{"id":2569,"date":"2020-10-12T20:42:16","date_gmt":"2020-10-12T18:42:16","guid":{"rendered":"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/?p=2569"},"modified":"2020-10-13T07:28:48","modified_gmt":"2020-10-13T05:28:48","slug":"weiterversicherung-bei-der-pensionskasse-nach-vollendung-des-58-altersjahres","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/2020\/10\/12\/weiterversicherung-bei-der-pensionskasse-nach-vollendung-des-58-altersjahres\/","title":{"rendered":"Weiterversicherung bei der Pensionskasse nach Vollendung des 58. Altersjahres"},"content":{"rendered":"<p><a href=\"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/2020\/09\/09\/ab-wann-ist-man-aelterer-mitarbieter\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">\u00c4ltere Arbeitnehmer<\/a> sind besonders sch\u00fctzenswert. So sieht die Rechtsprechung vermehrt einen K\u00fcndigungsschutz f\u00fcr die \u00e4lteren Arbeitnehmer vor (siehe hierzu den Beitrag betreffend den <strong><a href=\"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/2019\/07\/26\/arbeitgeberkuendigung-erhoehte-fuersorgepflicht-bei-aelteren-arbeitnehmern\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">K\u00fcndigungsschutz<\/a><\/strong>). Dabei gilt in der Regel ein Arbeitnehmer mit 55 Jahren als \u00e4lterer Mitarbeiter (siehe hierzu den entsprechenden <strong><a href=\"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/2020\/09\/09\/ab-wann-ist-man-aelterer-mitarbieter\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Beitrag<\/a><\/strong>).<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<h3>Neuer Schutz \u00e4lterer Mitarbeiter<\/h3>\n<p>Im Rahmen des BVG wird nun ein spezieller Schutz f\u00fcr Arbeitnehmer ab dem vollendeten 58. Altersjahr vorgesehen:<\/p>\n<p>Ein Arbeitnehmer, der bei einer Pensionskasse versichert ist, der nach Vollendung des 58. Altersjahres seine Stelle verliert (da ihm gek\u00fcndigt wird), scheidet heute automatisch aus der Pensionskasse aus und muss sein Altersguthaben auf ein Freiz\u00fcgigkeitskonto \u00fcberweisen lassen.<\/p>\n<p>Mit der Einf\u00fchrung von Art. 47a BVG kann dieser Arbeitnehmer der bisherigen Vorsorgeeinrichtung (Pensionkasse) unterstellt bleiben. Er hat die gleichen Rechte wie die anderen Versicherten (Verzinsung, Umwandlungssatz, Rente). Personen, die kurz vor Erreichen des Rentenalters ihre Stelle verlieren, haben also neu das Recht, ihre berufliche Vorsorge weiterzuf\u00fchren und k\u00f6nnen so den Anspruch auf den Rentenbezug behalten. Reglementarisch kann das Recht auf f\u00fcr 55-j\u00e4hrige einger\u00e4umt werden.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<h4>Der neue Art. 47a BVG lautet wie folgt:<\/h4>\n<p><strong>Art. 47a Ausscheiden aus der obligatorischen Versicherung nach Vollendung des 58. Altersjahres<\/strong><\/p>\n<p><em>1 Eine versicherte Person, die nach Vollendung des 58. Altersjahres aus der obligatorischen Versicherung ausscheidet, weil das Arbeitsverh\u00e4ltnis vom Arbeitgeber aufgel\u00f6st wurde, kann die Versicherung nach Artikel 47 weiterf\u00fchren oder die Weiterf\u00fchrung nach den Abs\u00e4tzen 2-7 im bisherigen Umfang bei ihrer bisherigen Vorsorgeeinrichtung verlangen.<\/em><\/p>\n<p><em>2 Die versicherte Person hat die M\u00f6glichkeit, w\u00e4hrend dieser Weiterversicherung die Altersvorsorge durch Beitr\u00e4ge weiter aufzubauen. Die Austrittsleistung bleibt in der Vorsorgeeinrichtung, auch wenn die Altersvorsorge nicht weiter aufgebaut wird. Tritt die versicherte Person in eine neue Vorsorgeeinrichtung ein, so hat die bisherige Vorsorgeeinrichtung die Austrittsleistung in dem Umfang an die neue zu \u00fcberweisen, als sie f\u00fcr den Einkauf in die vollen reglementarischen Leistungen verwendet werden kann.<\/em><\/p>\n<p><em>3 Die versicherte Person bezahlt Beitr\u00e4ge zur Deckung der Risiken Tod und Invalidit\u00e4t und an die Verwaltungskosten. Falls sie die Altersvorsorge weiter aufbaut, bezahlt sie zus\u00e4tzlich die entsprechenden Beitr\u00e4ge.<\/em><\/p>\n<p><em>4 Die Versicherung endet bei Eintritt des Risikos Tod oder Invalidit\u00e4t oder bei Erreichen des reglementarischen ordentlichen Rentenalters. Bei Eintritt in eine neue Vorsorgeeinrichtung endet sie, wenn in der neuen Einrichtung mehr als zwei Drittel der Austrittsleistung f\u00fcr den Einkauf in die vollen reglementarischen Leistungen ben\u00f6tigt werden. Die Versicherung kann durch die versicherte Person jederzeit und durch die Vorsorgeeinrichtung bei Vorliegen von Beitragsausst\u00e4nden gek\u00fcndigt werden.<\/em><\/p>\n<p><em>5 Versicherte, die die Versicherung nach diesem Artikel weiterf\u00fchren, sind gleichberechtigt wie die im gleichen Kollektiv aufgrund eines bestehenden Arbeitsverh\u00e4ltnisses Versicherten, insbesondere in Bezug auf den Zins, den Umwandlungssatz sowie auf Zahlungen durch den fr\u00fcheren Arbeitgeber oder einen Dritten.<\/em><\/p>\n<p><em>6 Hat die Weiterf\u00fchrung der Versicherung mehr als zwei Jahre gedauert, so m\u00fcssen die Versicherungsleistungen in Rentenform bezogen und die Austrittsleistung kann nicht mehr f\u00fcr Wohneigentum zum eigenen Bedarf vorbezogen oder verpf\u00e4ndet werden. Vorbehalten bleiben reglementarische Bestimmungen, die die Ausrichtung der Leistungen nur in Kapitalform vorsehen.<\/em><\/p>\n<p><em>7 Die Vorsorgeeinrichtung kann im Reglement die Weiterf\u00fchrung der Versicherung nach diesem Artikel bereits ab dem vollendeten 55. Altersjahr vorsehen. Sie kann im Reglement vorsehen, dass auf Verlangen der versicherten Person f\u00fcr die gesamte Vorsorge oder nur f\u00fcr die Altersvorsorge ein tieferer als der bisherige Lohn versichert wird.<\/em><\/p>\n<p>Interessanterweise wird auch hier akzeptiert, dass die \u00fcber 55-j\u00e4hrigen Arbeitnehmer eines besonderen Schutzes bed\u00fcrfen, wird doch f\u00fcr sie auch die M\u00f6glichkeit der Weiterversicherung vorgesehen.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<h3>Erl\u00e4uterungen des Bundesamtes f\u00fcr Sozialversicherungen<\/h3>\n<p>Das BSV hat in <a href=\"https:\/\/sozialversicherungen.admin.ch\/de\/d\/12780\/download\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Mitteilungen \u00fcber die berufliche Vorsorge Nr. 152<\/a> Erl\u00e4uterungen (Fragen und Antworten) \u00fcber die neue Bestimmungen erlassen. Diese sollen nachfolgend wiedergegeben werden.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<h5>1. Fragen im Zusammenhang mit dem Umfang der Weiterf\u00fchrung der Vorsorge (Was heisst Weiterf\u00fchrung \u00abin bisherigem Umfang\u00bb?)<\/h5>\n<p><em>1.1 Wenn f\u00fcr die anderen Versicherten der versicherte Lohn ver\u00e4ndert wird, weil z. B. die (gesetzlichen oder reglementarischen) Grenzbetr\u00e4ge angepasst werden, gelten diese \u00c4nderungen dann auch f\u00fcr Versicherte nach Artikel 47a BVG oder wird deren versicherter Lohn \u00abeingefroren\u00bb?<\/em><\/p>\n<p>Die Formulierung \u00abim bisherigem Umfang\u00bb dr\u00fcckt aus, dass die Vorsorge nicht grunds\u00e4tzlich ver\u00e4ndert werden soll. Eine Person, die zum Beispiel bisher nicht in einer Kaderversicherung war, sollte nicht neu in eine solche Kasse aufgenommen werden k\u00f6nnen. Andererseits kann die Vorsorgeeinrichtung zum Beispiel die Weiterf\u00fchrung der Vorsorge auch nicht gegen den Willen der versicherten Person neu auf die gesetzliche Mindestvorsorge nach BVG beschr\u00e4nken, wenn sie vor dem Verlust des Arbeitsplatzes \u00fcber das Obligatorium hinausging. Die Umschreibung \u00abin bisherigem Umfang\u00bb steht aber der Gleichbehandlung mit den anderen Versicherten, denen nicht gek\u00fcndigt wurde, nicht entgegen: Wenn die gesetzlichen oder reglementarischen Bestimmungen f\u00fcr die anderen Versicherten \u00e4ndern, sollten diese \u00c4nderungen auch f\u00fcr die Personen gelten, die die Weiterversicherung nach Artikel 47a BVG gew\u00e4hlt haben. Dies gilt generell und betrifft auch die Definition der Grenzbetr\u00e4ge und der Gutschriftens\u00e4tze. Auch bei einer Anpassung der Risikobeitr\u00e4ge sollen diese Versicherten gleich behandelt werden wie die anderen Versicherten. Das gleiche Prinzip gilt auch f\u00fcr eine Anpassung des Umwandlungssatzes, der in Absatz 5 ausdr\u00fccklich bei den Aspekten erw\u00e4hnt wird, f\u00fcr die Gleichbehandlung verlangt wird.<\/p>\n<p><em>1.2 Kann die nach Artikel 47a BVG versicherte Person noch Eink\u00e4ufe machen?<\/em><\/p>\n<p>Eink\u00e4ufe sind bei der Weiterf\u00fchrung der Versicherung nach Artikel 47a BVG nicht ausgeschlossen. F\u00fcr Personen, die ihre Versicherung gem\u00e4ss Artikel 47a weiterf\u00fchren, gelten dieselben Regeln betreffend Eink\u00e4ufe wie f\u00fcr Versicherte, die noch angestellt sind.<\/p>\n<p><em>1.3 K\u00f6nnen die zur Wohneigentumsf\u00f6rderung bezogenen Betr\u00e4ge noch zur\u00fcckbezahlt werden, nachdem die versicherte Person von Artikel 47a BVG Gebrauch gemacht hat?<\/em><\/p>\n<p>Personen, die von Artikel 47a BVG Gebrauch machen, m\u00fcssen gleich behandelt werden wie die \u00fcbrigen Versicherten. Aufgrund des Gleichbehandlungsprinzips m\u00fcssen deshalb Personen bei einer Weiterf\u00fchrung der Versicherung den Vorbezug zur\u00fcckzahlen k\u00f6nnen. Das Recht und die Pflicht zur R\u00fcckzahlung von WEF-Bez\u00fcgen dauert nach Inkrafttreten der EL-Reform bis zur Entstehung des reglementarischen Anspruchs der Altersleistung.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<h5>2. Fragen zu Beitr\u00e4gen<\/h5>\n<p><em>2.1 Muss die versicherte Person sowohl die Arbeitnehmer- als auch die Arbeitgeberbeitr\u00e4ge bezahlen?<\/em><\/p>\n<p>Die versicherte Person muss bei den Beitr\u00e4gen f\u00fcr die Risiken Tod und Invalidit\u00e4t sowie f\u00fcr die Verwaltungskosten sowohl den Arbeitnehmer- als auch den Arbeitgeberanteil bezahlen. Zahlt die Person freiwillig auch Sparbeitr\u00e4ge, muss sie auch diesbez\u00fcglich den Arbeitnehmer- und Arbeitgeberanteil bezahlen.<\/p>\n<p><em>2.2 Muss die versicherte Person Sanierungsbeitr\u00e4ge bezahlen?<\/em><\/p>\n<p>Sollten in dem Versichertenkollektiv Sanierungsbeitr\u00e4ge notwendig sein, muss eine Person, die nach Artikel 47a BVG die Vorsorge weiterf\u00fchrt, die gleichen Beitr\u00e4ge bezahlen wie die \u00fcbrigen Versicherten des Kollektivs. Da die Sanierungsbeitr\u00e4ge nicht in Absatz 3 von Artikel 47a BVG erw\u00e4hnt werden, darf der Arbeitgeberanteil an diesen Beitr\u00e4gen diesen Versicherten nicht auferlegt werden. Ob der Arbeitgeber f\u00fcr diese Versicherten einen Sanierungsbeitrag bezahlen muss, sollte im Reglement gekl\u00e4rt werden. Eine solche Regelung ist allerdings nur mit der Zustimmung des Arbeitgebers m\u00f6glich (analog Art. 66 Abs. 1 letzter Satz BVG).<\/p>\n<p><em>2.3 Falls auch Sparbeitr\u00e4ge bezahlt werden, werden diese Beitr\u00e4ge nach Alter gestaffelt?<\/em><\/p>\n<p>Das BVG sieht keine Altersstaffelung der Altersgutschriften f\u00fcr die Versicherten vor, die das 58. Altersjahr vollendet haben und die daher die berufliche Vorsorge nach Artikel 47a freiwillig weiterf\u00fchren k\u00f6nnen. Falls hingegen im Reglement der Vorsorgeeinrichtung abgestufte Beitr\u00e4ge vorgesehen sind, gilt diese Abstufung aufgrund des Gleichbehandlungsprinzips auch im Falle der Weiterversicherung gem\u00e4ss Artikel 47a.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<h5>3. Fragen im Zusammenhang mit dem \u00dcbertritt in eine andere Vorsorgeeinrichtung und der Beendigung der Vorsorge nach Artikel 47a<\/h5>\n<p><em>3.1 Kann bei einer Teil-\u00dcbertragung der Austrittsleistung in eine neue Pensionskasse von weniger als 2\/3 f\u00fcr die Weiterversicherung der bisherige versicherte Lohn entsprechend reduziert werden?<\/em><\/p>\n<p>Eine Reduktion des bisherigen versicherten Lohns entsprechend der Austrittsleistung, die in eine andere Vorsorgeeinrichtung \u00fcbertragen wurde, ist nach Auffassung des BSV die korrekte Umsetzung der Regelung von Artikel 47a BVG. Falls in der bisherigen Vorsorgeeinrichtung der weiterhin versicherte Lohn n\u00e4mlich nicht reduziert w\u00fcrde, erg\u00e4be dies \u2013 zusammen mit der Vorsorge in der neuen Vorsorgeeinrichtung \u2013 eine unzul\u00e4ssige Doppelversicherung. Dies ist nicht das Ziel der neuen Regelung, die f\u00fcr Personen, die kurz vor der Pensionierung die Stelle verlieren, eine M\u00f6glichkeit schaffen soll, einen Anspruch auf eine Altersrente zu erhalten. Es ist im System der Weiterf\u00fchrung der Vorsorge nach Artikel 47a koh\u00e4rent, f\u00fcr die Reduktion des versicherten Lohns in der bisherigen Vorsorgeeinrichtung auf den Anteil der Austrittsleistung abzustellen, die f\u00fcr den vollen Einkauf in die reglementarischen Leistungen in der neuen Vorsorgeeinrichtung notwendig ist. Dies ist n\u00e4mlich auch das Kriterium f\u00fcr den Entscheid, ob \u00fcberhaupt eine Weiterversicherung m\u00f6glich ist, da daf\u00fcr mindestens 1\/3 der Austrittsleistung in der bisherigen Vorsorgeeinrichtung verbleiben m\u00fcssen.<\/p>\n<p>Beispiel: Wenn in einem konkreten Fall 55 Prozent der Austrittsleistung, die in der bisherigen Vorsorgeeinrichtung vorhanden war, f\u00fcr den Einkauf in die vollen reglementarischen Leistungen in die neue Vorsorgeeinrichtung \u00fcbertragen werden, wird auch der versicherte Lohn, f\u00fcr den in der bisherigen Vorsorgeeinrichtung die Versicherung weitergef\u00fchrt wird, um 55 Prozent reduziert.<\/p>\n<p><em>3.2 Nach Absatz 4 endet die Versicherung, wenn mehr als 2\/3 der Austrittsleistung f\u00fcr den Einkauf an die neue Pensionskasse \u00fcbertragen wurden. Erfolgt f\u00fcr den verbleibenden Teil dann eine Pensionierung oder liegt ein Freiz\u00fcgigkeitsfall vor?<\/em><\/p>\n<p>Mit Artikel 47a BVG wollte der Gesetzgeber f\u00fcr diese Personen einen Rentenanspruch erm\u00f6glichen. Wenn nach Reglement der vorzeitige Bezug der Altersleistung m\u00f6glich ist, ist deshalb grunds\u00e4tzlich die Altersleistung auszurichten. Wenn aber die neue Vorsorgeeinrichtung gem\u00e4ss ihrem Reglement die gesamte Austrittsleistung aufnimmt, kann die versicherte Person die \u00dcbertragung der gesamten Austrittsleistung auf diese neue Vorsorgeeinrichtung verlangen. Dies ist nach Ansicht des BSV ebenfalls eine sinnvolle L\u00f6sung, da damit die gesamte Vorsorge wieder in einer einzigen Einrichtung vereint ist. Die \u00dcbertragung eines Teils der Austrittsleistung auf eine Freiz\u00fcgigkeitseinrichtung, obwohl der Bezug einer Altersrente m\u00f6glich w\u00e4re, w\u00fcrde nach Auffassung des BSV hingegen nicht Sinn und Zweck von Artikel 47a BVG entsprechen.<\/p>\n<p><em>3.3 Kann eine Person, die die Vorsorge in ihrer bisherigen Vorsorgeeinrichtung weitergef\u00fchrt hat, beim Eintritt in eine neue Vorsorgeeinrichtung statt der \u00dcberweisung der Austrittsleistung in die neue Vorsorgeeinrichtung die Altersleistung aus der bisherigen Vorsorgeeinrichtung verlangen?<\/em><\/p>\n<p>Die versicherte Person, die die Vorsorge bei ihrer bisherigen Vorsorgeeinrichtung weiterf\u00fchrt, kann diese Versicherung jederzeit beenden (vgl. Abs. 4 letzter Satz). Hat sie in diesem Zeitpunkt das reglementarische Mindestalter f\u00fcr den Bezug der Altersleistung erreicht, hat sie Anspruch auf die Altersleistung dieser Vorsorgeeinrichtung. Wenn sie danach wieder in eine andere Vorsorgeeinrichtung eintritt, \u00e4ndert dies nichts an ihrem Anspruch auf Altersleistung aus der bisherigen Vorsorgeeinrichtung. Tritt sie hingegen in eine neue Vorsorgeeinrichtung ein, ohne dass die Weiterversicherung bei der bisherigen Vorsorgeeinrichtung beendet wurde, handelt es sich um einen Freiz\u00fcgigkeitsfall und die Austrittsleistung muss an die neue Vorsorgeeinrichtung \u00fcberwiesen werden, insoweit sie f\u00fcr den vollen Einkauf in die reglementarischen Leistungen ben\u00f6tigt wird. Da sich viele Versicherte in der beruflichen Vorsorge nicht im Detail auskennen, w\u00e4re es sinnvoll, wenn die bisherige Vorsorgeeinrichtung die nach Artikel 47a Versicherten vor \u00dcberweisung der Austrittsleistung an eine neue Vorsorgeeinrichtung \u00fcber den Anspruch auf die Altersleistung informieren w\u00fcrden.<\/p>\n<p><em>3.4 Muss aufgrund von Artikel 47a BVG eine Vorsorgeeinrichtung die Austrittsleistung einer Person behalten und verwalten, wenn diese sich weigert, Risikobeitr\u00e4ge zu bezahlen?<\/em><\/p>\n<p>Bei der Weiterf\u00fchrung der Vorsorge nach Artikel 47a BVG bleibt die Austrittsleistung \u2013 wie bei anderen Personen w\u00e4hrend ihrer Versicherungsdauer \u2013 in der Vorsorgeeinrichtung. Weigert sich die versicherte Person, die Risiko- oder andere geschuldete Beitr\u00e4ge zu bezahlen, entstehen dadurch Beitragssaust\u00e4nde. Diese berechtigen die Vorsorgeeinrichtung, die Versicherung zu k\u00fcndigen (vgl. Abs. 4 letzter Satz). Je nach Reglement der Vorsorgeeinrichtung und Alter der versicherten Person in diesem Zeitpunkt wird dann eine Freiz\u00fcgigkeitsleistung oder eine Altersleistung f\u00e4llig.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<h5>4. Fragen zu den Wahlm\u00f6glichkeiten, die die Vorsorgeeinrichtung anbieten kann<\/h5>\n<p><em>4.1 Ist die Vorsorgeeinrichtung frei zu bestimmen, welche der zus\u00e4tzlichen M\u00f6glichkeiten nach Absatz 7 sie anbietet?<\/em><\/p>\n<p>Einer Vorsorgeeinrichtung ist freigestellt, eine oder mehrere der gesetzlich vorgesehenen M\u00f6glichkeiten anzubieten. Sie ist zum Beispiel nicht verpflichtet, die Weiterf\u00fchrung der Vorsorge ab dem vollendeten 55. Altersjahr anzubieten, wenn sie die Wahl eines niedrigeren versicherten Lohns f\u00fcr die gesamte Vorsorge oder nur f\u00fcr die Altersvorsorge anbieten will. Nach dem Gesetzeswortlaut kann sie jedoch nicht die M\u00f6glichkeit anbieten, dass jemand den versicherten Lohn f\u00fcr die Altersvorsorge beibeh\u00e4lt, aber f\u00fcr die Risikovorsorge reduziert. Unabh\u00e4ngig davon, welche zus\u00e4tzlichen Wahlm\u00f6glichkeiten die Vorsorgeeinrichtung anbietet, m\u00fcssen die gesetzlich vorgesehenen M\u00f6glichkeiten stets auch zur Wahl stehen.<\/p>\n<p><em>4.2 Darf die Vorsorgeeinrichtung auch andere als die in der Bestimmung genannten Personen nach Artikel 47a weiterversichern?<\/em><\/p>\n<p>Die Reglemente d\u00fcrfen keine Weiterversicherung nach Artikel 47a f\u00fcr andere als die im Artikel genannten Versicherten anbieten, zum Beispiel f\u00fcr Versicherte, die vor der Vollendung des 55. Altersjahres aus der obligatorischen Versicherung ausscheiden oder die selbst gek\u00fcndigt haben. Grunds\u00e4tzlich gilt n\u00e4mlich die Regel, dass in der beruflichen Vorsorge nicht mehr Lohn versichert werden kann, als in der AHV versichert wird (vgl. Art. 1 Abs. 2 BVG). Eine Ausnahme dazu braucht eine gesetzliche Grundlage. Artikel 47a statuiert eine solche Ausnahme, die aber nur f\u00fcr den in dieser Bestimmung definierten Personenkreis gilt.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<h5>5. Verschiedene Fragen<\/h5>\n<p><em>5.1 Sind die Beitr\u00e4ge (und Eink\u00e4ufe) steuerabzugsf\u00e4hig, wenn ja, wie lange? <\/em><\/p>\n<p>Gem\u00e4ss Artikel 33 des Bundesgesetzes \u00fcber die direkte Bundessteuer k\u00f6nnen Beitr\u00e4ge, die gem\u00e4ss Gesetz und Reglement einer Vorsorgeeinrichtung korrekt geleistet werden, vom steuerbaren Einkommen abgezogen werden. Da die Weiterversicherung in Artikel 47a BVG statuiert ist, sind auch die entsprechenden Beitr\u00e4ge w\u00e4hrend der ganzen Dauer dieser Weiterversicherung abzugsf\u00e4hig.<\/p>\n<p><em>5.2 Wie lange hat die versicherte Person Zeit, sich f\u00fcr eine freiwillige Weiterf\u00fchrung der Vorsorge zu entscheiden?<\/em><\/p>\n<p>Artikel 47a BVG enth\u00e4lt zu dieser Frage keine ausdr\u00fcckliche Regelung. Es ist deshalb von Vorteil, wenn die Vorsorgeeinrichtung Form und Frist f\u00fcr die Geltendmachung des Anspruchs auf Weiterf\u00fchrung der Vorsorge nach Artikel 47a BVG im Reglement kl\u00e4rt. Als Vergleich kann allenfalls die Regelung f\u00fcr die bereits bestehende Weiterversicherung nach Artikel 47 BVG dienen: Die Auffangeinrichtung verlangt f\u00fcr diese Form der Weiterversicherung eine Anmeldung innerhalb einer Frist von drei Monaten nach dem Ausscheiden aus der obligatorischen Versicherung.<\/p>\n<p><em>5.3 Wer informiert die betroffene Person \u00fcber ihr Recht auf Weiterf\u00fchrung der Vorsorge?<\/em><\/p>\n<p>Artikel 8 Absatz 2 des Freiz\u00fcgigkeitsgesetzes verpflichtet die Vorsorgeeinrichtungen ausdr\u00fccklich, die Versicherten auf alle gesetzlichen und reglementarischen M\u00f6glichkeiten hinzuweisen, wie der Vorsorgeschutz erhalten werden kann. Diese Informationspflicht umfasst in Zukunft auch die Weiterf\u00fchrung der Vorsorge nach Artikel 47a. Dies kann zum Beispiel geschehen, indem die Vorsorgeeinrichtungen generell Personen, deren Arbeitsverh\u00e4ltnis nach dem massgebenden Zeitpunkt aufgel\u00f6st wird, dar\u00fcber informieren, dass sie bei einer K\u00fcndigung durch den Arbeitgeber die Vorsorge weiterf\u00fchren k\u00f6nnen und zu welchen Bedingungen dies geschehen kann (Wahlm\u00f6glichkeiten, Frist etc.). Eine m\u00f6glichst gute Information kann nicht zuletzt auch die Vorsorgeeinrichtung vor sp\u00e4teren Streitigkeiten sch\u00fctzen.<\/p>\n<p><em>5.4 Was ist mit \u00abZahlungen durch den fr\u00fcheren Arbeitgeber oder einen Dritten\u00bb in Absatz 5 gemeint?<\/em><\/p>\n<p>Damit sind Zahlungen gemeint, die nicht Beitr\u00e4ge des Arbeitgebers darstellen. Es kann sich um Einmalzahlungen oder \u00abEinlagen\u00bb handeln, die ein Arbeitgeber zum Beispiel im Zusammenhang mit einer Sanierung oder zur Abfederung einer Senkung des Umwandlungssatzes macht. Da solche Zahlungen manchmal nicht direkt von einem Arbeitgeber an die Vorsorgeeinrichtungen geleistet werden, sondern zum Beispiel auch von einer patronalen Stiftung \u00fcberwiesen werden k\u00f6nnen, hat der Gesetzgeber ausdr\u00fccklich auch \u00abDritte\u00bb f\u00fcr solche Zahlungen erw\u00e4hnt.<\/p>\n<p><em>5.5 Was passiert bei Eintritt einer Teilinvalidit\u00e4t w\u00e4hrend der Weiterversicherung?<\/em><\/p>\n<p>Auch w\u00e4hrend der Weiterversicherung nach Artikel 47a BVG wird das Altersguthaben entsprechend dem Teilrentenanspruch in einen aktiven und einen passiven Teil aufgeteilt (vgl. Art. 15 BVV 2). Zu beachten ist, dass auch bei einem Anspruch auf eine \u00be Rente, bei der nur noch \u00bc als aktives Guthaben \u00fcbrigbleibt, keine Beendigung der Weiterversicherung nach Absatz 4 zweitem Satz (Eintritt in eine neue Vorsorgeeinrichtung) erfolgt. Selbstverst\u00e4ndlich kann die Weiterversicherung auf dem aktiven Teil von der versicherten Person weiterhin jederzeit gek\u00fcndigt werden und von der Vorsorgeeinrichtung, wenn Beitragsausst\u00e4nde vorliegen (vgl. Abs. 4 letzter Satz).<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<h4>Weitere Beitr\u00e4ge betreffend den Schutz \u00e4lterer Arbeitnehmer:<\/h4>\n<ul>\n<li class=\"entry-title\"><a href=\"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/2020\/09\/09\/ab-wann-ist-man-aelterer-mitarbieter\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Ab wann ist man \u00e4lterer Mitarbeiter?<\/a><\/li>\n<li class=\"entry-title\"><a href=\"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/2019\/07\/26\/arbeitgeberkuendigung-erhoehte-fuersorgepflicht-bei-aelteren-arbeitnehmern\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Arbeitgeberk\u00fcndigung \u2013 Erh\u00f6hte F\u00fcrsorgepflicht bei \u00e4lteren Arbeitnehmern<\/a><\/li>\n<li><a href=\"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/2019\/10\/31\/die-missbraeuchliche-entlassung\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Die missbr\u00e4uchliche K\u00fcndigung<\/a><\/li>\n<\/ul>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Autor: <a href=\"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/person\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Nicolas Facincani<\/a><\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>\u00c4ltere Arbeitnehmer sind besonders sch\u00fctzenswert. 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