{"id":2953,"date":"2021-04-01T00:13:27","date_gmt":"2021-03-31T22:13:27","guid":{"rendered":"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/?p=2953"},"modified":"2021-03-27T09:19:06","modified_gmt":"2021-03-27T08:19:06","slug":"das-recht-am-eigenen-bild","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/2021\/04\/01\/das-recht-am-eigenen-bild\/","title":{"rendered":"Das Recht am eigenen Bild"},"content":{"rendered":"<p>Als Teil des Pers\u00f6nlichkeitsschutzes steht jeder Person das Recht am eigenen Bild zu. Dies bedeutet, dass Personen in der Regel dar\u00fcber bestimmen und entscheiden, ob und in welcher Form ein Bild von ihnen aufgenommen bzw. erstellt und ver\u00f6ffentlicht werden darf. Aus diesem Grund d\u00fcrfen Fotos in der Regel nur dann ver\u00f6ffentlicht werden, wenn die darauf Abgebildeten ihr Einverst\u00e4ndnis gegeben haben. Das Bundesgericht hielt diese Regel wie folgt fest: Grunds\u00e4tzlich darf demnach niemand ohne seine Zustimmung abgebildet werden, sei es durch Zeichnung, Gem\u00e4lde, Fotografie, Film oder \u00e4hnliche Verfahren (<a href=\"http:\/\/relevancy.bger.ch\/php\/clir\/http\/index.php?highlight_docid=atf%3A%2F%2F136-III-401%3Ade&amp;lang=de&amp;type=show_document\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">BGE 136 III 401<\/a>).<\/p>\n<p>Erfasst von der vorgenannten Regel ist aber nicht nur das Erstellen eines Bildes, sondern auch das Publizieren, Onlinestellen, Vorzeigen, Verschicken, Anschauen oder Weitergeben von Bildern.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<h3>Aufnahmen im \u00f6ffentlichen Raum<\/h3>\n<p>Im \u00f6ffentlichen Raum gilt diese Regel mit Einschr\u00e4nkung: Ist eine abgebildete Person nur Beiwerk des Fotos, so braucht der Fotografierende keine Einwilligung dieser Person. Fotografieren etwa Touristen das Bundeshaus und halten sich andere Personen vor dem Bundeshaus auf und werden unabsichtlich mitfotografiert, so stellt dies in der Regel kein Problem dar. Etwas anderes ist es, wenn etwa ein Strassenk\u00fcnstler \u2013 wiederum vor dem Bundeshaus \u2013 eine Person malt und Touristen diese Person fotografieren. Dies ist in der Regel heikel.Das Gleiche gilt f\u00fcr das Fotografieren von Teilnehmenden bei \u00f6ffentlichen Veranstaltungen und Ereignissen, solange die betroffene Person nicht optisch hervorgehoben ist, sondern als Teil der Menschenmenge wahrgenommen wird. So m\u00fcssen Personen etwa an Sportveranstaltungen nicht zus\u00e4tzlich angesprochen und informiert werden (wenn etwa die Fernsehkamera \u00fcber das Publikum schwenkt). Heikel kann aber sein, wenn w\u00e4hrend einer Sport\u00fcbertragung das Fernsehen gezielt einzelne Personen \u00fcbertr\u00e4gt. Hier ist etwa von einer konkludenten Einwilligung auszugehen, sofern sich diese Personen auff\u00e4llig gekleidet oder geschminkt haben und sozusagen nur auf ihren Fernsehmoment gewartet haben.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<h3>Einwilligung<\/h3>\n<p>Besteht das Recht am eigenen Bild und sind keine Ausnahmen gegeben, muss die Einwilligung der Betroffenen eingeholt werden. Sie ist immer nur dann g\u00fcltig, wenn sie nach angemessener Information und freiwillig erfolgt. Ob die Information angemessen ist, h\u00e4ngt davon ab, ob es um die Ver\u00f6ffentlichung von Gruppenfotos oder um Bilder einzelner Personen geht.<\/p>\n<p>Insbesondere wenn es sich um die Publikation von Bildern einzelner Personen handelt (unabh\u00e4ngig davon, ob in Verlagsmedien oder auf Social Media), m\u00fcssen die Betroffenen die M\u00f6glichkeit haben, die zur Publikation vorgesehenen Bilder einzusehen, und \u00fcber den Kontext der Ver\u00f6ffentlichung informiert werden. Der Grad der Informationspflicht ist h\u00f6her, wenn kompromittierende Bilder ver\u00f6ffentlich werden sollen oder wenn jemand in einem heiklen Kontext abgebildet wird.<\/p>\n<p>Eine Einwilligung kann aber auch konkludent sein. Das heisst, die Erlaubnis wird nicht explizit ausgesprochen, kann aber stillschweigend aus den Umst\u00e4nden, dem Verhalten, der Gestik und der Mimik (siehe hierzu das vorgenannte Beispiel bei Sport\u00fcbertragungen) als solche verstanden werden.<\/p>\n<p>Urteilsf\u00e4hige (Art. 16 ZGB), aber aufgrund ihres Alters eigentlich handlungsunf\u00e4hige Jugendliche (Art. 13 ZGB) k\u00f6nnen ihre h\u00f6chstpers\u00f6nlichen Rechte selbstst\u00e4ndig geltend machen (Art. 19c ZGB). In Bezug auf das Recht am eigenen Bild bedeutet das, dass der Betroffene in die Beschaffung oder Ver\u00f6ffentlichung der eigenen Abbildung allein einwilligen kann, vorausgesetzt, die Urteilsf\u00e4higkeit ist gegeben. Ist die Urteilsf\u00e4higkeit nicht gegeben, braucht es die Zustimmung der Erziehungsberechtigten.<\/p>\n<p>Zu beachten ist, dass einmal erteilte Ein\u00adwilligungen auch zur\u00fcckgezogen werden k\u00f6nnen.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<h3>M\u00f6gliche Konsequenzen<\/h3>\n<p>Personen, deren Bilder ohne Rechtfertigung ver\u00f6ffentlicht wurden, k\u00f6nnen sich jederzeit gegen die Ver\u00f6ffentlichung wehren und ihre Anspr\u00fcche n\u00f6tigenfalls mittels Zivilklage geltend machen. Kommt das Gericht zum Schluss, dass eine widerrechtliche Pers\u00f6nlichkeitsverletzung vorliegt, weil die Fotos ohne Einwilligung oder \u00fcberwiegendes \u00f6ffentliches bzw. privates Interesse ver\u00f6ffentlicht wurden, so kann es nebst der Entfernung bzw. Vernichtung der fraglichen Bilder auch die Bezahlung von Schadenersatz und\/oder einer Genugtuung anordnen.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<h3>Weiterverwendung<\/h3>\n<p>Zugeschickt erhaltene Bilder d\u00fcrfen nach dem Recht am eigenen Bild und den eingangs erw\u00e4hnten Bestimmungen nicht ohne Weiteres verwendet (z.B. jemandem zugeschickt) werden. Daf\u00fcr braucht es eine gesetzliche Grundlage, die Einwilligung der betroffenen Person oder ein \u00fcberwiegendes \u00f6ffentliches oder privates Interesse. Liegt keine dieser drei Voraussetzungen vor, begeht man mit der Weiterverwendung erhaltener Daten von anderen Personen eine Pers\u00f6nlichkeitsverletzung. Hier kommt das Cyber-Mobbing ins Spiel.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<h3>Cyber-Mobbing<\/h3>\n<p>Im Zusammenhang mit dem Recht am eigenen Bild kommt man heute nicht mehr um den Begriff des Cyber-Mobbings herum. Im rechtlichen Bereich wurde der Begriff des <a href=\"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/2019\/08\/04\/definition-von-mobbing\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Mobbings<\/a> insbesondere im Arbeitsrecht definiert. Der <a href=\"https:\/\/www.bger.ch\/ext\/eurospider\/live\/de\/php\/aza\/http\/index.php?highlight_docid=aza%3A%2F%2Faza:\/\/21-05-2019-4A_652-2018&amp;lang=de&amp;zoom=&amp;type=show_document\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Entscheid\u00a04A_652\/2018 vom 21. Mai 2019<\/a>\u00a0 des Bundesgerichts definiert Mobbing etwa wie folgt: als eine Reihe von feindlichen Kommentaren und\/oder Handlungen, die in der Regel \u00fcber einen ziemlich langen Zeitraum wiederholt werden und bei denen eine oder mehrere Personen \u00adversuchen, eine Person am Arbeitsplatz zu isolieren, zu marginalisieren oder sogar auszuschliessen. Das Opfer wird dabei in eine Situation gebracht, in der jede einzelne Handlung f\u00fcr sich allein noch als ertr\u00e4glich angesehen werden k\u00f6nne, w\u00e4hrenddem die Gesamtheit der Handlungen zur Destabilisierung der Pers\u00f6nlichkeit f\u00fchren, die bis zur professionellen Eliminierung der betroffenen Person vorangetrieben wird.<\/p>\n<p>Cyber-Mobbing ist ein vom Arbeitsrecht losgel\u00f6ster Begriff des Mobbings. Es ist die Bel\u00e4stigung, Bedr\u00e4ngung und N\u00f6tigung anderer Personen mithilfe elektronischer Kommunikationsmittel per Internet, Chat\u00adrooms, Messaging und\/oder Mobiltelefonen. Die Weiterverwendung erhaltener Fotos stellt ein typisches Beispiel des Cyber-Mobbings dar. Durch die Eigenheiten der sozialen Medien wird Mobbing noch diffuser und ungreifbarer und kaum mehr kontrollierbar. W\u00e4hrenddem man sich gegen eine Zeitung eventuell noch wehren kann, gibt es beim Cyber-Mobbing pl\u00f6tzlich eine Vielzahl von T\u00e4tern. Zu denken ist etwa an die F\u00e4lle an Schulen, wo Bilder von Sch\u00fclern (zum Teil mit sexuellem Inhalt) innert weniger Stunden x-fach via Whatsapp geteilt werden.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Autor: <a href=\"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/person\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Nicolas Facincani<\/a><\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Als Teil des Pers\u00f6nlichkeitsschutzes steht jeder Person das Recht am eigenen Bild zu. Dies bedeutet, dass Personen in der Regel dar\u00fcber bestimmen und entscheiden, ob und in welcher Form ein Bild von ihnen aufgenommen bzw. erstellt und ver\u00f6ffentlicht werden darf. 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