{"id":2904,"date":"2021-02-28T10:20:34","date_gmt":"2021-02-28T09:20:34","guid":{"rendered":"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/?p=2904"},"modified":"2021-02-28T16:15:23","modified_gmt":"2021-02-28T15:15:23","slug":"die-erstellung-von-arbeitszeugnissen","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/2021\/02\/28\/die-erstellung-von-arbeitszeugnissen\/","title":{"rendered":"Die Erstellung von Arbeitszeugnissen"},"content":{"rendered":"<p>Der Arbeitnehmer kann jederzeit vom Arbeitgeber ein Zeugnis verlangen, das sich \u00fcber die Art und Dauer des Arbeitsverh\u00e4ltnisses sowie \u00fcber seine Leistungen und sein Verhalten ausspricht (Art. 330a Abs. 1 des Obligationenrechts (OR, SR 220)).<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<h3>Keine Regelung f\u00fcr \u00f6ffentlich-rechtliche Dienstverh\u00e4ltnisse<\/h3>\n<p>Arbeitsverh\u00e4ltnisse im \u00f6ffentlichen Dienst des Bundes und der Bundesbeh\u00f6rden unterstehen in der Regel dem Bundespersonalgesetz vom 24. M\u00e4rz 2000 [BPG, SR 172.220.1]. Dieses enth\u00e4lt keine Bestimmungen zum Arbeitszeugnis bzw. zur Erstellung von Arbeitszeugnissen. Aus diesem Grund gelangt sinngem\u00e4ss Art. 330a OR zur Anwendung (vgl. Art. 6 Abs. 2 BPG).<\/p>\n<p>F\u00fcr das Arbeitszeugnis im \u00f6ffentlichen Dienst gelten daher prinzipiell dieselben Grunds\u00e4tze wie im Privatrecht. Entsprechend ist bei dessen Auslegung grunds\u00e4tzlich die dazu ergangene Rechtsprechung und Doktrin zu beachten (statt vieler: Urteil des BVGer A-5819\/2016 vom 22. November 2017 E. 7.2 m.w.H.).<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<h3>Inhalt des Arbeitszeugnisses<\/h3>\n<p>Im Rahmen eines Zeugnisstreits (<a href=\"file:\/\/\/C:\/Users\/Nicolas\/Downloads\/A-3238_2020.pdf\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Entscheid A-3238\/2020 vom 21. Dezember 2020, E. 3<\/a>) vom hatte das Bundesverwaltungsgericht die M\u00f6glichkeit genutzt, verschiedene Grunds\u00e4tze im Zusammenhang mit dem Arbeitszeugnis darzulegen, diese\u00a0<em>sind, obwohl im Zusammenhang mit einem \u00f6ffentlich-rechtlichen Dienstverh\u00e4ltnis ergangen, auch f\u00fcr die Arbeitsverh\u00e4ltnisse nach OR anwendbar.<\/em>.<\/p>\n<h3><\/h3>\n<h3>Grunds\u00e4tze der Erstellung von Arbeitszeugnissen<\/h3>\n<p>Zun\u00e4chst hielt das Bundesverwaltungsgericht die Grunds\u00e4tze des Inhalts des Arbeitszeugnisses fest. Dieses soll wohlwollend, wahr, klar und vollst\u00e4ndig sein:<\/p>\n<p><em>Ein solches qualifiziertes Zeugnis bzw. Vollzeugnis soll einerseits das berufliche Fortkommen des Arbeitnehmers f\u00f6rdern und deshalb wohlwollend formuliert werden. Andererseits soll es k\u00fcnftigen Arbeitgebern ein m\u00f6glichst getreues Abbild von T\u00e4tigkeit, Leistung und Verhalten des Arbeitnehmers geben, weshalb es grunds\u00e4tzlich wahr, klar und vollst\u00e4ndig zu sein hat. Es sind mithin insbesondere die Grunds\u00e4tze der Wahrheit, Klarheit, Vollst\u00e4ndigkeit und des Wohlwollens zu beachten (BGE 136 III 510 E. 4.1; BVGE 2012\/22 E. 5.2 m.w.H.). Der Arbeitnehmer hat Anspruch auf ein objektiv wahres, nicht auf ein gutes Arbeitszeugnis; der Grundsatz der Wahrheit geht dem Grundsatz des Wohlwollens vor. Das Interesse des zuk\u00fcnftigen Arbeitgebers an der Zuverl\u00e4ssigkeit der Aussagen im Arbeitszeugnis muss h\u00f6herrangig eingestuft werden als das Interesse des Arbeitnehmers an einem m\u00f6glichst g\u00fcnstigen Zeugnis (Urteil des BGer 2A.118\/2002 vom 17. Juli 2002 E. 2.2; BVGE 2012\/22 E. 5.2; zum Ganzen: Urteile des BVGer A-2021\/2019 vom 18. September 2019 E. 3.2, A-6825\/2017 vom 6. Juli 2018 E. 3.2 und A-6127\/2017 vom 30. April 2018 E. 4.2).<\/em><\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<h3>Vollst\u00e4ndigkeit<\/h3>\n<p>Das Arbeitszeugnis hat vollst\u00e4ndig zu sein, es muss sich \u00fcber die Art und Dauer des Arbeitsverh\u00e4ltnisses sowie \u00fcber die Leistungen und das Verhalten des Arbeitnehmers \u00e4ussern. Sodann spricht sich das Zeugnis in der Regel auch \u00fcber eine Gesamtbeurteilung aus:<\/p>\n<p><em>Aus den Grunds\u00e4tzen der Wahrheit und Vollst\u00e4ndigkeit des Arbeitszeugnisses folgt, dass ein qualifiziertes Zeugnis \u00fcber alle in Art. 330a Abs. 1 OR erw\u00e4hnten Punkte Auskunft geben muss (BGE 129 III 177 E. 3.2). Zudem ist es verkehrs\u00fcblich, dass sich das Zeugnis neben der Beurteilung einzelner Aspekte auch \u00fcber eine Gesamtbeurteilung ausspricht (STREIFF\/VON KAENEL\/RUDOLPH, Arbeitsvertrag, Praxiskommentar, 7. Aufl. 2012, Art. 330a Rz. 3; STEPHAN FISCHER, Arbeitszeugnis, Beurteilung und Durchsetzung, 2016, S. 28). Dem Vollst\u00e4ndigkeitsgebot ist Gen\u00fcge getan, wenn die wesentlichen Tatsachen und Urteile unter Ber\u00fccksichtigung der Wahrheitspflicht zusammengefasst dargestellt werden (ALEX ENZLER, Der arbeitsrechtliche Zeugnisanspruch, 2012, Rz. 116).<\/em><\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<h3>Beurteilung der Leistung<\/h3>\n<p>Der Leistungsbeurteilung ist im Rahmen der Bewertung von Arbeitsmenge, Arbeitsg\u00fcte und Arbeitsbereitschaft ein objektiver Massstab zu Grunde zu legen. Auf Verlangen des Arbeitnehmers k\u00f6nnen auch Einzelleistungen aufgenommen werden:<\/p>\n<p><em>Die Leistungsbeurteilung umfasst die Bewertung von Arbeitsmenge, Arbeitsg\u00fcte und Arbeitsbereitschaft. Ihr ist ein objektiver Massstab zugrunde zu legen. Eigenschaften wie Fleiss, Sorgfalt, Zuverl\u00e4ssigkeit, Initiative, Einstellung zur Arbeit, Ausdauer und Belastbarkeit werden ebenfalls der Leistung zugeordnet. Arbeitnehmer k\u00f6nnen verlangen, dass besondere Einzelleistungen, z.B. Erfindungen, ins Arbeitszeugnis aufgenommen werden (ENZLER, a.a.O., Rz. 138 ff. m.w.H.; FISCHER, a.a.O., S. 27 ff.).<\/em><\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<h3>Verhaltungsbeurteilung<\/h3>\n<p>Im Rahmen der Beurteilung des Verhaltens wird die Interaktion mit Vorgesetzten und Kollegen sowie gegen\u00fcber Kunden und weiteren Dritten beurteilt:<\/p>\n<p><em>Die Verhaltensbeurteilung kommentiert das Auftreten bzw. dienstliche Verhalten des Arbeitnehmers w\u00e4hrend des Arbeitsverh\u00e4ltnisses gegen\u00fcber Vorgesetzten und Kollegen sowie gegen\u00fcber Kunden und weiteren Dritten. Es geht hierbei prinzipiell um die Beurteilung der angemessenen sozialen Interaktion mit den entsprechenden Personenkreisen. Gemeint sind die Umgangsformen des Arbeitnehmers, welche anhand der gesellschaftlich anerkannten und vor allem branchen\u00fcblichen H\u00f6flichkeitsregeln und Etikette beurteilt werden. Auch hier gilt ein objektiver, verkehrs\u00fcblicher Massstab (ENZLER, a.a.O., Rz. 142 ff.; FISCHER, a.a.O., S. 29 ff.).<\/em><\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<h3>Wichtigste Funktionen<\/h3>\n<p>Die wichtigen Funktionen des Arbeitnehmers sind in das Arbeitszeugnis aufzunehmen. Dabei ist auf die tats\u00e4chlich ausgef\u00fchrte T\u00e4tigkeit und nicht die vertraglich vereinbarte T\u00e4tigkeit abzustellen. Insgesamt soll einem Dritten erm\u00f6glich werden, sich insgesamt ein zutreffendes Bild vom Arbeitnehmer zu machen:<\/p>\n<p><em>Das Arbeitszeugnis hat schliesslich eine detaillierte Auflistung der wichtigen Funktionen und der das Arbeitsverh\u00e4ltnis pr\u00e4genden T\u00e4tigkeiten des Arbeitnehmers zu enthalten, wobei allerdings nicht die vertraglich vereinbarte, sondern die tats\u00e4chlich ausge\u00fcbte T\u00e4tigkeit massgebend ist. Es muss mithin nicht zu jedem einzelnen Aspekt der Aufgaben des Arbeitnehmers detailliert Auskunft erteilen. Es soll eine aussagekr\u00e4ftige Bewertung der Leistung des Arbeitnehmers sowie seines Verhaltens enthalten und es einem unbeteiligten Dritten erlauben, sich insgesamt ein zutreffendes Bild vom Arbeitnehmer zu machen (vgl. Urteil des BGer 4A_432\/2009 vom 10. November 2009 E. 3.1; Urteile des BVGer A-2021\/2019 vom 18. September 2019 E. 3.3 und A-7165\/2016 vom 5. Dezember 2017 E. 4.2; STREIFF\/VON KAENEL\/RUDOLPH, a.a.O., Art. 330a N 3).<\/em><\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<h3>Werturteile<\/h3>\n<p>Die Beurteilung der Leistung und des Verhaltens beinhaltet naturgem\u00e4ss Werturteile. Hier hat der Arbeitgeber nach verkehrs\u00fcblichen Massst\u00e4ben und pflichtgem\u00e4ssem Ermessen vorzugehen:<\/p>\n<p><em>Bei Werturteilen hat der Arbeitgeber nach verkehrs\u00fcblichen Massst\u00e4ben und pflichtgem\u00e4ssem Ermessen vorzugehen. Sowohl bez\u00fcglich der Leistungs- wie auch der Verhaltensbeurteilung verf\u00fcgt der Arbeitgeber \u00fcber ein Beurteilungsermessen (BVGE 2012\/22 E. 5.2; Urteile BVGer A-6825\/2017 vom 6. Juli 2018 E. 3.4 und A-7165\/2016 vom 5. Dezember 2017 E. 4.3; REHBINDER\/ST\u00d6CKLI, in: Hausheer\/Walter [Hrsg.], Berner Kommentar [Art. 319\u2013330b OR], 2010, Art. 330a N 7 f.). Ebenso bleibt es dem Beurteilungsermessen des Arbeitgebers \u00fcberlassen, welche positiven oder negativen Verhaltensweisen und Eigenschaften des Arbeitnehmers er hervorheben will (REHBINDER\/ST\u00d6CKLI, a.a.O., Art. 330a N 9; zum Ganzen: Urteile des BVGer A-2021\/2019 vom 18. September 2019 E. 3.4, A-6825\/2017 vom 6. Juli 2018 E. 3.4 und A-6127\/2017 vom 30. April 2018 E. 4.4).<\/em><\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<h3>Wortlaut<\/h3>\n<p>Es ist grunds\u00e4tzlich Sache des Arbeitgebers, den Wortlaut des Zeugnisses zu bestimmen. Der Arbeitnehmer hat keinen Anspruch auf einen bestimmten Zeugnisinhalt oder von ihm gew\u00fcnschte Formulierungen:<\/p>\n<p><em>Betreffend Wortlaut bzw. Wortwahl kommt dem Arbeitgeber bei der Erstellung des Arbeitszeugnisses ein gewisser Ermessensspielraum zu. Im Rahmen der vorgenannten Grunds\u00e4tze ist er grunds\u00e4tzlich frei, das Arbeitszeugnis zu redigieren. Der Arbeitnehmer hat keinen Anspruch auf einen bestimmten Zeugnisinhalt oder von ihm gew\u00fcnschte Formulierungen (Urteil des BGer 4A_137\/2014 vom 10. Juni 2014 E. 4; BVGE 2012\/22 E. 7.2.2; Urteile des BVGer A-2021\/2019 vom 18. September 2019 E. 3.6, A-6825\/2017 vom 6. Juli 2018 E. 3.4 und A-7165\/2016 vom 5. Dezember 2017 E. 4.3).<\/em><\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<h3>Beweislast<\/h3>\n<p>Auch im Rahmen des Arbeitszeugnisses gilt grunds\u00e4tzlich Art. 8 ZGB. Dies bedeutet f\u00fcr Arbeitszeugnisses das Folgende:<\/p>\n<ul>\n<li>Will der Arbeitnehmer einen zus\u00e4tzlichen Zeugnistext, so ist er f\u00fcr die zugrundeliegenden Tatsachen beweispflichtig.<\/li>\n<li>Bestreitet der Arbeitnehmer Teile des Zeugnisses, so ist der Arbeitgeber f\u00fcr diese beweispflichtig.<\/li>\n<\/ul>\n<p>Etwas anders kann geltend, wenn zwischen zwei Zeugnissen nur eine kurze Zeitspanne besteht. Hier ist der Arbeitgeber f\u00fcr Verschlechterungen beweispflichtig.<\/p>\n<p><em>Die (objektive) Beweislast betreffend die anbegehrten \u00c4nderungen tr\u00e4gt dem allgemeinen Grundsatz von Art. 8 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB; SR 210) folgend die angestellte bzw. beschwerdef\u00fchrende Person. Diese ist f\u00fcr die dem beantragten Zeugnistext zugrundeliegenden Tatsachen beweispflichtig bzw. hat die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen. Der Arbeitgeber hat indes bei der Sachverhaltsermittlung mitzuwirken. F\u00fcr vom Arbeitnehmer substanziiert bestrittene Inhalte des Arbeitszeugnisses ist umgekehrt der Arbeitgeber als beweispflichtig zu betrachten, wobei wiederum den Arbeitnehmer, welcher ein Arbeitszeugnis verlangt hat, eine Mitwirkungspflicht (vgl. Art. 13 Abs. 1 Bst. a VwVG) trifft (zum Ganzen: Urteile des BVGer A-2021\/2019 vom 18. September 2019 E. 3.7, A-6825\/2017 vom 6. Juli 2018 E. 3.5 und A-6127\/2017 vom 30. April 2018 E 4.5, je m.w.H.).<\/em><\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<h4>Weitere relevante Beitr\u00e4ge zu Arbeitszeugnissen<\/h4>\n<ul>\n<li><a href=\"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/2019\/11\/23\/unterzeichnung-des-arbeitszeugnisses\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Unterzeichnung von Arbeitszeugnissen<\/a><\/li>\n<li class=\"entry-title\"><a href=\"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/2019\/04\/06\/sind-krankheiten-im-arbeitszeugnis-zu-erwaehnen\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Sind Krankheiten im Arbeitszeugnis zu erw\u00e4hnen?<\/a><\/li>\n<li class=\"entry-title\"><a href=\"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/2018\/10\/31\/erwaehnung-laengerer-absenzen-im-arbeitszeugnis\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Erw\u00e4hnung l\u00e4ngerer Absenzen im Arbeitszeugnis<\/a><\/li>\n<li class=\"entry-title\"><a href=\"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/2018\/10\/10\/rueckgabeanspruch-des-arbeitgebers-auf-das-arbeitszeugnis\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">R\u00fcckgabeanspruch des Arbeitgebers auf das Arbeitszeugnis<\/a><\/li>\n<li class=\"entry-title\"><a href=\"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/2019\/10\/22\/prozessuales-vorgehen-bei-einer-zeugnisklage-erfuellungsklage\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Vorgehen bei einer Zeugnisklage \u2013 Erf\u00fcllungsklage<\/a><\/li>\n<li><a href=\"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/2021\/01\/18\/verjaehrungfrist-fuer-zeugnisforderungen-10-jahre\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Verj\u00e4hrung von Arbeitszeugnissen<\/a><\/li>\n<li><a href=\"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/2020\/01\/27\/haftung-fuer-ein-falsches-zeugnis\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Haftung f\u00fcr ein falsches Arbeitszeugnis<\/a><\/li>\n<li><a href=\"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/2020\/08\/24\/die-arbeitsbestaetigung\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Die Arbeitsbet\u00e4tigung<\/a><\/li>\n<li><a href=\"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/2020\/07\/09\/referenzen-im-arbeitsrecht\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Referenzen im Arbeitsrecht<\/a><\/li>\n<\/ul>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Autor:\u00a0<a href=\"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/person\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Nicolas Facincani<\/a><\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Der Arbeitnehmer kann jederzeit vom Arbeitgeber ein Zeugnis verlangen, das sich \u00fcber die Art und Dauer des Arbeitsverh\u00e4ltnisses sowie \u00fcber seine Leistungen und sein Verhalten ausspricht (Art. 330a Abs. 1 des Obligationenrechts (OR, SR 220)). &nbsp; Keine Regelung f\u00fcr \u00f6ffentlich-rechtliche Dienstverh\u00e4ltnisse Arbeitsverh\u00e4ltnisse im \u00f6ffentlichen Dienst des Bundes und der Bundesbeh\u00f6rden unterstehen in der Regel dem [&hellip;]<\/p>\n","protected":false},"author":2,"featured_media":517,"comment_status":"open","ping_status":"open","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"_et_pb_use_builder":"","_et_pb_old_content":"","_et_gb_content_width":"","footnotes":""},"categories":[1],"tags":[],"class_list":["post-2904","post","type-post","status-publish","format-standard","has-post-thumbnail","hentry","category-unkategorisiert"],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/2904","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/wp-json\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/wp-json\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/wp-json\/wp\/v2\/users\/2"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/wp-json\/wp\/v2\/comments?post=2904"}],"version-history":[{"count":3,"href":"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/2904\/revisions"}],"predecessor-version":[{"id":2907,"href":"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/2904\/revisions\/2907"}],"wp:featuredmedia":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/wp-json\/wp\/v2\/media\/517"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/wp-json\/wp\/v2\/media?parent=2904"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/wp-json\/wp\/v2\/categories?post=2904"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/wp-json\/wp\/v2\/tags?post=2904"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}