{"id":2663,"date":"2020-11-26T07:00:51","date_gmt":"2020-11-26T06:00:51","guid":{"rendered":"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/?p=2663"},"modified":"2021-01-06T20:16:44","modified_gmt":"2021-01-06T19:16:44","slug":"die-insolvenzentschaedigung","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/2020\/11\/26\/die-insolvenzentschaedigung\/","title":{"rendered":"Anspruch auf die Insolvenzentsch\u00e4digung"},"content":{"rendered":"<p>Arbeitnehmer von Arbeitgebern, die in der Schweiz der Zwangsvollstreckung unterliegen oder in der Schweiz Arbeitnehmer besch\u00e4ftigen, haben Anspruch auf Insolvenzentsch\u00e4digung, wenn:<\/p>\n<ul>\n<li>gegen ihren Arbeitgeber der Konkurs er\u00f6ffnet wird und ihnen in diesem Zeitpunkt Lohnforderungen zustehen<\/li>\n<li>der Konkurs nur deswegen nicht er\u00f6ffnet wird, weil sich infolge offensichtlicher \u00dcberschuldung des Arbeitgebers kein Gl\u00e4ubiger bereit findet, die Kosten vorzuschiessen,<\/li>\n<li>sie gegen ihren Arbeitgeber f\u00fcr Lohnforderungen das Pf\u00e4ndungsbegehren gestellt haben.<\/li>\n<li>die Nachlassstundung bewilligt wurde<\/li>\n<li>ein richterlicher Konkursaufschub vorliegt.<\/li>\n<\/ul>\n<p>Die Insolvenzentsch\u00e4digung ist eine Lohnausfallversicherung bei Zahlungsunf\u00e4higkeit des Arbeitgebers. Sie bezweckt f\u00fcr eine beschr\u00e4nkte Zeit den Schutz der Lohnguthaben sowie die Sicherung des Lebensunterhaltes des Arbeitnehmers und damit die Vermeidung sozialer H\u00e4rten.<\/p>\n<p>Der Antrag auf\u00a0Insolvenzentsch\u00e4digung muss sp\u00e4testens 60 Tage nach \u2026<\/p>\n<ul>\n<li>der Ver\u00f6ffentlichung des Konkurses im SHAB,<\/li>\n<li>der Ver\u00f6ffentlichung der provisorischen oder definitiven Nachlassstundung im SHAB,<\/li>\n<li>der Ver\u00f6ffentlichung des richterlichen Konkursaufschubs im SHAB,<\/li>\n<li>dem Pf\u00e4ndungsvollzug bzw. dem Tag nach der Zustellung der Pf\u00e4ndungsurkunde,<\/li>\n<li>der Kenntnisnahme des unben\u00fctzten Ablaufs der Frist f\u00fcr die Leistung des Kostenvorschusses nach Art. 169 Abs. 2 SchKG (im Falle der offensichtlichen \u00dcberschuldung)<\/li>\n<\/ul>\n<p>\u2026 erfolgen.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<h3>Umfang der Deckung der Insolvenzentsch\u00e4digung<\/h3>\n<p>Gedeckt sind die letzten vier Monatsl\u00f6hne vor der Konkurser\u00f6ffnung bis zu einem \u00adMaximallohn von 12 350 Franken pro Monat. Als Lohn gilt auch der anteilsm\u00e4ssige\u00a013. Monatslohn. Nicht zum Lohn geh\u00f6ren Spesen.\u00a0Familienzulagen sind direkt bei der Familienausgleichskasse des Arbeitgebers geltend machen.<\/p>\n<p>Wenn jemand ohne etwas vom Konkurs zu wissen \u00fcber die Konkurser\u00f6ffnung hinaus gearbeitet hat, sind auch diese von der Insolvenzentsch\u00e4digung gedeckt.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<h3>Was ist nicht gedeckt durch die Insolvenzentsch\u00e4digung?<\/h3>\n<p>Nicht durch die Insolvenzentsch\u00e4digung gedeckt sind insbesondere:<\/p>\n<ul>\n<li>Forderungen, die bei einer Zwangsvollstreckung nicht zugelassen sind;<\/li>\n<li>Kinder- und Ausbildungszulagen (diese k\u00f6nnen bei der Familienausgleichskasse des letzten Arbeitgebers eingefordert werden);<\/li>\n<li>andere Lohnzuschl\u00e4ge, die Spesencharakter haben und damit nicht beitragspflichtig im Sinne des AHV-Gesetzes sind (z.B. Reisespesen);<\/li>\n<li>Schadenersatzforderungen (z.B. wegen fristloser Aufl\u00f6sung des Arbeitsverh\u00e4ltnisses).<\/li>\n<\/ul>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<h4>Nur tats\u00e4chlich erbrachte Leistung wird entsch\u00e4digt &#8211; <a href=\"http:\/\/relevancy.bger.ch\/php\/aza\/http\/index.php?highlight_docid=aza%3A%2F%2F15-05-2018-8C_526-2017&amp;lang=de&amp;type=show_document\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">BGer 8C_526\/2017 vom 15.Mai 2018<\/a><\/h4>\n<p><em>Der Schutzzweck der Insolvenzentsch\u00e4digung erstreckt sich nach gefestigter Rechtsprechung nur auf tats\u00e4chlich geleistete, aber nicht entl\u00f6hnte Arbeit. Sie erfasst nicht Lohnforderungen wegen ungerechtfertigter vorzeitiger Aufl\u00f6sung des Arbeitsverh\u00e4ltnisses und f\u00fcr noch nicht bezogene Ferien [<\/em>betreffend die Ferien, siehe den Beitrag <a href=\"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/2021\/01\/06\/antworten-zur-insolvenzentschaedigung\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\"><strong>Antworten zur Insolvenzentsch\u00e4digung<\/strong><\/a><em>]. Dem Tatbestand der geleisteten Arbeit gleichgestellt werden nach der Rechtsprechung jene F\u00e4lle, in denen der Arbeitnehmer nur wegen des Annahmeverzugs des Arbeitgebers im Sinne von\u00a0Art. 324 OR\u00a0keine Arbeit leisten konnte. Solange der Arbeitnehmer in einem ungek\u00fcndigten Arbeitsverh\u00e4ltnis steht, hat er einen Lohnanspruch, der gegebenenfalls einen Anspruch auf Insolvenzentsch\u00e4digung rechtfertigen kann (<a href=\"http:\/\/relevancy.bger.ch\/php\/aza\/http\/index.php?lang=de&amp;type=show_document&amp;page=1&amp;from_date=&amp;to_date=&amp;sort=relevance&amp;insertion_date=&amp;top_subcollection_aza=all&amp;query_words=&amp;rank=0&amp;azaclir=aza&amp;highlight_docid=atf%3A%2F%2F132-V-82%3Ade&amp;number_of_ranks=0#page82\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">BGE 132 V 82<\/a>\u00a0E. 3.1 S. 84 f. mit Hinweis). \u00a0<\/em><\/p>\n<p><em>Anspr\u00fcche f\u00fcr geleistete Arbeit im Sinne von\u00a0Art. 51 ff. AVIG\u00a0in Frage stehen, beurteilt sich also nicht danach, ob qualitativ oder quantitativ vertragsm\u00e4ssig gearbeitet wurde. Ebenso wenig ist der rechtliche Bestand eines Arbeitsverh\u00e4ltnisses allein ein taugliches Kriterium, weil eine faktische Betrachtungsweise Platz zu greifen hat. Es geht vielmehr um Lohnanspr\u00fcche f\u00fcr effektive Arbeitszeit, w\u00e4hrend der die versicherte Person der Arbeitsvermittlung nicht zur Verf\u00fcgung stehen kann, weil sie in dieser Zeit dem Arbeitgeber zur Verf\u00fcgung stehen muss. Massgebend f\u00fcr die Beantwortung der Frage, ob Anspruch auf Insolvenzentsch\u00e4digung besteht, mithin geleistete Arbeit im Sinne von\u00a0Art. 51 ff. AVIG\u00a0vorliegt, ist somit die Abgrenzung gegen\u00fcber der Arbeitslosenversicherung und damit, ob die versicherte Person in der fraglichen Zeit vermittlungsf\u00e4hig war (Art. 15 Abs. 1 AVIG) und die Kontrollvorschriften (Art. 17 AVIG) erf\u00fcllen konnte. Ist dies zu bejahen, so besteht kein Anspruch auf Insolvenzentsch\u00e4digung. Diese Grunds\u00e4tze gelten auch bei ungerechtfertigter fristloser Entlassung (Art. 337c OR) und wenn das Arbeitsverh\u00e4ltnis zur Unzeit aufgel\u00f6st wird (Art. 336c OR). In diesen F\u00e4llen weist die versicherte Person eine gen\u00fcgend grosse Verf\u00fcgbarkeit auf, um eine zumutbare Arbeit anzunehmen und sich den Kontrollvorschriften zu unterziehen (<a href=\"http:\/\/relevancy.bger.ch\/php\/aza\/http\/index.php?lang=de&amp;type=show_document&amp;page=1&amp;from_date=&amp;to_date=&amp;sort=relevance&amp;insertion_date=&amp;top_subcollection_aza=all&amp;query_words=&amp;rank=0&amp;azaclir=aza&amp;highlight_docid=atf%3A%2F%2F125-V-492%3Ade&amp;number_of_ranks=0#page495\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">BGE 125 V 495<\/a>\u00a0E. 3b, 121 V 380 E. 3; ARV 2006 Nr. 6 S. 73 ff., C 214\/04). Nicht anders ist die Freistellung w\u00e4hrend der K\u00fcndigungsfrist zu behandeln (zum Ganzen: <a href=\"http:\/\/relevancy.bger.ch\/php\/aza\/http\/index.php?lang=de&amp;type=show_document&amp;page=1&amp;from_date=&amp;to_date=&amp;sort=relevance&amp;insertion_date=&amp;top_subcollection_aza=all&amp;query_words=&amp;rank=0&amp;azaclir=aza&amp;highlight_docid=atf%3A%2F%2F132-V-82%3Ade&amp;number_of_ranks=0#page82\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">BGE 132 V 82<\/a>\u00a0E. 3.2 S. 85 f. mit Hinweisen)<\/em><\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<h3>Ausschluss der Insolvenzentsch\u00e4digung<\/h3>\n<p>Keinen Anspruch auf Insolvenzentsch\u00e4digung haben Personen, die in ihrer Eigenschaft als Gesellschafter, als finanziell am Betrieb Beteiligte oder als Mitglieder eines obersten betrieblichen Entscheidungsgremiums die Entscheidungen des Arbeitgebers bestimmen oder massgeblich beeinflussen k\u00f6nnen, sowie ihre mitarbeitenden Ehegatten.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<h4>Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 19. M\u00e4rz 2019, AVI 2018\/10 zum Ausschluss<\/h4>\n<p><em>F\u00fcr die Beurteilung, ob eine versicherte Person nach Art. 51 Abs. 2 AVIG vom Anspruch auf Insolvenzentsch\u00e4digung ausgeschlossen ist, ist die zu Art. 31 Abs. 3 lit. c AVIG ergangene Rechtsprechung gleichermassen anwendbar (KUPFER BUCHER, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht, Bundesgesetz \u00fcber die obligatorische Arbeitslosenversicherung und Insolvenzentsch\u00e4digung, 4. Aufl., Z\u00fcrich\/ Basel\/Genf 2013, S. 251 f.). Gem\u00e4ss Art. 31 Abs. 3 lit. c AVIG haben Personen, die in ihrer Eigenschaft als Gesellschafter, als finanziell am Betrieb Beteiligte oder als Mitglieder eines obersten betrieblichen Entscheidungsgremiums die Entscheidungen des Arbeitgebers bestimmen oder massgeblich beeinflussen k\u00f6nnen, sowie ihre mitarbeitenden Ehegatten keinen Anspruch auf Kurzarbeitsentsch\u00e4digung. Nach der Rechtsprechung ist der Ausschluss der in Art. 31 Abs. 3 lit. c AVIG genannten Personen vom Entsch\u00e4digungsanspruch absolut zu verstehen (<a href=\"http:\/\/relevancy.bger.ch\/php\/clir\/http\/index.php?highlight_docid=atf%3A%2F%2F123-V-234%3Ade&amp;lang=de&amp;type=show_document\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">BGE 123 V 234<\/a>). Art. 31 Abs. 3 lit. c AVIG kommt, obwohl dem Wortlaut nach nur auf Kurzarbeitsf\u00e4lle zugeschnitten, auch im Bereich der Arbeitslosenentsch\u00e4digung nach Art. 8 ff. AVIG zur Anwendung. Die betreffende Bestimmung dient der Vermeidung von Missbr\u00e4uchen (z.B. Selbstausstellung von Gef\u00e4lligkeitsbescheinigungen). Das Bundesgericht hielt fest, das Missbrauchsrisiko sei dasselbe, ob es nun um Arbeitslosen-, Kurzarbeits- oder Insolvenzentsch\u00e4digung gehe. Daher rechtfertige sich keine unterschiedliche Behandlung arbeitgeber\u00e4hnlicher Personen in Bezug auf diese drei Leistungsarten (<a href=\"http:\/\/relevancy.bger.ch\/php\/clir\/http\/index.php?highlight_docid=atf%3A%2F%2F123-V-234%3Ade&amp;lang=de&amp;type=show_document\">BGE 123 V 234<\/a> und BGE <a href=\"http:\/\/relevancy.bger.ch\/php\/clir\/http\/index.php?highlight_docid=atf%3A%2F%2F142-V-263%3Ait&amp;lang=it&amp;type=show_document\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">142 V 263<\/a> E. 4.1 mit Hinweisen). Die Rechtsprechung des Bundesgerichts will somit nicht nur dem ausgewiesenen Missbrauch an sich begegnen, sondern bereits dem Risiko eines solchen, das der Ausrichtung von Arbeitslosenentsch\u00e4digung an arbeitgeber\u00e4hnliche Personen inh\u00e4rent ist (vgl. <a href=\"https:\/\/www.bger.ch\/ext\/eurospider\/live\/de\/php\/aza\/http\/index.php?highlight_docid=aza%3A%2F%2F26-10-2016-8C_529-2016&amp;lang=de&amp;type=show_document&amp;zoom=YES&amp;\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Urteil des Bundesgerichts vom 26. Oktober 2016, 8C_529\/2016, E. 5.2<\/a>). Wie bei der Kurzarbeit steht auch bei der Insolvenzentsch\u00e4digung die Frage nach der tats\u00e4chlichen M\u00f6glichkeit zur Einflussnahme auf die Willensbildung des Betriebs und nach dem Mass der Entscheidungsbefugnis im Vordergrund. So ist denn auch die Grenze zwischen dem obersten betrieblichen Entscheidungsgremium und den unteren F\u00fchrungsebenen nicht allein anhand von formellen Kriterien zu beurteilen. F\u00fcr die Beurteilung, ob eine versicherte Person mit Blick auf die konkreten Umst\u00e4nde des Einzelfalls tats\u00e4chlich einen massgeblichen Einfluss auf die Unternehmensentscheidungen hat, k\u00f6nnen diverse Anhaltspunkte beigezogen werden. Unter anderem k\u00f6nnen die versicherte Person und der Arbeitgeber \u00fcber die effektiven Aufgaben, die Kompetenz- und Entscheidungsbefugnisse, die finanzielle Beteiligung, die Handlungsvollmachten und die Zeichnungsbefugnisse befragt, Arbeitsvertr\u00e4ge beigezogen oder Steuerveranlagungen eingefordert werden (KUPFER BUCHER, a.a.O., S. 251 f.; AVIG-Praxis ALE B18 f.).<\/em><\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<h3>Verwirkung des Anspruches<\/h3>\n<p>Offene Lohnausst\u00e4nde m\u00fcssen vom Arbeitnehmer gegen\u00fcber dem Arbeitgeber sp\u00e4testens nach ca. 3 Monaten eingefordert haben, damit der Arbeitnehmer berechtigt ist, Insolvenzentsch\u00e4digung zu beantragen.<\/p>\n<p>Der Arbeitnehmer muss im Konkurs- oder Pf\u00e4ndungsverfahren alles unternehmen, um seine Anspr\u00fcche gegen\u00fcber dem Arbeitgeber zu wahren, bis die Kasse ihm mitteilt, dass sie an seiner Stelle in das Verfahren eingetreten ist. Danach muss er die Kasse bei der Verfolgung ihres Anspruchs in jeder zweckdienlichen Weise unterst\u00fctzen &#8211; in der Regel ist alle drei Monate der n\u00e4chste Vollstreckungsschritt einzuleiten.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<h4>Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 31. Oktober 2008, AVI 2008\/16 zur Verwirkung<\/h4>\n<p><em>Nach Art.\u00a055 Abs.\u00a01 AVIG m\u00fcssen Arbeitnehmende im Konkurs- oder Pf\u00e4ndungsverfahren alles unternehmen, um ihre Anspr\u00fcche gegen\u00fcber dem Arbeitgeber zu wahren, bis die Kasse ihnen mitteilt, dass sie an ihrer Stelle in das Verfahren eingetreten ist. Danach m\u00fcssen sie die Kasse bei der Verfolgung ihres Anspruchs in jeder zweckdienlichen Weise unterst\u00fctzen. Diese Bestimmung bezieht sich dem Wortlaut nach auf das Konkurs- und Pf\u00e4ndungsverfahren. Sie bildet jedoch Ausdruck der allgemeinen Schadenminderungspflicht, welche auch dann Platz greift, wenn das Arbeitsverh\u00e4ltnis vor der Konkurser\u00f6ffnung aufgel\u00f6st wird (<a href=\"https:\/\/www.bger.ch\/ext\/eurospider\/live\/de\/php\/aza\/http\/index.php?highlight_docid=aza%3A%2F%2F31-07-2008-8C_329-2008&amp;lang=de&amp;type=show_document&amp;zoom=YES&amp;\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Urteil des Bundesgerichts vom 31.\u00a0Juli 2008 i.S.\u00a0S., 8C_329\/08<\/a>, E.\u00a02.2 mit Hinweisen). Sie obliegt der versicherten Person in reduziertem Umfang bereits vor der Aufl\u00f6sung des Arbeitsverh\u00e4ltnisses, wenn der Arbeitgeber der Lohnzahlungspflicht nicht oder nur teilweise nachkommt und mit einem Lohnverlust zu rechnen ist (ARV 2002 Nr.\u00a030 S.\u00a0190). Die Schadenminderungspflicht setzt nicht notwendigerweise voraus, dass die Lohnforderung auf dem Betreibungs- oder Klageweg geltend gemacht wird. Praxisgem\u00e4ss gen\u00fcgt es, wenn die Arbeitnehmenden unmissverst\u00e4ndliche Zeichen setzen, aus denen die Ernsthaftigkeit ihrer Lohnforderungen zu erkennen ist (Urteil des Eidgen\u00f6ssischen Versicherungsgerichts [EVG; seit 1.\u00a0Januar 2007: Sozialrechtliche Abteilungen des Bundesgerichts] vom 15.\u00a0Oktober 2001 i.S.\u00a0N., C 194\/01, E.\u00a02b). Zu weitergehenden Schritten ist die versicherte Person dann gehalten, wenn es sich um erhebliche Lohnausst\u00e4nde handelt und sie konkret mit einem Lohnverlust rechnen muss. Denn es geht auch f\u00fcr die Zeit vor Aufl\u00f6sung des Arbeitsverh\u00e4ltnisses nicht an, dass die versicherte Person ohne hinreichenden Grund w\u00e4hrend l\u00e4ngerer Zeit keine rechtlichen Schritte zur Realisierung erheblicher Lohnausst\u00e4nde unternimmt, obschon sie konkret mit dem Verlust der geschuldeten Geh\u00e4lter rechnen muss (Urteil des EVG vom 6.\u00a0Februar 2006 i.S.\u00a0F., C\u00a0270\/05, E.\u00a03.1 mit Hinweisen).<\/em><\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<h4>Beitr\u00e4ge zur Geltendmachung des Lohnes (ausserhalb der Insolvenzentsch\u00e4digung):<\/h4>\n<ul>\n<li class=\"entry-title\"><a href=\"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/2018\/09\/19\/streitwert-der-lohnklage\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Streitwert der Lohnklage<\/a><\/li>\n<li class=\"entry-title\"><a href=\"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/2018\/09\/30\/vertretung-juristischer-personen-an-der-schlichtungsverhandlung\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Vertretung juristischer Personen an der Schlichtungsverhandlung<\/a><\/li>\n<li class=\"entry-title\"><a href=\"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/2020\/08\/11\/keine-gerichtsverhandlung-per-zoomapp\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Keine Gerichtsverhandlung per ZoomApp<\/a><\/li>\n<li class=\"entry-title\"><a href=\"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/2020\/06\/17\/teilnahmepflicht-des-klaegers-an-der-schlichtungsverhandlung\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Teilnahmepflicht des Kl\u00e4gers an der Schlichtungsverhandlung<\/a><\/li>\n<li class=\"entry-title\"><a href=\"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/2020\/02\/28\/geplante-aenderung-der-zivilprozessordnung-auswirkungen-auf-den-arbeitsprozess\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Geplante \u00c4nderung der Zivilprozessordnung \u2013 Auswirkungen auf den Arbeitsprozess<\/a><\/li>\n<li class=\"entry-title\"><a href=\"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/2020\/05\/21\/verrechnung-von-lohnforderungen\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Verrechnung von Lohnforderungen<\/a><\/li>\n<li class=\"entry-title\"><a href=\"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/2020\/04\/11\/lohngleichheitsanalyse\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Lohngleichheitsanalyse<\/a><\/li>\n<\/ul>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Autor: <a href=\"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/person\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Nicolas Facincani<\/a><\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Arbeitnehmer von Arbeitgebern, die in der Schweiz der Zwangsvollstreckung unterliegen oder in der Schweiz Arbeitnehmer besch\u00e4ftigen, haben Anspruch auf Insolvenzentsch\u00e4digung, wenn: gegen ihren Arbeitgeber der Konkurs er\u00f6ffnet wird und ihnen in diesem Zeitpunkt Lohnforderungen zustehen der Konkurs nur deswegen nicht er\u00f6ffnet wird, weil sich infolge offensichtlicher \u00dcberschuldung des Arbeitgebers kein Gl\u00e4ubiger bereit findet, die Kosten [&hellip;]<\/p>\n","protected":false},"author":2,"featured_media":1220,"comment_status":"open","ping_status":"open","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"_et_pb_use_builder":"","_et_pb_old_content":"","_et_gb_content_width":"","footnotes":""},"categories":[1],"tags":[],"class_list":["post-2663","post","type-post","status-publish","format-standard","has-post-thumbnail","hentry","category-unkategorisiert"],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/2663","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/wp-json\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/wp-json\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/wp-json\/wp\/v2\/users\/2"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/wp-json\/wp\/v2\/comments?post=2663"}],"version-history":[{"count":7,"href":"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/2663\/revisions"}],"predecessor-version":[{"id":2763,"href":"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/2663\/revisions\/2763"}],"wp:featuredmedia":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/wp-json\/wp\/v2\/media\/1220"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/wp-json\/wp\/v2\/media?parent=2663"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/wp-json\/wp\/v2\/categories?post=2663"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/wp-json\/wp\/v2\/tags?post=2663"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}