{"id":2917,"date":"2021-03-10T19:45:03","date_gmt":"2021-03-10T18:45:03","guid":{"rendered":"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/?p=2917"},"modified":"2021-04-30T10:51:07","modified_gmt":"2021-04-30T08:51:07","slug":"verleih-von-mitarbeitern-bei-auftragswegfall","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/2021\/03\/10\/verleih-von-mitarbeitern-bei-auftragswegfall\/","title":{"rendered":"Verleih von Mitarbeitern bei Auftragswegfall"},"content":{"rendered":"<p>Aufgrund der verschiedenen Entscheidungen des Schweizerischen Bundesrates mussten im Jahr 2020 und 2021 verschieden Branchen, insbesondere in der Gastronomie, schliessen. Andere Branchen hatten, insbesondere Zulieferer, pl\u00f6tzlich keine Auftr\u00e4ge mehr.<\/p>\n<p>Viele Arbeitgeber beantragten in der Folge Kurzarbeit. Kurzarbeit ist somit die durch den Arbeitgeber mit Einverst\u00e4ndnis der betroffenen Arbeitnehmer angeordnete vor\u00fcbergehende Reduktion der vertraglichen oder \u00fcblichen Arbeitszeit oder vor\u00fcbergehende vollst\u00e4ndige Einstellung der Arbeit mit entsprechender Herabsetzung des Lohns, wobei die arbeitsrechtliche Vertragsbeziehung aufrechterhalten bleibt. Die Arbeitnehmer haben in jedem Fall das Recht, die Kurzarbeit abzulehnen, gehen damit allenfalls aber ein (faktisch) erh\u00f6htes K\u00fcndigungsrisiko ein. Mit dieser regulierten Massnahme sollen Arbeitspl\u00e4tze in konjunkturell schwierigen Phasen erhalten werden k\u00f6nnen. So k\u00f6nnen Arbeitslosigkeit einerseits, aber auch nachgelagerte Rekrutierungs- und Einarbeitungskosten andererseits vermieden werden. Ebenso werden allf\u00e4llige Beitragsl\u00fccken in der beruflichen Vorsorge verhindert. Die Arbeitslosenversicherung deckt einen Teil des aus der Kurzarbeit resultierenden Lohnausfalls (Kurzarbeitsentsch\u00e4digung). Damit sollen Arbeitslosigkeit verhindert und Arbeitspl\u00e4tze erhalten werden. Das unerwartete Auftreten des Coronavirus dessen Auswirkungen wurden als nicht zum normalen Betriebsrisiko geh\u00f6rend erachtet. Der Bundesrat hat nun im Zusammenhang mit der Corona Pandemie einerseits den Kreis der Anspruchsberechtigten erweitert und andererseits das Verfahren vereinfacht.<\/p>\n<p>Andere Arbeitgeber verfolgten aber einen anderen Ansatz. F\u00fcr die Zeit, in welcher der eigene Betrieb keine Arbeit mehr anbieten konnte, wurde versucht, die Arbeitnehmer an andere Betriebe auszuleihen. Hier sind aber verschiedene Schranken zu beachten.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<h3>Schranken des Arbeitsrechts<\/h3>\n<p>Nach dem Obligationenrecht kann der Arbeitgeber den Arbeitnehmer nicht zwingen, f\u00fcr einen Dritten zu arbeiten, auch wenn es sich um ein Konzernunternehmen handelt, ausser der Einsatz erfolge immer noch im Auftrag der Arbeitgeberin, ohne \u00dcbergang der Weisungsbefugnisse (Art. 333 Abs. 4 OR). Erfolgt aber eine (auch nur tempor\u00e4re) \u00dcbertragung des Arbeitsverh\u00e4ltnisses auf einen Dritten ohne Zustimmung des Arbeitnehmers, so kann der Arbeitgeber die Arbeit verweigern. Aufgrund der Treuepflicht kann der Arbeitnehmer aber in Einzelf\u00e4llen verpflichtet sein, seine Zustimmung zur Abtretung zu erteilen \u2013 dies etwa wenn nach einem Brand eine T\u00e4tigkeit f\u00fcr den bisherigen Arbeitgeber keine T\u00e4tigkeit mehr m\u00f6glich ist.<\/p>\n<p>Faktisch kann der Arbeitgeber somit den Arbeitnehmer nur mit dessen Zustimmung an einen Dritten \u201everleihen\u201c. Wie bereits ausgef\u00fchrt, kann die Kurzarbeit eine andere L\u00f6sung sein, auch hier bracht es aber die Zustimmung des betroffenen Arbeitnehmers. Stimmt der Arbeitnehmer weder dem Verleih noch der Kurzarbeit zu, und verf\u00fcgt der Arbeitgeber \u00fcber zu viele Kapazit\u00e4ten, so riskiert der Arbeitnehmer aber, dass sein Arbeitsverh\u00e4ltnis gek\u00fcndigt wird. Eine K\u00fcndigung d\u00fcrfte in der Regel unter solchen Umst\u00e4nden nicht missbr\u00e4uchlich sein (Art. 336 ff. OR).<\/p>\n<p>Eine andere L\u00f6sung kann f\u00fcr den Arbeitgeber bei fehlender Zustimmung darin bestehen, dass er die Arbeitnehmer nicht \u201everleiht\u201c, sondern dass er selbst mit seinen Arbeitnehmenden die Auftr\u00e4ge von Dritten \u00fcbernimmt. \u00dcbernimmt der Arbeitgeber mit seinen Arbeitnehmenden von einem Dritten selbst den Auftrag, so findet rechtlich gesehen kein Verleih statt und f\u00fcr den Arbeitnehmer \u00e4ndert grunds\u00e4tzlich nichts. Er arbeitet immer noch f\u00fcr den gleichen Arbeitgeber. In einem solchen Fall stellt sich lediglich die Frage, ob der Arbeitgeber berechtigt ist, dem Arbeitnehmer neue T\u00e4tigkeitsgebiete zuzuweisen. Eine solche \u00dcbernahme von Auftr\u00e4gen d\u00fcrfte aber nicht immer m\u00f6glich sein.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<h3>Personalverleih<\/h3>\n<p>Beabsichtigt ein Arbeitgeber seine Arbeitnehmenden an Dritte zu verleihen ist zudem stets zu pr\u00fcfen, ob eine solches Vorgehen bewilligungspflichtig ist.<\/p>\n<p>Einschl\u00e4gig ist in einem solchen Fall das Bundesgesetz \u00fcber die Arbeitsvermittlung und den Personalverleih (\u00abArbeitsvermittlungsgesetz\u00bb, \u00abAVG\u00bb).<\/p>\n<p>Das Arbeitsvermittlungsgesetz unterscheidet drei Formen des Personalverleihs (Art. 27 AVV):<\/p>\n<ul>\n<li>die Tempor\u00e4rarbeit,<\/li>\n<li>die Leiharbeit und<\/li>\n<li>das gelegentliche \u00dcberlassen von Arbeitskr\u00e4ften an Dritte<\/li>\n<\/ul>\n<p>Allen Formen des Personalverleihs ist gemein, dass ein Dreiecksverh\u00e4ltnis zwischen Verleiher (Arbeitgeber), Einsatzbetrieb (sogenanntem Entleiher) und Arbeitnehmer vorliegt. Bei der Tempor\u00e4rarbeit und der Leiharbeit besteht der Zweck der Anstellung der Arbeitnehmenden haupts\u00e4chlich im Verleih an andere Betriebe. Die gewerbsm\u00e4ssige Tempor\u00e4rarbeit sowie die Leiharbeit sind in der Regel bewilligungspflichtig. Nicht bewilligungspflichtig sind somit Verleihbetrieb, die entweder nicht gewerbsm\u00e4ssig Arbeitnehmer \u00fcberlassen oder Arbeitnehmer in der Form des gelegentlichen \u00dcberlassens bei Einsatzarbeiten arbeiten lassen.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<h3>Gelegentliches \u00dcberlassen von Arbeitskr\u00e4ften<\/h3>\n<p>Das gelegentliche \u00dcberlassen von Arbeitskr\u00e4ften aus besonderen Anl\u00e4ssen (sogenannte echte Leiharbeit; zum Beispiel bei Auftragsspitzen in einem \u00abbefreundeten\u00bb Betrieb), wird vom Arbeitsvermittlungsgesetz nicht erfasst. Es ist demnach in Beachtung von Art. 333 Abs. 4 OR erlaubt, wenn der Arbeitnehmer mit der tempor\u00e4ren Versetzung in den Betrieb eines Dritten (in den Einsatzbetrieb) einverstanden ist.<\/p>\n<p>Will somit ein Arbeitgeber bei einem wirtschaftlichen Einbruch sein Arbeitnehmenden lieber vor\u00fcbergehend einem anderen Unternehmen zur Verf\u00fcgung stellen, so muss er aufpassen, dass dies stets ein gelegentliches \u00dcberlassen von Arbeitskr\u00e4fte im im Sinne des AVG darstellt.<\/p>\n<p>Das gelegentliche \u00dcberlassen unterliegt im Grundsatz nicht der Frage, ob es gewerbsm\u00e4ssig erfolgt und damit bewilligungspflichtig ist. Gewerbsm\u00e4ssig erfolgt ein Verleih, wenn er regelm\u00e4ssig erfolgt und ein Gewinn erzielt werden soll bzw. wenn mit der Verleiht\u00e4tigkeit ein j\u00e4hrlicher Umsatz von mehr als 100\u2018000 Franken erzielt.<\/p>\n<p>Regelm\u00e4ssig erfolgt ein Verleih, sofern die Verleiherin mit Dritten innerhalb von zw\u00f6lf Monaten mehr als zehn Verleihvertr\u00e4ge abgeschlossen hat (Art. 29 Abs. 2 AVV). Gem\u00e4ss dem SECO (Staatssekretariat f\u00fcr Wirtschaft) wird allerdings das einmalige Verleihen einer Arbeitsgruppe von mehreren Personen als ein einziger Verleih gez\u00e4hlt. Wird hingegen eine Person mehrmals verliehen, liegen mehrere F\u00e4lle vor.<\/p>\n<p>Es besteht jedoch ein gewisses Risiko, dass der Verleih nicht mehr als nur gelegentliches \u00dcberlassen taxiert wird, wenn die obigen Grenzen \u00fcberschritten werden. Arbeitgebende, die ihre Arbeitnehmenden verleihen wollen, sollten also genau pr\u00fcfen, dass sie maximal zehn oder weniger Verleihvertr\u00e4ge pro Jahr abschliessen, um auf der sicheren Seite zu sein. Dabei k\u00f6nnen sie sich auf die Meinung des SECO st\u00fctzen, wonach das einmalige Verleihen einer Arbeitsgruppe von mehreren Personen als ein einziger Verleih gez\u00e4hlt wird.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<h3>Konsequenzen<\/h3>\n<p>Liegt ein bewilligungspflichtiger Personalverleih vor und fehlen die Bewilligungen, sind die entsprechenden Vertr\u00e4ge nichtig. Zudem riskieren fehlbare Arbeitgebende der Strafverfolgung ausgesetzt und mit Bussen bestraft zu werden.<\/p>\n<h4>Weitere Beitr\u00e4ge zum Personalverleih und zur Arbeitsvermittlung:<\/h4>\n<ul>\n<li class=\"entry-title\"><a href=\"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/2019\/10\/25\/abgrenzung-personalverleih-zum-auftrag\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Abgrenzung Personalverleih zum Auftrag<\/a><\/li>\n<li class=\"entry-title\"><a href=\"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/2018\/11\/28\/vermittlung-von-betreuungspersonen-personalverleih\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Vermittlung von Betreuungspersonen \u2013 Personalverleih?<\/a><\/li>\n<li class=\"entry-title\"><a href=\"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/2018\/10\/18\/personalverleih-was-ist-das\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Personalverleih \u2013 was ist das?<\/a><\/li>\n<li class=\"entry-title\"><a href=\"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/2018\/10\/18\/personalverleih-was-ist-zulaessig\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Personalverleih \u2013 was ist zul\u00e4ssig?<\/a><\/li>\n<li class=\"entry-title\"><a href=\"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/2017\/08\/16\/konzerninterner-personalverleih\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Konzerninterner Personalverleih<\/a><\/li>\n<li class=\"entry-title\"><a href=\"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/2016\/10\/16\/der-gav-personalverleih\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Der GAV Personalverleih \u2013 st\u00fctzendes oder einengendes Korsett<\/a><\/li>\n<li class=\"entry-title\"><a href=\"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/2021\/01\/23\/der-verstoss-des-personalverleihers-nach-art-20-abs-2-avg\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Der Verstoss des Personalverleihers nach Art. 20 Abs. 2 AVG<\/a><\/li>\n<\/ul>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Autor:\u00a0<a href=\"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/person\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Nicolas Facincani<\/a>\u00a0\/\u00a0<a href=\"http:\/\/vfs-partner.ch\/index.php\/de\/partner\/reto-sutter\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Reto Sutter<\/a><\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Aufgrund der verschiedenen Entscheidungen des Schweizerischen Bundesrates mussten im Jahr 2020 und 2021 verschieden Branchen, insbesondere in der Gastronomie, schliessen. 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