{"id":2714,"date":"2020-12-19T19:34:25","date_gmt":"2020-12-19T18:34:25","guid":{"rendered":"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/?p=2714"},"modified":"2020-12-19T19:35:40","modified_gmt":"2020-12-19T18:35:40","slug":"nichtige-kuendigung-durch-kirchenpflege","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/2020\/12\/19\/nichtige-kuendigung-durch-kirchenpflege\/","title":{"rendered":"Nichtige K\u00fcndigung durch Kirchenpflege?"},"content":{"rendered":"<p>Im Rahmen einer Beschwerde gegen einen Entscheid der Rekurskommission der Evangelisch-reformierten Landeskirche des Kantons Z\u00fcrich vom 18. Juni 2020 (Nr. 2020-05) hatte sich das Bundesgericht unter anderem mit der Frage auseinanderzusetzen (<a href=\"https:\/\/www.bger.ch\/ext\/eurospider\/live\/de\/php\/aza\/http\/index.php?highlight_docid=aza%3A%2F%2Faza:\/\/25-11-2020-8C_533-2020&amp;lang=de&amp;zoom=&amp;type=show_document\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">BGer 8C_533\/2020 vom 25. November 2020<\/a>), ob die K\u00fcndigung nicht war oder nicht.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<h3>K\u00fcndigung durch Kirchenpflege<\/h3>\n<p>Die Kirchenpflege hatte einem zu 50% angestellten Mitarbeiter gek\u00fcndigt. Diese war sei dem 1. Dezember 2017 bei der Kirchenpflege angestellt.<\/p>\n<p>Der K\u00fcndigung waren Mitarbeitergespr\u00e4che vorausgegangen, anl\u00e4sslich welchen Verbesserungsbedarf festgehalten wurde. Bereits w\u00e4hrend der <a href=\"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/2018\/08\/01\/probezeit\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Probezeit<\/a> wurde die K\u00fcndigung gepr\u00fcft. In der Folge wurde der Mitarbeiter krank.<\/p>\n<p>Mit Schreiben vom 24. Juni 2019, unterzeichnet von der Pr\u00e4sidentin und dem Vizepr\u00e4sidenten der Kirchenpflege, k\u00fcndigte diese das Arbeitsverh\u00e4ltnis per Ende September 2019 (nach Ablauf der Sperrfrist). Sie begr\u00fcndete dies damit, dass eine weitere Zusammenarbeit unter den gegebenen Umst\u00e4nden keinen Sinn mache und es nicht absehbar sei, ob und allenfalls wann der Mitarbeiter wieder <a href=\"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/2019\/09\/08\/arbeitsplatzbezogene-arbeitsunfaehigkeit\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">arbeitsf\u00e4hig<\/a> sei. Zudem habe er sich bez\u00fcglich Sorgfalt und sprachlicher Unzul\u00e4nglichkeiten nicht verbessert und bekunde M\u00fche, Entscheidungen und Weisungen der Vorgesetzten zu befolgen. Den dagegen eingereichten Rekurs hiess die Bezirkskirchenpflege teilweise gut und sprach und sprach dem Mitarbeiter drei Monatsl\u00f6hne als Entsch\u00e4digung zu.<\/p>\n<p>Dagegen erhob der Mitarbeiter Beschwerde. Die Rekurskommission der Evangelisch-reformierten Landeskirche des Kantons Z\u00fcrich wies die gegen den Entscheid der Bezirkskirchenpflege erhobene Beschwerde jedoch ab.<\/p>\n<p>Vor Bundesgericht verlangte der Mitarbeiter, es sei unter anderem festzustellen, dass die K\u00fcndigung <a href=\"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/2020\/06\/29\/nichtige-vergleichsvereinbarung\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">nicht<\/a> gewesen und er deswegen weiter zu besch\u00e4ftigen sei.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<h3>Anwendbares Recht<\/h3>\n<p>Der Mitarbeiter war nicht nach Obligationenrecht angestellt.<\/p>\n<p>Die Vorinstanz erwog, das massgebende Recht finde sich in der Personalverordnung der Evangelisch-reformierten Landeskirche des Kantons Z\u00fcrich vom 11. Mai 2010 (PVO; LS 181.40). Nach \u00a7 14 PVO seien die Bestimmungen des OR subsidi\u00e4r anwendbar. Die K\u00fcndigung der Anstellung richte sich nach \u00a7\u00a7 29 ff. PVO und habe durch die Anstellungsinstanz schriftlich sowie versehen mit einer Begr\u00fcndung und einer Rechtsmittelbelehrung zu erfolgen (\u00a7 30 PVO). Sie verlange einen sachlichen Grund und d\u00fcrfe nicht <a href=\"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/2019\/11\/26\/missbraeuchliche-kuendigung-wegen-krankheit\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">missbr\u00e4uchlich<\/a> im Sinne des OR sein (\u00a7 32 Abs. 1 PVO).<\/p>\n<p>Als sachliche Gr\u00fcnde g\u00e4lten u.a. eine mangelnde Leistung oder unbefriedigendes Verhalten, die trotz Abmahnung andauern w\u00fcrden, sowie wiederholte oder andauernde Verhinderung an der Aufgabenerf\u00fcllung, insbesondere aus pers\u00f6nlichen oder gesundheitlichen Gr\u00fcnden. Bei K\u00fcndigung wegen mangelnder Leistung oder unbefriedigendem Verhalten habe die Anstellungsinstanz im Rahmen einer Mitarbeiterbeurteilung unter Androhung der K\u00fcndigung schriftlich eine Mahnung auszusprechen und k\u00f6nne eine Bew\u00e4hrungsfrist ansetzen (\u00a7 34 Abs. 1 PVO).<\/p>\n<p>Bleibe das Verhalten mangelhaft, k\u00f6nne die Anstellungsinstanz nach Anh\u00f6rung der angestellten Person die K\u00fcndigung aussprechen (\u00a7 34 Abs. 2 PVO). Auf die Ermahnung und Ansetzung einer Bew\u00e4hrungsfrist k\u00f6nne verzichtet werden, wenn absehbar sei, dass sie ihren Zweck nicht erf\u00fcllen k\u00f6nne, namentlich wenn die Person nicht in der Lage oder willens sei, ihre Leistung zu verbessern oder ihr Verhalten zu \u00e4ndern. Erweise sich die K\u00fcndigung als sachlich nicht gerechtfertigt oder missbr\u00e4uchlich und erfolge durch die Anstellungsinstanz keine Wiedereinstellung, bestehe ein Anspruch auf Entsch\u00e4digung, die sich nach den Bestimmungen \u00fcber die missbr\u00e4uchliche K\u00fcndigung im OR bemesse (\u00a7 33 PVO).<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<h3>Streitigkeit vor Bundesgericht (<a href=\"https:\/\/www.bger.ch\/ext\/eurospider\/live\/de\/php\/aza\/http\/index.php?highlight_docid=aza%3A%2F%2Faza:\/\/25-11-2020-8C_533-2020&amp;lang=de&amp;zoom=&amp;type=show_document\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">BGer 8C_533\/2020 vom 25. November 2020<\/a>)<\/h3>\n<p>Der Mitarbeiter machte geltend, die K\u00fcndigung sei nichtig, weil sie nicht von der Kirchenpflege als Anstellungsbeh\u00f6rde, sondern nur von deren Pr\u00e4sidentin und Vizepr\u00e4sidenten beschlossen worden sei.<\/p>\n<p>Die Arbeitgeberin hatte dem entgegengehalten, die Kirchenpflege habe an einer ausserordentlichen Sitzung vom 28. Mai 2019 \u00fcber das weitere Vorgehen in Bezug auf die Zusammenarbeit mit dem Mitarbeiter gesprochen und einstimmig beschlossen, diese auf den n\u00e4chstm\u00f6glichen Termin zu beenden, sofern sich w\u00e4hrend der Anh\u00f6rungsfrist und einer allf\u00e4lligen Aussprache nicht neue Anhaltspunkte f\u00fcr eine bessere Zusammenarbeit ergeben w\u00fcrden. Der Beschluss sei nicht protokolliert worden, weil es sich um eine Personalangelegenheit gehandelt habe, die einen besonderen Schutz der Privatsph\u00e4re geniesse.<\/p>\n<p>Dieser Ablauf wurde von s\u00e4mtlichen Mitgliedern der Kirchenpflege mit Erkl\u00e4rung vom 9. Dezember 2019 schriftlich best\u00e4tigt. Aus diesem Grund war auch die kantonale Instanz der Ansicht, die K\u00fcndigung sei nicht nichtig.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<h4>Das wurde auch vom Bundesgericht gesch\u00fctzt:<\/h4>\n<p>Wie sich aus der Erkl\u00e4rung vom 9. Dezember 2019 ergibt, waren die Mitglieder der Kirchenpflege anl\u00e4sslich der Sitzung vom 28. Mai 2019 mit der K\u00fcndigung grunds\u00e4tzlich einverstanden. Sie wussten aber, dass vor Aussprechung der K\u00fcndigung dem Mitarbeiter das rechtliche Geh\u00f6r zu gew\u00e4hren war und haben deshalb &#8211; in gesetzlich unzul\u00e4ssiger Weise &#8211; den Entscheid, ob im Rahmen der Gew\u00e4hrung des rechtlichen Geh\u00f6rs neue Aspekte vorgebracht werden, an die Pr\u00e4sidentin und den Vizepr\u00e4sidenten delegiert. Unter diesen Umst\u00e4nden hat die Vorinstanz willk\u00fcrfrei davon ausgehen k\u00f6nnen, dass die K\u00fcndigung des Beschwerdef\u00fchrers vom Willen der \u00fcbrigen Mitglieder der Kirchenpflege gedeckt war und diese der K\u00fcndigung am 28. Mai 2019 zugestimmt hatten.<\/p>\n<p>Das Bundesgericht hielt fest, dass nicht ein unzust\u00e4ndiges oder unkorrekt besetztes Organ die K\u00fcndigung ausgesprochen habe. Die Verf\u00fcgung sei vielmehr unter Verletzung des rechtlichen Geh\u00f6rs erlassen worden. Dieser Verfahrensfehler wiege jedoch nicht ausserordentlich schwer und gelte nach der Rechtsprechung nicht als Nichtigkeitsgrund. Somit seien die kumulativ erforderlichen Voraussetzungen f\u00fcr die Nichtigkeit nicht gegeben.<\/p>\n<p>Der Mitarbeiter konnte daher keine weiteren Anspr\u00fcche mehr geltend machen.<\/p>\n<h4><\/h4>\n<h4><\/h4>\n<h4>Weitere Beitr\u00e4ge zum Personalrecht<\/h4>\n<ul>\n<li class=\"entry-title\"><a href=\"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/2019\/12\/08\/aenderung-des-bundespersonalrechts-per-1-jan-2020\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Revision des Bundespersonalrechts per 1. Jan 2020<\/a><\/li>\n<li class=\"entry-title\"><a href=\"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/2019\/07\/17\/wohnsitzerfordernis-fuer-chef-bereitschafts-und-verkehrspolizei\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Wohnsitzerfordernis f\u00fcr Chef Bereitschafts- und Verkehrspolizei<\/a><\/li>\n<li class=\"entry-title\"><a href=\"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/2019\/01\/02\/missbraeuchliche-entlassung-eines-militaerarztes\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Missbr\u00e4uchliche Entlassung eines Milit\u00e4rarztes<\/a><\/li>\n<li class=\"entry-title\"><a href=\"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/2019\/02\/02\/kuendigung-eines-oeffentlich-rechtlichen-dienstverhaeltnisses\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">K\u00fcndigung eines \u00f6ffentlich-rechtlichen Dienstverh\u00e4ltnisses<\/a><\/li>\n<li class=\"entry-title\"><a href=\"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/2018\/11\/15\/personensicherheitsueberpruefungen\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Sicherheits\u00fcberpr\u00fcfungen<\/a><\/li>\n<li class=\"entry-title\"><a href=\"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/2020\/11\/07\/aufhebung-der-nichtigkeit-einer-kuendigung-nach-dem-zuercher-personalgesetz\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Aufhebung der Nichtigkeit einer K\u00fcndigung nach dem Z\u00fcrcher Personalgesetz<\/a><\/li>\n<\/ul>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Autor:\u00a0<a href=\"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/person\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Nicolas Facincani<\/a><\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Im Rahmen einer Beschwerde gegen einen Entscheid der Rekurskommission der Evangelisch-reformierten Landeskirche des Kantons Z\u00fcrich vom 18. 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