{"id":2630,"date":"2020-11-02T19:06:16","date_gmt":"2020-11-02T18:06:16","guid":{"rendered":"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/?p=2630"},"modified":"2024-10-20T20:41:52","modified_gmt":"2024-10-20T18:41:52","slug":"konkurrenzverbot-nur-gueltig-bei-einblick-in-den-kundenkreis-oder-in-fabrikations-und-geschaeftsgeheimnisse","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/2020\/11\/02\/konkurrenzverbot-nur-gueltig-bei-einblick-in-den-kundenkreis-oder-in-fabrikations-und-geschaeftsgeheimnisse\/","title":{"rendered":"Konkurrenzverbot \u2013 nur g\u00fcltig bei Einblick in den Kundenkreis oder in Fabrikations- und Gesch\u00e4ftsgeheimnisse"},"content":{"rendered":"<p>Damit ein <a href=\"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/2020\/08\/19\/arbeitsvertragliche-konkurrenzverbote\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">nachvertragliches Konkurrenzverbot<\/a> g\u00fcltig vereinbart werden kann, braucht es verschiedene Voraussetzungen (siehe hierzu den Beitrag zu den <a href=\"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/2019\/04\/14\/gueltigkeitsvoraussetzungen-des-arbeitsrechtlichen-konkurrenzverbotes\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\"><strong>G\u00fcltigkeitsvoraussetzungen des Konkurrenzverbotes<\/strong><\/a>).<\/p>\n<p>Im Entscheid <a href=\"https:\/\/www.bger.ch\/ext\/eurospider\/live\/de\/php\/aza\/http\/index.php?highlight_docid=aza%3A%2F%2Faza:\/\/09-09-2020-4A_241-2020&amp;lang=de&amp;zoom=&amp;type=show_document\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">BGer 4A_241\/2020 vom 9. September 2020<\/a> hatte sich das Bundesgericht mit der G\u00fcltigkeit eines Konkurrenzverbotes auseinanderzusetzen. Dabei hatte die Mitarbeiterin einer Kaffeer\u00f6sterei das folgende <a href=\"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/2020\/01\/09\/kurzuebersicht-nachvertragliches-konkurrenzverbot\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Konkurrenzverbot<\/a> im Arbeitsvertrag vereinbart:<\/p>\n<p><em>\u00ab&#8220;Die MA [Mitarbeiterin] verpflichtet sich, nach Beendigung des Arbeitsverh\u00e4ltnisses jede konkurrenzierende T\u00e4tigkeit zu unterlassen, d.h. weder auf eigene Rechnung ein Gesch\u00e4ft zu betreiben, das mit der Firma im Wettbewerb steht, noch in einem solchen Gesch\u00e4ft t\u00e4tig zu sein oder sich daran zu beteiligen. Das Konkurrenzverbot gilt f\u00fcr die ganze Schweiz, f\u00fcr die Dauer von 3 Jahren. Bei einer Verletzung des Konkurrenzverbots wird eine Konventionalstrafe von CHF 30&#8217;000.00 erhoben. Die Zahlung der Konventionalstrafe hebt das Konkurrenzverbot nicht auf. Die Firma kann \u00fcberdies Ersatz f\u00fcr den weiteren Schaden sowie die Beseitigung des vertragswidrigen Zustandes verlangen.&#8220;<\/em><\/p>\n<p>Die obere kantonale Instanz verpflichtet die Mitarbeiterin zu Bezahlung der Konventionalstrafe, da sie der Ansicht war, das <a href=\"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/2020\/01\/09\/kurzuebersicht-nachvertragliches-konkurrenzverbot\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Konkurrenzverbot<\/a> sei verletzt.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<h3>R\u00fcckweisungsentscheid\u00a0<a href=\"https:\/\/www.bger.ch\/ext\/eurospider\/live\/de\/php\/aza\/http\/index.php?highlight_docid=aza%3A%2F%2Faza:\/\/02-04-2019-4A_210-2018&amp;lang=de&amp;zoom=&amp;type=show_document\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">4A_210\/2018 vom 2. April 2019<\/a><\/h3>\n<p>Im Zusammenhang mit der vorliegenden Entscheidung hatte sich das Bundesgericht bereits einmal mit der Sache zu befassen und wies die Angelegenheit an die Vorinstanz zur\u00fcck. Damals war nicht klar, ob wirklich die Voraussetzung des Einblicks in den Kundenkreis oder in Fabrikations- und Gesch\u00e4ftsgeheimnisse gegeben war.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<h3>Einblick in den Kundenkreis oder in Fabrikations- und Gesch\u00e4ftsgeheimnisse<\/h3>\n<p>Das Bundesgericht erwog, das <a href=\"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/2020\/01\/09\/kurzuebersicht-nachvertragliches-konkurrenzverbot\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Konkurrenzverbot<\/a> sei nur verbindlich, wenn das Arbeitsverh\u00e4ltnis dem Arbeitnehmer Einblick in den Kundenkreis oder in Fabrikations- und Gesch\u00e4ftsgeheimnisse gew\u00e4hrte und die Verwendung dieser Kenntnisse den Arbeitgeber gem\u00e4ss\u00a0Art. 340 Abs. 2 OR\u00a0erheblich sch\u00e4digen k\u00f6nnte.<\/p>\n<p>Gem\u00e4ss Bundesgericht ist die Voraussetzung in den folgenden Konstellationen gegeben: der Einblick in Fabrikations- und Gesch\u00e4ftsgeheimnisse muss spezifische technische, organisatorische oder finanzielle Fragen betreffen, welche der Arbeitgeber geheim halten will. Kenntnisse, die bei jedem Unternehmen in derselben Branche erworben werden k\u00f6nnen, gen\u00fcgen nicht.<\/p>\n<p>Eine schlichte Anstellung im Marketing, die mit einem Einsatz in der &#8222;Planung, Umsetzung und Kontrolle von Unternehmensaktivit\u00e4ten&#8220; verbunden sei, gen\u00fcgt jedenfalls nicht, um ohne Weiteres die Nutzung der allenfalls hierbei erworbenen technischen, organisatorischen oder finanziellen F\u00e4higkeiten in einem konkurrenzierenden Unternehmen zu verbieten. Mangels einschl\u00e4giger Anhaltspunkte sei vielmehr anzunehmen, dass diese F\u00e4higkeiten grunds\u00e4tzlich in jedem derselben Branche angeh\u00f6renden Unternehmen erworben werden k\u00f6nnten.<\/p>\n<p>Konkret f\u00fchrte das Bundesgericht das Folgende aus (4A_210\/2018 vom 2. April 2019 teilweise gut (nachfolgend: R\u00fcckweisungsentscheid; teilweise publ. in:\u00a0<a href=\"https:\/\/www.bger.ch\/ext\/eurospider\/live\/de\/php\/aza\/http\/index.php?lang=de&amp;type=show_document&amp;page=1&amp;from_date=&amp;to_date=&amp;sort=relevance&amp;insertion_date=&amp;top_subcollection_aza=all&amp;query_words=&amp;rank=0&amp;azaclir=aza&amp;highlight_docid=atf%3A%2F%2F145-III-365%3Ade&amp;number_of_ranks=0#page365\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">BGE 145 III 365<\/a>):<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<h4>Ausf\u00fchrungen des Bundesgerichts<\/h4>\n<p><em>Das Bundesgericht erwog, das Konkurrenzverbot sei nur verbindlich, wenn das Arbeitsverh\u00e4ltnis dem Arbeitnehmer Einblick in den Kundenkreis oder in Fabrikations- und Gesch\u00e4ftsgeheimnisse gew\u00e4hrte und die Verwendung dieser Kenntnisse den Arbeitgeber gem\u00e4ss\u00a0Art. 340 Abs. 2 OR\u00a0erheblich sch\u00e4digen k\u00f6nnte (R\u00fcckweisungsentscheid E. 4.1).\u00a0<\/em><\/p>\n<p><em>Inwiefern die Beschwerdef\u00fchrerin gest\u00fctzt auf den Einblick in den Kundenkreis dank ihrer Kenntnis der Stammkunden und ihrer Gewohnheiten in der Lage gewesen sei, selbst \u00e4hnliche Leistungen wie die Beschwerdegegnerin zu erbringen und dieser Kunden abzuwerben, sei dem Ersturteil nicht mit hinreichender Deutlichkeit zu entnehmen. Im Ersturteil werde nicht festgestellt, inwiefern die Beschwerdef\u00fchrerin im Einzelnen einen Einblick in den Kundenkreis gehabt habe. Zudem sei unklar, welche konkreten Kundenbeziehungen sie gef\u00fchrt habe, welche sie nicht schon als Mitglied der fr\u00fcheren Inhaberfamilie gekannt habe. Es sei unklar, welche konkreten Kundendaten die Beschwerdef\u00fchrerin ausschliesslich durch ihre Arbeit bei der Beschwerdegegnerin erworben habe und inwiefern diese f\u00fcr die Wirtschaftst\u00e4tigkeit der Beschwerdegegnerin dienlich seien. Daher k\u00f6nne auch nicht beurteilt werden, ob die Verwendung der erworbenen Kenntnisse die Beschwerdegegnerin tats\u00e4chlich erheblich h\u00e4tte sch\u00e4digen k\u00f6nnen. Dass die Kundenkontakte der Beschwerdef\u00fchrerin auf ihre Anstellung bei der Beschwerdegegnerin zur\u00fcckzuf\u00fchren seien, k\u00f6nne aufgrund der Feststellungen der Vorinstanz nicht rechtsgen\u00fcglich nachvollzogen werden (R\u00fcckweisungsentscheid E. 4.1.1).\u00a0<\/em><\/p>\n<p><em>Weiter erwog das Bundesgericht, der Einblick in Fabrikations- und Gesch\u00e4ftsgeheimnisse m\u00fcsse spezifische technische, organisatorische oder finanzielle Fragen betreffen, welche der Arbeitgeber geheim halten wolle. Kenntnisse, die bei jedem Unternehmen in derselben Branche erworben werden k\u00f6nnen, gen\u00fcgten nicht. Die Vorinstanz habe im Ersturteil festgestellt, dass die Beschwerdef\u00fchrerin mehrere Jahre im Marketingbereich der Beschwerdegegnerin t\u00e4tig gewesen sei und dem im Arbeitsvertrag und den Arbeitszeugnissen umschriebenen T\u00e4tigkeitsbereich zu entnehmen sei, dass sie in die Planung, die Umsetzung und die Kontrolle von Unternehmensaktivit\u00e4ten einbezogen gewesen sei. Hieraus habe die Vorinstanz ohne Weiteres geschlossen, dass die Beschwerdef\u00fchrerin &#8222;Einblick in den Geheimnisbereich&#8220; der Beschwerdegegnerin gehabt habe. Mit dieser Schlussfolgerung habe die Vorinstanz den Begriff der Fabrikations- und Gesch\u00e4ftsgeheimnisse verkannt. Weder den Feststellungen im Ersturteil noch der Beschwerdeantwort sei zu entnehmen, inwiefern die Beschwerdef\u00fchrerin sich w\u00e4hrend ihrer Anstellung spezifische Fabrikations- oder Gesch\u00e4ftsgeheimnisse angeeignet haben solle, die sie bei einem anderen Unternehmen derselben Branche nicht oder nicht in diesem Ausmass h\u00e4tte erwerben k\u00f6nnen. Eine schlichte Anstellung im Marketing, die mit einem Einsatz in der &#8222;Planung, Umsetzung und Kontrolle von Unternehmensaktivit\u00e4ten&#8220; verbunden sei, gen\u00fcge jedenfalls nicht, um ohne Weiteres die Nutzung der allenfalls hierbei erworbenen technischen, organisatorischen oder finanziellen F\u00e4higkeiten in einem konkurrenzierenden Unternehmen zu verbieten. Mangels einschl\u00e4giger Anhaltspunkte sei vielmehr anzunehmen, dass diese F\u00e4higkeiten grunds\u00e4tzlich in jedem derselben Branche angeh\u00f6renden Unternehmen erworben werden k\u00f6nnten und unter die Berufserfahrung der Beschwerdef\u00fchrerin fielen, womit dieses Wissen Teil ihrer Pers\u00f6nlichkeit geworden sei (R\u00fcckweisungsentscheid E. 4.1.2).\u00a0<\/em><\/p>\n<p><em>Das Bundesgericht folgerte, die Vorinstanz habe im Ersturteil\u00a0Art. 340 Abs. 2 OR\u00a0verletzt, indem sie den Begriff der Fabrikations- und Gesch\u00e4ftsgeheimnisse verkannt habe. Zudem habe sie den Sachverhalt zur nat\u00fcrlichen Kausalit\u00e4t zwischen dem Einblick in den Kundenkreis und der Sch\u00e4digungsm\u00f6glichkeit ungen\u00fcgend festgestellt. Das Ersturteil sei insoweit ungen\u00fcgend begr\u00fcndet im Sinne von\u00a0Art. 112 Abs. 1 lit. b BGG. Es fehlten Feststellungen, inwiefern die Beschwerdef\u00fchrerin im Rahmen ihrer Anstellung bei der Beschwerdegegnerin Kundenkontakte gekn\u00fcpft habe, \u00fcber welche sie nicht bereits aufgrund ihrer Stellung als Familienmitglied verf\u00fcgt habe (R\u00fcckweisungsentscheid E. 4.1.3).\u00a0<\/em><\/p>\n<p><em>Das Bundesgericht wies die Vorinstanz an, die massgebenden Gr\u00fcnde tats\u00e4chlicher und rechtlicher Art anzugeben und in diesem Zusammenhang weitere tats\u00e4chliche Feststellungen zu treffen, um das neu zu f\u00e4llende Urteil rechtsgen\u00fcglich zu begr\u00fcnden (R\u00fcckweisungsentscheid E. 5).\u00a0<\/em><\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<h3>Neues Urteil<\/h3>\n<p>In ihrem neuen Urteil, das nun angefochten ist, erwog die Vorinstanz, ein Einblick der Beschwerdef\u00fchrerin in\u00a0Fabrikationsgeheimnisse\u00a0sei nie behauptet worden, w\u00e4hrend ein Einblick in\u00a0\u00a0Gesch\u00e4ftsgeheimnisse\u00a0nicht nachgewiesen sei. \u00a0Hingegen kam die Vorinstanz zum Schluss, dass das Arbeitsverh\u00e4ltnis der Beschwerdef\u00fchrerin Einblick in den\u00a0Kundenkreis\u00a0der Arbeitgeberin gew\u00e4hrt habe und dass die Verwendung dieser Kenntnisse die Arbeitgeberin erheblich habe sch\u00e4digen k\u00f6nnen. Das Bundesgericht sch\u00fctzte die entsprechenden Sachverhaltsfeststellungen.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<h4>Weitere Beitr\u00e4ge zum Konkurrenzverbot<\/h4>\n<ul>\n<li><a href=\"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/2020\/08\/19\/arbeitsvertragliche-konkurrenzverbote\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Arbeitsvertragliche Konkurrenzverbote<\/a><\/li>\n<li class=\"entry-title\"><a href=\"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/2020\/03\/23\/ungueltigkeit-von-konkurrenzverboten-bei-starker-kundenbindung\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Ung\u00fcltigkeit von Konkurrenzverboten bei starker Kundenbindung<\/a><\/li>\n<li class=\"entry-title\"><a href=\"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/2020\/01\/09\/kurzuebersicht-nachvertragliches-konkurrenzverbot\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Kurz\u00fcbersicht nachvertragliches Konkurrenzverbot<\/a><\/li>\n<li class=\"entry-title\"><a href=\"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/2019\/09\/05\/verbot-jeder-konkurrenzierender-taetigkeit\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Verbot \u201ejeder konkurrenzierender T\u00e4tigkeit\u201c<\/a><\/li>\n<li class=\"entry-title\"><a href=\"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/2019\/04\/14\/gueltigkeitsvoraussetzungen-des-arbeitsrechtlichen-konkurrenzverbotes\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">G\u00fcltigkeitsvoraussetzungen des Konkurrenzverbotes<\/a><\/li>\n<li class=\"entry-title\"><a href=\"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/2019\/09\/17\/semper-fidelis\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Semper fidelis?<\/a><\/li>\n<li><a href=\"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/2019\/02\/03\/sind-konventionalstrafen-mit-art-321e-or-vereinbar\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Konventionalstrafe im Arbeitsrecht<\/a><\/li>\n<li><a href=\"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/2020\/06\/11\/karenzentschaedigung-bei-fehlendem-konkurrenzverbot\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Karenzentsch\u00e4digung bei fehlendem Konkurrenzverbot<\/a><\/li>\n<li><a href=\"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/2018\/05\/01\/nebenbeschaeftigungen\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Nebenbesch\u00e4ftigungen<\/a><\/li>\n<li><a href=\"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/2016\/04\/03\/nebentaetigkeiten-wenn-eine-arbeit-zu-wenig-ist\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Nebent\u00e4tigkeiten \u2013 wenn eine Arbeit zu wenig ist<\/a><\/li>\n<li><a href=\"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/2019\/03\/31\/die-allgemeine-treuepflicht-des-arbeitnehmers\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Die allgemeine Treuepflicht des Arbeitnehmers<\/a><\/li>\n<li><a href=\"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/2019\/04\/25\/kundenabwerbung-vor-und-nach-ende-des-arbeitsverhaeltnisses\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Kundenabwerbung vor und nach dem Ende des Arbeitsverh\u00e4ltnisses<\/a><\/li>\n<li><a href=\"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/2018\/09\/07\/kundenabwerbung-durch-arbeitnehmer\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Kundenabwerbung durch Arbeitnehmer<\/a><\/li>\n<li><a href=\"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/2020\/09\/03\/wegfall-des-konkurrenzverbots\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Wegfall des Konkurrenzverbots<\/a><\/li>\n<li><a href=\"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/2020\/11\/02\/konkurrenzverbot-nur-gueltig-bei-einblick-in-den-kundenkreis-oder-in-fabrikations-und-geschaeftsgeheimnisse\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Konkurrenzverbot \u2013 nur g\u00fcltig bei Einblick in den Kundenkreis oder in Fabrikations- und Gesch\u00e4ftsgeheimnisse<\/a><\/li>\n<li><a href=\"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/2020\/03\/23\/ungueltigkeit-von-konkurrenzverboten-bei-starker-kundenbindung\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Ung\u00fcltigkeit von Konkurrenzverboten bei starker Kundenbindung<\/a><\/li>\n<li><a href=\"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/2023\/09\/08\/ungueltigkeit-des-konkurrenzverbots-eines-treuhaenders\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Ung\u00fcltigkeit des Konkurrenzverbots eines Treuh\u00e4nders<\/a><\/li>\n<li><a href=\"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/2024\/03\/04\/ohne-bonus-kein-konkurrenzverbot\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Ohne Bonus kein Konkurrenzverbot<\/a><\/li>\n<li><a href=\"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/2024\/10\/20\/herabsetzung-der-konventionalstrafe-beim-konkurrrenzverbot\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Herabsetzung der Konventionalstrafe bei Konkurrenzverboten<\/a><\/li>\n<\/ul>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Autor:\u00a0<a href=\"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/person\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Nicolas Facincani<\/a><\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<h4>Weitere umfassende Informationen zum Arbeitsrecht finden Sie\u00a0<a href=\"https:\/\/www.exlibris.ch\/de\/buecher-buch\/deutschsprachige-buecher\/boris-etter\/arbeitsvertrag\/id\/9783727235108\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\"><strong>hier<\/strong><\/a>.<\/h4>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<h4>Umfassende Informationen zum Gleichstellungsgesetz finden Sie\u00a0<a href=\"https:\/\/www.exlibris.ch\/de\/buecher-buch\/deutschsprachige-buecher\/gleichstellungsgesetz-glg\/id\/9783727222047\/?gclid=EAIaIQobChMIwJjxxde_-gIVkxCLCh2I2wT0EAQYASABEgI08vD_BwE&amp;gclsrc=aw.ds\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\"><strong>hier<\/strong><\/a>.<\/h4>\n<div class=\"entry-content\"><\/div>\n<div class=\"et_post_meta_wrapper\">\n<section id=\"comment-wrap\">\n<div id=\"comment-section\" class=\"nocomments\"><\/div>\n<div id=\"respond\" class=\"comment-respond\">\n<h3 id=\"reply-title\" class=\"comment-reply-title\"><\/h3>\n<\/div>\n<\/section>\n<\/div>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Damit ein nachvertragliches Konkurrenzverbot g\u00fcltig vereinbart werden kann, 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Im Entscheid BGer 4A_241\/2020 vom 9. September 2020 hatte sich das Bundesgericht mit der G\u00fcltigkeit eines Konkurrenzverbotes auseinanderzusetzen. 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