{"id":2735,"date":"2020-12-28T00:16:54","date_gmt":"2020-12-27T23:16:54","guid":{"rendered":"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/?p=2735"},"modified":"2020-12-28T09:09:47","modified_gmt":"2020-12-28T08:09:47","slug":"zeitpunkt-der-zustellung-einer-kuendigung","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/2020\/12\/28\/zeitpunkt-der-zustellung-einer-kuendigung\/","title":{"rendered":"Zeitpunkt der Zustellung einer K\u00fcndigung"},"content":{"rendered":"<p>Bei der K\u00fcndigung eines Arbeitsvertrages handelt es sich um eine sog. empfangsbed\u00fcrftige Willenserkl\u00e4rung. Damit die K\u00fcndigung ihre Wirkung entfaltet, muss sich vom Adressaten empfangen werden. Der Tag des Empfanges ist auch derjenige Tag, an welchem die K\u00fcndigung ihre Wirkungen entfaltet. Das Datum des Poststempels ist nicht relevant.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<h3>Empfang der K\u00fcndigung nach Treu und Glauben<\/h3>\n<p>F\u00fcr die Bestimmungen des Empfanges einer K\u00fcndigung ist entweder darauf abzustellen, wann eine Partei diese tats\u00e4chlich empfangen oder anderweitig zu Kenntnis genommen hat, oder aber, wann sie h\u00e4tte von der K\u00fcndigung Kenntnis erlangen k\u00f6nnen (sofern dies fr\u00fcher ist).<\/p>\n<p>Es wird davon ausgegangen, dass die gek\u00fcndigte Partei des Arbeitsvertrages von einer K\u00fcndigung Kenntnis erlangen k\u00f6nnte, wenn diese in den Machtbereich der gek\u00fcndigten Partei gelangt ist und wenn man unter normalen Umst\u00e4nden davon ausgehen k\u00f6nnte, dass der Gek\u00fcndigte davon Kenntnis erlangt.<\/p>\n<p>Nachfolgend sollen Beispiel aufgezeigt werden, wann eine K\u00fcndigung als zugestellt gilt (zur Frage der Form einer K\u00fcndigung siehe den Beitrag <strong><a href=\"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/2019\/05\/17\/kuendigung-per-sms-whats-up-fax-telex\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">K\u00fcndigung per SMS, WhatApp, E-Mail<\/a><\/strong>):<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<h3>K\u00fcndigung per Post<\/h3>\n<p>Wird die K\u00fcndigung per gew\u00f6hnliche A oder B Post zugestellt (was aber erhebliche Beweisrisiken birgt), so gilt sie &#8211; sofern der gek\u00fcndigte an diesem Tag nicht zu Hause ist, als am Abend desjenigen Tages zugestellt, an welchem sie vom Postboten in den Briefkasten geworfen wird. Siehe aber unten zur K\u00fcndigung w\u00e4hrend den Ferien.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<h3>K\u00fcndigung per Einschreiben<\/h3>\n<p>Wird ein Einschreiben entgegengenommen, so gilt die K\u00fcndigung mit der Entgegennahme als zugestellt.<\/p>\n<p>Wird die Entgegennahme verweigert, so gilt die K\u00fcndigung dennoch als zugestellt und zwar im Zeitpunkt der Weigerung der Entgegennahme.<\/p>\n<p>Wird ein Einschreiben nicht abgeholt (auch wenn der Gek\u00fcndigte \u00fcber ein Postfach verf\u00fcgt), gilt die K\u00fcndigung an demjenigen Tag als zugestellt, an dem man mit der Abholung rechnen d\u00fcrfte.\u00a0 In der Regel ist dies der Tag nach der Zustellung (anders aber Ferien etc. \u2013 siehe hierzu unten).<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<h3>M\u00fcndliche K\u00fcndigung<\/h3>\n<p>Die m\u00fcndliche K\u00fcndigung gilt im Zeitpunkt, in welchem sie ausgesprochen wird, als zugestellt.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<h3>\u00dcbergabe der K\u00fcndigung<\/h3>\n<p>Die K\u00fcndigung, welche dem gek\u00fcndigten direkt schriftlich \u00fcbergeben wird, gilt mit der \u00dcbergabe als zugestellt.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<h3>Pers\u00f6nlicher Einwurf in einen Briefkasten<\/h3>\n<p>Wird die K\u00fcndigung nach Gesch\u00e4ftsschluss in einen Gesch\u00e4ftsbriefkasten geworfen, gilt diese als am n\u00e4chsten Werktag als zugestellt.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<h3>K\u00fcndigung w\u00e4hrend den Ferien<\/h3>\n<p>Die K\u00fcndigung w\u00e4hrend der Ferien in dem Moment als zugestellt, in dem vom Empf\u00e4nger nach seiner R\u00fcckkehr die Kenntnisnahme erwartet werden kann, ausser er sei zu Hause geblieben, habe sich die Post effektiv nachsenden lassen oder sei ohne Wissen des Arbeitgebers in die Ferien verreist.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<h3>K\u00fcndigung per E-Mail, WhatsApp und SMS<\/h3>\n<p>Die vorgenannten Grunds\u00e4tze lassen sich auch auf eine K\u00fcndigung per E-Mail, WhatsApp und SMS \u00fcbertragen. Die K\u00fcndigung gilt als zugestellt, wenn sie vom Empf\u00e4nger zu Kenntnis genommen wird oder sofern vorher, die K\u00fcndigung in den Zugriffsbereich gelangt ist und vom Empf\u00e4nger nach Treu und Glauben die Kenntnisnahme erwartet werden darf.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<h3>K\u00fcndigung per E-Mail w\u00e4hren den Ferien<\/h3>\n<p>Es kommt darauf an, ob eine Abfrage von E-Mail-Nachrichten w\u00e4hrend den Ferien erwartet werden darf, was von den konkreten Umst\u00e4nden des Einzelfalls abh\u00e4ngt. Benutzt der Gek\u00fcndigte w\u00e4hrend den Ferien den E-Mail Account, so kann auch davon ausgegangen werden, dass er die K\u00fcndigung zur Kenntnis nimmt. Siehe hierzu den betreffenden <a href=\"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/2020\/08\/17\/e-mail-kuendigung-waehrend-den-ferien-zeitpunkt\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\"><strong>Beitrag<\/strong><\/a>.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<h3>K\u00fcndigung per SMS<\/h3>\n<p>Verwenden die Parteien eines Arbeitsvertrages relgem\u00e4ssig WhatsApp oder SMS, kann davon ausgegangen werden, dass auch eine K\u00fcndigung via diese Medien zur Kenntnis genommen wird.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<h4>Weitere Beitr\u00e4ge zur K\u00fcndigung (Auswahl):<\/h4>\n<ul>\n<li><a href=\"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/2018\/02\/15\/die-beendigung-des-arbeitsverhaeltnisses\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Die Beendigung des Arbeitsverh\u00e4ltnisses<\/a><\/li>\n<li><a href=\"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/2020\/02\/08\/vertrag-mit-mindestdauer-kuendigung\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Vertrag mit Mindestdauer \u2013 K\u00fcndigung<\/a><\/li>\n<li><a href=\"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/2019\/12\/27\/die-kuendigungsparitaet\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Die K\u00fcndigungsparit\u00e4t<\/a><\/li>\n<li><a href=\"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/2019\/12\/15\/die-e-mail-gilt-als-kuendigung\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">\u201eDie E-Mail gilt als K\u00fcndigung\u201c<\/a><\/li>\n<li><a href=\"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/2019\/05\/17\/kuendigung-per-sms-whats-up-fax-telex\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">K\u00fcndigung per SMS, WhatApp, E-Mail<\/a><\/li>\n<li><a href=\"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/2020\/08\/17\/e-mail-kuendigung-waehrend-den-ferien-zeitpunkt\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">E-Mail K\u00fcndigung w\u00e4hrend den Ferien<\/a><\/li>\n<li><a href=\"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/2019\/02\/02\/kuendigung-eines-oeffentlich-rechtlichen-dienstverhaeltnisses\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">K\u00fcndigung eines \u00f6ffentlich-rechtlichen Dienstverh\u00e4ltnisses<\/a><\/li>\n<\/ul>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Autor:\u00a0<a href=\"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/person\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Nicolas Facincani<\/a><\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Bei der K\u00fcndigung eines Arbeitsvertrages handelt es sich um eine sog. empfangsbed\u00fcrftige Willenserkl\u00e4rung. 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