{"id":2979,"date":"2021-04-12T20:40:07","date_gmt":"2021-04-12T18:40:07","guid":{"rendered":"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/?p=2979"},"modified":"2021-04-12T20:40:07","modified_gmt":"2021-04-12T18:40:07","slug":"leiterunfall-beim-kirschenpfluecken-fuersorgepflichtverletzung","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/2021\/04\/12\/leiterunfall-beim-kirschenpfluecken-fuersorgepflichtverletzung\/","title":{"rendered":"Leiterunfall beim Kirschenpfl\u00fccken &#8211; F\u00fcrsorgepflichtverletzung"},"content":{"rendered":"<p>Das Obergericht des Kantons Z\u00fcrich hatte sich im <a href=\"https:\/\/www.gerichte-zh.ch\/fileadmin\/user_upload\/entscheide\/oeffentlich\/LA190011-O6.pdf\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Entscheid LA190011<\/a> mit der Frage der Haftung des Arbeitgebers im Zusammenhang mit der einem Leiterunfall auseinanderzusetzen. Dieser hatte sich beim Kirschenpfl\u00fccken ereignet.<\/p>\n<p>Dabei war der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber vor, seine Sorgfalts- und Aufsichtspflicht gem\u00e4ss Art. 328 Abs. 2 OR bzw. Art. 82 UVG verletzt zu haben, und machte Schadenersatz und Genugtuung geltend. Das Arbeitsgericht Andelfingen gab dem Arbeitnehmer recht.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<h3>Vorgeschichte<\/h3>\n<p>Der Arbeitnehmer ist iranischer Staatsangeh\u00f6riger. Er reiste am 18. Dezember 2009 in die Schweiz ein und stellte gleichentags ein Gesuch um Asyl. Nach seiner Einreise wurde er der Asylkoordination Bezirk Andelfingen zugewiesen. Arbeitnehmer ist Bauer und betreibt einen Hof. Er besch\u00e4ftig regelm\u00e4ssig sog. &#8222;Landdienstler&#8220; oder &#8222;Tagel\u00f6hner&#8220; auf seinem Bauernhof. Im Herbst 2010 leistete der Arbeitnehmer erste Eins\u00e4tze auf dem Hof. Ab dem 1. M\u00e4rz 2011 begann er f\u00fcr den Arbeitgeber in dessen Bauernbetrieb als Tagel\u00f6hner zu arbeiten. Einen schriftlichen Arbeitsvertrag schlossen die Parteien nicht ab. Am 11. Juli 2011 erlitt der Arbeitnehmer einen Unfall, dessen Hergang umstritten ist. Er fiel beim oder nach dem Kirschenpfl\u00fccken von einer Leiter oder vom Baum und erlitt unter anderem eine sensomotorische inkomplette Paraplegie sub Th10 (AIS B) und ist seither an den Rollstuhl gebunden.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<h3>Vom Arbeitsgericht Andelfingen erstellter Sachverhalt<\/h3>\n<p>Der Sachverhalt zwischen den Parteien zum Unfallhergang war strittig. Das Bezirksgericht Andelfingen f\u00fchrte ein aufw\u00e4ndiges Beweisverfahren durch und kam zu folgendem Sachverhalt, welcher dem Urteil zugrunde liegt und vom Obergericht wie folgt wiedergegeben wurde (E. IV.3:<\/p>\n<p><em>&#8222;a) Der Kl\u00e4ger arbeitete ab M\u00e4rz 2011 durchschnittlich maximal sechs Tage pro Woche auf dem Hof des Beklagten, wobei die Arbeitstage jeweils um 8 Uhr begannen. Normalerweise nahm der Kl\u00e4ger um 19 Uhr zusammen mit den anderen Arbeitern und der Familie des Beklagten das Abendessen ein (E. II.2.b) und E. II.5.q)).<\/em><\/p>\n<p><em>b) Der Kl\u00e4ger verrichtete Hilfsarbeiten, wie beispielsweise den Reben Wasser geben, Reben binden, Mithilfe im Stall beim Misten und Putzen. Er stellte sich dabei ungeschickt an, befolgte Sicherheitsanweisungen nicht und man konnte ihn grunds\u00e4tzlich nicht unbeaufsichtigt arbeiten lassen (E. II.5.q)).<\/em><\/p>\n<p><em>c) Am 11. Juli 2011, kurz vor dem Mittagessen, bestieg der Kl\u00e4ger den kleinen Kirschbaum. Der Beklagte sah dies und &#8222;pfiff&#8220; den Kl\u00e4ger herunter (E. II.9.p)). Beim anschliessenden Mittagessen sagte der Beklagte dem Kl\u00e4ger, er sei kein Vogel, habe keine Fl\u00fcgel und k\u00f6nne nicht fliegen (E. II.9.p)). Der Kl\u00e4ger verstand dies jedoch aufgrund seiner rudiment\u00e4ren Deutschkenntnisse nicht (E. II.9.p)). Aus der Tatsache, dass der Beklagte den Kl\u00e4ger vom kleinen Kirschbaum &#8222;heruntergepfiffen&#8220; hatte, l\u00e4sst sich nicht ableiten, dass der Kl\u00e4ger wusste, dass er die Leiter bei der Kirschenernte nicht verlassen (und sich somit nicht auf den Baum direkt begeben) d\u00fcrfe; der Kl\u00e4ger benutzte n\u00e4mlich keine Leiter, als er den kleinen Kirschbaum bestieg (E. II.9.p)). In einer solchen Konstellation ist es bei rudiment\u00e4ren Deutschkenntnissen nicht m\u00f6glich, einen Konnex zur T\u00e4tigkeit ab Leiter herzustellen.<\/em><\/p>\n<p><em>d) F\u00fcr den Nachmittag des 11. Juli 2011 wies der Beklagte den Kl\u00e4ger an, zusammen mit E._____ vom grossen Kirschbaum zwischen Hof und Bahnlinie Kirschen zu pfl\u00fccken (E. II.2.c)). Er hatte den Kl\u00e4ger mit Lytos-Wanderschuhen ausgestattet (E. II.9.p)). Der Kl\u00e4ger konnte nur wenige Worte Deutsch und war nicht in der Lage, Sicherheitsinstruktionen zu verstehen (E. II.8.u)); der Beklagte zeigte ihm daher vor, wie man Kirschen pfl\u00fcckt und eine Leiter hinauf- und wieder hinuntersteigt (E. II.8.u) und E. II.9.p)). Der Kl\u00e4ger hatte zudem schon vor dem Unfalltag Kirschen gepfl\u00fcckt (E. II.9.p)). E._____ sollte die ben\u00f6tigten Leitern selber korrekt positionieren (E. II.2.c)). Dabei handelte es sich um eine Auszugsleiter und eine Bassin-Leiter (E. II.6.l)). E._____ stellte die Leitern in der Folge an den Baum (E. II.2.c)) und sicherte die Auszugsleiter (E. II.6.l)). Der Kl\u00e4ger und E._____ stiegen \u00fcber die Leitern in den Baum und pfl\u00fcckten zusammen Kirschen (E. II.2.c)). Um 16 Uhr beorderte der Beklagte E._____ in den Stall und wies den Kl\u00e4ger an, die Pfl\u00fcckarbeit von E._____s Auszugsleiter aus alleine weiterzuf\u00fchren (E. II.2.c) und E. II.6.l)). Zu diesem Zeitpunkt stand die Auszugsleiter immer noch gesichert am Baum (E. II.6.l)); der Kl\u00e4ger wurde nicht angewiesen, sie umzupositionieren, und verstellte die Auszugsleiter auch nicht (E. II.6.l)). Der Kl\u00e4ger setzte die Pfl\u00fcckarbeit ab 16 Uhr alleine fort (E. II.2.c)).<\/em><\/p>\n<p><em>e) Kurz vor 19 Uhr stieg der Kl\u00e4ger auf die Astgabelungen des Kirschbaumes, welche sich in 2 bis 2.5 m H\u00f6he befinden, und fiel von dort herunter (E. II.10.q)). Er erlitt unter anderem eine sensomotorische inkomplette Paraplegie sub Th10 (AIS B) und ist seither an den Rollstuhl gebunden (E. II.2.c)). Der Beklagte hatte dem Kl\u00e4ger vor dem Unfall keinen Feierabend verordnet (E. II.7.n)).&#8220;<\/em><\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<h3>Entscheid des Arbeitsgerichts Andelfingen<\/h3>\n<p>Das Bezirksgericht Andelfingen sch\u00fctzte die Klage des Arbeitnehmers. Das Obergericht gab in seinem Urteil die entsprechenden Erw\u00e4gungen wieder:<\/p>\n<p><em>&#8222;Vorliegend konnte der Beklagte den Kl\u00e4ger nur f\u00fcr Hilfsarbeiten einsetzen; selbst da verhielt sich der Kl\u00e4ger jedoch ungeschickt und befolgte keine Sicherheitsanweisungen; man konnte ihn deshalb grunds\u00e4tzlich nicht unbeaufsichtigt arbeiten lassen (E. II.11.b)). Keine der Parteien brachte zudem vor, dass der Kl\u00e4ger \u00fcber eine landwirtschaftliche Ausbildung verf\u00fcgt h\u00e4tte. Der Beklagte selbst erwischte den Kl\u00e4ger sodann am Unfalltag auf einem Kirschbaum (E. II.11.c)). Leiterarbeiten sind gef\u00e4hrlich, weshalb die SUVA Empfehlungen erlassen hat (act. 4\/11). Vor diesem Hintergrund galten vorliegend erh\u00f6hte Anforderungen an die Instruktion und Kontrolle. Der Kl\u00e4ger konnte indessen aufgrund seiner sehr sp\u00e4rlichen Deutschkenntnisse keine Sicherheitsanweisungen verstehen (E. II.11.d)). Dies f\u00fchrte dazu, dass er die Leiter letztendlich ohne Instruktion bestieg. Er konnte h\u00f6chstens wissen, wie er sich auf der Leiter halten sollte, nicht jedoch, wie man sie umpositioniert oder dass man sie nicht verlassen darf (siehe E. II.11.d)). Bei diesen Gegebenheiten h\u00e4tte der Beklagte den Kl\u00e4ger nicht von einer Leiter Kirschen pfl\u00fccken lassen d\u00fcrfen. Erst recht h\u00e4tte er den Kl\u00e4ger ab 16 Uhr nicht unbeaufsichtigt weiter arbeiten lassen d\u00fcrfen. Die Tatsache, dass der Kl\u00e4ger schon einmal Kirschen gepfl\u00fcckt hatte (E. II.11.d)), \u00e4ndert daran nichts. Ebenso irrelevant ist die Tatsache, dass der Beklagte den Kl\u00e4ger mit Wanderschuhen ausr\u00fcstete und der Kl\u00e4ger vom Baum (und nicht von der Leiter) fiel; der entscheidende Fehler des Beklagten bestand n\u00e4mlich darin, den unerfahrenen und ungeschickten Kl\u00e4ger mit der Kirschpfl\u00fcckarbeit ab Leiter betraut zu haben und dies ohne ihn ausreichend \u00fcber die Sicherheitsaspekte aufkl\u00e4ren zu k\u00f6nnen. Allein damit verstiess der Beklagte gegen die Pflichten gem\u00e4ss Art. 328 Abs. 2 OR, Art. 82 Abs. 1 UVG und Art. 6 Abs. 1 und 3 VUV. Der Beklagte kann sich davon nicht exkulpieren (siehe dazu CLAIRE HUGUENIN, Obligationenrecht Allgemeiner und Besonderer Teil, 2. Aufl., Z\u00fcrich \/ Basel \/ Genf 2014, Rz. 900). Eine weitere Pflichtverletzung ist darin zu sehen, dass der Beklagte sp\u00e4testens ab dem Zeitpunkt, als er E._____ in den Stall beorderte, nicht mehr sicherstellen konnte, dass der Kl\u00e4ger die Kirschen korrekt pfl\u00fcckte. So h\u00e4tte der Umstand, dass der Kl\u00e4ger auf den Baum kletterte und nicht von der Leiter aus arbeitete (E. II.10.q)), von einer anwesenden Zweitperson verhindert werden k\u00f6nnen.&#8220;<\/em><\/p>\n<p>Die Vorinstanz erwog weiter, der Arbeitnehmer m\u00fcsse die Weisungen des Arbeitgebers in Bezug auf die Arbeitssicherheit befolgen und die allgemein anerkannten Regeln ber\u00fccksichtigen (Art. 11 Abs. 1 VUV; siehe Art. 82 Abs. 2 UVG). Vorliegend habe der Kl\u00e4ger die Sicherheitsinstruktion nicht verstehen und sie daher auch nicht befolgen k\u00f6nnen. Ob ihn ein Selbstverschulden am Unfall im Sinne von Art. 44 Abs. 1 OR in Verbindung mit Art. 99 Abs. 3 OR treffe, brauche an dieser Stelle nicht er\u00f6rtert zu werden, ebensowenig die Gr\u00f6sse des Verschuldens des Beklagten (Art. 43 Abs. 1 OR) oder weitere Reduktionsgr\u00fcnde wie beispielsweise Art. 99 Abs. 2 OR.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<h3>Vorbringen vor Obergericht &#8211; Selbstverschulden<\/h3>\n<p>Vor Obergericht machte der Arbeitgeber vorallem geltend, das Arbeitsgericht Andelfingen habe den Sachverhalt falsch erstellt.<\/p>\n<p>Sodann machte der Arbeitgeber insbesondere Selbstverschulden des Arbeitnehmers geltend, weshalb der Arbeitgeber nicht haften w\u00fcrde. Das Selbstverschulden wurde folgt begr\u00fcndet:<\/p>\n<ul>\n<li><em>der Arbeitnehmer sei darauf hingewiesen und ausgebildet worden und habe sich insbesondere nach dem &#8222;Anpfiff&#8220; durch den Chef vor dem Mittagessen bewusst sein m\u00fcssen, welche Gefahren die Kirschernte f\u00fcr die Beteiligten berge. Er habe sich offenkundig, ausserhalb der als beendet erkl\u00e4rten Arbeitszeit, dar\u00fcber hinweggesetzt<\/em><\/li>\n<li><em>der Arbeitnehmer habe sich \u00fcber die ihm erteilten Verbote und Anweisungen seines Arbeitgebers wie auch des faktischen Vorarbeiters E._____ hinweggesetzt und damit Art. 82 Abs. 3 UVG verletzt. Mit seiner mutwilligen Aktion, \u00fcber deren Hergang er seit dem Unfall eisern schweige, habe er ein Selbstverschulden zu verantworten, das jegliche Haftung der Beklagten ausschliesse<\/em><\/li>\n<li><em>dem Arbeitnehmer m\u00fcsse Mutwillen vorgeworfen werden, der in einer Verletzung von Art. 82 Abs. 3 UVG gegipfelt habe, weshalb eine Haftung auch an grobem Selbstverschulden des Verletzten scheitere<\/em><\/li>\n<li><em>die Klage sei widerlegt, der Arbeitnehmer habe seine weissen Turnschuhe auch bei der Arbeit am 11.7.2015 getragen. Und w\u00e4re das eventuell doch der Fall gewesen, k\u00f6nnte er dem Vorwurf des grobfahrl\u00e4ssigen Selbstverschuldens nicht entgehen, wenn er trotz Anweisung, Arbeitsschuhe zu tragen, die ihm zur Verf\u00fcgung standen, wieder zu seinen weissen Turnschuhen gewechselt haben sollte, obwohl diese f\u00fcr die Landarbeit und speziell auf einer Metallleiter ungeeignet seien.<\/em><\/li>\n<\/ul>\n<p>Das Obergericht verneinte das Vorliegen eines Selbstverschuldens des Arbeitnehmers. Zusammengefasst gehe der Vorwurf des Arbeitgebers dahin, der Arbeitnehmer habe Verboten und Anweisungen, obwohl er auf die entsprechenden Gefahren hingewiesen worden sei, zuwidergehandelt. Das Beweisverfahren habe allerdings ergeben, dass der Arbeitnehmer nur wenige Worte Deutsch konnte und nicht in der Lage war, Sicherheitsinstruktionen zu verstehen, und ihm die Arbeiten durch Vorzeigen erkl\u00e4rt wurden. Ferner sei erstellt, dass er Arbeitsschuhe getragen habe und sich der Unfall w\u00e4hrend der Arbeitszeit ereignet habe.<\/p>\n<p>Da der Arbeitnehmer Inhalt und Bedeutung der Verbote und Anweisungen gar nicht habe richtig erfassen k\u00f6nnen, k\u00f6nnen ihm auch nicht vorgeworfen werden, diese mutwillig nicht befolgt und elementarste Vorsichtsgebote missachtet zu haben. Selbst wenn angenommen werden wollte, dass ein erwachsener Mann die Gefahren beim Erklettern eines Baumes kenne, auch wenn er die Gefahrenhinweise nicht verstanden habe, fehle es vorliegend an der erforderlichen Intensit\u00e4t seines Verhaltens f\u00fcr eine Unterbrechung des Kausalzusammenhangs. Dass der Arbeitnehmer gewissermassen aus Freude an der Baumkletterei auf den Kirschbaum geklettert w\u00e4re, stehe nicht fest. Er kam seinem Auftrag nach, Kirschen zu pfl\u00fccken. Dass selbst erwachsene Personen beim Klettern die n\u00f6tige Vorsicht missen lassen, sei nicht so ungew\u00f6hnlich. Dies gelte noch vermehrt f\u00fcr den Arbeitnehmer, der sich ungeschickt anstellte, Sicherheitsanweisungen nicht befolgte und den man grunds\u00e4tzlich nicht unbeaufsichtigt arbeiten lassen k\u00f6nnen.<\/p>\n<p>Der Arbeitgeber habe den Arbeitnehmer denn auch als schusselig und nannte ihn der &#8222;Schussli&#8220;. Unter diesen Umst\u00e4nden habe mit einer Grobfahrl\u00e4ssigkeit des Arbeitnehmers gerechnet werden m\u00fcssen. Diesfalls verm\u00f6ge das eigene Verschulden des Opfers den ad\u00e4quaten Kausalzusammenhang zwischen Schaden und Verhalten des Sch\u00e4digers nicht zu unterbrechen, selbst dann nicht, wenn das Selbstverschulden des Gesch\u00e4digten \u00fcberwiegt (BGE 116 II 519 E. 4b S. 524 mit Hinweisen; BK-Brehm, N. 138 und 139a zu Art. 41 OR). Ein grobes, den ad\u00e4quaten Kausalzusammenhang unterbrechendes Selbstverschulden sei daher zu verneinen.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<h3>Vorbringen vor Obergericht &#8211; Arbeitgeberpflichten<\/h3>\n<p>Zur F\u00fcrsorgepflicht des Arbeitgebers machte f\u00fchrte das Obergericht das Folgende aus (Erw. 4.1):<\/p>\n<p><em>Gem\u00e4ss Art. 328 OR hat der Arbeitgeber &#8222;im Arbeitsverh\u00e4ltnis die Pers\u00f6nlichkeit des Arbeitnehmers zu achten und zu sch\u00fctzen, auf dessen Gesundheit geb\u00fchrend R\u00fccksicht zu nehmen und f\u00fcr die Wahrung der Sittlichkeit zu sorgen&#8220; (Abs. 1), und er hat &#8222;zum Schutz von Leben, Gesundheit und pers\u00f6nlicher Integrit\u00e4t der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer die Massnahmen zu treffen, die nach der Erfahrung notwendig, nach dem Stand der Technik anwendbar und den Verh\u00e4ltnissen des Betriebes oder Haushaltes angemessen sind, soweit es mit R\u00fccksicht auf das Arbeitsverh\u00e4ltnis und die Natur der Arbeitsleistung ihm billigerweise zugemutet werden kann&#8220; (Abs. 2). Lehre und Praxis halten in diesem Zusammenhang fest, dass der Arbeitgeber den Arbeitnehmer auf Gefahren hinzuweisen und ihn zu instruieren hat, und dass er f\u00fcr geeignete \u00dcberwachung auf Einhaltung der Sicherheitsvorkehrungen zu sorgen hat (vgl. BSK OR I-Portmann\/ Rudolph, Art. 328 N 11 sowie den dortigen Verweis auf BGE 102 II 18), wobei die Anforderungen umso h\u00f6her sind, je geringer die Erfahrung des Arbeitnehmers ist (vgl. BSK OR I-Portmann\/Rudolph, Art. 328 N 10, sowie BGE 95 II 137). Weiter wird in der Lehre auch festgehalten, dass auch die Art der Arbeitsleistung den Umfang der erforderlichen Schutzvorkehrungen beeinflusst; es kann nicht verlangt werden, dass der Arbeitnehmer vor jeder Gefahr absolut gesch\u00fctzt wird, da gewisse Verrichtungen ihrer Natur nach unvermeidliche Gefahren in sich schliessen, f\u00fcr die &#8222;nach Anschauung selbst des gesunden und sorgf\u00e4ltigen Verkehrs Schutzmassnahmen nicht vorgekehrt werden oder praktisch nicht m\u00f6glich sind, wo also der Arbeitnehmer selber die entsprechende Vorsicht walten lassen muss&#8220;. Beispielhaft wird diesbez\u00fcglich ein Dachdecker angef\u00fchrt, der nicht die gleiche M\u00f6glichkeit freier Bewegung beanspruchen k\u00f6nne wie der auf ebener Erde Arbeitende, und bei seiner Arbeit die drohende Gefahr kenne und sich selber ohne Instruktion sch\u00fctzen k\u00f6nne (ZK-Staehelin, Art. 328 OR N 22).<\/em><\/p>\n<p><em>Pr\u00e4zisiert wird Art. 328 OR \u2013 soweit das Arbeitsgesetz anwendbar ist, was vorliegend nicht der Fall ist (vgl. Art. 2 Abs. 1 lit. d ArG) \u2013 in Art. 6 ArG, wobei dessen Abs. 1 festh\u00e4lt, dass der Arbeitgeber verpflichtet ist, zum Schutz der Gesundheit der Arbeitnehmer &#8222;alle Massnahmen zu treffen, die nach der Erfahrung notwendig, nach dem Stand der Technik anwendbar und den Verh\u00e4ltnissen des Betriebes angemessen sind&#8220;. In \u00e4hnlichem Sinne bestimmt Art. 82 UVG, dass der Arbeitgeber verpflichtet ist, &#8222;zur Verh\u00fctung von Berufsunf\u00e4llen [\u2026] alle Massnahmen zu treffen, die nach der Erfahrung notwendig, nach dem Stand der Technik anwendbar und den gegebenen Verh\u00e4ltnissen angemessen sind&#8220; (Abs. 1), und umgekehrt sind die Arbeitnehmer verpflichtet, den Arbeitgeber bei der Durchf\u00fchrung der Vorschriften zur Verh\u00fctung von Berufsunf\u00e4llen zu unterst\u00fctzen, wobei sie insbesondere verpflichtet sind, die Sicherheitseinrichtungen richtig zu gebrauchen (Abs. 3). Die zu ber\u00fccksichtigende Erfahrung hat den Bekanntmachungen von Fachorganisationen und den Richtlinien der SUVA zu entsprechen (Streiff\/von Kaenel\/Rudolph, Arbeitsvertrag, Praxiskommentar zu Art. 319-362 OR, 7. Aufl. 2012, Art. 328 N 4).<\/em><\/p>\n<p>Soweit die Vorinstanz die Grundlagen der Haftung gem\u00e4ss Art. 328 OR darlegte, bem\u00e4ngelte der Arbeitgeber, sie erw\u00e4hne nur beil\u00e4ufig, dass die Schutzpflichten des Arbeitgebers Grenzen h\u00e4tten, welche die Betriebsverh\u00e4ltnisse und das technisch M\u00f6gliche sowie die pers\u00f6nliche und wirtschaftliche Zumutbarkeit setzten. Insbesondere sei der Arbeitgeber nicht gehalten, gegen jede nur m\u00f6gliche Gefahr Vorkehrungen zu treffen, und die Schutzpflicht, die das Gesetz dem Arbeitgeber auferlege, umfasse nur die Pflicht zur Verh\u00fctung eines Unfalles, der nicht auf ein nicht voraussehbares, ein schweres Verschulden darstellendes Verhalten des Verunfallten selber oder Dritter zur\u00fcckzuf\u00fchren sei<\/p>\n<p>In Bezug auf die Vorbringen des Arbeitgebers f\u00fchrte das Obergericht aus, es sei richtig, dass die F\u00fcrsorgepflicht des Arbeitgebers die Verh\u00fctung derjenigen Unf\u00e4lle umfasse, welche nicht auf ein unvorhersehbares Verhalten bzw. auf schweres Verschulden des gesch\u00e4digten Arbeitnehmers zur\u00fcckzuf\u00fchren seien. Der Arbeitgeber m\u00fcsse folglich alles beachten, was bei normalem Lauf der Dinge und selbst bei Unaufmerksamkeit oder Unachtsamkeit des Arbeitnehmers geschehen k\u00f6nne.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<h4>Zum konkreten Fall das Folgende und die Haftung des Arbeitgebers bejahend:<\/h4>\n<p><em>&#8222;War eine Dauer\u00fcberwachung des Kl\u00e4gers, wie der Beklagte ausf\u00fchrt, beim Kirschenpfl\u00fccken betrieblich nicht m\u00f6glich, oder h\u00e4tte der Kl\u00e4ger allenfalls die T\u00f6chter des Beklagten nicht als Aufsichtspersonen akzeptiert oder eine permanente Beaufsichtigung als pers\u00f6nlichkeitsverletzend zur\u00fcckgewiesen (was blosse Spekulation ist), h\u00e4tte er diesem eine andere Arbeit zuweisen oder diesen nach Hause schicken m\u00fcssen. Er durfte nicht darauf vertrauen, dass der Selbsterhaltungstrieb den Kl\u00e4ger vor Wagnissen sch\u00fctze und der erwachsene Kl\u00e4ger nicht wie ein kleines Kind beim Alleinsein riskante Aktionen unternehmen w\u00fcrde, nachdem er selber immer wieder gegenteilige Erfahrungen mit dem Kl\u00e4ger gemacht hat, der Vorschriften und Sicherheitsanweisungen nicht einhielt und immer wieder kontrolliert, \u00fcberwacht und begleitet werden musste (vgl. oben Erw. IV.5.2). Der Beklagte r\u00e4umt selber ein, dass ihm bekannt war, dass der Kl\u00e4ger \u00f6fters ungeschickt gewesen sei und darum zusammen mit E._____ habe arbeiten m\u00fcssen (Urk. 1 S. 30 Rz 52). Er wusste um die Defizite des Kl\u00e4gers bei der Verrichtung landwirtschaftlicher Arbeiten, verglich den Betreuungsbedarf des Kl\u00e4gers selber mit demjenigen eines Kindes und gab an, dass er den Kl\u00e4ger zu seinem Selbstschutz nicht alleine lassen konnte (Urk. 5\/165 S. 3 f. und S. 29). Aufgrund der Risiken beim Kirschenpfl\u00fccken eignete sich diese Arbeit deshalb gerade nicht f\u00fcr einen Alleineinsatz. Dass &#8211; entgegen dem Daf\u00fcrhalten des Beklagten (Urk. 1 S. 30 Rz 52) &#8211; davon auszugehen ist, dass der Kl\u00e4ger die Sicherheitsinstruktionen nicht richtig verstanden hat, wurde bereits ausf\u00fchrlich er\u00f6rtert (vgl. oben Erw. IV.5.3). Soweit der Beklagte geltend macht, er und der Zeuge E._____ h\u00e4tten den Kl\u00e4ger f\u00fcr&#8217;s Kirschenpfl\u00fccken ausgebildet und dabei die bew\u00e4hrte dreistufige Methodik mit Anlern-, Festigungs- und Anwendungsstufe gem\u00e4ss Reglement Ausbildungsmethodik der Schweizer Armee angewandt (Urk. 1 S. 28 Rz 49 Ziff. 6), erfolgt diese Behauptung so erstmals im Berufungsverfahren und ist unbeachtlich. Dass der Beklagte dem Kl\u00e4ger vorzeigte, wie man Kirschen pfl\u00fcckt und eine Leiter hinauf- und hinuntersteigt, hat bereits die Vorinstanz festgestellt (Urk. 65 S. 66 Erw. III.11.d)). Ebenso hat sie aber auch festgestellt, dass der Kl\u00e4ger nicht wusste und er somit nicht auf eine ihm verst\u00e4ndliche Art instruiert worden war, dass er die Leiter bei der Kirschernte nicht verlassen (und sich somit nicht auf den Baum direkt begeben) d\u00fcrfe. Dass das Kirschenpfl\u00fccken ab Leiter keine einfache Aufgabe, sondern mit erheblichen Risiken verbunden ist, braucht nicht weiter er\u00f6rtert zu werden. Von seinen F\u00fcrsorgepflichten als Arbeitgeber nicht zu entbinden vermag den Beklagten, dass aufgrund der Defizite des Kl\u00e4gers die Alternative sonst nur noch die K\u00fcndigung und Freistellung oder sogar fristlose K\u00fcndigung des Kl\u00e4gers gewesen w\u00e4re (Urk. 1 S. 30 f. Rz 53). Die Erkl\u00e4rung des Beklagten, er sei seiner Schutzpflicht nachgekommen, indem er den Kl\u00e4ger auch weiterhin besch\u00e4ftigt habe, zielt an der Sache vorbei. Der Beklagte h\u00e4lt daf\u00fcr, die arbeitsrechtliche Schutzpflicht habe menschliche, organisatorische und wirtschaftliche Grenzen; der Arbeitgeber m\u00fcsse keine Zumutungen dulden, w\u00e4hrend umgekehrt der Mitarbeiter nicht verhalten werden k\u00f6nne, permanent die Betreuung durch eine &#8222;Nanny&#8220; oder eine Video\u00fcberwachung zu erdulden. Die Forderung der Vorinstanz, der Beklagte h\u00e4tte f\u00fcr den Kl\u00e4ger bei seinen Arbeiten auf dem C._____ eine permanente Beaufsichtigung sicherstellen m\u00fcssen, sei deshalb objektiv unter den gegebenen betrieblich-personellen Verh\u00e4ltnissen unangemessen. Die Massnahme sei aber auch subjektiv gegen\u00fcber dem Kl\u00e4ger unangemessen. Zudem habe der Beklagte davon ausgehen d\u00fcrfen, dass es auch im Heimatland des 35-j\u00e4hrigen zum Gemeinwissen z\u00e4hle, dass das Beklettern von B\u00e4umen gef\u00e4hrlich sei (Urk. 1 S. 31 f. Rz 54). Der Kl\u00e4ger habe damit die Folgen seines Selbstverschuldens zu tragen, ohne Auftrag und ohne Sinn auf den grossen Kirschbaum und dessen \u00c4ste gestiegen zu sein. Der Vorwurf, der Beklagte h\u00e4tte den Kl\u00e4ger nicht unbeaufsichtigt die Kirschpfl\u00fcckarbeit ab Leiter ausf\u00fchren lassen d\u00fcrfen, sei auch unfallversicherungsrechtlich unhaltbar. Denn auch Art. 6 Abs. 3 VUV verlange keine permanente \u00dcberwachung jedes Mitarbeiters, sondern es liege im Ermessen des Arbeitgebers, ob und wie er eine Beaufsichtigung eines bestimmten Mitarbeiters organisieren m\u00fcsse. Die Strenge der Vorinstanz gegen\u00fcber dem Beklagten sei unangemessen, nicht bloss praxisfremd, und das Urteil lasse gar Raum f\u00fcr den Gedanken, dass dem Kl\u00e4ger geholfen werden solle (Urk. 1 S. 32 Rz 55). Dem Beklagten ist zwar beizupflichten, dass unfallversicherungsrechtlich nichts anderes gilt als im Arbeitsrecht. Die allgemeinen Anforderungen an die Arbeitgebenden sind \u00f6ffentlich-rechtlich und privatrechtlich die gleichen, und die drei massgebenden Bestimmungen (Art. 82 Abs. 1 UVG, Art. 6 Abs. 1 ArG und Art. 328 Abs. 2 OR) haben auch beinahe einen identischen Wortlaut (vgl. BSK UVG-Mosimann, Vor Art. 81-87a N 4). Mit dem Kl\u00e4ger (Urk. 9 S. 29) ist indes festzuhalten, dass die Einsch\u00e4tzung der Vorinstanz, dass der Beklagte den unerfahrenen und ungeschickten Kl\u00e4ger, der nicht gen\u00fcgend \u00fcber die Sicherheitsaspekte hatte aufgekl\u00e4rt werden k\u00f6nnen, nicht unbeaufsichtigt mit der Kirschpfl\u00fcckarbeit ab Leiter h\u00e4tte betrauen d\u00fcrfen, nicht mit einer generellen Forderung nach einer &#8222;permanenten Beaufsichtigung&#8220; des Kl\u00e4gers gleichzusetzen ist. Andere, einfachere und risikolose Arbeiten h\u00e4tte der Kl\u00e4ger auch ohne Aufsicht \u00fcbernehmen k\u00f6nnen. Dem Beklagten w\u00e4re es ferner zumutbar gewesen, den Kl\u00e4ger um 16.00 Uhr, als E._____ in den Stall beordert wurde, mit einer anderen Arbeit zum Beispiel im Stall zu betrauen oder diesen nach Hause zu schicken, wenn eine Beaufsichtigung aus betrieblich-personellen Gr\u00fcnden nicht mehr m\u00f6glich gewesen w\u00e4re. Eine unangemessene Strenge der Vorinstanz ist nicht auszumachen, zumal sich die Anforderungen an die \u00dcberwachung erh\u00f6hen, wenn es sich um besonders schutzbed\u00fcrftige Arbeitnehmer, wie z.B. unerfahrene Arbeitnehmer, handelt. Selbst wenn den Arbeitnehmer ein erhebliches Selbstverschulden an seiner Sch\u00e4digung trifft, so \u00e4ndert dies nichts am Mitverschulden des Arbeitgebers und dessen eintretender Haftung (vgl. BK-Rehbinder\/St\u00f6ckli, Art. 328 OR N 18).&#8220;<\/em><\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<h4>Zur F\u00fcrsorgepflicht des Arbeitgebers siehe auch (Auswahl):<\/h4>\n<ul>\n<li class=\"entry-title\"><a href=\"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/2019\/07\/26\/arbeitgeberkuendigung-erhoehte-fuersorgepflicht-bei-aelteren-arbeitnehmern\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Arbeitgeberk\u00fcndigung \u2013 Erh\u00f6hte F\u00fcrsorgepflicht bei \u00e4lteren Arbeitnehmern<\/a><\/li>\n<li class=\"entry-title\"><a href=\"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/2019\/06\/24\/verhinderung-von-arbeitsunfaellen-fuersorgepflicht\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Verhinderung von Arbeitsunf\u00e4llen \u2013 F\u00fcrsorgepflicht<\/a><\/li>\n<li class=\"entry-title\"><a href=\"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/2019\/05\/28\/kuendigung-nach-verletzung-der-fuersorgepflicht-missbraeuchlich\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">K\u00fcndigung nach Verletzung der F\u00fcrsorgepflicht \u2013 Missbr\u00e4uchlich!<\/a><\/li>\n<li class=\"entry-title\"><a href=\"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/2018\/10\/18\/verletzung-der-fuersorgepflicht\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Verlust des Bewusstseins \u2013 Verletzung der F\u00fcrsorgepflicht?<\/a><\/li>\n<li class=\"entry-title\"><a href=\"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/2020\/05\/18\/fuersorgepflicht-unfall-an-stanzmaschine\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Schadenersatz bei missbr\u00e4uchlicher K\u00fcndigung<\/a><\/li>\n<li><a href=\"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/2020\/05\/18\/fuersorgepflicht-unfall-an-stanzmaschine\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">F\u00fcrsorgepflicht &#8211; Unfall an Stanzmachine<\/a><\/li>\n<\/ul>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Autor: <a href=\"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/person\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Nicolas Facincani<\/a><\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Das Obergericht des Kantons Z\u00fcrich hatte sich im Entscheid LA190011 mit der Frage der Haftung des Arbeitgebers im Zusammenhang mit der einem Leiterunfall auseinanderzusetzen. Dieser hatte sich beim Kirschenpfl\u00fccken ereignet. Dabei war der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber vor, seine Sorgfalts- und Aufsichtspflicht gem\u00e4ss Art. 328 Abs. 2 OR bzw. 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