{"id":2984,"date":"2021-04-16T14:01:34","date_gmt":"2021-04-16T12:01:34","guid":{"rendered":"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/?p=2984"},"modified":"2021-04-16T14:02:03","modified_gmt":"2021-04-16T12:02:03","slug":"wenn-der-arbeitnehmer-im-nebenerwerb-zum-gewerbsmaessigen-krypothaendler-wird-eine-steuerliche-betrachtung","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/2021\/04\/16\/wenn-der-arbeitnehmer-im-nebenerwerb-zum-gewerbsmaessigen-krypothaendler-wird-eine-steuerliche-betrachtung\/","title":{"rendered":"Wenn der Arbeitnehmer im Nebenerwerb zum gewerbsm\u00e4ssigen Krypoth\u00e4ndler wird \u2013 eine steuerliche Betrachtung"},"content":{"rendered":"<p>Kryptow\u00e4hrungen sind nicht nur in aller Munde, sondern auch schon fast in aller Wallet. Immer mehr Menschen kaufen (und verkaufen) Kryptow\u00e4hrungen (Bitcoin, etc.) neben oder alternativ zu Wertschriften zum Verm\u00f6gensaufbau. Dies ist in der Regel rechtlich unkritisch, kann aber steuerlich Fragen aufwerfen.<\/p>\n<p>Ein Arbeitnehmer erh\u00e4lt f\u00fcr seine T\u00e4tigkeit Lohn (Art. 319 und 322 OR). Dieser bildet bei ihm Basis f\u00fcr die Einkommensbesteuerung (Art. 17 DBG).<\/p>\n<p>Investiert dieser Arbeitnehmer nun in seiner Freizeit einen Teil seines Geldes in Krypotw\u00e4hrungen (oder Wertschriften, Kunst, Wein, Uhren, Spirituosen, etc.) kann sich bei einer gewissen Intensit\u00e4t des Investitionsverhaltens die Situation ergeben, dass er damit eine selbst\u00e4ndige Nebenerwerbst\u00e4tigkeit begr\u00fcndet, wof\u00fcr er Steuern und Sozialabgaben zu entrichten hat.<\/p>\n<p>Wird die selbst\u00e4ndige Erwerbst\u00e4tigkeit erst durch die Steuerbeh\u00f6rden festgestellt, kommt es in der Regel zu einer r\u00fcckwirkenden der Abgabepflicht.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<h3><u>Steuerliche Betrachtung<\/u><\/h3>\n<p>Kapitalgewinne aus dem Verkauf von G\u00fctern des Privatverm\u00f6gens (Kryptow\u00e4hrung, Wertschriften, Kunst, etc.) einer nat\u00fcrlichen Person sind grunds\u00e4tzlich steuerfrei, sofern sie innerhalb der einfachen Verm\u00f6gensverwaltung bzw. dem Hobbybereich zugeordnet werden k\u00f6nnen. Diese Steuerfreiheit bildet eine Ausnahme vom Grundsatz, dass s\u00e4mtliche einer Person zufliessenden Mittel steuerbare Eink\u00fcnfte darstellen.<\/p>\n<p>Erst wenn das Ausmass der Investitionen das Ausmass einer gewerbsm\u00e4ssigen und damit selbst\u00e4ndigen T\u00e4tigkeit annimmt, werden die hierbei erzielten Gewinne als Erwerbseinkommen besteuert. In diesem Fall fallen auf die Gewinne nicht nur Einkommensteuern an, sondern es m\u00fcssen darauf auch die Sozialversicherungsbeitr\u00e4ge (AHV, IV, EO etc.) bezahlt werden.<\/p>\n<p>Die Abgrenzung zwischen der der steuerfreien und der besteuerten T\u00e4tigkeit, mithin also dem steuerfreien Kauf (und Verkauf) von Kryptow\u00e4hrungen muss anhand Kriterien zum gewerbsm\u00e4ssigen Wertschriftenhandel analog vorgenommen werden.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<h3><u>Das private Halten von Kryptow\u00e4hrungen vs. gewerbsm\u00e4ssiger Kryptoh\u00e4ndler<\/u><\/h3>\n<p>Die einschl\u00e4gige Rechtsprechung zur Abgrenzung des gewerbsm\u00e4ssigen Wertschriftenhandels ist reichhaltig, diejenige zum reinen Handel mit Kryptow\u00e4hrungen hingegen sp\u00e4rlich. Massgebend in diesem Bereich ist namentlich das Kreisschreiben Nr. 36 vom 27. Juli 2012 (Gewerbsm\u00e4ssiger Wertschriftenhandel) der ESTV.<\/p>\n<p>Demnach sind Gewinne in diesem Zusammenhang steuerfrei, wenn sie im Rahmen der blossen privaten Verm\u00f6gensverwaltung oder in Ausn\u00fctzung einer sich zuf\u00e4llig bietenden Gelegenheit erzielt werden. Ob dies der Fall ist, muss anhand des Einzelfalls gepr\u00fcft werden. Sind alle die folgenden Voraussetzungen gegeben, darf man davon ausgehen, dass der Handel bzw. die Gewinne daraus dem privaten Teil zugeordnet werden und steuerfrei sind:<\/p>\n<ol>\n<li>Die Haltedauer von mindestens 6 Monate.<\/li>\n<li>Das Transaktionsvolumen pro Kalenderjahr betr\u00e4gt gesamthaft nicht mehr als das F\u00fcnffache des Wertschriften- und Guthabenbestands zu Beginn der Steuerperiode.<\/li>\n<li>Das Erzielen von Kapitalgewinnen bildet keine Notwendigkeit, um fehlende oder wegfallende Eink\u00fcnfte zur Lebenshaltung zu ersetzen. Das ist regelm\u00e4ssig sicher dann der Fall, wenn die realisierten Kapitalgewinne weniger als 50% des Reineinkommens in der Steuerperiode betragen.<\/li>\n<li>Fehlen von Fremdfinanzierung.<\/li>\n<li>Derivate werden h\u00f6chstens zur Absicherung von eigenen Positionen verwendet.<\/li>\n<\/ol>\n<p>Sind diese Kriterien nicht alle erf\u00fcllt, muss aufgrund der gesamten Umst\u00e4nde im konkreten Einzelfall gepr\u00fcft werden, ob gewerbsm\u00e4ssiger Wertschriftenhandel vorliegt oder ob Gewinne steuerfrei vereinnahme werden k\u00f6nnen.<\/p>\n<p>Eine Abgrenzung ist in der Praxis schwierig. Massgebend sind immer die gesamten Umst\u00e4nde im Einzelfall. Dabei m\u00fcssen verschiedene Indizien in Betracht gezogen werden. Die Rechtsprechung stellt folgenden Kriterien in den Vordergrund:<\/p>\n<ul>\n<li>H\u00e4ufige Transkationen und eine kurze Besitzdauer deuten darauf hin, dass nicht eine mittel- oder langfristige Kapitalanlage angestrebt wird, sondern das rasche Erzielen von Gewinnen im Vordergrund steht. Das spricht f\u00fcr ein gewerbsm\u00e4ssiges Vorgehen.<\/li>\n<li>Der Einsatz von erheblichen Fremdmitteln ist ebenfalls ein Indiz f\u00fcr Gewerbsm\u00e4ssigkeit.<\/li>\n<li>Der Einsatz von Derivaten, welcher nicht nur zur Absicherung des eigenen Portfolios dient weist auf einen spekulativen Charakter und damit auf ein Gewerbsm\u00e4ssiges Vorgehen hin.<\/li>\n<\/ul>\n<p>Je nach Art, Umfang und Ausgestaltung des Umfangs mit Kryptow\u00e4hrungen, kann eine Vorbabbescheid (Ruling) der Steuerbeh\u00f6rden Sicherheit \u00fcber die steuerliche Behandlung geben.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<h3><u>Zusammenfassung<\/u><\/h3>\n<p>Ungeachtet der Zuordnung zur Privat- oder Gesch\u00e4ftssph\u00e4re m\u00fcssen die Krypotw\u00e4hrungen zum Markt- bzw. Verkehrswert am Ende des Jahres als Verm\u00f6gen deklariert werden. Ebenso wird eine Wertsteigerung ohne Realisation in der Regel nicht besteuert, egal ob die Kryptow\u00e4hrungen dem privaten oder gewerbsm\u00e4ssigen Bereich zuzuordnen sind. Bei der Realisation von Gewinnen (oder Verlusten) hingegen, kommt es wegen der Besteuerung (und den \u00fcbrigen Abgaben) darauf an, welchem Bereich sie zuzuordnen sind.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Kryptow\u00e4hrungen sind nicht nur in aller Munde, sondern auch schon fast in aller Wallet. Immer mehr Menschen kaufen (und verkaufen) Kryptow\u00e4hrungen (Bitcoin, etc.) neben oder alternativ zu Wertschriften zum Verm\u00f6gensaufbau. Dies ist in der Regel rechtlich unkritisch, kann aber steuerlich Fragen aufwerfen. Ein Arbeitnehmer erh\u00e4lt f\u00fcr seine T\u00e4tigkeit Lohn (Art. 319 und 322 OR). 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