/strong><\/a>). Die Verordnung 1 zum Arbeitsgesetz f\u00fchrt die arbeitsgesetzlichen Bestimmungen in den obgenannten Themen aus. D.h., die allgemeinen Bestimmungen des Gesetzes werden durch die Bestimmungen der Verordnung 1 (ArGV 1) pr\u00e4zisiert.<\/p>\n<p>Nachfolgend werden die \u00c4nderungen dargestellt und gem\u00e4ss den offiziellen <a href=\"https:\/\/www.newsd.admin.ch\/newsd\/message\/attachments\/62941.pdf\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Erl\u00e4uterungen<\/a> erl\u00e4utert:<\/p>\n<p><strong>\u00a0<\/strong><\/p>\n<h4>Art. 13 Abs. 3bis ArGV 1: Dienstreisen ins Ausland<\/h4>\n<p>Neue Gesetzesbestimmung: Begibt sich der Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin im Rahmen seiner bzw. ihrer T\u00e4tigkeit ins Ausland, so gilt die Zeit, die f\u00fcr die in der Schweiz zur\u00fcckgelegte Hin- und R\u00fcckreise eingesetzt wird, mindestens im Umfang von Absatz 2 als Arbeitszeit. Findet die Hin- oder R\u00fcckreise ganz oder teilweise in der Nacht oder an einem Sonntag statt, so bedarf die Besch\u00e4ftigung des Arbeitnehmers oder der Arbeitnehmerin w\u00e4hrend dieser Arbeitszeit keiner Bewilligung. Die <a href=\"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/2019\/07\/31\/pausen-im-arbeitsrecht\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Ruhezeit<\/a> von 11 Stunden ist unmittelbar nach der R\u00fcckreise zu gew\u00e4hren; sie beginnt mit dem Eintreffen des Arbeitnehmers oder der Arbeitnehmerin an seinem bzw. ihrem Wohnort zu laufen.<\/p>\n<p>Erl\u00e4uterung: <em>Bei Dienstreisen ins Ausland stellt sich immer wieder die Frage, wie es sich mit der Anrechnung der Arbeitszeit verh\u00e4lt. Grunds\u00e4tzlich gilt als Arbeitszeit diejenige Zeit, w\u00e4hrend der sich der Arbeitnehmer bzw. die Arbeitnehmerin zur Verf\u00fcgung des Arbeitsgebers zu halten hat. Arbeitgeber und Arbeitnehmer bzw. Arbeitnehmerin vereinbart wurde, vorbehaltlich einer zwingenden Regelung des ausl\u00e4ndischen Rechts. Die neue Bestimmung bringt klar zum Ausdruck, dass mindestens die auf Schweizer Boden zur\u00fcckgelegte Hin- und R\u00fcckreise im Rahmen von Dienstreisen ins Ausland vollst\u00e4ndig als Arbeitszeit gilt, unabh\u00e4ngig vom verwendeten Transportmittel und auch ohne tats\u00e4chliche Arbeitst\u00e4tigkeit. Wie bei Dienstreisen im Inland gilt nur die gegen\u00fcber der Fahrt zum gew\u00f6hnlichen Arbeitsort verursachte Zeit\u00fcberschreitung als Arbeitszeit (siehe Art. 13 Abs. 2 ArGV 1). Um Klarheit bez\u00fcglich der Bewilligungserfordernis zu schaffen, h\u00e4lt die neue Bestimmung fest, dass Hin- und R\u00fcckreisen im Rahmen von Dienstreisen ins Ausland in der Nacht, an einem Sonntag oder an einem gesetzlichen Feiertag bewilligungsfrei erfolgen k\u00f6nnen. Es handelt sich jedoch nach wie vor um regul\u00e4re Arbeitszeit, weshalb die Bestimmungen des Arbeitsgesetzes betreffend Lohn- und Zeitzuschl\u00e4ge sowie zu den Ersatzruhezeiteneinzuhalten sind.<\/em><\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<h4>Art. 16 Abs. 1 ArGV 1: Definition der Arbeitswoche<\/h4>\n<p>Neue Gesetzesbestimmung: Die Woche im Sinne des Gesetzes (Arbeitswoche) beginnt mit dem Montag um 0 Uhr und endet mit dem Sonntag um 24 Uhr.<\/p>\n<p>Erl\u00e4uterung: <em>Um Klarheit zu schaffen sieht die neue Bestimmung vor, dass die Arbeitswoche im Normallfall mit dem Montag um 0 Uhr beginnt und mit dem darauffolgenden Sonntag um 24 Uhr endet. Die dazwischenliegenden Arbeitszeiten bilden somit die w\u00f6chentliche Arbeitszeit. Neu ist auch keine Unterscheidung zwischen Unternehmen mit zwei oder mehrschichtigen Arbeitszeitsystemen mehr vorgesehen.<\/em><\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<h4>Art. 32a ArGV 1: Lohnzuschlag und Ersatzruhe bei Sonntags- und Feiertagsarbeit<\/h4>\n<p>Neue Gesetzesbestimmung: Vor\u00fcbergehende <a href=\"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/2019\/11\/11\/nachtarbeit-wegen-technischen-oder-wirtschaftlichen-gruenden\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Sonntagsarbeit<\/a> leistet ein Arbeitnehmer oder eine Arbeitnehmerin, der oder die in einem Kalenderjahr an h\u00f6chstens 6 Sonntagen, gesetzliche Feiertage inbegriffen, zum Einsatz gelangt.<\/p>\n<p>Dauernd oder regelm\u00e4ssig wiederkehrend ist Sonntagsarbeit, wenn diese die in Absatz 1 genannte Bedingung vom zeitlichen Umfang her \u00fcberschreitet.<\/p>\n<p>Stellt sich erst im Verlaufe eines Kalenderjahres heraus, dass ein Arbeitnehmer oder eine Arbeitnehmerin wider Erwarten Sonntagsarbeit an mehr als 6 Sonntagen, gesetzliche Feiertage inbegriffen, zu leisten hat, so bleibt der Lohnzuschlag von 50 Prozent f\u00fcr die ersten 6 Sonntage, gesetzliche Feiertage inbegriffen, geschuldet.<\/p>\n<p>Erl\u00e4uterung: <em>Sonntags- und Feiertagsarbeit ist mit grosser Zur\u00fcckhaltung zu bewilligen und gem\u00e4ss der Vorgabe des Gesetzgebers noch restriktiver als Nachtarbeit. Die Definition der vor\u00fcbergehenden sowie der dauernden und regelm\u00e4ssig wiederkehrenden Sonntagsarbeit leitet sich derzeit von Art. 40 ArGV 1 ab, welcher die Kompetenzverteilung zwischen Bund und Kantonen bez\u00fcglich der Erteilung von Arbeitszeitbewilligungen regelt. Der neue Art. 32a ArGV 1 enth\u00e4lt eine spezifische Regulierung des Lohnzuschlags und der Ersatzruhe bei Arbeitseins\u00e4tzen an Sonntagen und an den Sonntagen gleichgestellten Feiertagen, wie es sie f\u00fcr die Nachtarbeit in Art. 31 ArGV 1 bereits gibt. Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen mit mehr als 6 Sonntags- bzw. Feiertagseins\u00e4tzen innerhalb eines Jahres leisten dauernde oder regelm\u00e4ssig wiederkehrende Sonntagsarbeit. Ihnen ist eine Ersatzruhe i.S.v. Art. 20 ArG zu gew\u00e4hren: Sonntagsarbeit von einer Dauer bis zu 5 Stunden ist durch Freizeit 1:1 auszugleichen. Dauert sie l\u00e4nger, so ist w\u00e4hrend der vorhergehenden oder der nachfolgenden Woche im Anschluss an die t\u00e4gliche Ruhezeit ein auf einen Arbeitstag fallender Ersatzruhetag von mindestens 24 aufeinanderfolgenden Stunden zu gew\u00e4hren. Der Ersatzruhetag umfasst also insgesamt 35 Stunden. Werden Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen hingegen an bis zu 6 Sonntagen bzw. Feiertagen eingesetzt, leisten sie vor\u00fcbergehende Sonntagsarbeit. Gem\u00e4ss Art. 19 Abs. 3 ArG haben sie in diesem Fall, nebst der Ersatzruhe gem\u00e4ss Art. 20 ArG, Anspruch auf einen Lohnzuschlag von 50%. Stellt sich erst im Verlauf des Jahres heraus, dass ein Arbeitnehmer oder eine Arbeitnehmerin wider Erwarten Sonntagsarbeit an mehr als 6 Sonntagen bzw. Feiertagen pro Kalenderjahr zu leisten hat, so bleibt der Lohnzuschlag von 50% f\u00fcr die ersten 6 Sonntage bzw. Feiertage geschuldet. Diese Regelung entspricht der bisherigen Praxis und folgt derselben Logik wie Art. 31 ArGV 1 bez\u00fcglich Nachtarbeit.<\/em><\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<h4>Art. 39 Abs. 2 Bst. b ArGV 1: Pr\u00e4zisierung betreffend zusammengesetzter ununterbrochener Betrieb<\/h4>\n<p>Neue Gesetzesbestimmung: Die Besch\u00e4ftigung von Arbeitnehmern oder Arbeitnehmerinnen in Wochenendschichten zwischen Donnerstagabend (20 Uhr) und Montagmorgen (5 Uhr bis 7 Uhr) ist zul\u00e4ssig, sofern: a. [unver\u00e4ndert] b. die Arbeitnehmer oder Arbeitnehmerinnen in keiner Schicht mehr als 10 Stunden Arbeitszeit innerhalb von 12 Stunden leisten m\u00fcssen; ein Arbeitnehmer oder eine Arbeitnehmerin, der oder die in einer Nacht 10 Stunden Arbeitszeit innerhalb von 12 Stunden leistet, darf maximal 3 N\u00e4chte besch\u00e4ftigt werden; [\u2026]<\/p>\n<p>Erl\u00e4uterung: <em>Gem\u00e4ss Art. 17a Abs. 2 ArG kann bei Nachtarbeit die t\u00e4gliche Arbeitszeit in h\u00f6chstens drei von sieben aufeinanderfolgenden N\u00e4chten bis zu zehn Stunden in einem Zeitraum von zw\u00f6lf Stunden betragen. Beim zusammengesetzten ununterbrochenen Betrieb ist die Besch\u00e4ftigung von Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen in Wochenendschichten zwischen Donnerstagabend und Montagmorgen zul\u00e4ssig. Dies bedeutet, dass insgesamt vier N\u00e4chte betroffen sein k\u00f6nnen. Art. 17a Abs. 2 ArG geht Art. 39 Abs. 2 Bst. b ArGV 1 vor. Dies bedeutet, dass sobald der Arbeitnehmende im Rahmen einer Wochenendschicht in einer Nacht 10 Stunden in einem Zeitraum von 12 Stunden besch\u00e4ftigt wird, er maximal drei N\u00e4chte arbeiten kann. Dies selbst dann, wenn die Arbeitszeit in den anderen N\u00e4chten weniger als 10 Stunden betr\u00e4gt. Diese Pr\u00e4zisierung war bisher bereits in der Wegleitung zu Art. 39 ArGV 1 enthalten und wird nun in die Verordnung aufgenommen.<\/em><\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<h4>Art. 41 ArGV 1 Einleitungssatz (Betrifft nur den italienischen Text) sowie Bst. b und g<\/h4>\n<p>Neue Gesetzesbestimmung: Das Gesuch um eine Arbeitszeitbewilligung ist schriftlich einzureichen und hat folgende Angaben zu enthalten: a. [unver\u00e4ndert] b. die Zahl der beteiligten erwachsenen Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen und, im Fall eines Gesuchs um eine Arbeitszeitbewilligung f\u00fcr die Besch\u00e4ftigung von Jugendlichen, die Zahl der Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen, die das 18. Altersjahr noch nicht vollendet haben; [c. bis f. unver\u00e4ndert] g. den Nachweis des dringenden Bed\u00fcrfnisses oder der Unentbehrlichkeit und, im Fall eines Gesuchs um eine Arbeitszeitbewilligung f\u00fcr die Besch\u00e4ftigung von Jugendlichen, den Nachweis, dass die Voraussetzungen nach den Artikeln 12 Absatz 1 und 13 Absatz 1 der Jugendarbeitsschutzverordnung vom 28. September 20072 erf\u00fcllt sind; [\u2026]<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<h4>Art. 42 Abs. 1 Bst. d\u00a0ArGV 1<\/h4>\n<p>Neue Gesetzesbestimmung: In den Arbeitszeitbewilligungen sind anzuf\u00fchren: [a. bis e. unver\u00e4ndert] d. die Zahl der im Ganzen und, bei Schichtarbeit und ununterbrochenem Betrieb, der an den einzelnen Schichten beteiligten Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen; [\u2026]<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<h4>Art. 45 ArGV 1: Obligatorische medizinische Untersuchung und Beratung<\/h4>\n<p>Neue Gesetzesbestimmung: Die medizinische Untersuchung und Beratung ist obligatorisch f\u00fcr Jugendliche, die dauernd oder regelm\u00e4ssig wiederkehrende Nachtarbeit leisten, und f\u00fcr Arbeitnehmer oder Arbeitnehmerinnen, die dauernd oder regelm\u00e4ssig wiederkehrende Nachtarbeit leisten und dabei in erh\u00f6htem Ausmass belastende oder gef\u00e4hrliche T\u00e4tigkeiten verrichten oder belastenden oder gef\u00e4hrlichen Situationen ausgesetzt sind. Belastende und gef\u00e4hrliche T\u00e4tigkeiten oder Situationen sind: a. geh\u00f6rsch\u00e4digender L\u00e4rm, starke Ersch\u00fctterungen und Arbeit in Hitze oder in K\u00e4lte; b. Luftschadstoffe, wenn deren Konzentration mehr als 50 Prozent der maximalen Arbeitsplatz-Konzentration gesundheitsgef\u00e4hrdender Stoffe gem\u00e4ss den Richtlinien betr\u00e4gt, die die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt gest\u00fctzt auf Artikel 50 Absatz 3 der Verordnung vom 19. Dezember 19833 \u00fcber die Unfallverh\u00fctung erlassen hat; c. ausserordentliche physische, psychische und mentale Belastungen; d. Arbeit als allein arbeitende Person in einem Betrieb oder Betriebsteil; e. verl\u00e4ngerte Dauer der Nachtarbeit und Nachtarbeit ohne Wechsel mit Tagesarbeit.<\/p>\n<p>Die medizinische Untersuchung und Beratung erfolgt erstmals vor Antritt zu einer in Absatz 1 genannten T\u00e4tigkeit und danach alle zwei Jahre. Sie kann mit der verkehrsmedizinischen Untersuchung nach Artikel 27 der Verkehrszulassungsverordnung vom 27. Oktober 19764 koordiniert werden, wenn diese die f\u00fcr die Beurteilung der Eignung zur Nachtarbeit massgeblichen Aspekte ber\u00fccksichtigt. In diesem Fall kann der Abstand zwischen den einzelnen medizinischen Untersuchungen und Beratungen um bis zu einem Jahr verl\u00e4ngert werden.<\/p>\n<p>Der untersuchende Arzt oder die untersuchende \u00c4rztin teilt dem betroffenen Arbeitnehmer oder der betroffenen Arbeitnehmerin und dem Arbeitgeber die Schlussfolgerungen hinsichtlich der Eignung oder Nichteignung mit.<\/p>\n<p>Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen, die nach Feststellung des Arztes oder der \u00c4rztin nicht geeignet sind oder die sich nicht untersuchen lassen, d\u00fcrfen f\u00fcr Arbeiten nach Absatz 1 nicht in der Nacht eingesetzt werden. Eignet sich ein Arbeitnehmer oder eine Arbeitnehmerin nur bedingt, so kann der untersuchende Arzt oder die untersuchende \u00c4rztin die Besch\u00e4ftigung des betroffenen Arbeitnehmers oder der betroffenen Arbeitnehmerin ganz oder teilweise in der Nacht an die Bedingung kn\u00fcpfen, dass der Betrieb die als notwendig erachteten Massnahmen f\u00fcr die Erhaltung der Gesundheit ergreift.<\/p>\n<p>Bei bedingter Eignung werden die untersuchenden \u00c4rzte und \u00c4rztinnen von ihrem \u00e4rztlichen Berufsgeheimnis gegen\u00fcber dem Arbeitgeber soweit entbunden, als der betroffene Arbeitnehmer oder die betroffene Arbeitnehmerin, nachdem sie oder er \u00fcber das Ergebnis der Untersuchung informiert wurde, in die Weiterleitung von Informationen einwilligt und es f\u00fcr das Treffen von Massnahmen im Betrieb notwendig ist.<\/p>\n<p>Erl\u00e4uterung: <em>Nach dem geltenden Art. 45 ArGV 1 ist eine medizinische Untersuchung insbesondere f\u00fcr Jugendliche vorgeschrieben, die, unabh\u00e4ngig von der Art ihrer T\u00e4tigkeit, regelm\u00e4ssig, d.h. mehr als 10 N\u00e4chte pro Jahr (Art. 12 Abs. 4 ArGV 5), oder periodisch zwischen 1:00 Uhr und 6:00 Uhr Nachtarbeit leisten. Die Einschr\u00e4nkung des massgeblichen Nachtzeitraums wird aufgehoben, um diese Bestimmung mit dem Inhalt von Art. 12 der Verordnung 5 zum Arbeitsgesetz (SR 822.115) in Einklang zu bringen, wonach eine medizinische Untersuchung und Beratung obligatorisch ist, sobald Jugendliche im Nachtdienst arbeiten, d.h. zwischen 22:00 Uhr abends und 06:00 Uhr morgens. Die medizinische Untersuchung findet normalerweise alle 2 Jahre statt. Gem\u00e4ss dem neuen Absatz 2 von Artikel 45 kann diese Dauer angepasst werden, falls der Arbeitnehmer bzw. die Arbeitnehmerin der Pflicht einer verkehrsmedizinischen Untersuchung gem\u00e4ss Art. 27 der Verkehrszulassungsverordnung (SR 741.51) untersteht und die Eignung zur Nachtarbeit in diesem Rahmen abgekl\u00e4rt wird. Das Ziel ist eine Harmonisierung der verschiedenen gesetzlichen Fristen. Trotz der M\u00f6glichkeit einer Zusammenlegung der medizinischen und der verkehrsmedizinischen Untersuchung m\u00fcssen sich die Resultate nicht decken. So kann ein Arbeitnehmer bzw. eine Arbeitnehmerin beispielsweise als f\u00fcr die Nachtarbeit geeignet befunden werden, jedoch als ungeeignet f\u00fcr das F\u00fchren gewisser Fahrzeuggruppen gem\u00e4ss Art. 27 VZV. Die heutigen Regelungen gem\u00e4ss Art. 45 Abs. 3 und 4 ArGV 1, wonach der Arzt bzw. die \u00c4rztin neben dem Arbeitgeber und dem Arbeitnehmer bzw. der Arbeitnehmerin auch der zust\u00e4ndigen Beh\u00f6rde die Schlussfolgerungen hinsichtlich der Eignung oder Nichteignung mitteilt sowie, dass die Beh\u00f6rde bei nur bedingter Eignung auf Gesuch hin die Besch\u00e4ftigung unter bestimmten Bedingungen zulassen kann, haben sich in der Praxis aus verschiedenen Gr\u00fcnden als unpraktikabel erwiesen: Einerseits ist das SECO allein gest\u00fctzt auf die eingeschickten Formulare nicht in der Lage zu \u00fcberpr\u00fcfen, ob in allen Betrieben die medizinischen Untersuchungen gemacht wurden. Es ist zudem kein Fall bekannt, in dem das SECO bzw. der Arbeitsmediziner aus der Distanz einen Entscheid betreffend die Besch\u00e4ftigung eines nur bedingt geeigneten Arbeitnehmers oder einer nur bedingt geeigneten Arbeitnehmerin gef\u00e4llt h\u00e4tte. Einen solchen Entscheid kann nur der untersuchende Arzt oder die untersuchende \u00c4rztin treffen, der bzw. die die n\u00f6tige Qualifikation gem\u00e4ss Art. 43 Abs. 2 ArGV 1 erf\u00fcllt, also mit dem Arbeitsprozess und den Arbeitsverh\u00e4ltnissen des Betriebs sowie mit den arbeitsmedizinischen Grundlagen vertraut ist. Andererseits erhielt das SECO von vielen Betrieben Formulare zur medizinischen Eignung der Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen zugeschickt. Die administrative Verwaltung dieser Papierberge beanspruchte viele Ressourcen ohne echten Mehrwert f\u00fcr die Pr\u00e4vention. Denn im konkreten Einzelfall ist nicht ersichtlich, ob die Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen, f\u00fcr welche die Formulare eingeschickt wurden, (noch) mit dem aktuellen Personalbestand des Arbeitgebers \u00fcbereinstimmen bzw. ob es sich um diejenigen handelt, die tats\u00e4chlich Nachtarbeit leisten. Die Betriebe und \u00c4rzte bzw. \u00c4rztinnen werden bereits heute schriftlich vom SECO angewiesen, die Formulare nicht mehr dem SECO zu schicken, sondern sie den Vollzugs- und Aufsichtsorganen f\u00fcr den Fall einer Betriebskontrolle zur Verf\u00fcgung zu halten. Mit der jetzigen Revision erfolgt somit eine Anpassung an die bereits bestehende Situation. Bereits an der Sitzung der Eidgen\u00f6ssischen Arbeitskommission vom 27. August 2015 wurde entschieden, die vorliegende Revision einzuleiten.<\/em><\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<h4>Weitere Beitr\u00e4ge zum Arbeitsgesetz:<\/h4>\n<ul>\n<li><a href=\"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/2020\/01\/15\/kurzeinfuehrung-in-das-arbeitsgesetz\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Kurzeinf\u00fchrung in das Arbeitsgesetz<\/a><\/li>\n<li><a href=\"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/2019\/02\/14\/aenderung-der-verordnung-nr-2-zum-arbeitsgesetz\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">\u00c4nderung der Verordnung Nr. 2<\/a><\/li>\n<li><a href=\"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/2018\/12\/06\/jugendliche-arbeitnehmende\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">jugendliche Arbeitnehmende<\/a><\/li>\n<li><a href=\"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/2016\/09\/17\/hoehere-leitende-angestellte\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">H\u00f6here leitende Arbeitnehmende<\/a><\/li>\n<li><a href=\"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/2019\/08\/04\/definition-von-mobbing\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Mobbing<\/a><\/li>\n<li><a href=\"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/2019\/08\/23\/arbeits-und-ruhezeiten-fuer-taxifahrer\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Arbeits- und Ruhezeiten f\u00fcr Taxifahrer<\/a><\/li>\n<li><a href=\"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/2018\/09\/28\/arbeitsweg-als-arbeitszeit\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Arbeitsweg und Arbeitszeit<\/a><\/li>\n<li><a href=\"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/2019\/11\/29\/der-nachweis-von-ueberstunden\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Der Nachweis von \u00dcberstunden<\/a><\/li>\n<li><a href=\"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/2019\/09\/11\/ueberstunden-nach-gav\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">\u00dcberstunden nach GAV?<\/a><\/li>\n<li><a href=\"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/2016\/08\/17\/regelung-von-ueberstunden\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Regelung von \u00dcberstunden<\/a><\/li>\n<li><a href=\"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/2019\/07\/31\/pausen-im-arbeitsrecht\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Pausen im Arbeitsrecht<\/a><\/li>\n<li><a href=\"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/2020\/01\/12\/pause-oder-arbeitszeit\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Pause oder Arbeitszeit?<\/a><\/li>\n<li><a href=\"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/2019\/11\/11\/nachtarbeit-wegen-technischen-oder-wirtschaftlichen-gruenden\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Nachtarbeit wegen technischen oder wirtschaftlichen Gr\u00fcnden<\/a><\/li>\n<li><a href=\"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/2018\/09\/10\/missbraeuchliche-forderung-des-nachtarbeitszuschlages\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Missbr\u00e4uchliche Forderung des Nachtarbeitzuschlages?<\/a><\/li>\n<li><a href=\"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/2019\/10\/10\/schwangere-frauen-im-arbeitsrecht\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Schwangere Frauen im Arbeitsrecht<\/a><\/li>\n<li><a href=\"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/2019\/04\/30\/die-pflicht-zur-arbeitszeiterfassung\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Arbeitszeiterfassung<\/a><\/li>\n<li><a href=\"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/2016\/01\/03\/neue-regeln-der-arbeitszeiterfassung\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Neue Regeln der Arbeitszeiterfassung<\/a><\/li>\n<li><a href=\"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/2020\/09\/18\/aenderungen-argv-1-arbeits-und-ruhezeitbestimmungen\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">\u00c4nderungen ArGV 1: Arbeits- und Ruhezeitbestimmungen<\/a><\/li>\n<li><a href=\"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/2015\/10\/01\/temperaturen-und-arbeitsbedingungen\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Temperaturen und Arbeitsbedingungen<\/a><\/li>\n<li><a href=\"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/2020\/07\/16\/tageslicht-am-arbeitsplatz\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Tageslicht am Arbeitsplatz<\/a><\/li>\n<\/ul>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Autor: <a href=\"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/person\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Nicolas Facincani<\/a><\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Der Bundesrat hat am 18. 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