{"id":2888,"date":"2021-02-20T00:20:03","date_gmt":"2021-02-19T23:20:03","guid":{"rendered":"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/?p=2888"},"modified":"2021-02-19T20:24:39","modified_gmt":"2021-02-19T19:24:39","slug":"erwerbsersatz-teilzeitangestellter-oder-student","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/2021\/02\/20\/erwerbsersatz-teilzeitangestellter-oder-student\/","title":{"rendered":"Erwerbsersatz: Teilzeitangestellter oder Student"},"content":{"rendered":"<p>Das Bundesgericht hatte sich im Entscheid <a href=\"https:\/\/www.bger.ch\/ext\/eurospider\/live\/de\/php\/aza\/http\/index.php?highlight_docid=aza%3A%2F%2Faza:\/\/27-01-2021-9C_560-2020&amp;lang=de&amp;zoom=&amp;type=show_document\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">BGer 9C_560\/2020 vom 27. Januar 2021<\/a> mit der Frage auseinanderzusetzen, wie einem Studenten, der ebenfalls in einem Teilzeitpensum einer Erwerbst\u00e4tigkeit nachging, die Entsch\u00e4digung gem\u00e4ss EOG zu bemessen ist. Ist einem solchen Fall neben der Entsch\u00e4digung gest\u00fctzt auf den Status als Erwerbst\u00e4tiger eine anteilsm\u00e4ssige Entsch\u00e4digung gest\u00fctzt auf den Status als Nichterwerbst\u00e4tiger (Student) auszurichten?<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<h3>Sachverhalt<\/h3>\n<p>Dem Entscheid <a href=\"https:\/\/www.bger.ch\/ext\/eurospider\/live\/de\/php\/aza\/http\/index.php?highlight_docid=aza%3A%2F%2Faza:\/\/27-01-2021-9C_560-2020&amp;lang=de&amp;zoom=&amp;type=show_document\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">BGer 9C_560\/2020 vom 27. Januar 2021<\/a> lag folgender Sachverhalt zugrunde:<\/p>\n<p>Der 1986 geborene Arbeitnehmer\/Student war seit 2014 in Teilzeit erwerbst\u00e4tig und im \u00dcbrigen Fachhochschulstudent. Er leistete in den Jahren 2015 bis 2018 verschiedentlich Milit\u00e4rdienst. Hierf\u00fcr erhielt er jeweils Entsch\u00e4digungen f\u00fcr Dienstleistende, wobei ihn die Ausgleichskasse als Erwerbst\u00e4tigen qualifizierte und seine Erwerbsausfallentsch\u00e4digung entsprechend am durch die Teilzeitt\u00e4tigkeit erwirtschafteten Einkommen bemass.<\/p>\n<p>Der Arbeitnehmer\/Student war hingegen der Ansicht, dass ihm f\u00fcr in den Jahren 2015 bis 2018 geleistete Milit\u00e4rdienste nebst der Entsch\u00e4digung gest\u00fctzt auf den Status als Erwerbst\u00e4tiger eine anteilsm\u00e4ssige Entsch\u00e4digung gest\u00fctzt auf den Status als Nichterwerbst\u00e4tiger (Student) auszurichten sei.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<h3>Erwerbsersatz w\u00e4hrend Milit\u00e4rdienst<\/h3>\n<p>Gem\u00e4ss <a href=\"https:\/\/www.admin.ch\/opc\/de\/classified-compilation\/19520192\/index.html\">Bundesgesetz \u00fcber den Erwerbsersatz f\u00fcr Dienstleistende und bei Mutterschaft<\/a>\u00a0(EOG) haben Personen, die in der schweizerischen Armee oder im Rotkreuzdienst Dienst leisten, f\u00fcr jeden besoldeten Diensttag Anspruch auf eine Entsch\u00e4digung. Ausgenommen sind Angestellte der Milit\u00e4rverwaltungen des Bundes und der Kantone deren Milit\u00e4rdienstpflicht verl\u00e4ngert wurde, die freiwillig Milit\u00e4rdienst leisten oder den Dienst in der Milit\u00e4rverwaltung leisten. Die Entsch\u00e4digung gilt bereits f\u00fcr den Tag der Rekrutierung.<\/p>\n<p>Artikel 10 des EOG h\u00e4lt fest, wie die Entsch\u00e4digung f\u00fcr andere Dienste als die Rekrutenschule zu bemessen ist. Dabei wird zwischen Erwerbst\u00e4tigen und nicht Erwerbst\u00e4tigen unterschieden<\/p>\n<p><sup>1<\/sup>\u00a0W\u00e4hrend Diensten, die nicht unter Artikel 9 fallen, betr\u00e4gt die t\u00e4gliche Grund\u00adent\u00adsch\u00e4digung 80\u00a0Prozent des durchschnittlichen vor\u00addienstli\u00adchen Erwerbsein\u00adkom\u00ad\u00ad\u00admens. Vorbehalten bleibt Artikel 16 Abs\u00e4tze 1\u20133.<\/p>\n<p><sup>2<\/sup>\u00a0War die dienstleistende Person vor Beginn des Dienstes nicht erwerbst\u00e4tig, so entspricht die t\u00e4gliche Grund\u00adentsch\u00e4digung den Mindest\u00adbetr\u00e4gen gem\u00e4ss Artikel\u00a016 Abs\u00e4tze 1\u20133.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<h3>Kantonaler Entscheid<\/h3>\n<p>Bereits die kantonalen Beh\u00f6rden lehnten das Begehren des Arbeitsnehmers\/Studenten ab. Der Gesetzgeber qualifiziere jede versicherte Person entweder als Erwerbst\u00e4tige oder Nichterwerbst\u00e4tige (Art. 10 EOG;\u00a0Art. 2 EOV). Dass eine Kumulation der Entsch\u00e4digung f\u00fcr Erwerbst\u00e4tige und Nichterwerbst\u00e4tige nicht beabsichtigt sei, ergebe sich nicht nur aus der Regelung der Entsch\u00e4digung, sondern auch aus derjenigen der Beitr\u00e4ge (Art. 27 Abs. 2 EOG). Die Tatsache, dass ein Teilzeiterwerbst\u00e4tiger &#8211; anders als ein vollzeitlich Erwerbst\u00e4tiger &#8211; nicht f\u00fcr ein vollzeitliches Erwerbspensum entsch\u00e4digt werde, stelle keine unsachgem\u00e4sse Schlechterstellung dar. Der Teilerwerbst\u00e4tige erhalte zudem im Minimum die Entsch\u00e4digung, die einem Nichterwerbst\u00e4tigen zustehe, weshalb auch im Vergleich zu diesem keine Schlechterstellung vorliege. Da der Versicherte vor den jeweiligen Diensten unbestritten einer teilzeitlichen Erwerbst\u00e4tigkeit nachgegangen sei, erweise sich die Qualifikation als Erwerbst\u00e4tiger als rechtens.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<h3>Entscheid des Bundesgerichts<\/h3>\n<p>Das Bundesgericht sch\u00fctzte den Entscheid der kantonalen Vorinstanzen:<\/p>\n<p>Der Arbeitnehmer\/Student verkenne mit seiner Argumentation, wonach er f\u00fcr die geleistete volle T\u00e4tigkeit in der Armee zu 100 % zu entsch\u00e4digen sei, dass es sich bei den Entsch\u00e4digungen nach dem EOG eben gerade &#8211; bereits dem Namen nach &#8211; nicht um\u00a0\u00a0Dienstlohn\u00a0handle der f\u00fcr alle Dienstleistenden gleichermassen nach dem geleisteten (i.d.R. vollen) Pensum zu bemessen w\u00e4re, sondern um\u00a0\u00a0Erwerbsersatz,\u00a0der grunds\u00e4tzlich &#8211; vorbeh\u00e4ltlich der minimalen Entsch\u00e4digung f\u00fcr Nichterwerbst\u00e4tige &#8211; am durchschnittlichen vordienstlichen Erwerbseinkommen zu bemessen sei (Art. 10 Abs. 1 EOG). Auf die vorinstanzlichen Ausf\u00fchrungen zur Qualifikation einer Person entweder als erwerbs- oder als nichterwerbst\u00e4tig (tertium non datur) sowie zum Fehlen einer unsachgem\u00e4ssen Ungleichbehandlung der teilzeitlich Erwerbst\u00e4tigen k\u00f6nne ohne Weiterungen verwiesen werden.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Autor:\u00a0<a href=\"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/person\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Nicolas Facincani<\/a><\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Das Bundesgericht hatte sich im Entscheid BGer 9C_560\/2020 vom 27. Januar 2021 mit der Frage auseinanderzusetzen, wie einem Studenten, der ebenfalls in einem Teilzeitpensum einer Erwerbst\u00e4tigkeit nachging, die Entsch\u00e4digung gem\u00e4ss EOG zu bemessen ist. 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