{"id":2738,"date":"2021-01-01T00:58:03","date_gmt":"2020-12-31T23:58:03","guid":{"rendered":"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/?p=2738"},"modified":"2021-01-01T10:43:11","modified_gmt":"2021-01-01T09:43:11","slug":"automatischer-informationsaustauch-ueber-finanzkonten-aia","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/2021\/01\/01\/automatischer-informationsaustauch-ueber-finanzkonten-aia\/","title":{"rendered":"Automatischer Informationsaustauch \u00fcber Finanzkonten &#8211; AIA"},"content":{"rendered":"<p>Der (internationale) Austausch von steuerrelevanten Informationen bleibt eines der heissen Themen im Steuerrecht. Bestehende Instrumente werden ausgebaut und neue mit dem Ziel geschaffen, die Steuervorteile von Steuerpflichtigen aufgrund der Verheimlichung von Steuerdaten zu vermeiden. Es ist von Vorteil, wenn Arbeitnehmer und Arbeitgeber gleichmassen die Grundlagen kennen, weshalb dies hier auf einer Arbeitsrechtsplattform in kurzer Form dargestellt werden.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<h3>Amtshilfe als Weg zur Durchsetzung des Steuerrechts<\/h3>\n<p>Im Zentrum stehen die Amtshilfe- und die Rechtshilfeersuchen, welche die Anfrage und die Lieferung solcher Informationen zwischen Staaten erm\u00f6glichen. Daneben sind seit Kurzem der automatische Informationsaustauch \u00fcber Finanzkonten (AIA) und der spontane Informationsaustausch \u00fcber Steuervorbescheide (SIA) bekannt, womit der internationale Informationsfluss weiter beg\u00fcnstigt wird.<\/p>\n<p>Die Amtshilfe soll den zust\u00e4ndigen Steuerbeh\u00f6rden helfen, das eigene (innerstaatliche) Steuerrecht durchzusetzen. Hierzu sollen ihnen die notwendigen Informationen von den (ausl\u00e4ndischen) Steuerbeh\u00f6rden \u00fcbermittelt werden. Dabei erfolgt der Informationsaustausch bei der Amtshilfe nicht automatisch oder spontan. Vielmehr muss die Steuerbeh\u00f6rde, welche Informationen ben\u00f6tigt, ein begr\u00fcndetes und konkretes Amtshilfeersuchen stellen. Nur auf dieser Grundlage darf der andere Staat die Informationen liefern (ausserhalb des AIA oder SIA). Rechtsgrundlage f\u00fcr die Amtshilfe bilden die Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) sowie das Steueramtshilfegesetz (StAhiG) mit der dazugeh\u00f6rigen Steueramtshilfeverordnung (StAhiV).<\/p>\n<p>Bei der Behandlung eines Amtshilfeersuchens spielen nach h\u00f6chstrichterlicher Praxis folgende Punkte eine zentrale Rolle, damit mittels eines Amtshilfegesuchs relevante Daten aus der Schweiz an einen ausl\u00e4ndischen Staat geliefert werden k\u00f6nnen:<\/p>\n<ul>\n<li><strong>Identifikation der betroffenen Personen<\/strong><br \/>\nDer ersuchende Staat muss dem ersuchten Staat (Datenlieferant) gen\u00fcgend Informationen liefern, damit dieser ohne \u00fcberm\u00e4ssigen Aufwand die betroffenen Personen ermitteln kann. Das bedeutet nicht, dass die Anfrage den Namen und die Adresse der betroffenen Person nennen muss. Es reichen andere Zuordnungskriterien. So gen\u00fcgen etwa die Bankkontonummer und die Bank oder Kreditkartennummer zur<br \/>\nIdentifizierung der betroffenen Person.<\/li>\n<li><strong>Gruppenersuchen und Listenersuchen<\/strong><br \/>\nDas StAhiG kennt grunds\u00e4tzlich nur das Ersuchen im Einzelfall und das Gruppenersuchen. Gem\u00e4ss Rechtsprechung liesse sich daraus aber nicht schliessen, dass Amtshilfeersuchen, die eine Mehrzahl von Personen betreffen, bei denen es sich aber nicht um Gruppenersuchen i.S.v. Art. 3 Bst. c StAhiG handelt, nicht zul\u00e4ssig w\u00e4ren. Das Bundesgericht l\u00e4sst zus\u00e4tzlich zu den obigen Kategorien auch sog. Listenersuchen zu.<\/li>\n<\/ul>\n<p>Ersuchen, die mehrere namentlich bekannte Personen betreffen, die in einem nahen Verh\u00e4ltnis zueinanderstehen (z.B. Ehegatten oder eine Gesellschaft und deren Aktion\u00e4re), werden in der Regel als Einzelersuchen behandelt. Erfolgt die Identifizierung der betroffenen Person(en) nicht mittels Namen, sondern \u00fcber andere Identifizierungsmerkale (z.B. \u00fcber eine Kreditkarten- oder Kontonummer), handelt es sich ebenfalls um Einzelersuchen.<\/p>\n<p>Bei Gruppenersuchen bezieht sich die anfragende Steuerbeh\u00f6rde auf eine unbestimmte Anzahl steuerpflichtiger Personen, die nicht einzeln, sondern lediglich anhand eines identischen Verhaltensmusters identifi zierbar sind (vgl. Art. 3 Bst. c StAhiG). Damit ist klar, dass Namen und Adressen der betroffenen Personen der ersuchenden Beh\u00f6rden nicht bekannt sind.<\/p>\n<p>Gruppenersuchen sind zul\u00e4ssig, gelten aber als kritisch und m\u00fcssen von den unzul\u00e4ssigen Ausforschungsbegehren, sog. \u00abfishing expeditions \u00bb (vgl. Art. 7 lit. a StAhiG) abgegrenzt werden.<\/p>\n<p>Gruppenersuchen m\u00fcssen gem\u00e4ss bundesgerichtlicher Rechtsprechung inhaltlich folgende drei Kriterien erf\u00fcllen:<\/p>\n<ul>\n<li>Das Ersuchen muss eine detaillierte Beschreibung der Gruppe enthalten, welche die spezifischen Tatsachen und Umst\u00e4nde beschreibt, die zum Ersuchen gef\u00fchrt haben.<\/li>\n<li>Es muss das anwendbare (Steuer-)Recht erl\u00e4utern und aufzeigen, weshalb Gr\u00fcnd<br \/>\nvorliegen, welche annehmen lassen, die Steuerpflichtigen in der Gruppe h\u00e4tten ihre Verpflichtungen nicht erf\u00fcllt.<\/li>\n<li>Es muss aufzeigen, dass die eingeforderten Informationen zur Erf\u00fcllung der Verpflichtungen der Steuerpflichtigen der Gruppe f\u00fchren k\u00f6nnen (Eignung).<\/li>\n<\/ul>\n<p>Das Listenersuchen ist ein Zwischending: Es sind Einzelersuchen, die im Rahmen einer Listenanfrage gestellt werden und bei denen die Identifikation anders als durch den Namen, etwa durch Angabe der Kontonummer, erfolgt. Es wird also eine Anzahl von Personen ins Auge gefasst, von welchen nur wenige Angaben bekannt sind, und anders als bei Gruppenersuchen wird die Identifizierung nicht \u00fcber Verhaltensmuster versucht. Da das Listenersuchen aber \u2013 wie bei den Gruppenersuchen \u2013 weder Namen noch Adresse der betroffenen Personen nennt, rechtfertigt es sich, die drei Kriterien f\u00fcr Gruppenersuchen analog auch auf Listenersuchen anzuwenden.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<h3>Grundsatz von Treu und Glauben<\/h3>\n<p>Beim Datenaustausch zwischen Staaten im Zusammenhang mit einem DBA gilt der Grundsatz des Handelns nach Treu und Glauben. Hiervon profitieren aber betroffene steuerpflichtige Personen nur indirekt. Der Grundsatz gilt f\u00fcr das Verhalten zwischen den Staaten. Betroffene Personen geniessen daraus ableitend nicht etwa eine Art Vertrauensschutz, wenn zum Beispiel der ersuchende Staat bestimmte Zusicherungen abgibt, aber nicht einh\u00e4lt.<\/p>\n<p>Der Grundsatz des Handelns nach Treu und Glauben ist auch gerade im Zusammenhang mit der Verwendung gestohlener Daten kritisch zu w\u00fcrdigen. Die Frage, ob die Schweiz einem Amtshilfeersuchen nachkommen soll, wenn die ausl\u00e4ndische Anfrage auf gestohlenen Daten beruht, ist umstritten. Zuerst urteilte das Bundesgericht, dass ein Staat, der schweizerische Bankdaten kauft, um sie danach f\u00fcr Amtshilfegesuche zu verwenden, sich unvereinbar mit dem Grundsatz von Treu und Glauben verhalte. Sp\u00e4ter entwickelte das Bundesgericht seine Rechtsprechung weiter und urteilte, dass das blosse Verwenden illegal erworbener Daten durch den ersuchenden Staat noch kein treuwidriges Verhalten darstelle. Treuwidrig sei das Verhalten des ersuchenden Staates lediglich dann, wenn er dem ersuchten Staat die ausdr\u00fcckliche Zusicherung gab, passiv erlangte gestohlene Daten nicht f\u00fcr Amtshilfeersuche zu verwenden, und sich danach nicht an diese Vereinbarung halte. Bei alledem wird der gute Glaube eines Staates in internationalen Beziehungen vorausgesetzt. Demnach ist an der Richtigkeit von Sachverhaltsdarstellungen und Erkl\u00e4rungen anderer Staaten grunds\u00e4tzlich nicht zu zweifeln. Bei ernsthaften Zweifeln kann die Schweiz beim ersuchenden Staat zwar nachfragen und allenfalls eine Zusicherung verlangen, dass sich das Ersuchen nicht auf Informationen aus nach schweizerischem Recht strafbaren Handlungen st\u00fctzt. Jedoch kann es vom ersuchenden Staat nicht als Treuwidrigkeit gewertet werden, wenn er daraufhin keine solche Zusicherung abgibt, solange er gem\u00e4ss DBA nicht zur Abgabe einer solchen Zusicherung verpflichtet ist.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<h3>Subsidiarit\u00e4tsprinzip<\/h3>\n<p>Amtshilfeersuchen sind grunds\u00e4tzlich nur zul\u00e4ssig, wenn die ersuchende Beh\u00f6rde alle in ihrem innerstaatlichen Steuerverfahren vorgesehenen und zu diesem Zeitpunkt nutzbaren M\u00f6glichkeiten der Informationsbeschaffung ausgesch\u00f6pft hat (Subsidiarit\u00e4t des Amtshilfeersuchens). Dabei muss auf die Verh\u00e4ltnisse zum Zeitpunkt der Einreichung des Amtshilfeersuchens abgestellt werden. Das Amtshilfegesuch kann also nicht mehr dadurch abgewendet werden, indem die betroffene Person dem ersuchenden Staat nach der Einreichung des Amtshilfeersuchens seine Steuerfaktoren offenlegt.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<h3>Erh\u00e4ltlichkeits- bzw. Gegenseitigkeitsprinzip<\/h3>\n<p>Teilweise sehen die DBA vor, dass nur Informationen beschafft und herausgegeben werden d\u00fcrfen, die nach dem Recht beider Vertragsstaaten beschafft werden k\u00f6nnen (Grundsatz der Reziprozit\u00e4t). Die ersuchende Beh\u00f6rde muss darum zu ihrem Ersuchen eine Best\u00e4tigung abgeben, dass sie diese Informationen, wenn sie sich in ihrer Zust\u00e4ndigkeit bef\u00e4nden, in Anwendung ihres Rechts oder im ordentlichen Rahmen ihrer Verwaltungspraxis erhalten k\u00f6nnte (Art. 2 Abs. 1 lit. j StAhiV). Auch hier darf die Schweiz an die Richtigkeit der Best\u00e4tigung glauben und die Amtshilfe nur ablehnen, wenn sie hinreichend Gr\u00fcnde daf\u00fcr hat, dass die abgegebene Erkl\u00e4rung klarerweise unzutreffend ist.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<h3><a href=\"https:\/\/www.bger.ch\/ext\/eurospider\/live\/de\/php\/aza\/http\/index.php?highlight_docid=aza%3A%2F%2Faza:\/\/21-12-2018-2C_619-2018&amp;lang=de&amp;zoom=&amp;type=show_document\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Bundesgerichtsentscheid vom 21. Dezember 2018 (2C_619\/2018)<\/a>, illegal beschaffte Daten und Datenschutz<\/h3>\n<p>Im neuesten Entscheid des Bundesgerichts richtete das indische Ministry of Finance ein Amtshilfeersuchen an die ESTV betreffend C. hinsichtlich Verm\u00f6gens- und Einkommenssteuern. Es habe Hinweise, wonach die betroffene Person aktiv an der Errichtung von Offshore-Business-Gesellschaften in der Schweiz beteiligt gewesen und sie an mehreren Bankkonten wirtschaftlich berechtigt sei, die von verschiedenen Gesellschaften gehalten wurden. Zu diesen Gesellschaften geh\u00f6rten auch die A Ltd. und die B Ltd. (Beschwerdef\u00fchrerinnen).<\/p>\n<p>Zu kl\u00e4ren war unter anderem, ob ein Amtshilfeersuchen Indiens gest\u00fctzt auf illegal beschaffte Daten zul\u00e4ssig sei. Hierzu erwog das Bundesgericht, dass das blosse Verwenden illegal erworbener Daten durch den ersuchenden Staat, welche dieser im Rahmen der (spontanen) Amtshilfe durch einen anderen Staat erhalten habe, entgegen der Ansicht der Beschwerdef\u00fchrerinnen und diverser Autoren, kein treuwidriges Verhalten darstelle. Dazu w\u00e4ren zus\u00e4tzliche Handlungen notwendig, wie beispielsweise eine vertragliche Zusicherung, keine durch andere Staaten illegal erworbenen Daten zu verwenden. Indien erwachse aus dem massgeblichen DBA allerdings keine derartige Verpflichtung.<\/p>\n<p>Daneben war strittig, unter welchen Voraussetzungen eine Person mit Zeichnungsberechtigung, die weder zur Familie der betroffenen Person geh\u00f6rt noch Anwalt oder Notar ist, gest\u00fctzt auf Art. 4 Abs. 3 StAhiG zu schw\u00e4rzen sei. Die \u00dcbermittlung von Informationen zu nicht betroffenen Personen ist unzul\u00e4ssig, ausser die Informationen sind voraussichtlich erheblich und ihre Aush\u00e4ndigung verh\u00e4ltnism\u00e4ssig in dem Sinne, dass eine Unterbindung dieser Information das Amtshilfeersuchen wertlos macht. Die Identit\u00e4ten der vorliegend infrage stehenden Personen w\u00fcrden ein wesentliches Element bei der \u00dcberpr\u00fcfung der Geldfl\u00fcsse darstellen, insbesondere da diese Personen gleich f\u00fcr mehrere Gesellschaften zeichnungsberechtigt seien. Die voraussichtliche Erheblichkeit sei daher gegeben. Bemerkenswert ist, dass Ausf\u00fchrungen \u00fcber mangelnden Datenschutz in Indien unbeachtlich blieben: Es seien keine Anhaltspunkte ersichtlich, dass sich Indien nicht an seine vertraglichen Verpflichtungen halten w\u00fcrde, weshalb der Gew\u00e4hrung der Amtshilfe nichts entgegenstehen w\u00fcrde. Ein gen\u00fcgender Datenschutz im Zielland scheint also nicht ausschlaggebend zu sein.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Autor: <a href=\"http:\/\/vfs-partner.ch\/index.php\/de\/partner\/reto-sutter\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Reto Sutter<\/a><\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Der (internationale) Austausch von steuerrelevanten Informationen bleibt eines der heissen Themen im Steuerrecht. Bestehende Instrumente werden ausgebaut und neue mit dem Ziel geschaffen, die Steuervorteile von Steuerpflichtigen aufgrund der Verheimlichung von Steuerdaten zu vermeiden. 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