{"id":2818,"date":"2021-01-30T00:59:10","date_gmt":"2021-01-29T23:59:10","guid":{"rendered":"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/?p=2818"},"modified":"2021-01-29T20:28:01","modified_gmt":"2021-01-29T19:28:01","slug":"arbeitsvertrag-oder-nicht","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/2021\/01\/30\/arbeitsvertrag-oder-nicht\/","title":{"rendered":"Arbeitsvertrag oder nicht?"},"content":{"rendered":"<p>In der Praxis kann es strittig sein, ob zwischen den Parteien eines Vertrages ein Arbeitsvertrag besteht oder nicht. Die Qualifikation eines Vertrages ist unabh\u00e4ngig davon zu entscheiden, wie die Parteien das Verh\u00e4ltnis bezeichnen oder dieses beenden (siehe hierzu etwa die Beitr\u00e4ge\u00a0<a href=\"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/2019\/06\/21\/der-ceo-ohne-arbeitsvertrag\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\"><strong>Der CEO ohne Arbeitsvertrag<\/strong><\/a>,\u00a0\u00a0<a href=\"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/2019\/06\/13\/angestellt-oder-nicht\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\"><strong>Angestellt oder nicht?\u00a0<\/strong><\/a>oder<strong><a href=\"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/2019\/10\/13\/unterrichtsvertrag-oderarbeitsvertrag\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">\u00a0Unterrichtsvertrag oder Arbeitsvertrag<\/a>?\u00a0<\/strong>oder auch die Diskussion im Zusammenhang mit<strong><a href=\"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/2019\/05\/14\/lausanner-gericht-uber-ist-arbeitgeber-uber-fahrer-sind-arbeitnehmer\/\">\u00a0Uber<\/a><\/strong>). Die rechtliche\u00a0<em>Qualifikation eines Vertrages ist eine Rechtsfrage<\/em>\u00a0(<a href=\"http:\/\/relevancy.bger.ch\/php\/clir\/http\/index.php?highlight_docid=atf%3A%2F%2F131-III-217%3Ade&amp;lang=de&amp;type=show_document\">BGE 131 III 217, Erw\u00e4gung 3, S. 219<\/a>). Das Gericht bestimmt die Art der Vereinbarung frei auf der Grundlage der objektiven Vertragsgestaltung, ohne an die gleiche einheitliche Qualifikation der Parteien gebunden zu sein (BGE 129 III 664 Erw\u00e4gung 3.1, S. 667; BGE 84 II 493, Erw\u00e4gung 2, S. 496).<\/p>\n<p>Spricht eine Partei eine &#8222;<em>K\u00fcndigung des Arbeitsverh\u00e4ltnisses<\/em>&#8220; aus, bedeutet dies nachher nicht, dass die Abwicklung nach Bestimmungen des Arbeitsvertragsrechts zu erfolgen hat. Dazu das Bundesgericht:<\/p>\n<p><em>Nicht entscheidend ist schliesslich die von den Parteien gew\u00e4hlte Bezeichnung des Vertrages (<a href=\"https:\/\/www.bger.ch\/ext\/eurospider\/live\/de\/php\/aza\/http\/index.php?lang=de&amp;type=show_document&amp;page=1&amp;from_date=&amp;to_date=&amp;sort=relevance&amp;insertion_date=&amp;top_subcollection_aza=all&amp;query_words=&amp;rank=0&amp;azaclir=aza&amp;highlight_docid=atf%3A%2F%2F129-III-664%3Ade&amp;number_of_ranks=0#page664\">BGE 129 III 664<\/a><\/em><em>\u00a0E. 3.2 S. 668; Urteile 4A_500\/2018 vom 11. April 2019 E. 4.1; 4A_592\/2016 vom 16. M\u00e4rz 2017 E. 2.1; 4A_200\/2015 vom 3. September 2015 E. 4.2.2), denn die rechtliche Qualifikation eines Rechtsgesch\u00e4fts ist dem Parteiwillen entzogen (dazu oben Erw\u00e4gung 5). Immerhin kann die Bezeichnung der Vereinbarung als Arbeitsvertrag oder die Qualifikation der Parteien als Arbeitgeber und Arbeitnehmer unter Umst\u00e4nden ein Indiz daf\u00fcr sein, dass die gew\u00e4hlte Bezeichnung mit allen ihren Konsequenzen dem Willen der Parteien entspricht (Adrian Staehelin, Z\u00fcrcher Kommentar, 4. Aufl. 2006, N. 30 zu\u00a0Art. 319 OR).<\/em><\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<h3>Elemente des Arbeitsvertrages<\/h3>\n<p>Durch den Abschluss eines Einzelarbeitsvertrags verpflichtet sich der Arbeitnehmer zur Leistung von Arbeit im Dienste des Arbeitgebers auf bestimmte oder unbestimmte Zeit und der Arbeitgeber zur Entrichtung von Lohn (vgl. Art. 319 Abs. 1 OR). Die vorgenannte Begriffsdefinition umfasst vier Begriffselemente, die gegeben sein m\u00fcssen, damit von einem Arbeitsvertrag gesprochen werden kann \u2013 die Begriffsmerkmale sind von der Kl\u00e4gerin zu substantiieren und zu beweisen:<\/p>\n<ul>\n<li>Leistung von Arbeit<\/li>\n<li>Entrichtung des Lohns<\/li>\n<li>Eingliederung in fremde Arbeitsorganisation<\/li>\n<li>Arbeitsleistung auf Zeit<\/li>\n<\/ul>\n<p>Ein entscheidendes Merkmal ist die Eingliederung des Arbeitnehmers in die Arbeitsorganisation des Arbeitgebers (BGE 125 III 78, E. 4; 4C.226\/2003 vom 25.2.2004 = JAR 2005 S. 150; BGE 4C.39\/2005 vom 20.12.2004 = JAR 2006 S. 265). Die Subordination des Arbeitnehmers ist rechtlicher Natur und begr\u00fcndet das f\u00fcr den Arbeitsvertrag typische Abh\u00e4ngigkeitsverh\u00e4ltnis in pers\u00f6nlicher, betrieblicher und wirtschaftlicher Hinsicht, welches seinerseits durch ein umfassendes Weisungsrecht des Arbeitgebers gegen\u00fcber dem Arbeitnehmer in diesen Bereichen gepr\u00e4gt ist (Staehelin, ZK OR, Art. 319 Rz 26). Hierbei ist die praktische Gestaltung des Arbeitsablaufes ausschlaggebend. Formale Kriterien wie der Titel des Vertrages, die Erkl\u00e4rungen der Parteien oder Sozialversicherungsabz\u00fcge sind nicht entscheidend. Vielmehr ist es notwendig, wesentliche Kriterien zu ber\u00fccksichtigen, die sich auf die Art und Weise beziehen, wie der Grad der Freiheit bei der Organisation von Arbeit und Zeit, das Bestehen oder Nichtbestehen einer Berichtspflicht \u00fcber die T\u00e4tigkeit und\/oder die Befolgung von Anweisungen oder die Identifizierung der Partei, die das wirtschaftliche Risiko tr\u00e4gt (BGer 2C_714\/2010 vom 14.12.2010, E. 3.4.2). Grunds\u00e4tzlich zeigen Weisungen, die sich nicht auf einfache allgemeine Weisungen zur Durchf\u00fchrung der Aufgabe beschr\u00e4nken, sondern den Zweck und die Organisation der Arbeit beeinflussen und ein Kontrollrecht des Berechtigten begr\u00fcnden, das Bestehen eines Arbeitsvertrags und nicht eines Auftrags (Mandats) (vgl. BGer 4C.216\/1994 vom 21.03.1995, E. 1a; Philippe Carruzzo, Le contrat individuel de travail, 2009, Nr. 4 ad Art. 319 CO S. 3 s.).<\/p>\n<p>Nachfolgend soll anhand von Bundesgerichtsentscheiden die Problematik aufgezeigt werden.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<h3>Grossaktion\u00e4r als Arbeitnehmer?<\/h3>\n<p>Im erst k\u00fcrzlich ergangenen Entscheid (<a href=\"https:\/\/www.bger.ch\/ext\/eurospider\/live\/de\/php\/aza\/http\/index.php?highlight_docid=aza%3A%2F%2Faza:\/\/11-04-2019-4A_500-2018&amp;lang=de&amp;zoom=&amp;type=show_document\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">BGer 4A_500\/2018 vom 11.04.2019<\/a>) hielt das Bundesgericht fest, dass in Bezug auf das Rechtsverh\u00e4ltnis zwischen einer juristischen Person und ihren Organen, insbesondere zwischen einer Aktiengesellschaft und Mitgliedern des Verwaltungsrats oder der Gesch\u00e4ftsleitung, es sowohl in den Anwendungsbereich des Gesellschaftsrechts als auch des Vertragsrechts fallen k\u00f6nne. In jedem Fall sei das entscheidende Kriterium f\u00fcr den Arbeitsvertrag das Unterordnungsverh\u00e4ltnis, wobei die betreffende Person Anweisungen z.B. des Verwaltungsrates unterliegt. Per Definition bestehe kein Unterordnungsverh\u00e4ltnis, wenn es eine wirtschaftliche Identit\u00e4t zwischen der juristischen Person und ihrem Leitungsorgan gebe. Im zu beurteilenden Fall war der Kl\u00e4ger und CEO auch Verwaltungsrat und 50%iger Aktion\u00e4r der Gesellschaft, so dass er an den Entscheidungen \u00fcber seine Ernennung zum CEO und die Festlegung seiner Verg\u00fctung beteiligt war. Es stand ihm frei, seine Arbeitszeit zu gestalten; er legte seine Arbeitszeit selbst fest, ohne eine vorgegebene Stundenzahl arbeiten zu m\u00fcssen, und plante seine Ferienzeiten oder Gesch\u00e4ftsreisen frei. Er war zudem nicht verpflichtet, seine T\u00e4tigkeit an einem bestimmten Ort auszu\u00fcben. Sodann hatte der Mitaktion\u00e4r (und Investor) kein Weisungsrecht ausge\u00fcbt. Das Bundesgericht kam zum Schluss, dass kein Arbeitsvertrag vorliegen w\u00fcrde (siehe hierzu den Beitrag <strong><a href=\"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/2019\/06\/21\/der-ceo-ohne-arbeitsvertrag\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Der CEO ohne Arbeitsvertrag<\/a><\/strong>).<\/p>\n<p>Ebenso verneinte das Bundesgericht im Entscheid <a href=\"https:\/\/www.bger.ch\/ext\/eurospider\/live\/de\/php\/aza\/http\/index.php?highlight_docid=aza%3A%2F%2F19-07-2017-4A_10-2017&amp;lang=de&amp;type=show_document&amp;zoom=YES&amp;\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">BGer 4A_10\/2017 vom 19.07.2017<\/a> ein Arbeitsverh\u00e4ltnis. Dem Entscheid lag folgender Sachverhalt zugrunde: Baugesch\u00e4ft B. SA mit Sitz im Kanton GE wurde durch L. und A. gegr\u00fcndet. L. hielt 51% der Aktien, und war Pr\u00e4sident des Verwaltungsrates mit Einzelunterschrift, A. hielt 49% der Aktien, und war Verwaltungsratsmitglied mit Einzelunterschrift. A. erhielt einen Lohn und Sozialversicherungsbeitr\u00e4ge wurden jeweils abgezogen. Am 4. Juli 2014 informierte die B. SA den A., dass dessen Aktivit\u00e4t als Arbeitnehmer per 31. August 2014 enden w\u00fcrde. Auch hier stand der Minderheitsaktion\u00e4r nicht unter Weisungsgewalt des Mehrheitsaktion\u00e4rs, d.h. er war bei Gestaltung seiner T\u00e4tigkeit frei, weshalb kein Arbeitsvertrag bestand (siehe hierzu auch den Beitrag\u00a0<strong><a href=\"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/2019\/06\/13\/angestellt-oder-nicht\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Angestellt oder nicht?<\/a><\/strong>).<\/p>\n<p>Nur aufgrund der Tatsache, dass in den vorgenannten F\u00e4llen die Aktion\u00e4re 49% oder 50% hielten, darf nicht daraus geschlossen werden, dass 30%-Aktion\u00e4re, welche im eigenen Betrieb t\u00e4tig sind, automatisch Arbeitnehmer sind \u2013 ein Fehler, der oft gemacht wird. Stets sind die konkreten Umst\u00e4nde im Einzelfall zu pr\u00fcfen, insb. ob tats\u00e4chlich die Subordination gegeben ist.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<h3>Delegierte Psychotherapie<\/h3>\n<p>Der Arbeitgeber war Facharzt f\u00fcr Psychiatrie\/Psychotherapie sowie Allgemeinmedizin mit eigenen Praxisr\u00e4umlichkeiten. Die Arbeitnehmerin war vom 1. Januar 2011 bis zum 31. Oktober 2016 beim Arbeitgeber als delegierte Psychotherapeutin t\u00e4tig. Zu diesem Zweck schlossen die Parteien am 3. November 2010 eine als \u201eArbeitsvertrag\u201c bezeichnete Vereinbarung ab. Gleichentags unterzeichneten sie das Dokument \u201eRegelungen und Gedanken f\u00fcr die Zusammenarbeit in delegierter Psychotherapie in der Psychiatrisch\/Psychotherapeutischen Praxisgemeinschaft \u201e.\u00a0Mit Schreiben vom 22. Juli 2016 k\u00fcndigte der Beklagte den Vertrag mit der Kl\u00e4gerin unter Einhaltung der dreimonatigen K\u00fcndigungsfrist per 31. Oktober 2016. Strittig war in der Folge, ob ein Arbeitsvertrag vorlag oder nicht, was vom Bundesgericht in\u00a0<a href=\"https:\/\/www.bger.ch\/ext\/eurospider\/live\/de\/php\/aza\/http\/index.php?highlight_docid=aza%3A%2F%2Faza:\/\/06-08-2020-4A_64-2020&amp;lang=de&amp;zoom=&amp;type=show_document\">BGer 4A_64\/2020 vom 6. August 2020<\/a>\u00a0im Resultat verneint wurde. Neben den Ausf\u00fchrungen zur delegierten Psychotherapie machte das Bundesgericht v.a. in der Erw\u00e4gung 6 von\u00a0<a href=\"https:\/\/www.bger.ch\/ext\/eurospider\/live\/de\/php\/aza\/http\/index.php?highlight_docid=aza%3A%2F%2Faza:\/\/06-08-2020-4A_64-2020&amp;lang=de&amp;zoom=&amp;type=show_document\">BGer 4A_64\/2020 vom 6. August 2020<\/a>\u00a0wichtige theoretische Ausf\u00fchrungen zur Abgrenzung der verschiedenen Vertragstypen. Siehe hierzu den Beitrag <strong>Abgrenzung des\u00a0<a href=\"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/2020\/09\/16\/abgrenzung-des-arbeitsvertrages-vom-auftrag\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Arbeitsvertrag vom Auftrag<\/a><\/strong>.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<h3>Unterrichtsvertrag oder Arbeitsvertrag<\/h3>\n<p>In einem konkreten Fall (<a href=\"https:\/\/www.bger.ch\/ext\/eurospider\/live\/de\/php\/aza\/http\/index.php?highlight_docid=aza%3A%2F%2Faza:\/\/26-09-2019-4A_141-2019&amp;lang=de&amp;zoom=&amp;type=show_document\">BGE 4A_141\/2019 vom 26. September<\/a>) war strittig, ob die Parteien eines Vertrages einen Unterrichtsvertrag oder einen Arbeitsvertrag abgeschlossen hatten. Die Arbeitgeberin betrieb einen Coiffeursalon und eine private Coiffeurschule; sie ist nicht im Handelsregister eingetragen.\u00a0Die Sch\u00fclerin\/Arbeitnehmerin schloss am 30. November 2012 einen \u201eAusbildungsvertrag\u201c ab, wonach sie einen viersemestrigen Kurs in der Coiffeurschule besuchen w\u00fcrde. Sie war von Dezember 2012 bis November 2014 als Auszubildende im Coiffeursalon t\u00e4tig und bezahlte als Kursgeld Fr. 15\u2019260.<\/p>\n<p>In der Folge machte die Sch\u00fclerin\/Arbeitnehmerin geltend, sie sei als Hilfskraft angestellt gewesen und verlangte die Bezahlung eines Lohnes geltend. Die kantonalen Gerichte bejahten das Vorliegen eines Arbeitsvertrages und verpflichteten die Arbeitgeberin zur Bezahlung des Lohnes. Die kantonalen Gericht hatten den Vertrag der Parteien als Arbeitsvertrag im Sinne von\u00a0Art. 319 ff. OR\u00a0und entgegen dem Standpunkt der Beschwerdef\u00fchrerin nicht als Unterrichtsvertrag qualifiziert.<\/p>\n<p>Das Bundesgericht st\u00fctzte die Auffassung der Vorinstanz (zur Begr\u00fcndung siehe den Beitrag <strong><a href=\"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/2019\/10\/13\/unterrichtsvertrag-oderarbeitsvertrag\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Unterrichtsvertrag oder Arbeitsvertrag?<\/a><\/strong>): Es sei der rechtliche Schluss nicht zu beanstanden, dass die Sch\u00fclerin\/Arbeitnehmerin entsprechend einer Arbeitnehmerin im Betrieb der Arbeitgeberin Arbeit verrichtete. Sie war in die Betriebsorganisation der Arbeitgeberin eingegliedert und befand sich entsprechend in einem Unterordnungs- und Abh\u00e4ngigkeitsverh\u00e4ltnis (vgl.\u00a0<a href=\"https:\/\/www.bger.ch\/ext\/eurospider\/live\/de\/php\/aza\/http\/index.php?lang=de&amp;type=show_document&amp;page=1&amp;from_date=&amp;to_date=&amp;sort=relevance&amp;insertion_date=&amp;top_subcollection_aza=all&amp;query_words=&amp;rank=0&amp;azaclir=aza&amp;highlight_docid=atf%3A%2F%2F137-III-607%3Ade&amp;number_of_ranks=0#page607\">BGE 137 III 607<\/a>\u00a0E. 2.2.2 S. 611, 125 III 78 E. 4 S. 81,\u00a0<a href=\"http:\/\/www.servat.unibe.ch\/dfr\/bger\/140327_4A_602-2013.html\">BGer 4A_602\/2013 vom 27. M\u00e4rz 2014 E. 3.2<\/a>).<\/p>\n<h3><\/h3>\n<h3 class=\"entry-title\">\u201eBeratungsvertrag\u201c mit Einmann-AG als Arbeitsverh\u00e4ltnis<\/h3>\n<p>In einem konkreten Fall (<a href=\"https:\/\/www.bger.ch\/ext\/eurospider\/live\/de\/php\/aza\/http\/index.php?highlight_docid=aza%3A%2F%2Faza:\/\/24-07-2017-4A_134-2017&amp;lang=de&amp;zoom=&amp;type=show_document\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">BGer 4A_134\/2017<\/a>\u00a0vom 24. Juli 2017) vom hatte ein Dienstleister (Gesellschaft A) mit einer Gesellschaft (Gesellschaft C) einen Beratungsvertrag abgeschlossen. Dabei war der Dienstleister (Gesellschaft A) als Aktiengesellschaft ausgestaltet; die Aktien geh\u00f6rten nur einer einzelnen Person (D). Diese Person war es dann auch, welche die Dienstleistungen erbrachte.<\/p>\n<p>Die Aktiengesellschaft (Gesellschaft A), welche die Dienstleistungen erbrachte, war im Wesentlichen stillgelegt. Ausser den konkreten T\u00e4tigkeiten f\u00fcr die Gesellschaft C erbrachte sie keine weiteren Leistungen.<\/p>\n<p>Der Vertrag hatte im Wesentlichen folgenden Inhalt:<\/p>\n<ul>\n<li>Einr\u00e4umung des Weisungsrechts gegen\u00fcber D<\/li>\n<li>Honorar von j\u00e4hrlich CHF 250\u2019000.- zuz\u00fcglich 25% bzw. zus\u00e4tzlich 15% Provision bei Erreichen der vorgegebenen Ziele<\/li>\n<li>unbestimmte Vertragslaufzeit mit einer K\u00fcndigungsfrist von 12 Monaten<\/li>\n<li>f\u00fcnf Wochen Ferien pro Jahr im Honorar enthalten.<\/li>\n<li>D war zudem w\u00e4hrend Jahren in die Betriebsorganisation eingegliedert und vom Auftraggeber (Gesellschaft C) wirtschaftlich abh\u00e4ngig.<\/li>\n<\/ul>\n<p>Das kantonale Gericht kam aufgrund der gesamten Umst\u00e4nde zum Schluss, dass hier in Tat und Wahrheit ein Arbeitsvertrag zwischen D und der Gesellschaft C zustande kam. Diese Auffassung wurde vom Bundesgericht gesch\u00fctzt (siehe hierzu den Beitrag <a href=\"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/2019\/12\/21\/beratungsvertrag-mit-einmann-ag-als-arbeitsverhaeltnis\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\"><strong>&#8222;Beratungsvertrag\u201c mit Einmann-AG als Arbeitsverh\u00e4ltnis<\/strong><\/a>).<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<h3>Die angestellte \u00c4rztin?<\/h3>\n<p>Eine \u00c4rztin war bei einer Aktiengesellschaft als Allgemeinpraktikerin angestellt (<a href=\"https:\/\/www.bger.ch\/ext\/eurospider\/live\/de\/php\/aza\/http\/index.php?highlight_docid=aza%3A%2F%2F21-04-2017-4A_713-2016&amp;lang=de&amp;type=show_document&amp;zoom=YES&amp;\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">BGer 4A_713\/2016 vom 21. April 2017)<\/a>. Die Praxis wurde in der Folge von einer anderen Aktiengesellschaft \u00fcbernommen, wobei es sich offenbar nicht um einen Share-Deal, sondern um einen Asset-Deal handelte (siehe hierzu die Beitr\u00e4ge zum <strong><a href=\"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/2019\/02\/13\/fallstricke-des-betriebsueberganges\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Betriebs\u00fcbergang<\/a><\/strong> und zum <a href=\"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/2017\/08\/03\/arbeitnehmer-beim-unternehmenskauf\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\"><strong>Arbeitnehmer beim Unternehmenskauf<\/strong><\/a>). Im \u00dcbernahmevertrag wurde das zu \u00fcbernehmende Personal aufgef\u00fchrt, wobei bei gewissen \u00c4rzten hinter dem Namen \u00absalari\u00e9\u00bb und bei anderen \u00abind\u00e9pendant\u00bb stand; Letzteres traf auch auf die fragliche \u00c4rztin zu. Die fragliche \u00c4rztin hatte zudem eine eigene Zulassungsnummer und offenbar auch mit einem medizinischen Labor selbst einen Vertrag \u00fcber gewisse Dienstleistungen geschlossen, die ihr entsch\u00e4digt wurden. Als die Arbeitgeberin das Verh\u00e4ltnis mit sofortiger Wirkung aufl\u00f6ste, machte die \u00c4rztin eine ungerechtfertigte fristlose K\u00fcndigung geltend; die Arbeitgeberin stellte sich auf den Standpunkt, es liege gar kein Arbeitsverh\u00e4ltnis, sondern ein Auftrag vor. Das Bundesgericht nahm ein Arbeitsverh\u00e4ltnis an (siehe hierzu auch den Beitrag <strong><a href=\"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/2019\/06\/13\/angestellt-oder-nicht\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Angestellt oder nicht?<\/a><\/strong>):<\/p>\n<ul>\n<li>das Bundesgericht hielt ausdr\u00fccklich fest, der Umstand, dass keine Sozialabgaben auf dem Entgelt bezahlt worden seien, k\u00f6nne als Hinweis auf eine unabh\u00e4ngige Stellung angesehen werden, sei aber nicht entscheidend (E. 4.2).<\/li>\n<li>die Bezeichung der Parteien sei nicht entscheidend\u00a0<em>(On peut donner acte \u00e0 la recourante que les crit\u00e8res formels tels que l\u2019intitul\u00e9 d\u2019un contrat ou les d\u00e9clarations des parties ne sont pas d\u00e9terminants)<\/em>.<\/li>\n<li>es kommt auf die gelebte Wirklichkeit an \u2013 wer hat Weisungsrecht, wie ist die Integration.<\/li>\n<\/ul>\n<p>.<\/p>\n<h3>Weitere Beitr\u00e4ge zur Qualifikation von Vertr\u00e4gen:<\/h3>\n<ul>\n<li><a href=\"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/2019\/06\/13\/angestellt-oder-nicht\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Angestellt oder nicht?<\/a><\/li>\n<li><a href=\"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/2019\/06\/21\/der-ceo-ohne-arbeitsvertrag\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Der CEO ohne Arbeitsvertrag<\/a><\/li>\n<li><a href=\"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/2019\/10\/13\/unterrichtsvertrag-oderarbeitsvertrag\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Unterrichtsvertrag oder Arbeitsvertrag?<\/a><\/li>\n<li><a href=\"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/2019\/12\/21\/beratungsvertrag-mit-einmann-ag-als-arbeitsverhaeltnis\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">\u201eBeratungsvertrag\u201c mit Einmann-AG als Arbeitsverh\u00e4ltnis<\/a><\/li>\n<li><a href=\"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/2019\/10\/13\/unterrichtsvertrag-oderarbeitsvertrag\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Unterrichtsvertrag oder Arbeitsvertrag?<\/a><\/li>\n<li><a href=\"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/2020\/09\/16\/abgrenzung-des-arbeitsvertrages-vom-auftrag\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Abgrenzung des\u00a0Arbeitsvertrages vom Auftrag<\/a><\/li>\n<\/ul>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Autor: <a href=\"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/person\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Nicolas Facincani<\/a><\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>In der Praxis kann es strittig sein, ob zwischen den Parteien eines Vertrages ein Arbeitsvertrag besteht oder nicht. Die Qualifikation eines Vertrages ist unabh\u00e4ngig davon zu entscheiden, wie die Parteien das Verh\u00e4ltnis bezeichnen oder dieses beenden (siehe hierzu etwa die Beitr\u00e4ge\u00a0Der CEO ohne Arbeitsvertrag,\u00a0\u00a0Angestellt oder nicht?\u00a0oder\u00a0Unterrichtsvertrag oder Arbeitsvertrag?\u00a0oder auch die Diskussion im Zusammenhang mit\u00a0Uber). 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