{"id":2672,"date":"2020-11-28T00:52:56","date_gmt":"2020-11-27T23:52:56","guid":{"rendered":"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/?p=2672"},"modified":"2020-11-24T20:04:33","modified_gmt":"2020-11-24T19:04:33","slug":"christliche-und-nicht-christliche-feiertage-im-arbeitsrecht","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/2020\/11\/28\/christliche-und-nicht-christliche-feiertage-im-arbeitsrecht\/","title":{"rendered":"Christliche und nicht-christliche Feiertage im Arbeitsrecht"},"content":{"rendered":"<p>Im Schweizerischen Arbeitsrecht gibt es verschiedene Kategorien von Feiertagen \u2013 die offiziellen Feiertage von Bund und Kantonen sowie die \u00fcbrigen Feiertage. Die Grundz\u00fcge der Schweizerischen Feiertagsregelung sind im <a href=\"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/2020\/01\/15\/kurzeinfuehrung-in-das-arbeitsgesetz\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Arbeitsgesetz<\/a> geregelt. Die Bestimmungen gelten somit grunds\u00e4tzlich f\u00fcr alle privatrechtlichen und \u00f6ffentlich-rechtlichen Betriebe, f\u00fcr die keine Ausnahme vom <a href=\"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/2020\/01\/15\/kurzeinfuehrung-in-das-arbeitsgesetz\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Arbeitsgesetz<\/a> greift.<\/p>\n<p>Zur Entsch\u00e4digung von Feiertagen bei Teilzeitangestellten im Stundenlohn, siehe den entsprechenden <strong><a href=\"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/2019\/04\/03\/stundenlohn-und-feiertage\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Beitrag<\/a><\/strong>.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<h3>Offizielle Feiertage<\/h3>\n<p>An oberster Stelle der Schweizerischen Feiertagsregelung steht der erste August (Bundesfeiertag), dieser ist bereits gem\u00e4ss der Schweizerischen Bundesverfassung den Sonntagen gleichgestellt. Infolge der grunds\u00e4tzlichen Gleichstellung mit den Sonntagen ist daher von einem allgemeinen Arbeitsverbot auszugehen (das Arbeitsgesetz sieht hier aber gewisse Ausnahmen vor). Aufgrund der Regelung in der Verfassung handelt es sich beim ersten August um einen bezahlten Arbeitstag.<\/p>\n<p>An zweiter Stelle kommen die kantonalen Feiertage. Die Kantone haben es gem\u00e4ss Arbeitsgesetz in der Hand, bis acht weitere Feiertage im Jahr den Sonntagen gleichzustellen. Sie k\u00f6nnen diese aber auch nach Kantonsteilen verschieden ansetzen. Den Kantonen steht es dabei frei, religi\u00f6se (etwa der Dreik\u00f6nigstag), patriotische oder politische Feiertage (etwa der erste Mai) zu bestimmen. Bei religi\u00f6sen Feiertagen gelten diese dann aber ohne R\u00fccksicht auf die Religionszugeh\u00f6rigkeit f\u00fcr alle Arbeitnehmer, die in einem solchen Kantonsteil oder Kanton arbeiten.<\/p>\n<p>An diesen acht Feiertagen gilt f\u00fcr Betriebe, die dem Arbeitsgesetz unterstellt sind, ebenfalls das Sonntagsarbeitsverbot. Besch\u00e4ftigungen sind nun mir Bewilligungen erlaubt (es sei denn, es liege eine allgemeine Ausnahme vor).<\/p>\n<p>Weder das Obligationenrecht noch das Arbeitsgesetz regeln die Lohnzahlungspflicht an einem solchen kantonale Feiertag. In der Regel wird von folgender Regel ausgegangen: Arbeitnehmer im Jahres-, Monats- oder Wochenlohn werden ohne Lohnabzug entsch\u00e4digt, da sie ihren Lohn ohne R\u00fccksicht auf arbeitsfreie Tage erhalten. Anders sieht es bei Arbeitnehmern mit Tag-, Stunden- und Akkordlohn aus. Hier ist prim\u00e4r auf die anwendbaren Bestimmungen in Einzel-, Gesamt- oder Normalarbeitsvertr\u00e4gen abzustellen. Existieren keine solchen Bestimmungen, ist auf die Orts\u00fcblichkeit abzustellen.\u00a0 Sofern keine ort\u00fcbliche \u00dcbung besteht bzw. eine solche nicht nachweisbar ist, ist kein Lohn durch den Arbeitgeber geschuldet. Es liegt hier aber auch kein <a href=\"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/2019\/06\/23\/annahmeverzug-des-arbeitgebers\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Annahmeverzug<\/a> durch den Arbeitgeber vor (Art. 324 OR), der einen Lohnanspruch begr\u00fcnden w\u00fcrde.<\/p>\n<p>F\u00fcr Feiertage, die auf die <a href=\"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/2019\/05\/31\/ferienrecht-was-gilt\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Ferien<\/a> fallen, gilt das Folgende: Ferientage, die nicht ohnehin frei sind (wie etwa Samstage und Sonntage), m\u00fcssen &#8211; wenn sie mit bezahlten Feiertagen zusammenfallen &#8211; durch zus\u00e4tzliche freie Tage (Ferientage) nachgew\u00e4hrt werden. Die Ferien verl\u00e4ngern sich somit um die in die Ferien fallenden Feiertage.<\/p>\n<p>Neben den vorgenannten offiziellen Feiertagen haben die Kantone die M\u00f6glichkeit, weitere wichtige Tage zu \u00f6ffentlichen Feier- bzw. Ruhetagen erkl\u00e4ren. Die kantonale Polizeigesetzgebung zu Sonntagsruhe und \u00d6ffnungszeiten von Betrieben, die dem Detailverkauf, der Bewirtung oder der Unterhaltung dienen, kann n\u00e4mlich beliebige Tage\u00a0mit Sonntagsruhe belegen. An diesen Tagen ist jedoch ein allgemeines Arbeitsverbot nicht zul\u00e4ssig, sondern nur sofern Arbeiten eine nach aussen dringende St\u00f6rung\u00a0der Feier- bzw. Ruhetage mit sich bringen. Diese Ruhetage sind den Sonntagen nicht gleichgestellt.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<h3>Nicht anerkannte religi\u00f6se Feiertage<\/h3>\n<p>Bei den offiziellen Feiertagen handelt es sich, sofern diese eine religi\u00f6sen Charakter haben, um christliche Feiertage wie etwa Weihnachten (25. und 26. Dezember), Pfingsten oder Auffahrt.<\/p>\n<p>Das <a href=\"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/2020\/01\/15\/kurzeinfuehrung-in-das-arbeitsgesetz\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Arbeitsgesetz<\/a> sieht explizit vor, dass Arbeitnehmer berechtigt sind, an andern als von den Kantonen anerkannten religi\u00f6sen Feiertagen die Arbeit auszusetzen. Diese Feiertagtage gelten aber rechtlich gesehen als gew\u00f6hnliche Werktage.<\/p>\n<p>Damit sich ein Arbeitnehmer auf diese Regelung berufen darf, muss es sich zuerst um einen religi\u00f6sen Feiertag handeln. Dabei kann es sich um christliche Feiertage, die nicht von den Kantonen einem Sonntag gleichgestellt sind, oder aber um Feiertag anderer Religionen, religi\u00f6ser Gemeinschaften und Sekten handeln. Somit sind auch nicht christliche Feiertag von dieser Regelung erfasst.<\/p>\n<p>Damit ein Arbeitnehmer seine Arbeit aber Arbeit an einem nicht kantonal anerkannten religi\u00f6sen Feiertag aussetzen darf, muss der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber das Aussetzen der Arbeit sp\u00e4testens\u00a0drei Tage\u00a0im Voraus anzeigen. Durch diese Anzeigepflicht soll es dem Arbeitgeber erm\u00f6glich werden, die notwendigen Anpassungen an die Arbeitspl\u00e4ne zu treffen. F\u00fcr den Arbeitnehmer sollte es ein Leichtes sein, diese Frist einhalten zu k\u00f6nnen, sollte er doch in der Regel die f\u00fcr ihn bedeutenden Feiertage im Voraus kennen.<\/p>\n<p>Beruft sich ein Arbeitnehmer auf einen nicht kantonal anerkannten Feiertag und setzt an einem solchen Feiertag die Arbeit aus, so hat er keinen Lohnanspruch, sofern die Zeit der Abwesenheit nicht ausgeglichen wird. Es kommt hier die Schweizerische Regel <a href=\"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/2019\/06\/27\/ohne-arbeitsangebot-kein-lohn\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">\u00abohne Arbeit kein Lohn\u00bb<\/a> zu Anwendung, es sei denn, es in den im konkreten Fall anwendbaren Einzel-, <a href=\"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/2020\/02\/14\/normalarbeitsvertraege-nav\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Normal<\/a>&#8211; oder <a href=\"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/2019\/09\/14\/gesamtarbeitsvertrag-fulfillment\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Gesamtarbeitsvertr\u00e4gen<\/a> sei eine andere Regel vorgesehen oder es bestehe eine entsprechende \u00dcbung.<\/p>\n<p>Im Allgemeinen wird zudem davon ausgegangen, dass der Arbeitnehmer verpflichtet ist, die verpasste Arbeitszeit auf Aufforderung des Arbeitgebers nachzuholen. Im Rahmen des Nachholens der Arbeitszeit darf die w\u00f6chentliche H\u00f6chstarbeitszeit ausnahmsweise \u00fcberschritten werden.<\/p>\n<p>Doch wie gestaltet sich die Rechtslage, wenn ein Arbeitgeber an einem nicht anerkannten, den Sonntagen nicht gleichgestellten, religi\u00f6sen Feiertag den Betrieb schliesst? In einem solchen Fall liegt klarerweise ein Annahmeverzug des Arbeitgebers vor (Art. 324 OR). In einem solchen Fall ist der Arbeitgeber zur Lohnzahlung verpflichtet und die Arbeitnehmer sind nicht verpflichtet, die verpasste Zeit nachzuholen.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<h3>Besuch von religi\u00f6sen Feiern<\/h3>\n<p>Es kann auch vorkommen, dass ein Arbeitnehmer nicht gleich den ganzen Feiertag abwesend sein will, sondern nur an einer religi\u00f6sen Feier (wie etwa einem Gottesdienst) teilnehmen will (die auch nicht auf einen Feiertag zu fallen braucht). Hier sieht das <a href=\"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/2020\/01\/15\/kurzeinfuehrung-in-das-arbeitsgesetz\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Arbeitsgesetz<\/a> explizit vor (Art. 20a ArG) dass ein Arbeitgeber einem Arbeitnehmer auf dessen Wunsch die erforderliche Zeit \u2013 nach M\u00f6glichkeit \u2013 freigeben muss.<\/p>\n<p>Diese Bestimmung gilt einerseits f\u00fcr die sonnt\u00e4glichen Gottesdienste \u2013 sofern der Arbeitnehmer der Sonntagsarbeit zugestimmt hat und am Sonntag arbeiten soll \u2013 aber gem\u00e4ss heutiger Auffassung auch f\u00fcr alle anderen religi\u00f6sen Feiern, welche an Werktagen stattfinden. Dabei muss es sich nicht um christliche Feiern handeln, auch nicht christliche Feiern fallen darunter.<\/p>\n<p>Bef\u00fcrchtungen, dass jeweils zu viele Arbeitnehmer gleichzeitig der Arbeit fernbleiben k\u00f6nnen wird dadurch Rechnung getragen, dass die erforderliche Zeit nur \u00abnach M\u00f6glichkeit\u00bb freigegeben werden muss. Daher kann der Arbeitgeber auf unerw\u00fcnschte Abwesenheiten, die den berechtigten Interessen des Betriebes zuwiderlaufen, Einfluss nehmen. Dieser Schutz f\u00fcr den Arbeitgeber scheint auch geboten, wird doch davon ausgegangen, dass es einem Arbeitgeber im Rahmen des <a href=\"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/2018\/10\/18\/fragen-und-antworten-im-bewerbungsverfahren\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Bewerbungsverfahrens<\/a> nicht erlaubt ist, nach der Religion eines Bewerbers zu fragen. Bei den Abwesenheiten handelt es sich um ausserordentliche Freizeit.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<h4>Weitere Beitr\u00e4ge zum Ferienrecht (Auswahl):<\/h4>\n<ul>\n<li class=\"entry-title\"><a href=\"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/2020\/04\/08\/gekuendigt-freigestellt-und-krank-was-passiert-mit-den-ferien\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Gek\u00fcndigt, freigestellt und krank \u2013 was passiert mit den Ferien?<\/a><\/li>\n<li class=\"entry-title\"><a href=\"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/2020\/04\/05\/kurzfristige-zwangsferien-aufgrund-der-coronapandemie\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Kurzfristige Zwangsferien aufgrund der Coronapandemie<\/a><\/li>\n<li class=\"entry-title\"><a href=\"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/2020\/03\/31\/wann-darf-der-ferienanspruch-gekuerzt-werden\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Wann darf der Ferienanspruch gek\u00fcrzt werden?<\/a><\/li>\n<li class=\"entry-title\"><a href=\"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/2020\/01\/06\/verjaehrung-von-ferien\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Verj\u00e4hrung von Ferien<\/a><\/li>\n<li class=\"entry-title\"><a href=\"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/2019\/09\/24\/krank-in-den-ferien\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Krank in den Ferien bedeutet nicht immer Ferienunf\u00e4higkeit<\/a><\/li>\n<li class=\"entry-title\"><a href=\"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/2019\/07\/23\/ferienbezug-waehrend-freistellung\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Ferienbezug w\u00e4hrend Freistellung<\/a><\/li>\n<li class=\"entry-title\"><a href=\"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/2019\/07\/11\/ferienlohn-inbegriffen\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">\u201eFerienlohn inbegriffen\u201c<\/a><\/li>\n<li class=\"entry-title\"><a href=\"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/2019\/05\/31\/ferienrecht-was-gilt\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Ferienrecht \u2013 was gilt?<\/a><\/li>\n<li class=\"entry-title\"><a href=\"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/2018\/12\/12\/ferienkuerzung-bei-unverschuldeter-arbeitsverhinderung\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Ferienk\u00fcrzung bei unverschuldeter Arbeitsverhinderung<\/a><\/li>\n<li class=\"entry-title\"><a href=\"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/2018\/07\/01\/allgemeines-ueber-die-ferien-aus-dem-arbeitsrecht\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Allgemeines \u00fcber die Ferien aus dem Arbeitsrecht<\/a><\/li>\n<li class=\"entry-title\"><a href=\"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/2018\/01\/03\/zeitpunkt-der-ferien\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Zeitpunkt der Ferien<\/a><\/li>\n<li><a href=\"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/2020\/05\/24\/auswirkungen-von-corona-auf-die-ferien\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Auswirkungen von Corona auf die Ferien<\/a><\/li>\n<li><a href=\"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/2020\/06\/09\/provisionen-und-ferien\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Provisionen und Ferien<\/a><\/li>\n<\/ul>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Autor:\u00a0<a href=\"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/person\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Nicolas Facincani<\/a><\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Im Schweizerischen Arbeitsrecht gibt es verschiedene Kategorien von Feiertagen \u2013 die offiziellen Feiertage von Bund und Kantonen sowie die \u00fcbrigen Feiertage. 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