{"id":2706,"date":"2020-12-14T20:27:15","date_gmt":"2020-12-14T19:27:15","guid":{"rendered":"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/?p=2706"},"modified":"2020-12-15T06:24:01","modified_gmt":"2020-12-15T05:24:01","slug":"impfpflicht-am-arbeitsplatz","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/2020\/12\/14\/impfpflicht-am-arbeitsplatz\/","title":{"rendered":"Impfpflicht am Arbeitsplatz?"},"content":{"rendered":"<p>Kann der Arbeitgeber den Arbeitnehmer zur Impfung verpflichten? Denkbar w\u00e4re ein Impfzwang aufgrund des gesetzlichen <a href=\"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/2019\/12\/18\/pflicht-zur-befolgung-von-weisungen\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Weisungsrechts<\/a>. Der Arbeitnehmer hat zudem die Interessen des Arbeitgebers zu wahren. Wie weit ist aber der Eingriff in die k\u00f6rperliche Sph\u00e4re des Arbeitnehmers als zul\u00e4ssig zu qualifizieren?<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<h3>Weisungsrecht<\/h3>\n<p>Aus dem\u00a0<a href=\"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/2019\/06\/13\/angestellt-oder-nicht\/\">Unterordnungsverh\u00e4ltnis<\/a>, das eines der Wesensmerkmale des Arbeitsvertrages ist, ergibt sich das <a href=\"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/2019\/12\/18\/pflicht-zur-befolgung-von-weisungen\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Weisungsrechts<\/a> des Arbeitgebers (Art. 321d Abs. 1 OR; und die Pflicht zur Befolgung von Weisungen). Weisungen dienen der Konkretisierung des Arbeitsverh\u00e4ltnisses und werden einseitig durch den Arbeitgeber erlassen. Sie m\u00fcssen aber den Arbeitnehmern mitgeteilt werden, damit sie Geltung erlangen.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<h4>Arten von Weisungen<\/h4>\n<p>Mit dem <a href=\"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/2019\/12\/18\/pflicht-zur-befolgung-von-weisungen\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Weisungsrechts<\/a> wird das Arbeitsverh\u00e4ltnis konkretisiert, insbesondere in Bezug auf<\/p>\n<ul>\n<li>die Ausf\u00fchrung der Arbeit (Arbeitsanweisungen). Diese Weisungen regeln die fachlichen Vorschriften.<\/li>\n<li>das Verhalten der Mitarbeiter (Verhaltensanweisungen). Diese Weisungen regeln etwa die Aspekte der Sicherheit, Gesundheit, Bekleidung, Pausen, Benutzung von Telefon und Internet.<\/li>\n<li>die Ziele (Zielanweisungen). Diese Weisungen regeln Art, Ort etc. von Aufgaben.<\/li>\n<\/ul>\n<p>Dann wird unterschieden, ob sich die Weisungen an alle oder nur an bestimmte Personen richten:<\/p>\n<ul>\n<li>Allgemeine Weisungen richten sich an alle Arbeitnehmer oder an eine Gruppe von Arbeitnehmern.<\/li>\n<li>Spezifische Weisungen (besondere Weisungen) richten sich an einzelne Arbeitnehmer.<\/li>\n<\/ul>\n<p>Eine Weisung zur Vornahme einer Impfung w\u00e4re als Verhaltensanweisung zu verstehen, da es prim\u00e4r die Gesundheit des Arbeitnehmers und indirekt auch jene der Mitmenschen bzw. Arbeitgeber betrifft.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<h4>Pflicht zur Befolgung mit Ausnahmen<\/h4>\n<p>Der Arbeitnehmer ist verpflichtet, den Weisungen des Arbeitgebers Folge zu leisten, soweit die ihm gem\u00e4ss Treu und Glauben (Art. 321d Abs. 2) zugemutet werden kann. Weitere Schranken f\u00fcr die Befolgung von Weisungen bilden die\u00a0<a href=\"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/2018\/10\/18\/verletzung-der-fuersorgepflicht\/\">F\u00fcrsorgepflicht<\/a>\u00a0des Arbeitgebers (Art. 328 OR) sowie der Pers\u00f6nlichkeitsschutz des Arbeitnehmers. Die Befolgung der Weisungen ist begrenzt durch die\u00a0<a href=\"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/2019\/03\/31\/die-allgemeine-treuepflicht-des-arbeitnehmers\/\">Treuepflichten<\/a>\u00a0der Arbeitnehmer (siehe unten).<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<h4>Zumutbarkeit zur Befolgung<\/h4>\n<p>Weisungen betreffend der Arbeitsausf\u00fchrung m\u00fcssen zumutbar sein. Weisungen betreffend das Verhalten m\u00fcssen einen Zusammenhang zum Arbeitsverh\u00e4ltnis aufweisen (z.B. Kleidervorschriften etc., siehe hierzu etwa den Beitrag zu den <strong><a href=\"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/2020\/05\/31\/tattoos-am-arbeitsplatz\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Tattoos am Arbeitsplatz<\/a><\/strong>). Weisungen sind auf das betrieblich Notwendige zu beschr\u00e4nken. Widerrechtliche oder schikan\u00f6se Weisungen oder unzul\u00e4ssige Weisungen m\u00fcssen von einem Arbeitnehmer nicht befolgt werden. Eine solche Nichtbefolgung von unzul\u00e4ssigen Weisungen darf auch keine rechtlichen Konsequenzen nach sich ziehen.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<h4>Weitere Einschr\u00e4nkungen<\/h4>\n<p>Weiter ist das <a href=\"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/2019\/12\/18\/pflicht-zur-befolgung-von-weisungen\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Weisungsrechts<\/a> gegen\u00fcber Arbeitnehmern mit spezifischem Fachwissen eingeschr\u00e4nkt sowie auch gegen\u00fcber leitenden Angestellten.<\/p>\n<p>In sogenannten Tendenzbetrieben kann das <a href=\"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/2019\/12\/18\/pflicht-zur-befolgung-von-weisungen\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Weisungsrechts<\/a> noch weiter gehen. So k\u00f6nnen sich in einem solchen Fall die Weisungen auch auf das Verhalten ausserhalb des Betriebes und auf die Freizeit auswirken.<\/p>\n<p>Schranken f\u00fcr das Weisungsrecht ergeben sich dann auch aus dem Folgenden:<\/p>\n<ul>\n<li><strong>\u00dcbergeordnete Bestimmungen<\/strong>: Weisungen d\u00fcrfen nicht gegen zwingendes Recht sowie die unabdingbaren Bestimmungen von Gesamtarbeitsvertr\u00e4gen und von Betriebsordnungen verstossen.<\/li>\n<li><strong>Pers\u00f6nlichkeitsrechte<\/strong>: Weisungen haben die Pers\u00f6nlichkeit des Arbeitnehmers zu respektieren. Aus diesem Grund d\u00fcrfen sie nicht unzumutbar, schikan\u00f6s oder unn\u00f6tig belastend sein.<\/li>\n<li><a href=\"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/2019\/05\/26\/gleichbehandlungspflicht-im-arbeitsrecht\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\"><strong>Gleichbehandlung<\/strong><\/a>: im Rahmen der Weisungen bed\u00fcrfen Ungleichbehandlungen eines sachlichen Grundes.<\/li>\n<li><strong>Arbeitsvertrag<\/strong>: Vereinbarungen im Arbeitsvertrag gehen dem Weisungsrecht vor. Weisungen k\u00f6nnen daher den Arbeitsvertrag nicht einseitig ab\u00e4ndern.<\/li>\n<li><strong>Verfassungsm\u00e4ssige Rechte<\/strong>: Weisungen d\u00fcrfen nur unter besonderen Umst\u00e4nden in verfassungsm\u00e4ssige Rechte eingreifen.<\/li>\n<\/ul>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<h3>Treuepflicht<\/h3>\n<p>Das Gegenst\u00fcck des Weisungsrechts des Arbeitgebers ist die <a href=\"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/2019\/03\/31\/die-allgemeine-treuepflicht-des-arbeitnehmers\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Treuepflicht<\/a> des Arbeitnehmers. Als <a href=\"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/2019\/03\/31\/die-allgemeine-treuepflicht-des-arbeitnehmers\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Treuepflicht<\/a> gilt: Ein Arbeitnehmer ist gegen\u00fcber dem Arbeitgeber zur Interessenwahrung verpflichtet. Er hat grunds\u00e4tzlich alles zu unterlassen, was dem Arbeitgeber schaden k\u00f6nnte. Er ist zur Solidarit\u00e4t und Loyalit\u00e4t verpflichtet. Generell zu unterlassen hat er ungeb\u00fchrliches und pflicht- oder rechtswidriges Verhalten gegen\u00fcber dem Arbeitgeber, Arbeitskollegen, Vorgesetzten, Kunden und Lieferanten.<\/p>\n<p>Schranken der <a href=\"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/2019\/03\/31\/die-allgemeine-treuepflicht-des-arbeitnehmers\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Treuepflicht<\/a> bilden das Prinzip von Treu und Glauben sowie die berechtigten eigenen Interessen des Arbeitnehmers an der freien Entfaltung seiner Pers\u00f6nlichkeit. Es geht also um eine Interessenabw\u00e4gung zwischen den Interessen des Arbeitgebers und denjenigen des Arbeitnehmers. Die <a href=\"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/2019\/03\/31\/die-allgemeine-treuepflicht-des-arbeitnehmers\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Treuepflicht<\/a> gilt nicht nur w\u00e4hrend der Arbeitszeit, sondern \u2013 wenn auch eingeschr\u00e4nkt \u2013 in der Freizeit des Arbeitnehmers. Im Hinblick auf eine Impfung hat der Arbeitgeber ein Interesse an gesunden Arbeitnehmer. Er ist auch im Rahmen seiner F\u00fcrsorgepflicht (Link) darum bem\u00fcht, das physische und psychische Wohlsein des Arbeitnehmers zu gew\u00e4hrleisten.<\/p>\n<p>Da die Bestimmungen f\u00fcr die allgemeine <a href=\"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/2019\/03\/31\/die-allgemeine-treuepflicht-des-arbeitnehmers\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Treuepflicht<\/a> dispositives Recht darstellen, k\u00f6nnen die Parteien im Arbeitsvertrag oder in den Reglementen davon abweichende Regelungen treffend und so z.B. erlauben, dass das Firmenfahrzeug auch privat genutzt werden kann.<\/p>\n<p>Hieraus w\u00e4re also in erster Linie eine Impfpflicht via dispositives Recht bzw. durch vertragliche Regelung denkbar. Noch nicht juristisch gekl\u00e4rt ist die Frage, ob eine solche vertragliche Bestimmung eine \u00fcberm\u00e4ssige Bindung darstellt und daher nichtig w\u00e4re. In den F\u00e4llen, wo eine Impfpflicht einseitig durch den Arbeitgeber angeordnet werden darf (siehe unten), ist eine solche Regelung wohl unproblematisch.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<h3>Staatlicher Zwang?<\/h3>\n<p>Eine Impfung stellt regelm\u00e4ssig ein Eingriff in die grundrechtlich gesch\u00fctzte physische Integrit\u00e4t einer Person dar (Art. 10 II BV). Ein solcher Eingriff ist dann gerechtfertigt, wenn eine gesetzliche Grundlage besteht, ein \u00f6ffentliches Interesse wie vorliegend die Gesundheit der Bev\u00f6lkerung verfolgt wird, sowie die Verh\u00e4ltnism\u00e4ssigkeit (Eignung, Erforderlichkeit und Zumutbarkeit) gegeben ist (Art. 36 BV).<\/p>\n<p>Zun\u00e4chst stellt sich die Frage nach einer gesetzlichen Grundlage, welche sich im Epidemiengesetz (EpG) findet:<\/p>\n<p>So kann der Bundesrat in der besonderen Lage gest\u00fctzt auf Art. 6 Abs. 2 lit. d EpG Impfungen <em>\u00abbei gef\u00e4hrdeten Bev\u00f6lkerungsgruppen<\/em><em>, <\/em><em>bei besonders exponierten Personen und bei Personen, die bestimmte T\u00e4tigkeiten aus\u00fcben, f\u00fcr obligatorisch erkl\u00e4ren\u00bb. <\/em>Genauso besteht eine Kompetenz der Kantone f\u00fcr die Anordnung obligatorischer Impfungen; \u00ab<em>Die Kantone k\u00f6nnen Impfungen von gef\u00e4hrdeten Bev\u00f6lkerungsgruppen, von besonders exponierten Personen und von Personen, die bestimmte T\u00e4tigkeiten aus\u00fcben, f\u00fcr obligatorisch erkl\u00e4ren, sofern eine erhebliche Gefahr besteht.\u00bb <\/em>(Art. 22 EpG). Die Kosten eines solchen Obligatorium w\u00fcrde der Bund bzw. die Kantone tragen (Art. 68 EpG).<\/p>\n<p>Impfobligatorien rechtfertigen sich folglich gem\u00e4ss dem EpG aufgrund einer spezifischen Gefahr, welche medizinisch-epidemiologisch zu begr\u00fcnden w\u00e4re. Infolgedessen kann der Bund oder die Kantone f\u00fcr gewisse Gesellschaftsgruppen eine solche Anordnung vornehmen.<\/p>\n<p>Das \u00f6ffentliche Interesse begr\u00fcndet sich in der \u00f6ffentlichen Gesundheit und einen Teilgehalt des Verh\u00e4ltnism\u00e4ssigkeitsprinzips l\u00e4sst sich bereits aus dem Wortlaut des Gesetzes ableiten.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<h3>Impfpflicht am Arbeitsplatz?<\/h3>\n<p>Die hier relevante Frage ist nun, ob ein solcher Zwang auch durch den Arbeitgeber aufgrund des Weisungsrechts m\u00f6glich ist. Hier ist bereits im Zuge der Verh\u00e4ltnism\u00e4ssigkeit zu erw\u00e4hnen, dass eine pauschale Impfpflicht f\u00fcr den gesamten Betrieb als unverh\u00e4ltnism\u00e4ssig und somit als nicht zul\u00e4ssig erachtet wird. Aber: Wer einer exponierten T\u00e4tigkeit nachgeht, und beispielsweise engen Kontakt zu Infizierten oder vulnerablen Personen hat, bei solchen ist auch immer der Schutz von Rechten Dritter zu ber\u00fccksichtigen. Gerade bei Spitalangestellten, welche vor allem die Patienten zu sch\u00fctzen haben, kann dies gegeben sein (in diese Richtung hat auch das St. Galler Verwaltungsgericht im Jahr 2006 entschieden).<\/p>\n<p>Hier ist insbesondere auch die gesetzliche <a href=\"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/2018\/10\/18\/verletzung-der-fuersorgepflicht\/\">F\u00fcrsorgepflicht<\/a> des Arbeitgebers hervorzuheben, wonach er auch f\u00fcr die Gesundheit des Betriebs und den Mitarbeiter bem\u00fcht sein muss (Art. 328 OR, Art. 6 ArG). Bei solchen Personen kann eine Weisung zur Impfpflicht ausnahmsweise gerechtfertigt erscheinen &#8211; stets ist aber der Einzelfall zu betrachten. Die Impfungen m\u00fcssen aber auch sicher und wirkungsvoll sein.<\/p>\n<p>Von diesem Punkt ausgehend ist eine Verweigerung der Impfpflicht mit Konsequenzen verbunden, welche bis zur K\u00fcndigung gehen k\u00f6nnen, da dies einem Missachten des Weisungsrechts gleichkommt. Denkbar w\u00e4ren aber auch Versetzungen in Bereiche, wo das Gesundheitsrisiko geringer ist.<\/p>\n<p>Im Allgemeinen wird die Impfung aber nicht angeordnet: Stattdessen wird versucht, die Angestellten mehr \u00fcber proaktive Informationen zu gesundheitlichen Vor- und Nachteilen von Impfungen aufzukl\u00e4ren und die Mitarbeiter so zur Impfung \u00abmotivieren\u00bb, sie aber nicht zwingen.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Autoren:\u00a0<a href=\"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/person\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Nicolas Facincani<\/a>\u00a0\/\u00a0<a href=\"https:\/\/www.linkedin.com\/in\/matteoritzinger\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Matteo Ritzinger<\/a><\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Kann der Arbeitgeber den Arbeitnehmer zur Impfung verpflichten? Denkbar w\u00e4re ein Impfzwang aufgrund des gesetzlichen Weisungsrechts. Der Arbeitnehmer hat zudem die Interessen des Arbeitgebers zu wahren. 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