{"id":2998,"date":"2021-04-26T06:24:17","date_gmt":"2021-04-26T04:24:17","guid":{"rendered":"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/?p=2998"},"modified":"2021-04-28T08:45:17","modified_gmt":"2021-04-28T06:45:17","slug":"uebernahme-der-anwaltskosten-durch-arbeitgeber-aufgrund-der-fuersorgepflicht","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/2021\/04\/26\/uebernahme-der-anwaltskosten-durch-arbeitgeber-aufgrund-der-fuersorgepflicht\/","title":{"rendered":"\u00dcbernahme der Anwaltskosten durch Arbeitgeber aufgrund der F\u00fcrsorgepflicht"},"content":{"rendered":"<p>Im <a href=\"file:\/\/\/C:\/Users\/Nicolas\/Downloads\/A-3584-2020_WEB.pdf\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Entscheid A-3584\/2020 vom 12. April 2021<\/a> hatte sich das Bundesverwaltungsgericht mit der Frage zu befassen, ob einer Richterin\/Arbeitnehmerin gest\u00fctzt auf die F\u00fcrsorgepflicht nach Art. 328 OR Anwaltskosten zu ersetzen seien, was vom Bundesverwaltungsgericht f\u00fcr den konkreten Fall bejaht wurde.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<h3>Sachverhalt<\/h3>\n<p>Dem <a href=\"file:\/\/\/C:\/Users\/Nicolas\/Downloads\/A-3584-2020_WEB.pdf\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Entscheid A-3584\/2020 vom 12. April 2021<\/a> des Bundesverwaltungsgerichts lag im Wesentlichen folgender Sachverhalt zugrunde:<\/p>\n<p>Ab Beginn des Jahres 2020 f\u00fchrte die Verwaltungskommission des Bundesgerichts (nachfolgend: VK Bundesgericht) ein aufsichtsrechtliches Verfahren betreffend Vorkommnisse am Bundesstrafgericht durch, in dessen Rahmen verschiedene Richterpersonen des Bundesstrafgerichts \u2013 darunter auch Richterin\/Arbeitnehmerin \u2013 einvernommen wurden. Das aufsichtsrechtliche Verfahren wurde mit Bericht vom 5. April 2020 abgeschlossen. Am 20. April 2020 wurde der Bericht auf der Webseite des Bundesgerichts in nicht-anonymisierter Form ver\u00f6ffentlicht.<\/p>\n<p>Nach Ver\u00f6ffentlichung des Aufsichtsberichts nahmen die Zeitungen &#8222;Schweiz am Wochenende&#8220; vom 25. April 2020 sowie &#8222;Die Weltwoche&#8220; vom 30. April 2020 Bezug auf den Aufsichtsbericht vom 5. April 2020 und f\u00fchrten aus, das Bundesgericht habe im Bericht festgehalten, das Vorgehen von Richterin\/Arbeitnehmerin, wonach sie gerichtsintern ungel\u00f6ste Probleme, vorab \u00fcber das zu Nationalrat B. bestehende Vertrauensverh\u00e4ltnis, ins Parlament hineingetragen habe, verletze das Amtsgeheimnis.<\/p>\n<p>Am 5. Mai 2020 liess Richterin\/Arbeitnehmerin die Verwaltungskommission des Bundesstrafgerichts um Kostengutsprache f\u00fcr den Beizug eines externen Rechtsanwalts &#8222;in dieser h\u00f6chst delikaten Angelegenheit&#8220; ersuchen. Sie sehe sich nicht nur im Aufsichtsbericht zu Unrecht kritisiert, sondern gest\u00fctzt darauf auch in verschiedenen Medien offen dem Vorwurf ausgesetzt, sie habe eine strafbare Amtsgeheimnisverletzung begangen. Dies sei eine erhebliche Belastung und Bedrohung, die nicht nur ihre Autorit\u00e4t als Richterin, sondern auch ihre Karriere gef\u00e4hrden k\u00f6nnte. Es sei daher Abhilfe n\u00f6tig und dringend geboten, was nur mittels externer professioneller Hilfe erfolgen k\u00f6nne.<\/p>\n<p>Zu einem sp\u00e4teren Zeitpunkt f\u00fchrte die Arbeitnehmerin\/Richterin zudem aus, dass nicht nur ihr guter Ruf durch den Vorwurf der Amtsgeheimnisverletzung schwerwiegend verletzt worden sei, sondern auch ihre Pers\u00f6nlichkeit, indem sich der Pr\u00e4sident des Bundesgerichts anl\u00e4sslich der Untersuchung Dritten gegen\u00fcber herablassend \u00fcber sie ge\u00e4ussert habe. Diese Rechtsverletzung sei medial verwertet worden und nunmehr w\u00fcrden sich die Medienanfragen h\u00e4ufen. Es sei daher in den letzten Tagen deutlich hervorgetreten, dass professioneller Rechtsbeistand unabdingbar sei und sie zwingend auf die Hilfe eines mit Medien und Reputationsschutz erfahrenen Rechtsvertreters zur\u00fcckgreifen k\u00f6nnen m\u00fcsse.<\/p>\n<p>Das Begehren wurde von der Verwaltungskommission abgelehnt, da die Voraussetzungen des Art. 77 der Bundespersonalverordnung vom 3. Juli 2001 (BPV, SR 172.220.111.3), welcher f\u00fcr Richter und Richterinnen der eidgen\u00f6ssischen Gerichte analog anzuwenden sei, nicht erf\u00fcllt seien.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<h3>Anwendbare Normen<\/h3>\n<p>Zuerst stellte sich die Frage der anwendbaren Normen bzw. die Frage, ob hier tats\u00e4chlich Art. 77 BPV einschl\u00e4gig ist (Erw. 4):<\/p>\n<p><em>Vorliegend handelt es sich um eine Streitigkeit auf dem Gebiet des Arbeitsverh\u00e4ltnisses einer ordentlichen Richterin des Bundesstrafgerichts. Zur Anwendung gelange deshalb nicht das Bundespersonalrecht, sondern die \u2013 bewusst knapp gehaltene (vgl. Totalrevision der Bundesrechtspflege, Zusatzbericht der Kommission f\u00fcr Rechtsfragen des St\u00e4nderates zum Entwurf f\u00fcr eine Richterverordnung vom 23. Mai 2002, BBl 2002 5903 ff., Ziff. 2.1) \u2013 Richterverordnung vom 13. Dezember 2002 (SR 173.711.1). Diese regle das Arbeitsverh\u00e4ltnis der ordentlichen Richter und Richterinnen des Bundesstrafgerichts (sowie dasjenige der Richter und Richterinnen des Bundesverwaltungsgerichts und der hauptamtlichen Richter und Richterinnen des Bundespatentgerichts) in eigenst\u00e4ndiger Form (vgl. Art. 1 Richterverordnung). Dementsprechend sehe auch Art. 2 Abs. 2 Bst. a des Bundespersonalgesetzes vom 24. M\u00e4rz 2000 (BPG, SR 172.220.111.3) ausdr\u00fccklich vor, dass das Bundespersonalrecht nicht f\u00fcr die von der Bundesversammlung nach Art. 168 der Bundesverfassung (BV, SR 101) gew\u00e4hlten Personen, wozu auch die Richterinnen und Richter des Bundesstrafgerichts geh\u00f6ren (Art. 42 Abs. 1 StBOG), gelte.<\/em><\/p>\n<p>Die Richterverordnung verweise zwar an verschiedenen Stellen auf Bestimmungen des Bundespersonalrechts. Dabei handle es sich allerdings nicht um eine umfassende, subsidi\u00e4re Anwendbarkeit des Bundespersonalrechts, sondern lediglich um punktuelle Verweise. Auch ansonsten verweise die Richterverordnung auf keinen Erlass, der subsidi\u00e4r zur Anwendung gelangen w\u00fcrde, wie dies beispielsweise im Anwendungsbereich des Bundespersonalrechts mit dem in Art. 6 Abs. 2 BPG enthaltenen Verweis auf die Bestimmungen des Obligationenrechts (OR, SR 220) der Fall sei.<\/p>\n<p>Gepr\u00fcft wurde, ob unter einer analogen Anwendung von Art. 77 BPV die \u00dcbernahme der Anwaltskosten m\u00f6glich sei, was aber verneint wurde (Erw. 5).<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<h3>Anwendbarkeit von Art. 328 OR<\/h3>\n<p>Die Arbeitnehmerin\/Richterin berief sich nicht auf Art. 77 BPV, sondern auf die F\u00fcrsorgepflicht des Arbeitgebers nach Art. 328 OR. Zu pr\u00fcfen war daher, ob Art. 328 OR hier zu Anwendung gelange was bejaht wurde (Erw. 6):<\/p>\n<p><em>Dem Arbeitgeber obliegt gem\u00e4ss Art. 328 Abs. 1 OR die allgemeine Pflicht, im Arbeitsverh\u00e4ltnis die Pers\u00f6nlichkeit des Arbeitnehmers zu achten und zu sch\u00fctzen. Dieser wichtigste und bedeutsamste Aspekt der allgemeinen F\u00fcrsorgepflicht des Arbeitgebers (PORTMANN\/RUDOLPH, in: Basler Kommentar zum Obligationenrecht I, 7. Aufl. 2020, Art. 328 Rz. 4) gilt im Bundespersonalrecht aufgrund des allgemeinen Verweises auf das OR in Art. 6 Abs. 2 BPG. Wie erw\u00e4hnt gilt f\u00fcr die Richter und Richterinnen des Bundesstrafgerichts jedoch nicht das Bundespersonalrecht, sondern die Richterverordnung. Diese enth\u00e4lt keine entsprechende Bestimmung und verweist hierf\u00fcr weder auf das Bundespersonalrecht noch direkt auf Art. 328 OR. Es stellt sich daher zun\u00e4chst die Frage, ob die Vorinstanz in Bezug auf die Beschwerdef\u00fchrerin als Richterin des Bundesstrafgerichts \u00fcberhaupt eine F\u00fcrsorgepflicht im Sinne von Art. 328 OR trifft.<\/em><\/p>\n<p><em>Die F\u00fcrsorgepflicht des Arbeitsgebers gegen\u00fcber dem Arbeitnehmer ist das Gegenst\u00fcck der Treuepflicht des Arbeitnehmers (vgl. Art. 321a Abs. 1 OR und Art. 20 Abs. 1 BPG) und hat denselben umfassenden Charakter wie diese (BGE 132 III 257 E. 5.1 und 132 III 115 E. 2.2; Urteil des BVGer A-6750\/2018 vom 16. Dezember 2019 E. 5.2.1, REHBINDER\/ST\u00d6CKLI, in: Hausheer\/Walter [Hrsg.], Berner Kommentar zu Art. 319-330b OR, 2010, Art. 328 N 1 f.; PORTMANN\/RUDOLPH, a.a.O., Art. 328 N 1). Sofern die Beschwerdef\u00fchrerin als Richterin des Bundesstrafgerichts der Treuepflicht unterliegt, obliegt der Vorinstanz als Arbeitgeberin ihr gegen\u00fcber folglich auch eine F\u00fcrsorgepflicht. Die Treuepflicht des Arbeitnehmers gilt ohne ausdr\u00fcckliche Gesetzesvorschrift und nach der Rechtsprechung selbst f\u00fcr den Bundesrat und den Bundesanwalt (BGE 116 IV 56 E. III; Urteil des BVGer A-2138\/2020 vom 22. Juli 2020 E. 6.1), welche wie die Richterinnen und Richter des Bundesstrafgerichts von der Bundesversammlung gew\u00e4hlt werden (vgl. Art. 168 Abs. 1 BV sowie Art. 20 Abs. 1 und Art. 42 Abs. 1 StBOG) und vor Amtsantritt den Eid oder das Gel\u00fcbde auf eine gewissenhafte Pflichterf\u00fcllung ablegen (vgl. Art. 3 des Parlamentsgesetzes vom 13. Dezember 2002 [ParlG, SR 171.10] sowie Art. 47 Abs. 1 StBOG). Daraus ist zu schliessen, dass auch die Richter und Richterinnen des Bundesstrafgerichts der vorerw\u00e4hnten Treuepflicht unterstehen, auch wenn diese durch die verfassungsrechtlich garantierte richterliche Unabh\u00e4ngigkeit bei der rechtsprechenden T\u00e4tigkeit (Art. 191c BV) bis zu einem gewissen Grad begrenzt wird (vgl. hierzu auch Eidgen\u00f6ssisches Justiz- und Polizeidepartement EJPD, Amtspflichten der Richterinnen und Richter der erstinstanzlichen Bundesgerichte, Gutachten vom 23. Oktober 2007, in: VPB 2008 Nr. 24 S. 306 ff., Ziff. 1.8, wonach die Treuepflicht zu den Amtspflichten der Richterinnen und Richter der erstinstanzlichen Bundesgerichte geh\u00f6rt). Folglich hat die Beschwerdef\u00fchrerin auch Anspruch auf F\u00fcrsorge durch die Vorinstanz, denn was f\u00fcr die Treuepflicht der Arbeitnehmenden gilt, muss im Gegenzug auch f\u00fcr die korrelierende F\u00fcrsorgepflicht des Arbeitgebers gelten. Entsprechend ist Art. 328 OR vorliegend analog anzuwenden.<\/em><\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<h3>Bejahung der Kosten\u00fcbernahme<\/h3>\n<p><em>Nach Art. 328 Abs. 1 OR ist der Arbeitgeber verpflichtet, die Pers\u00f6nlichkeitsg\u00fcter des Arbeitnehmers zu achten und zu sch\u00fctzen und auf dessen Gesundheit geb\u00fchrend R\u00fccksicht zu nehmen. Er hat sich jedes durch den Arbeitsvertrag nicht gerechtfertigten Eingriffs in die Pers\u00f6nlichkeitsrechte zu enthalten und diese auch gegen Eingriffe Vorgesetzter, Mitarbeiter oder Dritter zu sch\u00fctzen (BGE 132 III 257 E. 5.1 und 132 III 115 E. 2.2; Urteil des BVGer A-3192\/2019 vom 27. November 2019 E. 5.4.1). Zu den gesch\u00fctzten Rechtsg\u00fctern geh\u00f6ren u.a. auch die pers\u00f6nliche und berufliche Ehre sowie die Stellung und das Ansehen im Betrieb. Der Umfang der F\u00fcrsorgepflicht bestimmt sich im Einzelfall nach Treu und Glauben, wobei deren Grenze die berechtigten Gegeninteressen des Arbeitgebers bilden (zum Ganzen: PORTMANN\/RUDOLPH, a.a.O., Art. 328 N 1 ff.; REHBINDER\/ST\u00d6CKLI, a.a.O., Art. 328 N 1 ff.; STREIFF\/VON KAENEL\/RUDOLPH, Arbeitsvertrag, Praxiskommentar, 7. Aufl. 2012, Art. 328 OR N 2, 3 und 7; MICHEL PELLASCIO, OR Kommentar, Orell F\u00fcssli Kommentar, 3. Aufl. 2016, Art. 328 N 1 ff.) (E. 6.3).<\/em><\/p>\n<p>Die \u00dcbernahme der Kosten wurde insbesondere deshalb bejaht, da die Arbeitnehmerin\/Richterin ohne ihr Verschulden in diese Situation geraten sei. Zudem stehe der Vorwurf der Amtsgeheimnisverletzung im Zusammenhang mit ihrer dienstlichen T\u00e4tigkeit. Einerseits betrifft der Vorwurf gerade ihre Amtst\u00e4tigkeit. Andererseits habe das aufsichtsrechtliche Verfahren, in welchem die Beschwerdef\u00fchrerin in ihrer Funktion als Richterin am Bundesstrafgericht einvernommen wurde, Ausgangspunkt des in den Medien erhobenen Vorwurfs der Amtsgeheimnisverletzung gebildet.<\/p>\n<p><em>Die Beschwerdef\u00fchrerin sah sich somit unverschuldet und aufgrund ihrer beruflichen T\u00e4tigkeit mit einem in den Medien zu Unrecht erhobenen Vorwurf, eine strafbare Handlung begangen zu haben, konfrontiert. Dass sie in dieser f\u00fcr sie belastenden Situation auf einen medienrechtlich erfahrenen Rechtsvertreter zur\u00fcckgriff, um einerseits zum Schutz ihrer Reputation und ihrer beruflichen Karriere sowie auch zur Abwendung eines Strafverfahrens den zu Unrecht erhobenen Vorwurf zu entkr\u00e4ften und diesbez\u00fcglich Klarheit zu schaffen sowie andererseits allf\u00e4llige Medienanfragen in diesem Zusammenhang zu beantworten, erscheint nachvollziehbar und aufgrund der m\u00f6glichen Auswirkungen auf ihre berufliche Karriere durchaus geboten (E. 6.4.4).<\/em><\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<h4>Zur F\u00fcrsorgepflicht des Arbeitgebers siehe auch (Auswahl):<\/h4>\n<ul>\n<li class=\"entry-title\"><a href=\"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/2019\/07\/26\/arbeitgeberkuendigung-erhoehte-fuersorgepflicht-bei-aelteren-arbeitnehmern\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Arbeitgeberk\u00fcndigung \u2013 Erh\u00f6hte F\u00fcrsorgepflicht bei \u00e4lteren Arbeitnehmern<\/a><\/li>\n<li class=\"entry-title\"><a href=\"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/2019\/06\/24\/verhinderung-von-arbeitsunfaellen-fuersorgepflicht\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Verhinderung von Arbeitsunf\u00e4llen \u2013 F\u00fcrsorgepflicht<\/a><\/li>\n<li class=\"entry-title\"><a href=\"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/2019\/05\/28\/kuendigung-nach-verletzung-der-fuersorgepflicht-missbraeuchlich\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">K\u00fcndigung nach Verletzung der F\u00fcrsorgepflicht \u2013 Missbr\u00e4uchlich!<\/a><\/li>\n<li class=\"entry-title\"><a href=\"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/2018\/10\/18\/verletzung-der-fuersorgepflicht\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Verlust des Bewusstseins \u2013 Verletzung der F\u00fcrsorgepflicht?<\/a><\/li>\n<li class=\"entry-title\"><a href=\"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/2020\/05\/18\/fuersorgepflicht-unfall-an-stanzmaschine\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Schadenersatz bei missbr\u00e4uchlicher K\u00fcndigung<\/a><\/li>\n<li><a href=\"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/2020\/05\/18\/fuersorgepflicht-unfall-an-stanzmaschine\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">F\u00fcrsorgepflicht \u2013 Unfall an Stanzmaschine<\/a><\/li>\n<li><a href=\"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/2021\/04\/12\/leiterunfall-beim-kirschenpfluecken-fuersorgepflichtverletzung\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Leiterunfall beim Kirschenpfl\u00fccken &#8211; F\u00fcrsorgepflichtverletzung<\/a><\/li>\n<\/ul>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Autor:\u00a0<a href=\"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/person\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Nicolas Facincani<\/a><\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Im Entscheid A-3584\/2020 vom 12. 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