{"id":2771,"date":"2021-01-08T19:00:31","date_gmt":"2021-01-08T18:00:31","guid":{"rendered":"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/?p=2771"},"modified":"2021-01-08T19:00:31","modified_gmt":"2021-01-08T18:00:31","slug":"anpassung-bei-der-quellensteuer-per-1-januar-2021","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/2021\/01\/08\/anpassung-bei-der-quellensteuer-per-1-januar-2021\/","title":{"rendered":"Anpassung bei der Quellensteuer per 1. Januar 2021"},"content":{"rendered":"<p>Per 1. Januar 2021 sind betreffend die Quellensteuern (&#8222;QS&#8220;) mehrerer gesetzliche \u00c4nderungen <a href=\"https:\/\/sozialversicherungen.admin.ch\/de\/d\/6423\/download\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">in Kraft getreten<\/a>, welche f\u00fcr die Arbeitgeber (aber auch f\u00fcr die betroffenen Arbeitnehmer) von Bedeutung sind.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<h3>Zust\u00e4ndigkeit der Kantone f\u00fcr Quellensteuern<\/h3>\n<p>Die in der Schweiz ans\u00e4ssige Arbeitgeberin bzw. Schuldnerin der steuerpflichtigen Leistung des quellensteuerpflichtigen Arbeitnehmers bzw. Empf\u00e4ngers der steuerbaren Leistung ist verpflichtet die geschuldeten Quellensteuern direkt mit den anspruchsberechtigten Kantonen, i.e. in der Regel der Wohnsitzkanton (vgl. nachfolgend a.) des Arbeitnehmers abrechnen. Die bisherige M\u00f6glichkeit, die Abrechnung der QS f\u00fcr Arbeitnehmer des Arbeitgebers an ihrem Sitz bzw. am Sitz der einschl\u00e4gigen Betriebsst\u00e4tte vorzunehmen existiert nicht mehr.<\/p>\n<p>Die Zust\u00e4ndigkeit der Steuerbeh\u00f6rden ist wie folgt geregelt:<\/p>\n<ol>\n<li>Bei quellensteuerpflichtigen Arbeitnehmern\u00a0<u>mit<\/u> steuerrechtlichem Wohnsitz oder Aufenthalt in der Schweiz ist die Steuerbeh\u00f6rde des Kantons am Wohnsitz bzw. am Aufenthaltsort zust\u00e4ndig.<\/li>\n<li>Bei im Ausland ans\u00e4ssigen quellensteuerpflichtigen Arbeitnehmern (i.d.R. Grenzg\u00e4nger ohne Wochenaufenthalterstatus) ist die Steuerbeh\u00f6rde des Sitz-, Verwaltungs- oder Betriebsst\u00e4ttekantons der AGin zust\u00e4ndig.<\/li>\n<li>Bei K\u00fcnstlerinnen, Sportlerinnen und Referentinnen ist der Kanton zust\u00e4ndig und anspruchsberechtigt, in dem der fragliche Auftritt stattfindet.<\/li>\n<\/ol>\n<p>Es obliegt dem Arbeitgeber sich bei den richtigen Beh\u00f6rden zu melden und dort abzurechnen.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<h3>Nachtr\u00e4gliche ordentliche Veranlagung von Quellensteuern<\/h3>\n<p>Bei in der der Schweiz ans\u00e4ssige quellensteuerpflichtige Personen wird eine obligatorische Nachtr\u00e4gliche ordentliche Veranlagung (&#8222;NOV&#8220;) durchgef\u00fchrt, falls diese in einem Steuerjahr ein Bruttoeinkommen aus unselbstst\u00e4ndiger Erwerbst\u00e4tigkeit von mindestens CHF 120&#8217;000, weitere, nicht der QS unterliegende, steuerbare Eink\u00fcnfte von mindestens CHF 3&#8217;000 erzielen oder wenn ihr massgebendes steuerbares Verm\u00f6gen in der Schweiz CHF 150&#8217;000 betr\u00e4gt. Die NOV ist in diesem Fall obligatorisch. Eine Wahlm\u00f6glichkeit besteht nicht und die NOV muss jedes Jahr bis zum Ende der quellensteuerpflicht vorgenommen werden.<\/p>\n<p>Unter verschiedenen Voraussetzungen ist, sofern die obigen Voraussetzungen nicht erf\u00fcllt sind, (auf Antrag) eine freiwillige NOV m\u00f6glich. Ab der ersten freiwilligen NOV untersteht diese quellensteuerpflichtige Person der obligatorischen NOV.<\/p>\n<p>Neu wird f\u00fcr im Ausland ans\u00e4ssige quellensteuerpflichtige Personen eine sog. &#8222;Quasi-Ans\u00e4ssigkeit&#8220; eingef\u00fchrt, d.h., bei wem ohne steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt in der Schweiz zu haben mind. 90% seiner (weltweiten) Bruttoeink\u00fcnfte in der Schweiz steuerpflichtig sind, erf\u00fcllt grunds\u00e4tzlich die Voraussetzungen f\u00fcr die freiwillige NOV. Die betroffenen Personen k\u00f6nnen bis am 31. M\u00e4rz des Folgejahres die NOV beantragen.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<h3>Quellensteuerabzug<\/h3>\n<p>Je nach Kanton gilt bei den Berechnungsmodellen entweder das Jahres- oder das Monatsmodell.<\/p>\n<p>Wird der Monatstarif angewendet, ist am Ende des Monats der Quellensteuerabzug definitiv (unter Vorbehalt einer allf\u00e4lligen nachtr\u00e4glichen ordentlichen Veranlagung). Bei Anwendung des Tarifs mit Jahresausgleich wird die Quellensteuer zwar ebenfalls monatlich abgezogen. Am Ende des Jahrs ist jedoch das Bruttojahreseinkommen massgebend, wodurch es zur steuerrelevanten Gl\u00e4ttung von Einkommensspitzen kommt. Allerdings rechnen nur Tessin, Genf, Waadt, Fribourg und Wallis nach dem Jahresmodell ab.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<h3>Fehlerhafter Quellensteuerabzug und Anspruch auf Korrektur<\/h3>\n<p>Die Frist, bis wann ein fehlerhafter Quellensteuerabzug korrigiert werden kann, wurde vereinheitlicht. Falls dem Arbeitgeber Fehler bei der Quellensteuerabrechnung unterlaufen, kann sie Korrekturen selbstst\u00e4ndig vornehmen, sofern sie die Korrekturen bis sp\u00e4testens 31. M\u00e4rz des Folgejahres den zust\u00e4ndigen Steuerbeh\u00f6rden meldet.<\/p>\n<p>Ausserdem wird die M\u00f6glichkeit geschaffen, dass der Arbeitgeber oder die quellensteuerpflichtige Person bis 31. M\u00e4rz des Folgejahres eine Verf\u00fcgung \u00fcber Bestand und Umfang der Quellensteuerpflicht bzw. eine Neuberechnung der QS oder ggfls. eine NOV bei der zust\u00e4ndigen Steuerbeh\u00f6rde verlangen kann.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<h3>Bestehende Rulings<\/h3>\n<p>Bestehende Rulings, welche nicht dem Inhalt des <a href=\"https:\/\/sozialversicherungen.admin.ch\/de\/d\/6423\/download\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Kreisschreibens<\/a> entsprechen, werden ab der Steuerperiode 2021 keine Wirkung mehr haben.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Autor: <a href=\"http:\/\/www.vfs-partner.ch\/index.php\/de\/partner\/reto-sutter\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Reto Sutter<\/a><\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Per 1. 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