{"id":2743,"date":"2020-12-30T20:30:14","date_gmt":"2020-12-30T19:30:14","guid":{"rendered":"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/?p=2743"},"modified":"2020-12-30T20:31:38","modified_gmt":"2020-12-30T19:31:38","slug":"aussageverhalten-waehrend-interner-untersuchung-und-fehlende-reue-fristlose-kuendigung","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/2020\/12\/30\/aussageverhalten-waehrend-interner-untersuchung-und-fehlende-reue-fristlose-kuendigung\/","title":{"rendered":"Aussageverhalten w\u00e4hrend interner Untersuchung und fehlende Reue \u2013 fristlose K\u00fcndigung"},"content":{"rendered":"<p>Die Verletzung der Treuepflichten des Arbeitnehmers, wie etwa die Pflicht zur Mitwirkung an internen Untersuchungen, das Aussageverhalten sowie die fehlende Reue in Bezug auf Verfehlungen k\u00f6nnen eine <a href=\"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/2019\/04\/08\/entschaedigung-bei-ungerechtfertigter-fristloser-kuendigung\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">fristlose K\u00fcndigung<\/a> rechtfertigen.<\/p>\n<p>In <a href=\"https:\/\/www.bger.ch\/ext\/eurospider\/live\/de\/php\/aza\/http\/index.php?highlight_docid=aza%3A%2F%2Faza:\/\/21-12-2020-8C_626-2020&amp;lang=de&amp;zoom=&amp;type=show_document\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">BGer 8C_626\/2020 vom 21. Dezember 2020<\/a> hatte sich das Bundesgericht mit einem solchen Fall zu befassen. Der Arbeitnehmer war seit 8. April 2013 als Fachspezialist bei der Division Personenverkehr der Schweizerischen Bundesbahnen (SBB) t\u00e4tig. Nach vorg\u00e4ngiger Ank\u00fcndigung mit Gew\u00e4hrung des rechtlichen Geh\u00f6rs vom 10. Februar 2020 l\u00f6ste die SBB das Arbeitsverh\u00e4ltnis mit Verf\u00fcgung vom 17. Februar 2020 fristlos auf.<\/p>\n<p>Der Arbeitnehmer, der keinen Anspruch auf Fahrverg\u00fcnstigung gehabt hatte, hatte unbestrittenermassen mehrfach Erm\u00e4ssigungskarten f\u00fcr verg\u00fcnstigte Fahrscheine bei Zugreisen im Ausland zur Nutzung \u00fcberlassen oder solche selbst zur Buchung verwendet. Er hatte unstreitig reglementswidrig gehandelt, indem er einem Mitarbeiter einen f\u00fcr einen anderen Arbeitnehmer ausgestellten, nicht \u00fcbertragbaren FIP-Ausweis und die DB-Netzkarte zum Kauf von verg\u00fcnstigten Fahrkarten \u00fcberlassen bzw. die FIP-Verg\u00fcnstigung f\u00fcr die Bestellung genutzt hatte. Erschwerend wirkte sich dabei aus, dass der Missbrauch \u00fcber die ohne Anspruch erfolgte Verwendung des pers\u00f6nlich f\u00fcr den anderen Arbeitnehmer ausgestellten FIP-Ausweises, die diesen nie selbst erhalten habe, mit einer T\u00e4uschung \u00fcber die Identit\u00e4t der Berechtigten einher gegangen sei. Zumindest einen Teil der Vorf\u00e4lle hatte der Beschwerdef\u00fchrer erst im Laufe der Befragung vom 4. Februar 2020 auf Nachfrage hin eingestanden, nachdem er sie zuvor nicht offengelegt hatte.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<h3>Anwendbares Recht<\/h3>\n<p>Auf das Personal der SBB finden gem\u00e4ss Art. 15 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. M\u00e4rz 1998 \u00fcber die Schweizerischen Bundesbahnen (SBBG; SR 742.31) die Bestimmungen des Bundespersonalgesetzes vom 24. M\u00e4rz 2000 (BPG; SR 172.220.1) Anwendung. Erg\u00e4nzend ist der gest\u00fctzt auf\u00a0Art. 15 Abs. 2 SBBG\u00a0und 38 Abs. 1 BPG erlassene Gesamtarbeitsvertrag 2019 der SBB (<a href=\"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/2019\/09\/11\/ueberstunden-nach-gav\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">GAV<\/a>) anwendbar.<\/p>\n<p>Ziff. 176 Abs. 2 GAV h\u00e4lt fest, dass als wichtiger Grund jeder Umstand gilt, bei dessen Vorhandensein der k\u00fcndigenden Partei nach Treu und Glauben die Fortsetzung des Arbeitsverh\u00e4ltnisses nicht mehr zugemutet werden darf. Die Voraussetzung zur fristlosen Aufl\u00f6sung des Arbeitsverh\u00e4ltnisses orientiert sich damit an den &#8222;<a href=\"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/2018\/12\/18\/rechtliche-grundlagen-der-fristlosen-entlassung\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">wichtigen Gr\u00fcnden&#8220; gem\u00e4ss Art. 337 Abs. 2 des Obligationenrechts (OR),<\/a> der die fristlose Aufl\u00f6sung privatrechtlicher Arbeitsverh\u00e4ltnisse regelt.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<h3>Fristlose K\u00fcndigung nach Art. 337 OR<\/h3>\n<p>Nach Art. 337 OR kann der Arbeitgeber das Arbeitsverh\u00e4ltnis aus wichtigen Gr\u00fcnden jederzeit fristlos aufl\u00f6sen. Die fristlose Entlassung kann jederzeit ausgesprochen werden (siehe hierzu etwa den Beitrag\u00a0<strong><a href=\"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/2019\/08\/17\/beurteilung-einer-fristlosen-kuendigung\/\">Beurteilung einer fristlosen Entlassung<\/a><\/strong>).<\/p>\n<p>Nach der Rechtsprechung ist eine fristlose Entlassung ist nur bei besonders schweren Verfehlungen des Arbeitnehmers gerechtfertigt, welche:<\/p>\n<ul>\n<li>objektiv geeignet sind, die f\u00fcr das Arbeitsverh\u00e4ltnis wesentliche Vertrauensgrundlage zu zerst\u00f6ren oder zumindest so tiefgreifend zu ersch\u00fcttern, dass dem Arbeitgeber die Fortsetzung des Vertrages nicht mehr zuzumuten ist, und<\/li>\n<li>auch tats\u00e4chlich zu einer derartigen Zerst\u00f6rung oder Ersch\u00fctterung des gegenseitigen Vertrauens gef\u00fchrt haben.<\/li>\n<\/ul>\n<p>Der Richter kann nach den des Rechts und der Billigkeit entscheiden, ob die fristlose K\u00fcndigung aus wichtigem Grund erfolgt (Art. 337 Abs. 3 OR). Zu diesem Zweck ber\u00fccksichtigt er alle Elemente des Einzelfalls, insbesondere die Stellung des Arbeitnehmers, die Art und Dauer des Vertragsverh\u00e4ltnisses sowie Art und Umfang der Verst\u00f6sse. Das Bundesgericht \u00fcberpr\u00fcft eine durch die obere kantonal Instanz getroffene Entscheidung nur eingeschr\u00e4nkt. Das Bundesgericht greift nur ein, wenn die Entscheidung ungerechtfertigterweise von den Regeln der Lehre und Rechtsprechung im Bereich der freien Beurteilung\/W\u00fcrdigung abweicht, wenn sie auf Tatsachen beruht, die im konkreten Fall keine Rolle h\u00e4tten spielen sollen, oder wenn sie Elemente ignoriert, die absolut h\u00e4tten ber\u00fccksichtigt werden sollen; dar\u00fcber hinaus korrigiert das Bundesgericht getroffene Entscheidungen, wenn sie zu einem offensichtlich unlauteren Ergebnis oder einer schockierenden Ungerechtigkeit f\u00fchren.<\/p>\n<p>Eine sofortige Reaktion des K\u00fcndigenden ist verlangt, sobald die konkreten Umst\u00e4nde bekannt sind (siehe hierzu den Beitrag\u00a0<strong><a href=\"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/2019\/09\/20\/sofortige-reaktion-bei-fristloser-kuendigung\/\">Sofortige Reaktion bei fristloser K\u00fcndigung<\/a><\/strong>).<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<h3>Bundesverwaltungsgericht<\/h3>\n<p>In W\u00fcrdigung der Umst\u00e4nde erkannte das Bundesverwaltungsgericht, der Beschwerdef\u00fchrer habe schwerwiegend gegen die Treuepflicht verstossen. Erschwerend sei zu ber\u00fccksichtigen, dass die missbr\u00e4uchlich genutzten Erm\u00e4ssigungen und die damit verbundenen Mindereinnahmen gerade ausl\u00e4ndische Bahnunternehmen und Gesch\u00e4ftspartner der SBB betroffen h\u00e4tten, mit denen der Beschwerdef\u00fchrer selbstst\u00e4ndig und in massgeblicher Rolle zusammengearbeitet habe. Dadurch sei die Fortsetzung des Arbeitsverh\u00e4ltnisses f\u00fcr die Arbeitgeberin unzumutbar geworden. In ihrer Gesamtheit stellten die Verfehlungen im Zusammenhang mit dem Missbrauch von Fahrverg\u00fcnstigungen und den wahrheitswidrigen Angaben bei der Untersuchung einen objektiv wichtigen Grund f\u00fcr die fristlose Aufl\u00f6sung des Arbeitsverh\u00e4ltnisses ohne vorg\u00e4ngige Verwarnung dar. Die fristlose K\u00fcndigung sei &#8211; so die Vorinstanz &#8211; in Anbetracht der konkreten Verh\u00e4ltnisse nicht versp\u00e4tet erfolgt. Infolge der gerechtfertigten fristlosen Entlassung habe der Beschwerdef\u00fchrer weder Anspruch auf Fortzahlung des Lohns bis zum Ablauf der (hypothetischen) ordentlichen K\u00fcndigungsfrist noch auf eine Entsch\u00e4digung.<\/p>\n<p>Das Bundesverwaltungsgericht legte dar, dass der wichtige Grund f\u00fcr eine fristlose Entlassung in einem schwerwiegenden Verstoss gegen die in\u00a0Art. 20 Abs. 1 BPG\u00a0und Ziff. 36 GAV verankerte Treuepflicht lag, also in der Pflicht der Angestellten, die berechtigten Interessen ihres Arbeitgebers wie auch des Bundes im Sinne einer sogenannt doppelten Loyalit\u00e4t zu wahren. Zu diesem Verstoss f\u00fchrten, nicht allein der mehrfache bzw. wiederholte Missbrauch von Fahrverg\u00fcnstigungen, sondern auch das Aussageverhalten des Beschwerdef\u00fchrers w\u00e4hrend der Untersuchung und dessen fehlende Reue hinsichtlich des unrechtm\u00e4ssigen Verhaltens.<\/p>\n<p>Ber\u00fccksichtigt wurde insbesondere auch die Funktion des Beschwerdef\u00fchrers im Bereich der internationalen Distribution, aufgrund der von ihm im Zusammenhang mit internationalen Fahrverg\u00fcnstigungen und den einschl\u00e4gigen Reglementen eine erh\u00f6hte Treuepflicht gegen\u00fcber seiner Arbeitgeberin sowie ein h\u00f6heres Mass an Loyalit\u00e4t und Rechtsbewusstsein h\u00e4tten erwartet werden d\u00fcrfen. Unter den gegebenen Umst\u00e4nden &#8211; so die Vorinstanz &#8211; seien die Verfehlungen des Beschwerdef\u00fchrers geeignet gewesen, das in ihn gesetzte Vertrauen als Grundlage der Fortf\u00fchrung des Arbeitsverh\u00e4ltnisses und der Zusammenarbeit mit Gesch\u00e4ftspartnern zu beeintr\u00e4chtigen, sodass die Fortsetzung des Arbeitsverh\u00e4ltnisses infolge des schwerwiegenden Verstosses gegen die Treuepflicht f\u00fcr die Arbeitgeberin unzumutbar geworden und die fristlose Entlassung gerechtfertigt gewesen seien.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<h3>Entscheid des Bundesgerichts &#8211; Aussageverhalten<\/h3>\n<p>Das Bundesgericht sch\u00fctzte den Entscheid der Vorinstanz.<\/p>\n<p>Als wichtiger\u00a0 Grund f\u00fcr die fristlose Aufl\u00f6sung des Arbeitsverh\u00e4ltnisses nicht allein der Vorfall vom 31. Dezember 2019, sondern neben dem wiederholten Missbrauch von Fahrverg\u00fcnstigungen auch das Aussageverhalten des Beschwerdef\u00fchrers w\u00e4hrend der Untersuchung und dessen fehlende Reue hinsichtlich des unrechtm\u00e4ssigen Verhaltens zu beachten gewesen seien.<\/p>\n<p><em>Beim Ereignis vom 31. Dezember 2019 sei anl\u00e4sslich einer Billetkontrolle im Zug festgestellt worden, dass C.________ einen auf B.A.________ ausgestellten FIP-Ausweis zum Bezug preisreduzierter Fahrkarten verwendet habe. Der relevante Sachverhalt sei nicht von Beginn an klar gewesen. Der Vorfall vom 31. Dezember 2019 &#8211; so die Vorinstanz &#8211; habe Abkl\u00e4rungen bei der Stelle &#8222;Corporate Security&#8220; ausgel\u00f6st und der Beschwerdef\u00fchrer habe aufgrund seiner Ferienabwesenheit erst am 20. Januar 2020 pers\u00f6nlich befragt sowie zur schriftlichen Stellungnahme aufgefordert werden k\u00f6nnen. Nachdem er am 22. Januar 2020 schriftlich mitgeteilt habe, C.________ sei keine Bekannte von B.A.________, sondern seine neue Partnerin, und er selber habe ihr den FIP-Ausweis \u00fcberlassen, sei der Fall gleichentags der Abteilung Compliance \u00fcbergeben worden. Nach Pr\u00fcfung der Buchungen von C.________ auf Unregelm\u00e4ssigkeiten ab September 2018 sei der Beschwerdef\u00fchrer am 4. Februar 2020 befragt und mit den eruierten Vorf\u00e4llen konfrontiert worden. Im Nachgang zur Befragung habe die Arbeitgeberin dem Beschwerdef\u00fchrer am 10. Februar 2020 das rechtliche Geh\u00f6r einger\u00e4umt, wovon er am 14. Februar 2020 Gebrauch gemacht habe, bevor sie am 17. Februar 2020 die fristlose K\u00fcndigung ausgesprochen habe.<\/em><\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<h3>Sofortige Reaktion bei fristloser K\u00fcndigung<\/h3>\n<p>Das Bundesverwaltungsgericht hatte erwogen, dass sich die durch den Vorfall vom 31. Dezember 2019 ausgel\u00f6sten Abkl\u00e4rungen zum Jahresbeginn aufgrund der Beteiligung mehrerer Stellen wohl etwas hinausgeschoben, jedoch nicht grundlos geruht h\u00e4tten oder zu wenig bef\u00f6rderlich vorangegangen seien. Insbesondere h\u00e4tten auch die Antworten des Beschwerdef\u00fchrers vom 22. Januar 2020 abgewartet werden m\u00fcssen, bevor die Arbeitgeberin weitere Vorkehren habe treffen k\u00f6nnen. Da einerseits der Beschwerdef\u00fchrer einen Teil der Vorf\u00e4lle erst im Laufe der Befragung vom 4. Februar 2020 auf Nachfrage hin eingestanden habe, nachdem er sie zuvor nicht offengelegt habe, und anderseits dessen Aussageverhalten und fehlende Einsicht anl\u00e4sslich dieses Gespr\u00e4chs endg\u00fcltig Anlass f\u00fcr die fristlose K\u00fcndigung gegeben h\u00e4tten, seien die ausschlaggebenden Tatsachen erst an diesem Tag festgestanden. Die anschliessende Zeitspanne bis zur K\u00fcndigung vom 17. Februar 2020 sei auf die Gew\u00e4hrung des rechtlichen Geh\u00f6rs und die erforderliche Verf\u00fcgungsform der K\u00fcndigung zur\u00fcckzuf\u00fchren, weshalb insgesamt die Rechtzeitigkeit der fristlosen Aufl\u00f6sung des Arbeitsverh\u00e4ltnisses zu bejahen sei.<\/p>\n<p>Das Bundesgericht hielt hierzu lediglich fest, dass dem Arbeitgeber \u00f6ffentlich-rechtlicher Arbeitsverh\u00e4ltnisse f\u00fcr eine fristlose Aufl\u00f6sung eine l\u00e4ngere Reaktionszeit zugebilligt werde (vgl.\u00a0<a class=\"bgeref_id\" href=\"https:\/\/www.bger.ch\/ext\/eurospider\/live\/de\/php\/aza\/http\/index.php?lang=de&amp;type=show_document&amp;page=1&amp;from_date=&amp;to_date=&amp;sort=relevance&amp;insertion_date=&amp;top_subcollection_aza=all&amp;query_words=&amp;rank=0&amp;azaclir=aza&amp;highlight_docid=atf%3A%2F%2F138-I-113%3Ade&amp;number_of_ranks=0#page113\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">BGE 138 I 113<\/a>\u00a0E. 6.4 S. 118 ff.).<\/p>\n<p>Ob tats\u00e4chlich gen\u00fcgend bef\u00f6rderlich vorgegangen worden war, kann nicht abschliessend beurteilt werden. Oft wird aber im Zusammenhang mit internen Untersuchungen tats\u00e4chlich eher lang zugewartet, bis eine fristlose K\u00fcndigung ausgesprochen wird. Der Arbeitgeber muss aufzeigen k\u00f6nnen, dass die Untersuchung nicht grundlos nicht vorangetrieben wurde.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<h4>Weitere Beitr\u00e4ge zum Personalrecht<\/h4>\n<ul>\n<li class=\"entry-title\"><a href=\"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/2019\/12\/08\/aenderung-des-bundespersonalrechts-per-1-jan-2020\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Revision des Bundespersonalrechts per 1. Jan 2020<\/a><\/li>\n<li class=\"entry-title\"><a href=\"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/2019\/07\/17\/wohnsitzerfordernis-fuer-chef-bereitschafts-und-verkehrspolizei\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Wohnsitzerfordernis f\u00fcr Chef Bereitschafts- und Verkehrspolizei<\/a><\/li>\n<li class=\"entry-title\"><a href=\"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/2019\/01\/02\/missbraeuchliche-entlassung-eines-militaerarztes\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Missbr\u00e4uchliche Entlassung eines Milit\u00e4rarztes<\/a><\/li>\n<li class=\"entry-title\"><a href=\"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/2019\/02\/02\/kuendigung-eines-oeffentlich-rechtlichen-dienstverhaeltnisses\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">K\u00fcndigung eines \u00f6ffentlich-rechtlichen Dienstverh\u00e4ltnisses<\/a><\/li>\n<li class=\"entry-title\"><a href=\"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/2018\/11\/15\/personensicherheitsueberpruefungen\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Sicherheits\u00fcberpr\u00fcfungen<\/a><\/li>\n<li class=\"entry-title\"><a href=\"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/2020\/11\/07\/aufhebung-der-nichtigkeit-einer-kuendigung-nach-dem-zuercher-personalgesetz\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Aufhebung der Nichtigkeit einer K\u00fcndigung nach dem Z\u00fcrcher Personalgesetz<\/a><\/li>\n<li><a href=\"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/2020\/12\/19\/nichtige-kuendigung-durch-kirchenpflege\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Nichtige K\u00fcndigung durch Kirchenpflege?<\/a><\/li>\n<\/ul>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Autor:\u00a0<a href=\"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/person\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Nicolas Facincani<\/a><\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Die Verletzung der Treuepflichten des Arbeitnehmers, wie etwa die Pflicht zur Mitwirkung an internen Untersuchungen, das Aussageverhalten sowie die fehlende Reue in Bezug auf Verfehlungen k\u00f6nnen eine fristlose K\u00fcndigung rechtfertigen. In BGer 8C_626\/2020 vom 21. Dezember 2020 hatte sich das Bundesgericht mit einem solchen Fall zu befassen. Der Arbeitnehmer war seit 8. April 2013 als [&hellip;]<\/p>\n","protected":false},"author":2,"featured_media":1621,"comment_status":"open","ping_status":"open","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"_et_pb_use_builder":"","_et_pb_old_content":"","_et_gb_content_width":"","footnotes":""},"categories":[1],"tags":[],"class_list":["post-2743","post","type-post","status-publish","format-standard","has-post-thumbnail","hentry","category-unkategorisiert"],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/2743","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/wp-json\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/wp-json\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/wp-json\/wp\/v2\/users\/2"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/wp-json\/wp\/v2\/comments?post=2743"}],"version-history":[{"count":3,"href":"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/2743\/revisions"}],"predecessor-version":[{"id":2746,"href":"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/2743\/revisions\/2746"}],"wp:featuredmedia":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/wp-json\/wp\/v2\/media\/1621"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/wp-json\/wp\/v2\/media?parent=2743"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/wp-json\/wp\/v2\/categories?post=2743"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/wp-json\/wp\/v2\/tags?post=2743"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}