{"id":2785,"date":"2021-01-17T17:17:54","date_gmt":"2021-01-17T16:17:54","guid":{"rendered":"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/?p=2785"},"modified":"2021-03-10T19:41:12","modified_gmt":"2021-03-10T18:41:12","slug":"die-private-arbeitsvermittlung","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/2021\/01\/17\/die-private-arbeitsvermittlung\/","title":{"rendered":"Die private Arbeitsvermittlung"},"content":{"rendered":"<p>Unter <a href=\"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/2019\/11\/17\/private-arbeitsvermittlung\/\">Arbeitsvermittlung<\/a> wird das Zusammenf\u00fchren von Stellensuchenden und Arbeitgebern zum Abschluss von Arbeitsvertr\u00e4gen verstanden (vgl. Art. 1 AVV). Zusammenf\u00fchren wird in einem weiten Sinn verstanden, so fallen verschiedene T\u00e4tigkeiten darunter, wie etwa:<\/p>\n<ul>\n<li>Anbieten von M\u00f6glichkeiten f\u00fcr Stelleninserate<\/li>\n<li>Bewerbungen im Internet oder anderen Medien<\/li>\n<\/ul>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<h3>Zusammenf\u00fchren<\/h3>\n<p>Als Vermittlerin oder Vermittler gilt, wer Stellensuchende und Arbeitgebende zum Abschluss von Arbeitsvertr\u00e4gen zusammenf\u00fchrt. Ob\u00a0 ein Vertrag tats\u00e4chlich zustande kommt, ist im Rahmen der Vermittlung irrelevant. Im Rahmen der Vermittlung k\u00f6nnen verschiedene Medien und Mittel eingesetzt werden (Art. 1a AVV).<\/p>\n<p>Der Begriff Zusammenf\u00fchren ist sehr weit gefasst. Gemeint ist ein finales Handeln, mit dem einer Partei die Information \u00fcbermittelt wird, dass eine oder mehrere Parteien an einem Vertragsabschluss interessiert sind. Als Zusammenf\u00fchren gilt nicht nur das Herstellen von Kontakten im B\u00fcro des Vermittlungsbetriebs. Vermittlungen k\u00f6nnen auch get\u00e4tigt werden mittels Printmedia, Telefon, Fernsehen, Radio, Teletext, Internet und anderen geeigneten Medien. Ein Zusammenf\u00fchren liegt insbesondere auch bereits dann vor, wenn mittels Internet-Suchmaschinen die M\u00f6glichkeit gegeben wird, dass ein Stellensuchender seine Personalien und\/oder Arbeitgeber eine freie Stelle inserieren k\u00f6nnen und so beide voneinander Kenntnis erhalten.<\/p>\n<p>Die Vermittlung umfasst Suche und Auswahl von m\u00f6glichen Vertragsparteien oder das Zurverf\u00fcgungstellen eines Mediums, mit welchem eine Vertragspartei ihre Stellensuche oder ihre offene Stelle \u00f6ffentlich machen kann, und ist im Sinn des Gesetzes abgeschlossen, wenn die eine<br \/>\nPartei darauf hingewiesen worden ist, dass sie mit der anderen Partei einen Arbeitsvertrag abschliessen k\u00f6nnte. Vermittlerin oder Vermittler ist somit bereits, wer dem Auftraggebenden den Nachweis f\u00fcr m\u00f6gliche Vertragsabschl\u00fcsse erbringen kann.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<h3>Bewilligungspflicht<\/h3>\n<p>Die private Arbeitsvermittlung ist bewilligungspflichtig, unter den nachfolgenden Bedingungen:<\/p>\n<p>Die Bewilligungspflicht der privaten Arbeitsvermittlung wird ausgel\u00f6st, wenn es sich um eine regelm\u00e4ssige entgeltliche Vermittlung handelt (Art. 2 Abs. 1 AVG):<\/p>\n<ul>\n<li>Regelm\u00e4ssig bedeutet (Art. 2 AVV): Bereitschaft zu mehrfachem Vermitteln oder 10 oder mehr Vermittlungst\u00e4tigkeiten innerhalb von 12 Monaten<\/li>\n<li>Entgeltlichkeit: hier gen\u00fcgt bereits, wenn die Aufwendungen verg\u00fctet werden (Art. 3 AVV). Gewinnstrebigkeit ist nicht erforderlich.<\/li>\n<\/ul>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<h3>Internationale Vermittlung<\/h3>\n<p>Die Bewilligung f\u00fcr die Vermittlung von Arbeitskr\u00e4ften im Inland wird vom kantonalen Arbeitsamt erteilt (Art. 2 Abs. 1 AVG). Die Bewilligung wird unbefristet erteilt und berechtigt zur Vermittlung in der ganzen Schweiz (Art. 4 Abs. 1 AVG). Wer zudem regelm\u00e4ssig vom oder ins Ausland vermittelt, braucht zus\u00e4tzlich eine Bewilligung des SECO (Art. 2 Abs. 3 AVG). Diese Bewilligung wird auf bestimmte Staaten begrenzt (Art. 4 Abs. 2 AVG, zur Auslandvermittlung, siehe Art. 5 AVV). Ebenfalls der Bewilligungspflicht untersteht, wer Personen f\u00fcr k\u00fcnstlerische und \u00e4hnliche Darbietungen vermittelt (Art. 2 Abs. 4 AVG, Art.4 AVV, vgl. auch Art. 22 AVV). Unter gewissen Umst\u00e4nden kann eine Bewilligung entzogen werden (vgl. Art. 5 AVG, vgl. auch Art. 15 AVV).<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<h3>Vorschriften zur Arbeitsvermittlung<\/h3>\n<p>Die Arbeitsvermittlung selbst untersteht verschiedenen rechtlichen Vorschriften (Art. 7 ff. AVG, Art. 17 ff. AVV):<\/p>\n<ul>\n<li>Der Name und die Adresse des Vermittlers sind bei \u00f6ffentlichen Ausschreibungen stets anzugeben.<\/li>\n<li>Der Vermittler darf Daten der Stellensuchenden nur bearbeiten, soweit und solange dies erforderlich ist (Art. 19 Abs. 1 AVV).<\/li>\n<li>Die Daten von Stellensuchenden und Arbeitgebern d\u00fcrften nur mit Zustimmung der Betroffenen weitergegeben werden (Art. 19 Abs. 2 AVV).<\/li>\n<li>Nach der Vermittlungst\u00e4tigkeit bedarf die Archivierung der Daten der Zustimmung der Betroffenen.<\/li>\n<li>Bei der entgeltlichen Vermittlung bedarf es eines schriftlichen Vertrages zwischen der stellensuchenden Person und dem Vermittler (Art. 19 Abs. 3 AVV).<\/li>\n<li>Keines schriftlichen Vertrages bedarf es, wenn die stellensuchende Person auf ein Stellenangebot eines Vermittlers reagiert.<\/li>\n<li>Einschreibegeb\u00fchren und Vermittlungsprovisionen der stellensuchenden Person sind zul\u00e4ssig, die Provision ist jedoch nur bei erfolgreicher Vermittlung f\u00e4llig (Art. 20 AVV).<\/li>\n<li>Exklusivit\u00e4tsklauseln, welche einer stellensuchenden Person untersagen, einen anderen Vermittler zu kontaktieren, sind nicht zul\u00e4ssig.<\/li>\n<\/ul>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<h3>Sanktionen<\/h3>\n<p>Wer vors\u00e4tzlich ohne die erforderliche Bewilligung vermittelt, wird mit einer Busse bis 100\u2018000 Franken bestraft (Art. 39 Abs. 1 Bst. a AVG). Arbeitgeber, 0die vors\u00e4tzlich mit Vermittlern zusammenarbeiten, von denen sie wissen, dass sie nicht im Besitz der erforderlichen Bewilligung sind, werden mit einer Busse bis 40\u2018000 Franken bestraft (Art. 39 Abs. 2 Bst. a AVG).<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<h3>Bewilligungsvoraussetzungen<\/h3>\n<p>Damit einem Vermittler die notwendige Bewilligung erteilt wird, sind die folgenden Voraussetzungen zu erf\u00fcllen (Art. 3 AVG, Art. 8 AVV):<\/p>\n<ul>\n<li>Eintrag im schweizerischen Handelsregister<\/li>\n<li>zweckm\u00e4ssiges Gesch\u00e4ftslokal<\/li>\n<li>Verantwortliche Person muss Schweizer B\u00fcrger oder Ausl\u00e4nder mit Niederlassungsbewilligung oder EU-\/EFTA-B\u00fcrger sein.<\/li>\n<li>Die fachgerechte Vermittlung muss gew\u00e4hrleistet sein.<\/li>\n<li>Die Person muss \u00fcber einen guten Leumund verf\u00fcgen.<\/li>\n<li>entsprechende Ausbildung oder mehrj\u00e4hrige Berufserfahrung<\/li>\n<li>Zweigniederlassungen, die in einem anderen Kanton liegen als der Hauptsitz, ben\u00f6tigen eine Betriebsbewilligung. Liegen sie im gleichen Kanton, so m\u00fcssen sie dem kantonalen Arbeitsamt gemeldet werden (Art. 2 Abs. 5 AVG). Eine Zweigniederlassung im Kanton des Hauptsitzes ist zur Vermittlungst\u00e4tigkeit berechtigt, sobald der Hauptsitz der zust\u00e4ndigen Beh\u00f6rde die Zweigniederlassung gemeldet hat (Art. 7 AVV).<\/li>\n<\/ul>\n<p>Die Bewilligung wird auf den Betrieb ausgestellt und ist unbefristet. F\u00fcr die Inlandvermittlung bedarf es der Bewilligung durch das kantonale Arbeitsamt, f\u00fcr die grenz\u00fcberschreitende Bewilligung bedarf es zus\u00e4tzlich einer Bewilligung durch das SECO. Die Bewilligung vom SECO wird f\u00fcr einzelne L\u00e4nder ausgestellt.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<h3>Bewilligungsgesuch<\/h3>\n<p>Das Bewilligungsgesuch ist schriftlich bei der zust\u00e4ndigen kantonalen Bewilligungsbeh\u00f6rde einzureichen. Die entsprechenden Unterlagen k\u00f6nnen dort bezogen werden. Mit dem Gesuchsformular kann gleichzeitig bei derselben Beh\u00f6rde die eidgen\u00f6ssische Bewilligung beantragt werden. Falls vom Stellensuchenden eine Einschreibgeb\u00fchr oder Vermittlungsprovision verlangt wird, ist dem Gesuch das Muster des Vermittlungsvertrags beizulegen, welches durch die Bewilligungsbeh\u00f6rde gepr\u00fcft wird (Art. 10a AVV). F\u00fcr die Inlandvermittlung bedarf es der kantonalen Betriebsbewilligung. Soll auch<br \/>\nAuslandvermittlung betrieben werden, ist zus\u00e4tzlich eine eidgen\u00f6ssische Bewilligung notwendig. Die kantonale Bewilligung ist in jedem Fall\u00a0 Voraussetzung. Im Fall der Internetvermittlung ist, obwohl das Internet weltweit einsehbar ist, nur die kantonale Bewilligung n\u00f6tig, falls sich der Betrieb nur an inl\u00e4ndische Stellensuchende und Arbeitgeber richten will.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<h3>Vertr\u00e4ge<\/h3>\n<p>Zwischen dem Vermittler und dem Stellensuchenden wird ein schriftlicher Vermittlungsvertrag abgeschlossen. Dieser beauftragt den Vermittler zur Stellensuche. Der Vermittler darf eine Einschreibgeb\u00fchr verlangen und nach erfolgreicher Vermittlung die vereinbarte Provision.<\/p>\n<p>Zwischen dem Vermittler und dem Arbeitgeber wird ein Maklervertrag abgeschlossen. Es gelten hierf\u00fcr die Bestimmungen gem\u00e4ss Art. 412 ff. OR (<em>Der Maklervertrag ist ein privatrechtlicher Vertrag, durch den sich der Auftraggeber verpflichtet, dem Makler f\u00fcr die Vermittlung eines Vertrages oder den Nachweis der Gelegenheit zum Abschluss eines Vertrages eine Maklergeb\u00fchr zu zahlen<\/em>).<\/p>\n<h4><\/h4>\n<h4><\/h4>\n<h4>Weitere Beitr\u00e4ge zum Personalverleih und zur Arbeitsvermittlung:<\/h4>\n<ul>\n<li class=\"entry-title\"><a href=\"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/2019\/10\/25\/abgrenzung-personalverleih-zum-auftrag\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Abgrenzung Personalverleih zum Auftrag<\/a><\/li>\n<li class=\"entry-title\"><a href=\"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/2018\/11\/28\/vermittlung-von-betreuungspersonen-personalverleih\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Vermittlung von Betreuungspersonen \u2013 Personalverleih?<\/a><\/li>\n<li class=\"entry-title\"><a href=\"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/2018\/10\/18\/personalverleih-was-ist-das\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Personalverleih \u2013 was ist das?<\/a><\/li>\n<li class=\"entry-title\"><a href=\"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/2018\/10\/18\/personalverleih-was-ist-zulaessig\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Personalverleih \u2013 was ist zul\u00e4ssig?<\/a><\/li>\n<li class=\"entry-title\"><a href=\"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/2017\/08\/16\/konzerninterner-personalverleih\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Konzerninterner Personalverleih<\/a><\/li>\n<li class=\"entry-title\"><a href=\"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/2016\/10\/16\/der-gav-personalverleih\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Der GAV Personalverleih \u2013 st\u00fctzendes oder einengendes Korsett<\/a><\/li>\n<li class=\"entry-title\"><a href=\"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/2021\/01\/23\/der-verstoss-des-personalverleihers-nach-art-20-abs-2-avg\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Der Verstoss des Personalverleihers nach Art. 20 Abs. 2 AVG<\/a><\/li>\n<\/ul>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Autor: <a href=\"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/person\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Nicolas Facincani<\/a><\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Unter Arbeitsvermittlung wird das Zusammenf\u00fchren von Stellensuchenden und Arbeitgebern zum Abschluss von Arbeitsvertr\u00e4gen verstanden (vgl. 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