{"id":2563,"date":"2020-10-11T15:36:09","date_gmt":"2020-10-11T13:36:09","guid":{"rendered":"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/?p=2563"},"modified":"2020-12-21T20:25:13","modified_gmt":"2020-12-21T19:25:13","slug":"der-neue-betreuungsurlaub","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/2020\/10\/11\/der-neue-betreuungsurlaub\/","title":{"rendered":"Der neue Betreuungsurlaub"},"content":{"rendered":"<p>In letzter Zeit war der <a href=\"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/2020\/09\/27\/der-neue-vaterschaftsurlaub\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Vaterschaftsurlaub\u00a0<\/a>(im Gegensatz zum Betreuungsurlaub) in aller Munde. Die Einf\u00fchrung des <a href=\"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/2020\/09\/27\/der-neue-vaterschaftsurlaub\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Vaterschaftsurlaubs<\/a> und die entsprechende <a href=\"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/2020\/06\/14\/die-geplante-vaterschaftsentschaedigung\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Entsch\u00e4digung<\/a> wurde vom Volk am 27. September 2020 gutgeheissen.<\/p>\n<p>Neben dem Vaterschaftsurlaub wird in der Schweiz aber neu ein sogenannter Betreuungsurlaub eingef\u00fchrt (zur gesetzlichen <a href=\"https:\/\/www.admin.ch\/opc\/de\/federal-gazette\/2019\/8667.pdf\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Grundlage<\/a>). Die Einf\u00fchrung erfolgt gestaffelt bereits im Jahr 2021 (siehe unten). Die Einf\u00fchrung dieser neuen Urlaubsformen und Entsch\u00e4digung geschah weitgehend unbemerkt.<\/p>\n<p>Die nachfolgenden Ausf\u00fchrungen st\u00fctzen sich im Wesentlichen auf die Botschaft des Bundesrates vom 22. Mai 2019.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<h3>Heutige Regelung zu arbeitsfreier Zeit im Zusammenhang mit notwendiger Betreuung<\/h3>\n<p>Die heute geltende Regelung st\u00fctzt sich im Wesentlichen auf das <a href=\"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/2020\/01\/15\/kurzeinfuehrung-in-das-arbeitsgesetz\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Arbeitsgesetz<\/a> sowie auf das Obligationenrecht.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<h4>Regelung des Betreuungsurlaubs im Arbeitsgesetz<\/h4>\n<p>Das Arbeitsgesetz regelt die Arbeitsbedingungen f\u00fcr private und teilweise f\u00fcr \u00f6ffentliche Arbeitgeber. Art. 36 Abs. 1 ArG definiert die Arbeitnehmenden mit Familienpflichten. Als Familienpflichten gelten die Erziehung und Betreuung von Kindern bis 15 Jahren und die Betreuung pflegebed\u00fcrftiger Familienmitglieder oder anderer nahestehender Personen. Gem\u00e4ss dieser Bestimmung ist der Arbeitgeber verpflichtet, bei der Arbeitszeitgestaltung die famili\u00e4re Situation seiner Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer zu ber\u00fccksichtigen, insbesondere indem er ihnen l\u00e4ngere Pausen erm\u00f6glicht und sie nicht f\u00fcr \u00dcberzeitarbeit heranzieht. In Absatz 3 beschr\u00e4nkt Artikel 36 ArG den Anspruch auf kurzzeitige Arbeitsabwesenheiten zur Betreuung von Familienmitgliedern allerdings auf die Betreuung von kranken Kindern. Die Betreuung anderer pflegebed\u00fcrftiger Familienmitglieder oder nahestehender Personen ist nicht erw\u00e4hnt. Gem\u00e4ss Artikel 36 Absatz 3 ArG haben Arbeitgeber den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern gegen Vorlage eines \u00e4rztlichen Zeugnisses die zur Betreuung kranker Kinder erforderliche Zeit im Umfang von bis zu drei Tagen freizugeben. Das ArG enth\u00e4lt keine Regelung betreffend Lohnfortzahlung.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<h4>Regelung des Betreuungsurlaubs im Obligationenrecht<\/h4>\n<p>Art. 324a OR regelt die Lohnfortzahlungspflicht des Arbeitgebers bei einer Verhinderung des Arbeitnehmers oder der Arbeitnehmerin aus Gr\u00fcnden, die in seiner oder ihrer Person liegen und die dazu f\u00fchren, dass er oder sie der Arbeitsverpflichtung nicht nachkommen kann oder dass eine solche f\u00fcr die betroffene Person nicht zumutbar ist. Eine Verhinderung besteht nicht nur bei Krankheit oder Unfall des Arbeitnehmers oder der Arbeitnehmerin, sondern auch dann, wenn dieser oder diese eine gesetzliche Pflicht erf\u00fcllen muss (Art. 324a Abs. 1 OR). Eine solche gesetzliche Pflicht liegt etwa vor bei der Betreuung und Pflege eigener Kinder sowie der Ehegattin, des Ehegatten, der eingetragenen Partnerin oder des eingetragenen Partners (siehe hierzu etwa den Beitrag betreffend die <a href=\"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/2020\/09\/10\/lohnfortzahlungspflicht-bei-verschnupften-kindern\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\"><strong>Lohnzahlungspflicht bei verschnupften Kindern<\/strong><\/a>).<\/p>\n<p>Die Lohnfortzahlungspflicht besteht zudem nur so lange, bis eine ad\u00e4quate Ersatzl\u00f6sung gefunden werden kann oder \u2013 im Falle erkrankter oder verunfallter Kinder \u2013 die Betreuung durch die Eltern aus medizinischen Gr\u00fcnden als notwendig erachtet wird. Zu den m\u00f6glichen Ersatzl\u00f6sungen geh\u00f6ren u. a. Familienmitglieder, die verf\u00fcgbar sind oder die Entlastungsangebote verschiedener Organisationen. Die Lohnfortzahlungspflicht ist ausserdem zeitlich begrenzt (siehe hierzu den Betrag betreffend die <strong><a href=\"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/2019\/09\/08\/arbeitsplatzbezogene-arbeitsunfaehigkeit\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Arbeitsunf\u00e4higkeit<\/a><\/strong>).<\/p>\n<p>Abwesenheiten zur Unterst\u00fctzung kranker Familienmitglieder, gegen\u00fcber denen keine gesetzliche Unterhaltspflicht besteht, k\u00f6nnen als \u00fcbliche freie Stunden und Tage gem\u00e4ss Art. 329 Abs. 3 OR gelten. Datum und Dauer des Urlaubs sind den Umst\u00e4nden entsprechend nach Billigkeit zu bestimmen, wobei insbesondere die Interessen des Arbeitgebers und der Arbeitnehmerin oder des Arbeitnehmers zu ber\u00fccksichtigen sind (Art. 329 Abs. 4 OR). Artikel 329 Absatz 3 OR sieht keine Lohnfortzahlung w\u00e4hrend der Abwesenheit vor. Diese muss verabredet oder \u00fcblich sein (Art. 322 Abs. 1 OR). Bei Personen, die im Jahres-, Monats- oder Wochenlohn angestellt sind, d\u00fcrfte eine Entsch\u00e4digung als \u00fcblich gelten (siehe hierzu etwa den Beitrag zur <a href=\"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/2020\/04\/14\/zeit-fuer-die-stellensuche\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\"><strong>Stellensuche<\/strong><\/a>).<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<h3>Neue Regelung zum Betreuungsurlaub<\/h3>\n<p>Nachfolgend soll die neue Regelung zum Betreuungsurlaub dargestellt werden.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<h4>Urlaub f\u00fcr die Betreuung von Angeh\u00f6rigen<\/h4>\n<p>Neu gibt es eine Lohnfortzahlungspflicht des Arbeitgebers f\u00fcr die Betreuung eines Familienmitglieds, der Lebenspartnerin oder des Lebenspartners mit gesundheitlicher Beeintr\u00e4chtigung w\u00e4hrend einer kurzzeitigen Abwesenheit von maximal drei Tagen.<\/p>\n<p>Bei den Familienmitgliedern handelt es sich um Verwandte in auf- und absteigender Linie (haupts\u00e4chlich die Eltern und die Kinder) und die Geschwister. Hinzu kommen die Ehegattin beziehungsweise der Ehegatte, die eingetragene Partnerin beziehungsweise der eingetragene Partner, die Schwiegereltern sowie die Lebenspartnerin oder der Lebenspartner, die oder der mit dem Arbeitnehmer oder der Arbeitnehmerin seit mindestens f\u00fcnf Jahren einen gemeinsamen Haushalt f\u00fchrt. Als Kinder gelten diejenigen Personen, mit denen die Vaterschaft im zivilrechtlichen Sinne begr\u00fcndet ist.<\/p>\n<p>Die Dauer des Urlaubs betr\u00e4gt drei Tage pro Ereignis und bezieht sich auf eine einzelne, spezifische Beeintr\u00e4chtigung. Der Urlaubsanspruch gilt somit einmalig pro Beeintr\u00e4chtigung und nicht in wiederholender Weise, auch wenn bei Langzeiterkrankungen wiederholt Krisen auftreten, die jedes Mal Betreuung erfordern. Hier sollen nicht die F\u00e4lle bestimmt werden, in denen eine Unterst\u00fctzung erforderlich ist, sondern die F\u00e4lle, in denen der Arbeitnehmer Anspruch auf einen Urlaub im Sinne der neuen Bestimmungen hat. Um eine zu hohe Anzahl Urlaubsf\u00e4lle zu verhindern, wurde ausserdem eine j\u00e4hrliche Obergrenze von zehn Tagen eingef\u00fchrt: Eine Person kann sich demnach zum Beispiel um ein krankes Kind, ihren Vater, ihren Bruder und ein anderes krankes Kind k\u00fcmmern, sofern die anderen Voraussetzungen erf\u00fcllt sind und alle Abwesenheiten zusammen nicht mehr als zehn Tage ergeben. Ausschlaggebendes Jahr ist jeweils das Dienstjahr. Voraussetzung f\u00fcr den Urlaubsanspruch sind gesundheitliche Beeintr\u00e4chtigungen. Dieser allgemein gefasste Begriff reduziert die Ursachen nicht auf Krankheit oder Unfall, sondern umfasst beispielsweise auch die Betreuung aufgrund einer Behinderung. Die Notwendigkeit einer Betreuung h\u00e4ngt unter anderem davon ab, ob andere Personen die Betreuung \u00fcbernehmen k\u00f6nnten. Zu erw\u00e4gen sind hier auch Familienmitglieder. Ein anderes Familienmitglied muss verf\u00fcgbar sein und in zumutbarer Weise intervenieren k\u00f6nnen, zum Beispiel in der N\u00e4he wohnen. Dass eine andere Person Anspruch auf einen Urlaub hat, schliesst den Anspruch an sich nicht aus. Es ist Sache der Familie zu entscheiden, wer zu welchem Zeitpunkt Urlaub bezieht. Der Betreuungsbedarf einer Person ist ebenfalls ein Kriterium f\u00fcr die Notwendigkeit. So wird die Betreuung eher als notwendig erachtet, wenn es sich um ein minderj\u00e4hriges Kind oder ein Kleinkind handelt.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<h5>Die Gesetzesbestimmung lautet wie folgt (Art. 329h OR):<\/h5>\n<p><em>Die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer hat Anspruch auf bezahlten Urlaub f\u00fcr die Zeit, die zur Betreuung eines Familienmitglieds, der Lebenspartnerin oder des Lebenspartners mit gesundheitlicher Beeintr\u00e4chtigung notwendig ist; der Urlaub betr\u00e4gt jedoch h\u00f6chstens drei Tage pro Ereignis und h\u00f6chstens zehn Tage pro Jahr.<\/em><\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<h5>Verh\u00e4ltnis zu anderen Gesetzesbestimmungen<\/h5>\n<p>Gem\u00e4ss Botschaft gestaltet sich das Verh\u00e4ltnis zu den anderen Gesetzesbestimmungen wie folgt:<\/p>\n<p>Das Verh\u00e4ltnis der neuen Bestimmung zu Artikel 324a OR stellt sich folgendermassen dar: Der dreit\u00e4gige Urlaub erfolgt unabh\u00e4ngig von Artikel 324a OR. Das hat insbesondere zur Folge, dass die Voraussetzungen nach Artikel 324a OR nicht gelten, etwa die Verhinderung des Arbeitnehmers oder das j\u00e4hrliche Abwesenheitskontingent. Einer Person steht es jedoch frei, Urlaub \u00fcber ihr Kontingent nach Artikel 324a OR zu beziehen, ohne den Urlaub nach Artikel 329g OR anzubrechen.<\/p>\n<p>Artikel 324a OR l\u00e4sst sich auch geltend machen, wenn der dreit\u00e4gige Urlaub bereits bezogen worden ist, sofern die einschl\u00e4gigen Voraussetzungen erf\u00fcllt werden und vor allem das j\u00e4hrliche Kontingent noch nicht aufgebraucht ist. Theoretisch k\u00f6nnte ein Urlaub nach Bezug des dreit\u00e4tigen Urlaubs auch gest\u00fctzt auf Artikel 329 Absatz 3 OR gew\u00e4hrt werden. Die nach diesem Artikel gew\u00e4hrte freie Zeit ist in der Regel jedoch auf drei Tage beschr\u00e4nkt.<\/p>\n<p>Angesichts der unterschiedlichen Urlaubsfunktionen und des zeitlichen Aufwands zur Feststellung der Notwendigkeit eines Langzeiturlaubs kann der dreit\u00e4gige Urlaub nach Artikel 329h OR auch unabh\u00e4ngig vom Urlaub im Sinne von Artikel 329h OR gew\u00e4hrt werden. Ist die Krankheit eines Kindes zum Beispiel ausdr\u00fccklich erwiesen, aber sind in Bezug auf die Schwere noch weitere Abkl\u00e4rungen n\u00f6tig oder wird die Schwere angezweifelt, so k\u00f6nnen die Eltern f\u00fcr die Betreuung Urlaub nach Artikel 329h OR beziehen.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<h5>Anpassung des Arbeitsgesetzes<\/h5>\n<p>Das Arbeitsgesetz wird angepasst, damit die neue Regelung von Art. 329h OR auch im Arbeitsgesetz reflektiert wird<\/p>\n<p>Die im neuen Artikel 329h OR vorgesehene Regelung wird \u00fcbernommen und konkret ein dreit\u00e4giger Urlaub pro Ereignis f\u00fcr die Betreuung von gesundheitlich beeintr\u00e4chtigten Familienmitgliedern eingef\u00fchrt, wobei eine j\u00e4hrliche Obergrenze von zehn Tagen (nicht bei Kindern) gilt. Im Rahmen des OR kann die Betreuung von kranken Kindern weiterhin nach Artikel 324a OR erfolgen, ohne dass die im neuen Artikel 329h OR vorgesehenen zehn Tage angebraucht werden.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<h5>Die neue Regelung lautet wie folgt (Art. 36 Abs. 3 und 4 ArG):<\/h5>\n<p><em>Der Arbeitgeber hat der Arbeitnehmerin oder dem Arbeitnehmer gegen Vorlage eines \u00e4rztlichen Zeugnisses Urlaub f\u00fcr die Betreuung eines Familienmitglieds, der Lebenspartnerin oder des Lebenspartners mit gesundheitlicher Beeintr\u00e4chtigung zu gew\u00e4hren; der Urlaub ist auf die f\u00fcr die Betreuung erforderliche Dauer begrenzt, betr\u00e4gt jedoch h\u00f6chstens drei Tage pro Ereignis. <\/em><\/p>\n<p><em>Ausser bei Kindern betr\u00e4gt der Betreuungsurlaub h\u00f6chstens zehn Tage pro Jahr.<\/em><\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<h4>Betreuungsurlaub f\u00fcr die Pflege von Kindern<\/h4>\n<p>Neu wird ein Betreuungsurlaub eingef\u00fchrt, sofern ein Kind des Arbeitnehmers wegen Krankheit oder Unfall gesundheitlich schwer beeintr\u00e4chtigt ist. Der Urlaub ist auf 14 Wochen beschr\u00e4nkt und daran gekoppelt, ob der Arbeitnehmer Anspruch auf eine Betreuungsentsch\u00e4digung nach den Artikeln 16i\u201316m EOG hat (siehe hier zur entsprechenden Gesetzesbestimmung).<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<h5>Eltern-Kind-Verh\u00e4ltnis<\/h5>\n<p>Ankn\u00fcpfungspunkt f\u00fcr das Eltern-Kind-Verh\u00e4ltnis bildet dabei das Kindesverh\u00e4ltnis nach Artikel 252 ZGB. Der Zivilstand der Eltern ist folglich unerheblich.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<h5>Schwere gesundheitliche Beeintr\u00e4chtigung<\/h5>\n<p>Die Definition der schweren gesundheitlichen Beeintr\u00e4chtigung erfolgt in Artikel 16j EOG. Sie soll die schwere gesundheitliche Beeintr\u00e4chtigung von Bagatellkrankheiten und leichten Unfallfolgen abgrenzen. Ein Kind gilt demnach gesundheitlich schwer beeintr\u00e4chtigt, wenn: a. eine einschneidende Ver\u00e4nderung seines k\u00f6rperlichen oder psychischen Zustandes eingetreten ist; b. der Verlauf oder der Ausgang dieser Ver\u00e4nderung schwer vorhersehbar ist oder mit einer bleibenden oder zunehmenden Beeintr\u00e4chtigung oder dem Tod zu rechnen ist; c. ein erh\u00f6hter Bedarf an Betreuung durch die Eltern besteht; und d. mindestens ein Elternteil die Erwerbst\u00e4tigkeit f\u00fcr die Betreuung des Kindes unterbrechen muss.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<h5>Rahmenfrist<\/h5>\n<p>Der Betreuungsurlaub ist innerhalb einer Rahmenfrist von 18 Monaten zu beziehen. Die Rahmenfrist beginnt mit dem Tag, f\u00fcr den das erste Taggeld bezogen wird.<\/p>\n<p>Der Urlaub kann in \u00dcbereinstimmung mit der Leistungsdauer gem\u00e4ss EOG innerhalb der Rahmenfrist von 18 Monaten w\u00e4hrend maximal 14 Wochen \u2013 am St\u00fcck oder tageweise \u2013 bezogen werden. Die Rahmenfrist dient der Eingrenzung des Urlaubs und gew\u00e4hrleistet, dass sich dieser nicht \u00fcber mehrere Jahre hinzieht.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<h5>Berufst\u00e4tige Eltern<\/h5>\n<p>Der Betreuungsurlaub soll auch gew\u00e4hrt werden, wenn nur ein Elternteil erwerbst\u00e4tig ist oder wenn ein Elternteil oder beide Eltern Teilzeit arbeiten. Wenn beide Eltern erwerbst\u00e4tig sind, wird der Betreuungsurlaub grunds\u00e4tzlich parit\u00e4tisch auf beide Elternteile aufgeteilt, d. h. sie erhalten je sieben Wochen. Den Eltern soll aber die M\u00f6glichkeit offenstehen, eine abweichende Aufteilung miteinander zu vereinbaren. Diese Vereinbarung ist ausreichend, um die Aufteilung zu \u00e4ndern. Der Arbeitgeber muss die \u00c4nderung nicht genehmigen. Er wird gem\u00e4ss Absatz 3 aber dar\u00fcber informiert. So ist gew\u00e4hrleistet, dass beide Elternteile gleichermassen zu ihrem Recht kommen und es nicht zum Bezug von insgesamt mehr als 14 Wochen kommt. Der Urlaub kann am St\u00fcck oder tageweise bezogen werden. Es soll auch m\u00f6glich sein, dass die Eltern ihren Anteil am Urlaub gleichzeitig beziehen<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<h5>Taggeld<\/h5>\n<p>Die Bemessung der Betreuungsentsch\u00e4digung erfolgt nach den im EOG geltenden Regeln. Das Taggeld betr\u00e4gt 80 Prozent des vorangegangenen Lohnes und ist durch einen H\u00f6chstbetrag beschr\u00e4nkt. Dies gilt unabh\u00e4ngig davon, ob der Urlaub tageweise oder am St\u00fcck bezogen wird.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<h5>Die neue Regelung lautet wie folgt (Art. 329i):<\/h5>\n<p><em>Hat die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer Anspruch auf eine Betreuungsentsch\u00e4digung nach den Artikeln 16i\u201316m EOG, weil ihr oder sein Kind wegen Krankheit oder Unfall gesundheitlich schwer beeintr\u00e4chtigt ist, so hat sie oder er Anspruch auf einen Betreuungsurlaub von h\u00f6chstens 14 Wochen. <\/em><\/p>\n<p><em>Der Betreuungsurlaub ist innerhalb einer Rahmenfrist von 18 Monaten zu beziehen. Die Rahmenfrist beginnt mit dem Tag, f\u00fcr den das erste Taggeld bezogen wird. <\/em><\/p>\n<p><em>Sind beide Eltern Arbeitnehmende, so hat jeder Elternteil Anspruch auf einen Betreuungsurlaub von h\u00f6chstens sieben Wochen. Sie k\u00f6nnen eine abweichende Aufteilung des Urlaubs w\u00e4hlen. <\/em><\/p>\n<p><em>Der Urlaub kann am St\u00fcck oder tageweise bezogen werden. Der Arbeitgeber ist \u00fcber die Modalit\u00e4ten des Urlaubsbezugs sowie \u00fcber \u00c4nderungen unverz\u00fcglich zu informieren.<\/em><\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<h3>Keine Ferienk\u00fcrzung<\/h3>\n<p>Das Obligationenrecht sieht neu in Art. 329b Abs. 3 lit. c OR vor, dass die Ferien nicht gek\u00fcrzt werden d\u00fcrften, wenn eine Arbeitnehmerin oder ein Arbeitnehmer einen Betreuungsurlaub nach Artikel 329i bezogen hat. Die Abwesenheit wird daher dem Mutterschafts- sowie auch dem Vaterschaftsurlaub in Bezug auf die K\u00fcrzung der Ferien gleichgestellt (siehe hierzu auch den Beitrag zur <strong><a href=\"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/2018\/12\/12\/ferienkuerzung-bei-unverschuldeter-arbeitsverhinderung\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Ferienk\u00fcrzung<\/a><\/strong>).<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<h3>Zeitlicher K\u00fcndigungsschutz<\/h3>\n<p>W\u00e4hrend des Betreuungsurlaubs nach Artikel 329i OR gilt der Schutz gegen K\u00fcndigung zur Unzeit. Der Schutz dauert so lange wie der Anspruch auf den Urlaub besteht, l\u00e4ngstens w\u00e4hrend sechs Monaten ab dem Tag, f\u00fcr welchen der erste Taggeldanspruch besteht. Der Schutz beginnt zu laufen, wenn der Anspruch entsteht.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<h4>Die gesetzliche Regelung lautet wie folgt (Art. 336c OR):<\/h4>\n<p><em>Nach Ablauf der <a href=\"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/2019\/06\/30\/probezeit-was-gilt-ab-wann-und-bis-wann\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Probezeit<\/a> darf der Arbeitgeber das Arbeitsverh\u00e4ltnis nicht k\u00fcndigen: [\u2026] solange der Anspruch auf Betreuungsurlaub nach Artikel 329h besteht, l\u00e4ngstens aber w\u00e4hrend sechs Monaten ab dem Tag, an dem die Rahmenfrist zu laufen beginnt.<\/em><\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<h3>Teilzwingende Regelung<\/h3>\n<p>Von den Bestimmungen gem\u00e4ss Art. 329h und i darf nur zugunsten des Arbeitnehmers abgewichen werden.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<h3>Inkrafttreten<\/h3>\n<p>Die neuen Regelungen werden gestaffelt in Kraft gesetzt.<\/p>\n<p>Mit der ersten Etappe, die am 1. Januar 2021 in Kraft tritt, werden die Lohnfortzahlung bei kurzen Arbeitsabwesenheiten geregelt.<\/p>\n<p>In einer zweiten Etappe wird per 1. Juli 2021 der bezahlte 14-w\u00f6chige Urlaub f\u00fcr die Betreuung von schwer kranken oder verunfallten Kindern in Kraft gesetzt werden.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<h4>Weitere Beitr\u00e4ge zum Ferien- und Urlaubsrecht (Auswahl):<\/h4>\n<ul>\n<li><a href=\"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/2020\/09\/27\/der-neue-vaterschaftsurlaub\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Vaterschaftsurlaub<\/a><\/li>\n<li class=\"entry-title\"><a href=\"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/2020\/04\/08\/gekuendigt-freigestellt-und-krank-was-passiert-mit-den-ferien\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Gek\u00fcndigt, freigestellt und krank \u2013 was passiert mit den Ferien?<\/a><\/li>\n<li class=\"entry-title\"><a href=\"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/2020\/04\/05\/kurzfristige-zwangsferien-aufgrund-der-coronapandemie\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Kurzfristige Zwangsferien aufgrund der Coronapandemie<\/a><\/li>\n<li class=\"entry-title\"><a href=\"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/2020\/03\/31\/wann-darf-der-ferienanspruch-gekuerzt-werden\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Wann darf der Ferienanspruch gek\u00fcrzt werden?<\/a><\/li>\n<li class=\"entry-title\"><a href=\"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/2020\/01\/06\/verjaehrung-von-ferien\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Verj\u00e4hrung von Ferien<\/a><\/li>\n<li class=\"entry-title\"><a href=\"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/2019\/09\/24\/krank-in-den-ferien\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Krank in den Ferien bedeutet nicht immer Ferienunf\u00e4higkeit<\/a><\/li>\n<li class=\"entry-title\"><a href=\"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/2019\/07\/23\/ferienbezug-waehrend-freistellung\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Ferienbezug w\u00e4hrend Freistellung<\/a><\/li>\n<li class=\"entry-title\"><a href=\"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/2019\/07\/11\/ferienlohn-inbegriffen\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">\u201eFerienlohn inbegriffen\u201c<\/a><\/li>\n<li class=\"entry-title\"><a href=\"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/2019\/05\/31\/ferienrecht-was-gilt\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Ferienrecht \u2013 was gilt?<\/a><\/li>\n<li class=\"entry-title\"><a href=\"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/2018\/12\/12\/ferienkuerzung-bei-unverschuldeter-arbeitsverhinderung\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Ferienk\u00fcrzung bei unverschuldeter Arbeitsverhinderung<\/a><\/li>\n<li class=\"entry-title\"><a href=\"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/2018\/07\/01\/allgemeines-ueber-die-ferien-aus-dem-arbeitsrecht\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Allgemeines \u00fcber die Ferien aus dem Arbeitsrecht<\/a><\/li>\n<li class=\"entry-title\"><a href=\"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/2018\/01\/03\/zeitpunkt-der-ferien\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Zeitpunkt der Ferien<\/a><\/li>\n<li><a href=\"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/2020\/05\/24\/auswirkungen-von-corona-auf-die-ferien\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Auswirkungen von Corona auf die Ferien<\/a><\/li>\n<li><a href=\"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/2020\/06\/09\/provisionen-und-ferien\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Provisionen und Ferien<\/a><\/li>\n<\/ul>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Autor: <a href=\"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/person\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Nicolas Facincani<\/a><\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>In letzter Zeit war der Vaterschaftsurlaub\u00a0(im Gegensatz zum Betreuungsurlaub) in aller Munde. 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