{"id":2927,"date":"2021-03-17T21:09:38","date_gmt":"2021-03-17T20:09:38","guid":{"rendered":"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/?p=2927"},"modified":"2021-03-17T21:09:38","modified_gmt":"2021-03-17T20:09:38","slug":"fristlose-kuendigung-wegen-reglementsverstoessen","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/2021\/03\/17\/fristlose-kuendigung-wegen-reglementsverstoessen\/","title":{"rendered":"Fristlose K\u00fcndigung wegen Reglementsverst\u00f6ssen"},"content":{"rendered":"<p>Im Entscheid <a href=\"https:\/\/www.bger.ch\/ext\/eurospider\/live\/de\/php\/aza\/http\/index.php?highlight_docid=aza%3A%2F%2Faza:\/\/15-02-2021-4A_498-2020&amp;lang=de&amp;zoom=&amp;type=show_document\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">BGer 4A_498\/2020 vom 15. Februar 2021<\/a> hatte sich das Bundesgericht mit der Frage der Rechtm\u00e4ssigkeit einer fristlosen K\u00fcndigung, welche auf Verst\u00f6ssen gegen interne Reglemente beruhte zu befassen.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<h3>Sachverhalt<\/h3>\n<p>Der Arbeitnehmer wurde von der Arbeitgeberin als Regional Sales Director f\u00fcr den asiatischen Markt angestellt. Gem\u00e4ss Arbeitsvertrag geh\u00f6rte er der Kaderstufe an und war dem Senior Vice President Marketing &amp; Sales, Army &amp; Government, C., unterstellt. Mit diesem verband ihn ein langj\u00e4hriges freundschaftliches Verh\u00e4ltnis.\u00a0Im Jahr 2018 erhielt die Arbeitgeberin Hinweise auf mutmasslich ungesetzliches Verhalten von C. und etwaiger weiterer Beteiligter. So soll C unrechtm\u00e4ssige Kommissionszahlungen f\u00fcr den Verkauf von G\u00fctern der Arbeitgeberin erhalten haben. Auf diese Verdachtsmomente hin reichte die Arbeitgeberin im Februar 2018 bei der Bundesanwaltschaft Strafanzeige gegen C. wegen Widerhandlungen gegen das Kriegsmaterialgesetz, ungetreuer Gesch\u00e4ftsbesorgung, Bestechlichkeit etc. ein. In der Folge ordnete die Bundesanwaltschaft Hausdurchsuchungen an. Parallel zum Strafverfahren liess die Beklagte eine interne Untersuchung durchf\u00fchren, in deren Verlauf sie durch einen beigezogenen Rechtsanwalt am 3. Mai 2018 den Arbeitnehmer befragen liess.\u00a0Im Nachgang zu dieser Befragung k\u00fcndigte die die Arbeitgeberin mit Schreiben vom 8. Mai 2018 den Arbeitsvertrag mit dem Kl\u00e4ger fristlos und &#8222;mit sofortiger Wirkung&#8220;. Zur Begr\u00fcndung verwies sie auf &#8222;schwerwiegende Verst\u00f6sse gegen den Verhaltenskodex&#8220;. Sie warf dem Arbeitnehmer vor, die gesetzes- und vertragswidrigen (Neben-) Gesch\u00e4fte seines Vorgesetzten C. w\u00e4hrend seiner gesamten T\u00e4tigkeit f\u00fcr die Beklagte gedeckt und Dritten seinerseits Nebengesch\u00e4fte zu vermitteln versucht bzw. tats\u00e4chlich vermittelt zu haben.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<h3>Gerichtsinstanzen<\/h3>\n<p>Die Erstinstanz kam zum Schluss, dem Arbeitnehmer k\u00f6nne nicht nachgewiesen werden die T\u00e4tigkeiten von C. gedeckt zu haben. Auch der weitere Vorwurf eines &#8222;Kollusionsversuchs&#8220; lasse sich nicht erh\u00e4rten.<\/p>\n<p>Die Vorinstanz begr\u00fcndete die fristlose Entlassung einerseits mit einem Verstoss gegen die ICT-Policy durch Nutzung des privaten E-Mail-Kontos (siehe zu den konkreten Vorw\u00fcrfen unten). Andererseits st\u00fctzte sie ihre Beurteilung auf die Gesamtheit der vorgeworfenen Handlungen, namentlich auch auf den Verstoss gegen Ziffer 4.5 des Personalreglements im Zusammenhang mit der versuchten Vermittlungst\u00e4tigkeit (vgl. E. 3.1 unten) und den Verstoss gegen den Verhaltenskodex der Arbeitgeberin im Zusammenhang mit einem versuchten Verkauf eines Helikopters (vgl. E. 3.2 unten).<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<h3>Beurteilung durch das Bundesgericht<\/h3>\n<p>Das Bundesgericht \u00fcberpr\u00fcft aber kantonale Ermessensentscheide nur zur\u00fcckhaltend und schreitet nur ein, wenn die Vorinstanz grundlos von in Lehre und Rechtsprechung anerkannten Grunds\u00e4tzen abgewichen ist, wenn sie Tatsachen ber\u00fccksichtigt hat, die f\u00fcr den Entscheid im Einzelfall keine Rolle h\u00e4tten spielen d\u00fcrfen, oder wenn sie umgekehrt Umst\u00e4nde ausser Betracht gelassen hat, die zwingend h\u00e4tten beachtet werden m\u00fcssen. Ausserdem greift das Bundesgericht in Ermessensentscheide ein, falls sich diese als offensichtlich unbillig, als in stossender Weise ungerecht erweisen.<\/p>\n<p>Aus wichtigen Gr\u00fcnden kann der Arbeitgeber wie der Arbeitnehmer das Arbeitsverh\u00e4ltnis jederzeit fristlos aufl\u00f6sen (Art. 337 Abs. 1 OR). Als wichtiger Grund gilt namentlich jeder Umstand, bei dessen Vorhandensein dem K\u00fcndigenden nach Treu und Glauben die Fortsetzung des Arbeitsverh\u00e4ltnisses nicht mehr zugemutet werden darf (Art. 337 Abs. 2 OR).\u00a0\u00dcber das Vorhandensein eines wichtigen Grundes zur fristlosen K\u00fcndigung entscheidet das Gericht nach seinem Ermessen (Art. 337 Abs. 3 OR).<\/p>\n<p>Das Bundesgericht sch\u00fctzte daher den Entscheid der kantonalen Vorinstanz und somit die fristlose K\u00fcndigung.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<h3>Konkrete Vorw\u00fcrfe<\/h3>\n<p>Der Vollst\u00e4ndigkeit halber werden nachfolgend die Vorw\u00fcrfe gegen den Arbeitnehmer wie im Entscheid des Bundesgerichts festgehalten, wiedergegeben (w\u00f6rtlich):<\/p>\n<p><em>3.1.1.\u00a0Die Vorinstanz erwog, die Beschwerdegegnerin werfe dem Beschwerdef\u00fchrer vor, er habe im Mai 2017 die I.________ Ltd. (Herstellerin von Radarsystemen mit Sitz in X.________) und Vertreter des Y.________ Staates je an die G.________ (konkret: F.________ und J.________) vermittelt. Der Vorwurf basiere auf einer E-Mail des Beschwerdef\u00fchrers an F.________, der Inhaber der G.________. Diesem habe er unter anderem mitgeteilt, einen &#8222;potenten Fisch an der Angel&#8220; zu haben. Die Vorinstanz verwarf den Einwand des Beschwerdef\u00fchrers, wonach es sich dabei um branchen\u00fcbliches &#8222;Networking&#8220; gehandelt habe. Obgleich es zutreffen m\u00f6ge, dass Kontakte und der Austausch von Informationen zu einem solchen &#8222;Networking&#8220; geh\u00f6rten, seien mit der E-Mail vom 1. Mai 2020 (recte: 2017) an F.________ und J.________ jedoch nicht bloss Kontaktdaten ausgetauscht worden. Vielmehr werde aus dieser Nachricht ersichtlich, dass die in Y.________ gekn\u00fcpften Kontakte (&#8222;den Kontakt, den ich bez\u00fcglich der Software aufgetan habe [&#8230;]&#8220;) f\u00fcr arbeitgeberfremde Zwecke weiter genutzt werden sollten, namentlich um lukrative Gesch\u00e4ftsbeziehungen f\u00fcr die G.________ anzubahnen (&#8222;ein potenter Fisch an der Angel&#8220;). Diese T\u00e4tigkeit habe nicht mit den Aufgaben des Beschwerdef\u00fchrers als Angestellter der Beschwerdegegnerin zusammengehangen und sei w\u00e4hrend der Arbeitszeit nicht erlaubt gewesen. Sie h\u00e4tte deshalb auch nicht via den Gesch\u00e4ftsaccount erfolgen d\u00fcrfen. Bereits darin liege ein Verstoss gegen das Personalreglement. \u00a0<\/em><\/p>\n<p><em>3.1.2.\u00a0Der Beschwerdef\u00fchrer geht zutreffend davon aus, dass gem\u00e4ss Art. 4.5 des Personalreglements die Mitarbeiter nicht berechtigt sind, w\u00e4hrend der Arbeitszeit Arbeiten f\u00fcr sich oder Dritte auszuf\u00fchren, sowie &#8211; ausserhalb der Arbeitszeiten, soweit nicht ausdr\u00fccklich erlaubt &#8211; Einrichtungen und Arbeitsmittel der B.________ AG f\u00fcr Privatzwecke zu verwenden und zu ben\u00fctzen. Er bestreitet jedoch, dass er die in Y.________ gekn\u00fcpften Kontakte privat genutzt habe; es sei nicht erwiesen, dass er mit der G.________ Gesch\u00e4fte get\u00e4tigt h\u00e4tte. Mit dieser Argumentation geht der Beschwerdef\u00fchrer nicht auf die Begr\u00fcndung der Vorinstanz ein, weshalb er bereits den Voraussetzungen f\u00fcr eine gen\u00fcgende R\u00fcge (E. 1.1 hiervor) nicht nachkommt. Die Vorinstanz ging nicht deshalb von einer privaten Nutzung aus, weil der Beschwerdef\u00fchrer privat Gesch\u00e4fte mit der G.________ get\u00e4tigt h\u00e4tte, sondern weil er privat der G.________ einen neuen Gesch\u00e4ftspartner habe zuhalten wollen und dies \u00fcber blosse Kontaktpflege und Networking hinausgegangen sei. Dass die Vorinstanz Letzteres aus der E-Mail vom 1. Mai 2017 ableitete, ist im \u00dcbrigen nicht zu beanstanden bzw. stellt offensichtlich keine willk\u00fcrliche Beweisw\u00fcrdigung dar. \u00a0<\/em><\/p>\n<p><em>3.2.\u00a0\u00a0<\/em><\/p>\n<p><em>3.2.1.\u00a0Die Beschwerdegegnerin warf dem Beschwerdef\u00fchrer vor, im Fr\u00fchling 2016 (\u00fcber seinen privaten E-Mail-Account; vgl. dazu E. 3.3 hiernach) versucht zu haben, f\u00fcr die G.________ den Verkauf V.________ Helikopter und evtl. Flugabwehrraketen an H.________ in W.________ einzuf\u00e4deln. Er habe F.________ informiert, dass H.________ Verbindungen zu K.________ (staatlicher Monopol-Exporteur V.________ f\u00fcr R\u00fcstungsg\u00fcter) suche und im Gegenzug die G.________ bei ihren Aktivit\u00e4ten unterst\u00fctzen k\u00f6nne. Dabei habe er F.________ empfohlen, mit H.________ \u00fcber die private E-Mail-Adresse zu kommunizieren, weil sie &#8222;direkt&#8220; und ohne &#8222;Mitleser&#8220; sei. Weil der Kontakt so offenbar nicht zustandegekommen sei, habe er am 4. Mai 2016 bei H.________ nachgehakt, unter Hinweis auf seine jahrelange gute Zusammenarbeit und Freundschaft mit F.________. Die Vorinstanz erwog, dieses Vorgehen &#8211; von welchem sie ausging &#8211; habe (erneut) ein normales &#8222;Networking&#8220; gesprengt. W\u00e4re es dem Beschwerdef\u00fchrer lediglich darum gegangen, Kontaktdaten auszutauschen, h\u00e4tte es beispielsweise keines Nachhakens bedurft. Aus dem E-Mail-Verkehr ergebe sich hinreichend deutlich, dass der Beschwerdef\u00fchrer &#8211; aus welchen Motiven auch immer &#8211; f\u00fcr die G.________ eine lukrative Gesch\u00e4ftsbeziehung anbahnen wollte, habe er doch H.________ explizit eine finanziell ergiebige Zusammenarbeit mit der G.________ in Aussicht gestellt. Es k\u00f6nne von einer eigentlichen Vermittlungst\u00e4tigkeit ausgegangen werden. Dem Beschwerdef\u00fchrer habe auch bewusst sein m\u00fcssen, dass der Verkauf von Helikoptern als Dual-Use-Produkte (d.h. milit\u00e4risch und zivil nutzbar) m\u00f6glicherweise mit dem V.________-Embargo h\u00e4tte in Konflikt geraten k\u00f6nnen. Ob der Verkauf letztlich zustande gekommen oder unter das Embargo gefallen w\u00e4re, sei nicht entscheidend, denn jedenfalls seien seine Aktivit\u00e4ten geeignet gewesen, das Renommee der Beschwerdegegnerin zu besch\u00e4digen. Er habe seine privaten Interessen \u00fcber jene der Arbeitgeberin gestellt und diesen Interessenkonflikt nicht offengelegt. Daher habe er auch gegen den Verhaltenskodex der Beschwerdegegnerin verstossen, der vorschreibe, &#8222;Interessenkonflikte transparent zu machen&#8220;. \u00a0<\/em><\/p>\n<p><em>3.2.2.\u00a0Der Beschwerdef\u00fchrer bestreitet, dass er private Interessen und nicht jene der Beschwerdegegnerin verfolgt habe. Ein wie auch immer gearteter Vorteil habe ihm nicht nachgewiesen werden k\u00f6nnen. Es leuchte daher nicht ein, welchen Interessenkonflikt er h\u00e4tte transparent machen m\u00fcssen, handle es sich doch bei der G.________ und H.________ um Gesch\u00e4ftspartner der Beschwerdegegnerin, welche er mit der Vermittlung von Kontakten h\u00e4tte zufriedenstellen sollen. Mit Letzterem wiederholt er lediglich erneut sein &#8211; bereits vor der Vorinstanz vorgebrachtes &#8211; Argument, es habe sich um blosse Kontaktpflege und normales Networking gehandelt, ohne dass er aber auf die Begr\u00fcndung der Vorinstanz eingeht. Damit kommt er den R\u00fcgeanforderungen nicht nach (vgl. E. 1.1 hiervor). Dass sich insbesondere aus dem Nachhaken \u00fcber blosses Networking hinausgehende Vermittlungsbem\u00fchungen ergeben, ist im \u00dcbrigen offensichtlich. \u00a0<\/em><\/p>\n<p><em>3.3.\u00a0Der Beschwerdef\u00fchrer sandte am 19. April 2016 diverse Pistolen- und Sturmgewehrspezifikationen von Produkten der Unternehmung L.________ von seinem privaten E-Mail-Konto an C.________. \u00a0<\/em><\/p>\n<p><em>3.3.1.\u00a0Die Vorinstanz erwog, gem\u00e4ss Ziff. 5 lit. a Abs. 3 (recte: Ziff. 5.1 lit. a Abs. 3) der Allgemeinen ICT-Policy der Beschwerdegegnerin sei der Einsatz privater ICT-Mittel &#8211; vorbeh\u00e4ltlich einer in der Weisung enthaltenen abweichenden Bestimmung &#8211; nicht gestattet. Es liege daher auf jeden Fall ein Verstoss gegen die ICT-Policy vor. Ob andere Arbeitnehmer auch dagegen verstossen h\u00e4tten, wie der Beschwerdef\u00fchrer geltend mache, sei nicht entscheidend, denn das unzul\u00e4ssige Verhalten Dritter mache das eigene nicht rechtm\u00e4ssig. Ebenso sei der Inhalt der E-Mail irrelevant, das heisst, ob es um vertrauliche Informationen gegangen sei oder nicht. Schliesslich sei der Einwand des Beschwerdef\u00fchrers, er habe aus technischen Gr\u00fcnden seine private E-Mail-Adresse benutzen m\u00fcssen, weil der Zugang zum B.________ AG-Server blockiert gewesen sei, eine reine Parteibehauptung. Denn seine Begr\u00fcndung, weshalb der Bericht der B.________ AG betreffend technische St\u00f6rung nicht einschl\u00e4gig sein solle, sei wenig \u00fcberzeugend. Zwar sei notorisch, dass der E-Mail-Verkehr von gewissen Staaten \u00fcberwacht werde. Solche Massnahmen behinderten den E-Mail-Verkehr in der Regel aber nicht, sondern blieben unbemerkt, weil sie im Geheimen abliefen. \u00a0<\/em><\/p>\n<p><em>3.3.2.\u00a0Der Beschwerdef\u00fchrer wendet ein, es sei plausibel, dass eine Verbindung \u00fcber den B.________ AG-Server zu diesem Zeitpunkt nicht m\u00f6glich gewesen sei, denn sonst h\u00e4tte er die E-Mail nicht an den Gesch\u00e4fts-Account von C.________ geschickt. Er leitet daraus ab, dass er nichts zu verbergen gehabt habe. Letzteres kann dahingestellt bleiben; jedenfalls \u00e4ndert das nichts daran, dass er sein privates E-Mail-Konto benutzte und es kann daraus auch nicht abgeleitet werden, dass der B.________ AG-Server blockiert gewesen w\u00e4re. \u00a0<\/em><\/p>\n<p><em>Vor allem macht der Beschwerdef\u00fchrer geltend, seiner Ansicht nach k\u00f6nne ein privater E-Mail-Account nicht als ICT-Mittel im Sinn von Art. 5.1 lit. a Abs. 3 ICT-Policy angesehen werden, da es sich dabei nach der Definition unter Ziffer 3 um Ger\u00e4te, Einrichtungen und Dienste, die zur elektronischen Bearbeitung von Daten sowie zu internen und externen Telefonkommunikation eingesetzt werden, wie Hardware, Betriebssysteme, Datenbanken, Anwendungen, Netzwerke, Peripherieger\u00e4te, Daten, Dokumentationen und insbesondere mobile Ger\u00e4te und Speichermedien wie Laptops, PDAs, Smartphones, USB-Sticks, CDs handeln k\u00f6nne, nicht jedoch um einen privaten E-Mail-Account. Tats\u00e4chlich sei die Ben\u00fctzung der E-Mail lediglich unter Ziffer 8.5 der ICT-Policy geregelt, wo lediglich das automatische Umleiten von E-Mails von und zu privaten Stellen oder zu Stellen ausserhalb des B.________ AG-Konzerns untersagt sei. Zu ber\u00fccksichtigen sei auch, dass die Regelungen der ICT-Policy offenbar noch aus einer Zeit stammten, wo nicht jeder Mitarbeiter \u00fcber ein privates E-Mail-Konto verf\u00fcgt habe. Letzteres habe er anl\u00e4sslich der erstinstanzlichen Parteibefragung so angegeben, was aber vom Erstgericht in Verletzung der Untersuchungsmaxime zu Unrecht nicht ber\u00fccksichtigt worden sei.\u00a0<\/em><\/p>\n<p><em>3.3.3.\u00a0Die ICT-Policy regelt gem\u00e4ss ihrem Titel den &#8222;Umgang mit Informatik- und Kommunikationsmitteln&#8220;. Nach den Feststellungen der Vorinstanz wertete bereits die Erstinstanz die Nutzung des privaten E-Mail-Kontos als Verstoss gegen die ICT-Policy. W\u00e4re der Beschwerdef\u00fchrer der Auffassung gewesen, die Nutzung des privaten E-Mail-Kontos verstosse als solche zum vorneherein gar nicht gegen diese Bestimmungen, da es sachlich um anderes gehe, h\u00e4tte er dies vor der Vorinstanz geltend machen m\u00fcssen. Damit das Bundesgericht auf eine R\u00fcge eintreten kann, ist nicht nur erforderlich, dass der kantonale Instanzenzug formell durchlaufen wurde, sondern auch, dass die R\u00fcgen, die dem Bundesgericht unterbreitet werden, soweit m\u00f6glich schon vor Vorinstanz vorgebracht wurden (sog. materielle Ersch\u00f6pfung des Instanzenzugs;\u00a0<a href=\"https:\/\/www.bger.ch\/ext\/eurospider\/live\/de\/php\/aza\/http\/index.php?lang=de&amp;type=show_document&amp;page=1&amp;from_date=&amp;to_date=&amp;sort=relevance&amp;insertion_date=&amp;top_subcollection_aza=all&amp;query_words=&amp;rank=0&amp;azaclir=aza&amp;highlight_docid=atf%3A%2F%2F143-III-290%3Ade&amp;number_of_ranks=0#page290\">BGE 143 III 290<\/a>\u00a0E. 1.1 S. 292 f. mit Hinweisen). Dass der Beschwerdef\u00fchrer dies getan h\u00e4tte, legt er nicht dar und ist auch nicht ersichtlich. Damit muss nicht weiter auf dieses Vorbringen eingegangen werden. Im \u00dcbrigen wird der in Ziffer 5.1 lit. a Abs. 3 der ICT-Policy verwendete Begriff der privaten ICT-Mittel in Ziffer 3 umschrieben. Danach fallen darunter alle Ger\u00e4te, Einrichtungen und Dienste, die (unter anderem) zur internen und externen Telekommunikation eingesetzt werden. Es liegt denn auch auf der Hand, dass gerade in einem derart heiklen Bereich wie der R\u00fcstungsindustrie die Nutzung des privaten, nicht speziell gesicherten, E-Mail-Kontos vom Arbeitgeber &#8211; unter Vorbehalt von Ausnahmen &#8211; nicht zugelassen wird. \u00a0<\/em><\/p>\n<p><em>3.4.\u00a0Einen weiteren Fall einer Verletzung der ICT-Policy sahen die beiden kantonalen Gerichte darin, dass der Beschwerdef\u00fchrer von seinem privaten E-Mail-Konto aus eine Endverbleibserkl\u00e4rung (&#8222;End User Certificate&#8220;) der Y.________ Marine f\u00fcr diverse Munition (Munitionsbestellung) an seine gesch\u00e4ftliche E-Mail-Adresse weitergeleitet habe. Es sei unerkl\u00e4rlich, wie dieses Zertifikat in seinem h\u00f6chst unsicheren privaten Postfach gelandet sei. \u00a0<\/em><\/p>\n<p><em>3.4.1.\u00a0Die Vorinstanz verwarf den Einwand des Beschwerdef\u00fchrers, die E-Mail-Korrespondenz mit der Y.________ Marine sei unvollst\u00e4ndig eingereicht worden und dies k\u00f6nne nicht ihm angelastet werden. Vielmehr m\u00fcsse es auch einen ersten Teil der Korrespondenz geben, der belege, wie das &#8222;End User Certificate&#8220; zum Beschwerdef\u00fchrer gelangt sei. Der Beschwerdef\u00fchrer behaupte eine Falschzustellung an seine private E-Mail-Adresse, f\u00fcr die er nicht einzustehen habe. Wie und woher die Nachricht in sein privates Postfach gelangt sei, k\u00f6nne jedoch in erster Linie er selbst erkl\u00e4ren. Nur er w\u00fcrde \u00fcber den entsprechenden ersten Teil der E-Mail-Korrespondenz verf\u00fcgen. Mithin sei davon auszugehen, dass er eine h\u00f6chst vertrauliche Information (Munitionsbestellung) auf seinem ungesicherten privaten Mailserver abgespeichert habe, was einen Verstoss gegen die ICT-Policy der Beschwerdegegnerin darstelle. \u00a0<\/em><\/p>\n<p><em>3.4.2.\u00a0Soweit der Beschwerdef\u00fchrer erneut geltend macht, eine private E-Mail k\u00f6nne nicht als ICT-Mittel angesehen werden und es liege daher kein Verstoss gegen die ICT-Policy der Beschwerdegegnerin vor, kann auf die vorstehenden Ausf\u00fchrungen (E. 3.3.3) verwiesen werden. Unbehelflich ist auch der bereits zuvor erhobene Einwand, wonach die Verbindung zum Server der Beschwerdegegnerin technisch nicht immer funktioniert habe. Abgesehen davon, dass sich der Beschwerdef\u00fchrer auch hier nicht mit der Begr\u00fcndung der Vorinstanz auseinandersetzt, wonach diese Blockierung eine blosse Schutzbehaupung sei, ist vor allem nicht ersichtlich, was er aus seinen Vorbringen ableiten will. Er k\u00f6nnte damit nur geltend machen, er habe eine Zustellung auf sein privates E-Mail-Konto veranlassen m\u00fcssen, weil eine solche auf die Gesch\u00e4ftsadresse nicht m\u00f6glich gewesen sei. Das aber st\u00fcnde im offensichtlichen Widerspruch zu seiner vor der Vorinstanz vertretenen These, es m\u00fcsse sich um eine nicht von ihm zu verantwortende Falschzustellung an seine private Adresse gehandelt haben. \u00a0<\/em><\/p>\n<p><em>Schliesslich liegt entgegen dem Beschwerdef\u00fchrer auch keine Verletzung der Beweislastverteilung (Art. 8 ZGB) vor. Dass die Munitionsbestellung auf seinem privaten E-Mail-Konto gespeichert war, ist unbestritten. Das w\u00fcrde dem Beschwerdef\u00fchrer dann nicht zum Vorwurf gereichen, wenn erstellt w\u00e4re, dass dies ohne sein Zutun erfolgt w\u00e4re. Das erkannte er offensichtlich selbst, berief er sich doch auf eine Falschzustellung. Es w\u00e4re daher an ihm gelegen, zumindest die konkreten Umst\u00e4nde dazulegen, wie es zu dieser Falschzustellung gekommen sein soll. Diese Behauptungen h\u00e4tten dann von der Beschwerdegegnerin wiederum bestritten werden k\u00f6nnen, woraufhin dar\u00fcber dann h\u00e4tte Beweis abgenommen werden k\u00f6nnen. Wenn die Vorinstanz zufolge vollst\u00e4ndigem Fehlen substanziierter Vorbringen eine (ungewollte) Falschzustellung nicht als erstellt sah, liegt darin keine Verletzung von\u00a0Art. 8 ZGB.\u00a0<\/em><\/p>\n<p><em>3.5.\u00a0Die Beschwerdegegnerin hatte im kantonalen Verfahren weiter geltend gemacht, am 19. Januar 2017 habe M.________ (ehemaliger Key Account Manager f\u00fcr Asien\/S\u00fcdamerika\/Europa 1) dem Beschwerdef\u00fchrer eine Munitionsbestellung an dessen private E-Mail-Adresse weitergeleitet. \u00a0<\/em><\/p>\n<p><em>3.5.1.\u00a0Das Erstgericht hatte das vom Beschwerdef\u00fchrer geltend gemachte Vertippen bei der Adresseingabe als eher unwahrscheinlich qualifiziert. In der Berufung r\u00fcgte der Beschwerdef\u00fchrer, die Erstinstanz habe einen anl\u00e4sslich der Hauptverhandlung gestellten Antrag auf Edition von Unterlagen bei der Beschwerdegegnerin \u00fcbergangen, mit welchem er habe nachweisen wollen, dass er die fragliche Nachricht umgehend auf seine Gesch\u00e4ftsadresse weitergeleitet und dem potentiellen Kunden eine Absage erteilt habe. Die Vorinstanz verneinte, dass die Erstinstanz einen Beweisantrag des Beschwerdef\u00fchrers unzul\u00e4ssigerweise \u00fcbergangen habe. Nachdem der erstinstanzliche Richter festgestellt habe, es w\u00fcrden keine weiteren Beweisabnahmen mehr verlangt, habe der Beschwerdef\u00fchrer nicht interveniert und die fehlende Beurteilung des (an sich) offenen Beweisantrags ger\u00fcgt. Er habe es daher selbst zu verantworten, dass m\u00f6glicherweise relevante Beweismittel fehlten. Selbst wenn es sich bei der Munitionsbestellung um einen &#8222;Irrl\u00e4ufer&#8220; gehandelt haben sollte, w\u00fcrde dies im \u00dcbrigen am Gesamteindruck (keine konsequente Trennung zwischen privatem und gesch\u00e4ftlichem Postfach) wenig \u00e4ndern, denn der Sachverhalt M.________ sei ja nur einer unter mehreren Vorf\u00e4llen im Zusammenhang mit Aktivit\u00e4ten des Beschwerdef\u00fchrers via sein privates Postfach. \u00a0<\/em><\/p>\n<p><em>3.5.2.\u00a0Die vom Beschwerdef\u00fchrer in diesem Zusammenhang einzig geltend gemachte Verletzung der Untersuchungsmaxime gem\u00e4ss\u00a0Art. 247 Abs. 2 lit. b ZPO\u00a0ist zu verneinen. Dem Gericht obliegt gem\u00e4ss dieser Maxime einzig eine verst\u00e4rkte Fragepflicht. Wie unter dem Verhandlungsgrundsatz im ordentlichen Verfahren haben die Parteien dem Gericht den Sachverhalt zu unterbreiten. Das Gericht hilft ihnen lediglich durch sachgem\u00e4sse Fragen dabei, die notwendigen Behauptungen vorzutragen und die dazugeh\u00f6rigen Beweismittel zu bezeichnen. Wenn die Parteien durch einen Anwalt vertreten sind, darf und soll sich das Gericht, wie im ordentlichen Verfahren, zur\u00fcckhalten (<a href=\"https:\/\/www.bger.ch\/ext\/eurospider\/live\/de\/php\/aza\/http\/index.php?lang=de&amp;type=show_document&amp;page=1&amp;from_date=&amp;to_date=&amp;sort=relevance&amp;insertion_date=&amp;top_subcollection_aza=all&amp;query_words=&amp;rank=0&amp;azaclir=aza&amp;highlight_docid=atf%3A%2F%2F141-III-569%3Ade&amp;number_of_ranks=0#page569\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">BGE 141 III 569<\/a>\u00a0E. 2.3.1 S. 575 mit Hinweisen). \u00a0<\/em><\/p>\n<p><em>3.6.\u00a0Ein weiterer Vorwurf der Beschwerdegegnerin bestand darin, dass ein Waffenh\u00e4ndler aus Z.________ den Beschwerdef\u00fchrer \u00fcber dessen privates Postfach angefragt hatte, ob er Munition liefern k\u00f6nne, idealerweise ohne Begleitrechnung. \u00a0<\/em><\/p>\n<p><em>3.6.1.\u00a0Der Beschwerdef\u00fchrer hatte vor Vorinstanz geltend gemacht, bei diesem Waffenh\u00e4ndler habe es sich um einen Kontakt von fr\u00fcher gehandelt. Das sei auch der Grund, weshalb die Nachricht \u00fcber seine private E-Mail-Adresse abgewickelt worden sei, wobei er die Nachricht nicht an die Gesch\u00e4ftsadresse weitergeleitet h\u00e4tte, wenn er etwas h\u00e4tte verbergen wollen. Dies liess die Vorinstanz nicht gelten. Sie erwog, w\u00fcrde es sich um einen Einzelfall handeln, w\u00e4re dieser Vorfall in der Tat als nicht besonders gravierend einzustufen. Hier h\u00e4tten die Untersuchungen jedoch gleich mehrere Aktivit\u00e4ten \u00e4hnlichen Inhalts (Gesch\u00e4ftspost im privaten Postfach des Beschwerdef\u00fchrers) zu Tage gef\u00f6rdert, sodass eine gewisse Regelm\u00e4ssigkeit erkennbar sei. Bei dieser Ausgangslage wirkten die Vorbringen des Beschwerdef\u00fchrers nicht \u00fcberzeugend. \u00a0<\/em><\/p>\n<p><em>3.6.2.\u00a0Der Beschwerdef\u00fchrer bestreitet, dass von einer Regelm\u00e4ssigkeit gesprochen werden k\u00f6nne. Trotz umfangreicher Untersuchungen habe die Beschwerdegegnerin gerade mal sechs E-Mail-Nachrichten beanstanden k\u00f6nnen, die entweder von oder an seine private E-Mail-Adresse geschickt worden seien oder einen angeblich verf\u00e4nglichen Inhalt aufgewiesen h\u00e4tten. Dies trotz einer grossen Zahl von E-Mails, die jeden Tag verschickt worden seien. \u00a0<\/em><\/p>\n<p><em>Es ist nicht hinreichend klar, ob der Beschwerdef\u00fchrer damit bestreiten will, dass die vorgeworfene Nutzung des privaten E-Mail-Kontos (zusammen mit den weiteren Vorw\u00fcrfen) eine fristlose Entlassung zu rechtfertigen verm\u00f6chte (dazu nachfolgend E. 4) oder ob er der Vorinstanz vorwirft, sie h\u00e4tte (auch) in diesem Fall nicht auf ein (bewusstes) Nutzen der privaten E-Mail-Adresse in Verletzung der ICT-Policy schliessen d\u00fcrfen. Selbst wenn Letzteres der Fall w\u00e4re, ist die Beweisw\u00fcrdigung der Vorinstanz jedenfalls nicht geradezu willk\u00fcrlich, auch wenn keine grosse Zahl privater Nutzungen nachgewiesen wurde.<\/em><\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<h4>Weitere relevante Beitr\u00e4ge zur fristlosen K\u00fcndigung (Auswahl):<\/h4>\n<ul>\n<li><a href=\"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/2019\/11\/20\/fristlose-kuendigung-durch-mitarbeiterin\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Fristlose K\u00fcndigung durch Mitarbeiterin<\/a><\/li>\n<li class=\"entry-title\"><a href=\"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/2019\/09\/20\/sofortige-reaktion-bei-fristloser-kuendigung\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Sofortige Reaktion bei fristloser K\u00fcndigung<\/a><\/li>\n<li><a href=\"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/2019\/04\/08\/entschaedigung-bei-ungerechtfertigter-fristloser-kuendigung\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Entsch\u00e4digung bei ungerechtfertigter fristloser K\u00fcndigung<\/a><\/li>\n<li><a href=\"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/2019\/01\/27\/fristlose-entlassung-wegen-sexueller-belaestigung\/\">Fristlose Entlassung wegen sexueller Bel\u00e4stigung<\/a><\/li>\n<li><a href=\"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/2018\/12\/18\/rechtliche-grundlagen-der-fristlosen-entlassung\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Rechtliche Grundlagen der fristlosen Entlassung<\/a><\/li>\n<li><a href=\"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/2018\/11\/15\/ungerechtfertigte-fristlose-kuendigung-wegen-lohnaussstand\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Ungerechtfertigte fristlose K\u00fcndigung wegen Lohnaussstand<\/a><\/li>\n<li><a href=\"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/2018\/10\/25\/occassionsbrenner-treuepflichtverletzung-fristlose-entlassung\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Occassionsbrenner \u2013 Treuepflichtverletzung \u2013 fristlose Entlassung<\/a><\/li>\n<li><a href=\"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/2018\/10\/12\/fristlose-entlassung-entscheide-aus-2016-2017\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Fristlose Entlassung \u2013 Entscheide aus 2016\/2017<\/a><\/li>\n<li><a href=\"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/2018\/09\/27\/fristlose-entlassung-des-bekanntesten-investmentbankers\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Fristlose Entlassung des bekanntesten Investmentbankers!<\/a><\/li>\n<li><a href=\"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/2019\/06\/16\/entscheide-zur-fristlosen-kuendigung\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Entscheide zur fristlosen K\u00fcndigung<\/a><\/li>\n<li><a href=\"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/2019\/08\/17\/beurteilung-einer-fristlosen-kuendigung\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Beurteilung einer fristlosen K\u00fcndigung<\/a><\/li>\n<li><a href=\"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/2020\/04\/17\/fristlose-kuendigung-wegen-massiver-ueberschreitung-der-hoechstgeschwindigkeit\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Fristlose K\u00fcndigung wegen massiver \u00dcberschreitung der H\u00f6chstgeschwindigkeit<\/a><\/li>\n<li><a href=\"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/2020\/05\/28\/ungerechtfertigte-fristlose-kuendigung-trotz-wiederholt-fehlerhafter-arbeitsausfuehrung\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Ungerechtfertigte fristlose K\u00fcndigung trotz wiederholt fehlerhafter Arbeitsausf\u00fchrung<\/a><\/li>\n<li><a href=\"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/2020\/09\/26\/fristloses-verlassen-der-arbeitsstelle\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Fristloses Verlassen der Arbeitsstelle<\/a><\/li>\n<li><a href=\"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/2020\/09\/13\/fristlose-entlassung-eines-leitenden-arbeitnehmers-konkrete-umstaende-sind-entscheidend\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Fristlose Entlassung eine leitenden Arbeitnehmers \u2013 konkrete Umst\u00e4nde sind entscheidend<\/a><\/li>\n<li><a href=\"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/2020\/10\/16\/stiftwurf-ohne-verletzte-ungerechtfertigte-fristlose-entlassung\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Stiftwurf ohne Verletzte \u2013 ungerechtfertigte fristlose Entlassung<\/a><\/li>\n<li><a href=\"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/2020\/11\/22\/wuergegriff-am-hals-fristlose-kuendigung-ist-gerechtfertigt\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">W\u00fcrgegriff am Hals \u2013 fristlose K\u00fcndigung ist gerechtfertigt<\/a><\/li>\n<li><a href=\"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/2021\/01\/21\/fristlose-oder-ordentliche-entlassung\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Fristlose oder ordentliche Entlassung?<\/a><\/li>\n<\/ul>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Autor:\u00a0<a href=\"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/person\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Nicolas Facincani<\/a><\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Im Entscheid BGer 4A_498\/2020 vom 15. Februar 2021 hatte sich das Bundesgericht mit der Frage der Rechtm\u00e4ssigkeit einer fristlosen K\u00fcndigung, welche auf Verst\u00f6ssen gegen interne Reglemente beruhte zu befassen. &nbsp; Sachverhalt Der Arbeitnehmer wurde von der Arbeitgeberin als Regional Sales Director f\u00fcr den asiatischen Markt angestellt. 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