{"id":2884,"date":"2021-02-18T08:27:48","date_gmt":"2021-02-18T07:27:48","guid":{"rendered":"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/?p=2884"},"modified":"2021-02-18T08:29:13","modified_gmt":"2021-02-18T07:29:13","slug":"kein-dienstaltersgeschenk-bei-gekuendigter-stellung","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/2021\/02\/18\/kein-dienstaltersgeschenk-bei-gekuendigter-stellung\/","title":{"rendered":"Kein Dienstaltersgeschenk bei gek\u00fcndigter Stellung"},"content":{"rendered":"<p>Im E<a href=\"https:\/\/www.bger.ch\/ext\/eurospider\/live\/de\/php\/aza\/http\/index.php?highlight_docid=aza%3A%2F%2Faza:\/\/02-02-2021-8D_14-2020&amp;lang=de&amp;zoom=&amp;type=show_document\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">ntscheid 8D_14\/2020 vom 2. Februar 2021<\/a> hatte sich das Bundesgericht mit der Frage auseinanderzusetzen, ob einem Lehrer zu Unrecht ein Dienstaltersgeschenk verweigert wurde.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<h3>Beschr\u00e4nkter Umfang der Pr\u00fcfung durch das Bundesgericht<\/h3>\n<p>Aufgrund der Tatsache, dass der Streitwert weniger als CHF 15\u2018000 betrug und die Sache ein \u00f6ffentlich-rechtliches Arbeitsverh\u00e4ltnis betraf, stand dem Lehrer auf Stufe Bundesgericht lediglich die subsidi\u00e4re Verfassungsbeschwerde offen.<\/p>\n<p>Nach\u00a0Art. 116 BGG\u00a0kann im Rahmen der subsidi\u00e4ren Verfassungsbeschwerde nur die Verletzung von verfassungsm\u00e4ssigen Rechten ger\u00fcgt werden. Insbesondere kann auch die willk\u00fcrliche Rechtsanwendung durch die kantonalen Beh\u00f6rden gepr\u00fcft werden. \u00a0Eine willk\u00fcrliche Anwendung des kantonalen Rechts liegt vor, wenn der angefochtene Entscheid offensichtlich unhaltbar ist, mit der tats\u00e4chlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderl\u00e4uft. Das Bundesgericht hebt einen Entscheid jedoch nur auf, wenn nicht bloss die Begr\u00fcndung, sondern auch dessen Ergebnis unhaltbar ist. Dass eine andere L\u00f6sung ebenfalls als vertretbar oder gar als zutreffender erscheinen mag, gen\u00fcgt nicht.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<h3>Sachverhalt<\/h3>\n<p>Der 1963 geborene Arbeitnehmer war ab dem 1. August 1998 als Lehrperson t\u00e4tig, zun\u00e4chst an der Bezirksschule und ab August 2012 an der Oberstufe mit Klassenlehrerfunktion. Mit Schreiben vom 2. November 2017 sprach die Schulpflege gegen\u00fcber dem Arbeitnehmer die K\u00fcndigung des Anstellungsverh\u00e4ltnisses per 31. Juli 2018 aus. Mit Entscheid vom 6. Mai 2019 stellte das Verwaltungsgericht des Kantons Aargau die Widerrechtlichkeit der K\u00fcndigung fest. Es sprach dem Arbeitnehmer eine Entsch\u00e4digung von CHF 23&#8217;500 zu.<\/p>\n<p>Mit Eingabe vom 10. Februar 2020 forderte der Arbeitnehmer die Schulpflege auf, ihm ein Dienstaltersgeschenk in der H\u00f6he von CHF 5\u2018812.50 zuz\u00fcglich Zins zu 5 % seit 1. August 2018 auszubezahlen. Mit Entscheid vom 27. Februar 2020 verweigerte das BKS die Auszahlung eines Dienstaltersgeschenks.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<h3>Kantonaler Entscheid<\/h3>\n<p>Die Vorinstanz kam nach Auslegung der einschl\u00e4gigen Rechtsnormen zum Schluss, dass die Anstellungsbeh\u00f6rde und nicht das BKS zum Erlass der Verf\u00fcgung vom 27. Februar 2020 sachlich zust\u00e4ndig gewesen w\u00e4re. Sie betrachtete die Verf\u00fcgung aber nicht als nichtig, sondern als anfechtbar, weshalb sie auf die Beschwerde eintrat und die Vorbringen des Beschwerdef\u00fchrers materiell pr\u00fcfte.<\/p>\n<p>Die kantonale Vorinstanz erwog sodann, gem\u00e4ss \u00a7 14 des Dekrets vom 24. August 2008 \u00fcber die L\u00f6hne der Lehrpersonen (LDLP; SAR 411.210) erhielten Lehrpersonen bei gen\u00fcgenden Leistungen nach 15 und jeweils nach 5 weiteren Dienstjahren ein Dienstaltersgeschenk. Dieses entspreche nach 15 und 30 Dienstjahren 4 Wochen und in den \u00fcbrigen F\u00e4llen 2 Wochen bezahltem Urlaub. <em><strong>Nach \u00a7 47 Abs. 3 der Verordnung vom 13. Oktober 2004 \u00fcber die Anstellung und L\u00f6hne der Lehrpersonen (VALL; SAR 411.211) erhielten Lehrpersonen kein Dienstaltersgeschenk, falls das Anstellungsverh\u00e4ltnis im Zeitpunkt der F\u00e4lligkeit gek\u00fcndigt sei und die Lehrt\u00e4tigkeit in keiner anderen Schule mit direkt vom Kanton entl\u00f6hnten Lehrpersonen weitergef\u00fchrt werde.<\/strong><\/em> Sodann entstehe der Anspruch auf das Dienstaltersgeschenk gem\u00e4ss \u00a7 14 LDLP erst nach Ablauf der im Dekret genannten Perioden. Fallspezifisch stellte die Vorinstanz fest, der Beschwerdef\u00fchrer sei unbestrittenermassen seit dem 1. August 1998 angestellt gewesen, womit die Anstellungsdauer von 20 Jahren am 31. Juli 2018 geendet habe. Der Anspruch auf das Dienstaltersgeschenk sei somit am 1. August 2018 entstanden und unter den gegebenen weiteren Voraussetzungen fr\u00fchestens am 1. August 2018 f\u00e4llig geworden. Zu diesem Zeitpunkt habe sich der Beschwerdef\u00fchrer bereits in gek\u00fcndigter Stellung befunden, da die K\u00fcndigung am 2. November 2017 (per 31. Juli 2018) ausgesprochen worden sei. Da seine Lehrt\u00e4tigkeit unbestrittenermassen in keiner anderen Schule mit direkt vom Kanton entl\u00f6hnten Lehrpersonen weitergef\u00fchrt worden sei, stehe dem Beschwerdef\u00fchrer nach \u00a7 47 Abs. 3 VALL kein Dienstaltersgeschenk zu.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<h3>Verfahren vor Bundesgericht<\/h3>\n<p>Vor Bundesgericht machte der Lehrer insbesondere die Verletzung der Begr\u00fcndungspflicht sowie des Willk\u00fcrverbots. Beides wurde vom Bundesgericht verneint. Insbesondere kam das Bundesgericht zum Schluss, dass keine willk\u00fcrliche Anwendung des kantonalen Rechts vorlag:<\/p>\n<p><strong><em>5.1.<\/em><\/strong><em>\u00a0Inwiefern die Vorinstanz den Zeitpunkt der F\u00e4lligkeit willk\u00fcrlich festgelegt haben soll, wird in der Beschwerde nicht in einer den Anforderungen von\u00a0Art. 106 Abs. 2 BGG\u00a0gen\u00fcgenden Weise dargelegt (vgl. E. 1.2 hiervor). Darauf ist nicht weiter einzugehen. Im \u00dcbrigen zeigt der Beschwerdef\u00fchrer nicht auf, was er aus einem F\u00e4lligkeitstermin am 31. Juli 2018 zu seinen Gunsten ableiten k\u00f6nnte, nachdem er sich auch in diesem Zeitpunkt in gek\u00fcndigter Stellung befand (vgl. \u00a7 47 Abs. 3 VALL). \u00a0<\/em><\/p>\n<p><em>\u00a0<\/em><strong><em>5.2.<\/em><\/strong><em>\u00a0Sodann begr\u00fcndete die Vorinstanz nachvollziehbar, weshalb der Entscheid des Verwaltungsgerichts vom 6. Mai 2019 nichts am fehlenden Anspruch auf das Dienstaltersgeschenk \u00e4ndere. In diesem Entscheid habe das Verwaltungsgericht zwar festgehalten, dass die K\u00fcndigung vom 2. November 2017 materiell widerrechtlich sei, weil der Beschwerdef\u00fchrer nicht abgemahnt worden sei. Eine Nichtigkeit der Verf\u00fcgung sei aber nicht festgestellt worden. In solchen F\u00e4llen bleibe die K\u00fcndigung trotz ihrer Widerrechtlichkeit rechtsg\u00fcltig. Die Mahnung sei mithin nicht G\u00fcltigkeitsvoraussetzung f\u00fcr eine sp\u00e4tere K\u00fcndigung. Weiter hielt die Vorinstanz fest, es fehlten vorliegend Anhaltspunkte f\u00fcr ein treuwidriges oder gar rechtsmissbr\u00e4uchliches Verhalten der Anstellungsbeh\u00f6rde. <\/em><\/p>\n<p><em>Wie dem Entscheid des Verwaltungsgerichts vom 6. Mai 2019 entnommen werden k\u00f6nne, sei dem Beschwerdef\u00fchrer im Vorfeld der K\u00fcndigung durchaus ein Fehlverhalten vorzuwerfen gewesen. Indem die Anstellungsbeh\u00f6rde ihm ohne vorg\u00e4ngige Mahnung gek\u00fcndigt habe, habe sie zwar gegen den Grundsatz der Verh\u00e4ltnism\u00e4ssigkeit verstossen. Ihr Verhalten k\u00f6nne jedoch angesichts der Tatsache, dass sich die K\u00fcndigung auf sachliche Gr\u00fcnde gest\u00fctzt habe, nicht als treuwidrig bezeichnet werden. Es bestehe zudem keinerlei Grund zur Annahme, die Anstellungsbeh\u00f6rde habe dem Beschwerdef\u00fchrer per 31. Juli 2018 gek\u00fcndigt, um seinen Anspruch auf Erhalt eines Dienstaltersgeschenks zu vereiteln. Somit verm\u00f6ge auch\u00a0Art. 156 OR\u00a0keinen Anspruch des Beschwerdef\u00fchrers auf Ausrichtung eines Dienstaltersgeschenks zu begr\u00fcnden. \u00a0<\/em><\/p>\n<p><em>\u00a0<\/em><strong><em>5.3.<\/em><\/strong><em>\u00a0Der Beschwerdef\u00fchrer bringt dagegen vor, bereits die K\u00fcndigung ohne vorg\u00e4ngige Mahnung stelle ein treuwidriges Verhalten der Anstellungsbeh\u00f6rde dar. Diese habe den Eindruck erweckt, ihn unbedingt umgehend loszuwerden, um noch weitere Anspr\u00fcche zu vereiteln. H\u00e4tte sie sich an das vorgeschriebene Verfahren gehalten, so h\u00e4tte er die Chance gehabt, sich zu verbessern und einer K\u00fcndigung zu entgehen. Diese M\u00f6glichkeit sei ihm jedoch vereitelt worden. Mit diesen &#8211; weitgehend appellatorischen &#8211; Vorbringen vermag der Beschwerdef\u00fchrer keine willk\u00fcrliche Anwendung von kantonalem Recht aufzuzeigen. <\/em><\/p>\n<p><em>Dass die Anstellungsbeh\u00f6rde den Beschwerdef\u00fchrer unbedingt loswerden wollte, wie dieser in seiner Beschwerde andeutet, ist durch nichts belegt. Wenn die Vorinstanz trotz unterlassener Mahnung seitens der Anstellungsbeh\u00f6rde ein treuwidriges Verhalten derselben verneinte, so erscheint dies nicht geradezu unhaltbar. Es trifft ferner &#8211; entgegen der Behauptung des Beschwerdef\u00fchrers &#8211; nicht zu, dass die Vorinstanz den Aspekt der widerrechtlichen K\u00fcndigung ausser Acht gelassen h\u00e4tte. Vielmehr ber\u00fccksichtigte sie, dass trotz widerrechtlicher K\u00fcndigung sachliche Gr\u00fcnde f\u00fcr die Aufl\u00f6sung des Anstellungsverh\u00e4ltnisses bestanden. Daraus leitete sie ab, dass der Anstellungsbeh\u00f6rde kein treuwidriges Verhalten vorgeworfen werden k\u00f6nne. Diese Beurteilung erscheint nicht willk\u00fcrlich. F\u00fcr die Annahme von Willk\u00fcr gen\u00fcgt es denn auch nicht, dass eine andere L\u00f6sung ebenfalls als vertretbar oder gar als zutreffender erscheinen mag (vgl. E. 1.3 hiervor).<\/em><\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<h4>Weitere Beitr\u00e4ge zum \u00f6ffentlich-rechtlichen Personalrecht:<\/h4>\n<ul>\n<li class=\"entry-title\"><a href=\"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/2019\/12\/08\/aenderung-des-bundespersonalrechts-per-1-jan-2020\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Revision des Bundespersonalrechts per 1. Jan 2020<\/a><\/li>\n<li class=\"entry-title\"><a href=\"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/2019\/07\/17\/wohnsitzerfordernis-fuer-chef-bereitschafts-und-verkehrspolizei\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Wohnsitzerfordernis f\u00fcr Chef Bereitschafts- und Verkehrspolizei<\/a><\/li>\n<li class=\"entry-title\"><a href=\"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/2019\/01\/02\/missbraeuchliche-entlassung-eines-militaerarztes\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Missbr\u00e4uchliche Entlassung eines Milit\u00e4rarztes<\/a><\/li>\n<li class=\"entry-title\"><a href=\"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/2019\/02\/02\/kuendigung-eines-oeffentlich-rechtlichen-dienstverhaeltnisses\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">K\u00fcndigung eines \u00f6ffentlich-rechtlichen Dienstverh\u00e4ltnisses<\/a><\/li>\n<li class=\"entry-title\"><a href=\"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/2018\/11\/15\/personensicherheitsueberpruefungen\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Sicherheits\u00fcberpr\u00fcfungen<\/a><\/li>\n<li class=\"entry-title\"><a href=\"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/2020\/11\/07\/aufhebung-der-nichtigkeit-einer-kuendigung-nach-dem-zuercher-personalgesetz\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Aufhebung der Nichtigkeit einer K\u00fcndigung nach dem Z\u00fcrcher Personalgesetz<\/a><\/li>\n<li><a href=\"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/2020\/12\/19\/nichtige-kuendigung-durch-kirchenpflege\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Nichtige K\u00fcndigung durch Kirchenpflege?<\/a><\/li>\n<li class=\"entry-title\"><a href=\"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/2021\/02\/03\/bundesgericht-keine-willkuer-bei-ablehnung-der-entschaedigung-fuer-umkleidezeit\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Bundesgericht: Keine Willk\u00fcr bei Ablehnung der Entsch\u00e4digung f\u00fcr Umkleidezeit<\/a><\/li>\n<li class=\"entry-title\"><a href=\"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/2020\/12\/30\/aussageverhalten-waehrend-interner-untersuchung-und-fehlende-reue-fristlose-kuendigung\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Aussageverhalten w\u00e4hrend interner Untersuchung und fehlende Reue \u2013 fristlose K\u00fcndigung<\/a><\/li>\n<li><a href=\"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/2021\/02\/07\/keine-abgeltung-von-ruhezeiten\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Keine Abgeltung von Ruhezeiten<\/a><\/li>\n<li><a href=\"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/2021\/02\/09\/zulaessigkeit-der-einreihung-in-eine-lohnklasse-aufgrund-des-schulabschlusses\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Zul\u00e4ssigkeit der Einreihung in eine Lohnklasse aufgrund des Schulabschlusses<\/a><\/li>\n<\/ul>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Autor:\u00a0<a href=\"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/person\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Nicolas Facincani<\/a><\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Im Entscheid 8D_14\/2020 vom 2. 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