{"id":2815,"date":"2021-01-28T20:04:07","date_gmt":"2021-01-28T19:04:07","guid":{"rendered":"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/?p=2815"},"modified":"2021-01-28T20:14:41","modified_gmt":"2021-01-28T19:14:41","slug":"zulaessigkeit-von-gegenkuendigungen","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/2021\/01\/28\/zulaessigkeit-von-gegenkuendigungen\/","title":{"rendered":"Zul\u00e4ssigkeit von Gegenk\u00fcndigungen"},"content":{"rendered":"<p>Im Schweizer Arbeitsrecht gilt das Prinzip der K\u00fcndigungsfreiheit. Ein unbefristetes Arbeitsverh\u00e4ltnis kann jederzeit und grundlos gek\u00fcndigt werden. Dabei bestehen folgende Einschr\u00e4nkungen:<\/p>\n<ul>\n<li>Einhaltung der K\u00fcndigungsfristen und -termine<\/li>\n<li>Sachlicher K\u00fcndigungsschutz (<a href=\"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/2019\/10\/31\/die-missbraeuchliche-entlassung\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">missbr\u00e4uchliche K\u00fcndigung<\/a>)<\/li>\n<li>Zeitlicher K\u00fcndigungsschutz (K\u00fcndigung w\u00e4hrend Sperrfristen)<\/li>\n<li>Verbot <a href=\"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/2020\/04\/24\/diskriminierende-kuendigungen-vs-rachekuendigung-nach-glg\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">diskriminierender K\u00fcndigungen<\/a> aufgrund Geschlecht, Zivilstand oder famili\u00e4rere Situation<\/li>\n<\/ul>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<h3>Gegenk\u00fcndigungen<\/h3>\n<p>Es stellt sich aber in der Praxis oft die Frage, ob einer gek\u00fcndigten Person im Nachgang an eine empfangene K\u00fcndigung ebenfalls eine K\u00fcndigung aussprechen kann. Man stelle sich hier etwa den folgenden Fall vor: Der Arbeitsvertrag sieht eine K\u00fcndigungsfrist von 2 Monaten vor. Am 20. Januar k\u00fcndigt der Arbeitgeber auf den 30. Juni. Der kann der Arbeitnehmer im Nachgang an die erhaltene K\u00fcndigung ebenfalls eine K\u00fcndigung aussprechen (Gegenk\u00fcndigung) und auf welchen Zeitpunkt?<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<h3>Das Bundesgericht zur Gegenk\u00fcndigungen<\/h3>\n<p>Das Bundesgericht hatte sich in <a href=\"https:\/\/www.bger.ch\/ext\/eurospider\/live\/de\/php\/aza\/http\/index.php?highlight_docid=aza%3A%2F%2F28-02-2011-4A_663-2010&amp;lang=de&amp;type=show_document&amp;zoom=YES&amp;\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">BGer 4A_663\/2010 vom 28. Februar 2011<\/a> mit der M\u00f6glichkeit von Gegenk\u00fcndigungen auseinanderzusetzen.<\/p>\n<p>In diesem Fall hat das Bundesgericht die Zul\u00e4ssigkeit von Gegenk\u00fcndigungen ohne Weiteres anerkannt f\u00fcr den Fall, wenn eine Partei eine K\u00fcndigung mit einer l\u00e4ngeren K\u00fcndigungsfrist als vertraglich vereinbart ausspricht und die Gegenseite (der Gek\u00fcndigte) danach mit der vertraglichen K\u00fcndigungsfrist eine zweite K\u00fcndigung ausspricht, und zwar auf einen fr\u00fcheren Termin.<\/p>\n<p><em>Comme l&#8217;admet le recourant lui-m\u00eame, la partie peut donner son cong\u00e9 pour une \u00e9ch\u00e9ance plus lointaine que celle pr\u00e9vue l\u00e9galement ou contractuellement, mais dans un tel cas l&#8217;autre partie conserve la facult\u00e9 de signifier le cong\u00e9 pour l&#8217;\u00e9ch\u00e9ance l\u00e9gale ou contractuelle plus rapproch\u00e9e (FAVRE\/MUNOZ\/TOBLER, Le contrat de travail, Code annot\u00e9, 2e \u00e9d. 2010, n\u00b0 1.3 ad\u00a0art. 335c CO; STREIFF\/VON KAENEL, Arbeitsvertrag, Praxiskommentar, 6e \u00e9d. 2006, n\u00b0 2 ad\u00a0art. 335 CO).<\/em><\/p>\n<p>Im einleitenden Beispiel h\u00e4tte der Arbeitnehmer somit die M\u00f6glichkeit auch noch eine (Gegen-)K\u00fcndigung auszusprechen, sofern diese auf einen Termin vor dem 30. Juni ausgesprochen wird (d.h. per Ende Mai oder fr\u00fcher, stets unter Einhaltung der K\u00fcndigungsfrist).<\/p>\n<p>Spricht die erste Partei die K\u00fcndigung aber unter Einhaltung der K\u00fcndigungsfrist aus, so bleibt f\u00fcr eine Gegenk\u00fcndigung kein Raum.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<h3>Missbr\u00e4uchliche Gegenk\u00fcndigungen<\/h3>\n<p>K\u00fcndigt ein Arbeitnehmer mit einer \u00fcberlangen K\u00fcndigungsfrist, und k\u00fcndigt der Arbeitgeber nach Erhalt der K\u00fcndigung des Arbeitnehmers postwendend unter Einhaltung der vertraglichen K\u00fcndigungsfrist, kann sich die K\u00fcndigung durch den Arbeitgeber als missbr\u00e4uchlich erweisen.<\/p>\n<p>Das Arbeitsgericht Z\u00fcrich erachtete in einem konkreten Fall die Gegenk\u00fcndigung durch den Arbeitgeber als missbr\u00e4uchlich (Entscheide des Arbeitsgerichts 1999\/2000 Nr. 20). Dieser Entscheid wurde aber vom Obergericht aufgehoben. Arbeitsgericht wie auch Obergericht waren aber klar der Ansicht, dass eine Gegenk\u00fcndigung auf einen fr\u00fcheren Zeitpunkt g\u00fcltig sind.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<h4>Das Obergericht f\u00fchrte hierzu das Folgende aus:<\/h4>\n<p>&#8222;Die Vorinstanz erwog, dass nach Art. 335 Abs. 1 OR grunds\u00e4tzlich beide Vertragsparteien das Recht h\u00e4tten, ein unbefristetes Arbeitsverh\u00e4ltnis einseitig aufzul\u00f6sen. Das K\u00fcndigungsrecht durch eine Partei beeinflusse das K\u00fcndigungsrecht der anderen Partei nicht. <em>Wer einen Arbeitsvertrag mit einer l\u00e4ngeren K\u00fcndigungsfrist k\u00fcndige als der vertraglich vereinbarten, k\u00f6nne damit eine Gegenk\u00fcndigung auf einen fr\u00fcheren Zeitpunkt nicht verhindern<\/em> (Rehbinder, Schweizerisches Arbeitsrecht, 12. Aufl., Bern 1995, S. 119).<\/p>\n<p>Allerdings k\u00f6nne die Gegenk\u00fcndigung\u00a0 missbr\u00e4uchlich sein. Die K\u00fcndigung des Kl\u00e4gers enthalte als Begr\u00fcndung Kritik an seinen Vorgesetzten. Der Kl\u00e4ger habe den Eindruck gehabt, er werde nicht ernst genommen; seine Leistungen w\u00fcrden zu schlecht beurteilt und seine Vorgesetzten w\u00fcrden sich auch in pers\u00f6nlicher Hinsicht nicht korrekt verhalten.<\/p>\n<p>Wer seiner Arbeitgeberin gegen\u00fcber ein Problem formuliere, habe Anspruch darauf, angeh\u00f6rt zu werden. Es sei unter dem Aspekt von Art. 336 Abs. 1 lit. d OR unzul\u00e4ssig, Kritik eines Mitarbeiters direkt mit K\u00fcndigung zu beantworten. Die Beklagte habe selbst einger\u00e4umt, dass der Anlass zu ihrer K\u00fcndigung die vom Kl\u00e4ger in seiner K\u00fcndigung angef\u00fchrten Gr\u00fcnde gewesen seien. Es sei nicht die K\u00fcndigung des Kl\u00e4gers, welche eine K\u00fcndigung durch die Beklagte ausschliesse, sondern seine Kritik, welche nicht mit K\u00fcndigung beantwortet werden d\u00fcrfe. Diesen Ausf\u00fchrungen der Vorinstanz mag allenfalls zuzustimmen sein, sofern ein Arbeitnehmer in einem ungek\u00fcndigten Arbeitsverh\u00e4ltnis Kritik an seinen Vorgesetzten \u00fcbt und nur deshalb entlassen wird. Ein solcher Sachverhalt k\u00f6nnte als Rachek\u00fcndigung bezeichnet und unter Art. 336 Abs. 1 lit. d OR subsumiert werden. Gem\u00e4ss dieser Gesetzesbestimmung wird eine K\u00fcndigung n\u00e4mlich dann als missbr\u00e4uchlich qualifiziert, wenn sie als Reaktion auf die Geltendmachung von Anspr\u00fcchen aus Gesetz oder Vertrag seitens der anderen Vertragspartei erfolgt. So beispielsweise, wenn der Arbeitnehmer die Bezahlung von \u00dcberstundenzuschl\u00e4gen, Bezug von noch zustehenden Ferien, Auszahlung des 13. Monatslohnes f\u00fcr das vergangene Jahr usw. verlangt (Staehelin\/Vischer, a.a.O., N 24 zu Art. 336 OR). Der Arbeitnehmer, der sich f\u00fcr sein Recht wehrt, soll vor der K\u00fcndigung gesch\u00fctzt werden (Streiff\/von Kaenel, a.a.O., N 8 zu Art. 336 OR).<\/p>\n<p>Diesen besonderen Schutz kann der Kl\u00e4ger bei der vorliegenden Konstellation jedoch f\u00fcr sich nicht in Anspruch nehmen, da er es war, der das Arbeitsverh\u00e4ltnis freiwillig k\u00fcndigte. Der Kl\u00e4ger hat sich in seinem K\u00fcndigungsschreiben denn auch nicht im genannten Sinne f\u00fcr seine Recht gewehrt, sondern er hat dem Arbeitgeber lediglich seine K\u00fcndigungsgr\u00fcnde bekanntgegeben und seinen Unmut \u00fcber das nach seiner Auffassung unbefriedigende Arbeitsverh\u00e4ltnis ge\u00e4ussert. Der vorliegende Sachverhalt kann somit nicht unter Art. 336 Abs. 1 lit. d OR subsumiert werden. Die K\u00fcndigung der Beklagten ist aber auch aus anderen Gr\u00fcnden nicht als missbr\u00e4uchlich zu qualifizieren.<\/p>\n<p>Hat ein Arbeitnehmer freiwillig und von sich aus unter Einhaltung einer l\u00e4ngeren als der vertraglich vorgesehenen K\u00fcndigungsfrist gek\u00fcndigt, so ist die umgehend erfolgte Gegenk\u00fcndigung des Arbeitgebers unter Einhaltung der vertraglich vorgesehenen Frist auf den n\u00e4chstm\u00f6glichen K\u00fcndigungstermin nicht missbr\u00e4uchlich. <em>Es ist Ausdruck der K\u00fcndigungsfreiheit, dass der Arbeitgeber wie der Arbeitnehmer ein von der Gegenpartei bereits gek\u00fcndigtes Arbeitsverh\u00e4ltnis unter Einhaltung der massgebenden (vertraglichen oder gesetzlichen) Frist auf ein fr\u00fcheres Datum k\u00fcndigen darf (Br\u00fchwiler, a.a.O., N 5 zu Art. 336; JAR 1993 S. 181 ff.). Dabei d\u00fcrften die Motive der K\u00fcndigung durch den Arbeitgeber soweit sie sachlicher Natur sind in der Regel keine Rolle spielen, ansonsten es der Arbeitnehmer in der Hand h\u00e4tte, gesetzlich oder vertraglich vorgesehene K\u00fcndigungsfristen eigenm\u00e4chtig zu verl\u00e4ngern bzw. zu ver\u00e4ndern.<\/em>&#8220;<\/p>\n<p>Das Obergericht kam zum Schluss, dass die Beklagte solche Gr\u00fcnde gehabt hatte, da sie mit den Leistungen des Kl\u00e4gers nicht zufrieden war, und wies die Klage ab.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<h4>Weitere Beitr\u00e4ge zur K\u00fcndigung (Auswahl):<\/h4>\n<ul>\n<li><a href=\"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/2018\/02\/15\/die-beendigung-des-arbeitsverhaeltnisses\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Die Beendigung des Arbeitsverh\u00e4ltnisses<\/a><\/li>\n<li><a href=\"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/2020\/02\/08\/vertrag-mit-mindestdauer-kuendigung\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Vertrag mit Mindestdauer \u2013 K\u00fcndigung<\/a><\/li>\n<li><a href=\"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/2019\/12\/27\/die-kuendigungsparitaet\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Die K\u00fcndigungsparit\u00e4t<\/a><\/li>\n<li><a href=\"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/2019\/12\/15\/die-e-mail-gilt-als-kuendigung\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">\u201eDie E-Mail gilt als K\u00fcndigung\u201c<\/a><\/li>\n<li><a href=\"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/2019\/05\/17\/kuendigung-per-sms-whats-up-fax-telex\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">K\u00fcndigung per SMS, WhatApp, E-Mail<\/a><\/li>\n<li><a href=\"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/2020\/08\/17\/e-mail-kuendigung-waehrend-den-ferien-zeitpunkt\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">E-Mail K\u00fcndigung w\u00e4hrend den Ferien<\/a><\/li>\n<li><a href=\"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/2019\/02\/02\/kuendigung-eines-oeffentlich-rechtlichen-dienstverhaeltnisses\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">K\u00fcndigung eines \u00f6ffentlich-rechtlichen Dienstverh\u00e4ltnisses<\/a><\/li>\n<li><a href=\"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/2020\/12\/28\/zeitpunkt-der-zustellung-einer-kuendigung\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Zeitpunkt der Zustellung einer K\u00fcndigung<\/a><\/li>\n<li><a href=\"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/2021\/01\/21\/fristlose-oder-ordentliche-entlassung\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Fristlose oder ordentliche Entlassung?<\/a><\/li>\n<\/ul>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Autor:\u00a0<a href=\"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/person\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Nicolas Facincani<\/a><\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Im Schweizer Arbeitsrecht gilt das Prinzip der K\u00fcndigungsfreiheit. 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