{"id":3024,"date":"2021-05-08T14:47:51","date_gmt":"2021-05-08T12:47:51","guid":{"rendered":"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/?p=3024"},"modified":"2021-08-15T09:55:44","modified_gmt":"2021-08-15T07:55:44","slug":"rueckwirkende-arztzeugnisse","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/2021\/05\/08\/rueckwirkende-arztzeugnisse\/","title":{"rendered":"R\u00fcckwirkende Arztzeugnisse"},"content":{"rendered":"<p>Arbeitgeber sehen sich regelm\u00e4ssig damit konfrontiert, dass ihnen Arbeitnehmer Arztzeugnisse zustellen, die eine Arbeitsunf\u00e4higkeit ab einem fr\u00fcheren Zeitpunkt als dem Arzttermin bescheinigen. Dies st\u00f6sst in der Regel auf Seiten des Arbeitgebers auf Unverst\u00e4ndnis und die Beweiskraft solcher Zeugnisse wird in Frage gestellt. Die Rechtsprechung ist hier grossz\u00fcgig, wie auch der <a href=\"https:\/\/entscheide.weblaw.ch\/cache.php?link=09-12-2019-A-536-2019\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts A-536\/2019 vom 9. Dezember 2019<\/a> aufzeigt.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<h3>K\u00fcndigung zur Unzeit<\/h3>\n<p>Im konkreten Fall ging es um die K\u00fcndigung des Arbeitsverh\u00e4ltnisses eines Arbeitnehmers der SBB, welche am 18. Dezember 2020 ausgesprochen worden war. Der Arbeitnehmer brachte im Wesentlichen vor, die angefochtene K\u00fcndigung sei zur Unzeit ergangen. Es liege ein Arztzeugnis vom 20. Dezember 2018 vor, welches seine Arbeitsunf\u00e4higkeit zu 100 % f\u00fcr die Zeit vom 17. Dezember 2018 bis 14. Januar 2019 belege.<\/p>\n<p>Die SBB stellte sich auf den Standpunkt, die angefochtene K\u00fcndigung sei nicht zur Unzeit ergangen. Am 17. Dezember 2018 habe der Arbeitnehmer seinem Vorgesetzten telefonisch mitgeteilt, seine restlichen <a href=\"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/2019\/05\/31\/ferienrecht-was-gilt\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Ferien<\/a> beziehen zu wollen. Er habe in keiner Art und Weise zum Ausdruck gebracht, arbeitsunf\u00e4hig zu sein. Gem\u00e4ss der fach\u00e4rztlichen \u00dcberpr\u00fcfung habe der Erhalt der K\u00fcndigung am 19. Dezember 2018 den gesundheitlichen Zustand des Arbeitnehmers wahrscheinlich derart verschlechtert, dass der behandelnde Arzt ihn zu 100 % arbeitsunf\u00e4hig geschrieben habe. Eine R\u00fcckwirkung auf den 17. Dezember 2018 sei indes aus medizinischer Sicht nicht nachvollziehbar, da der Arbeitnehmer anl\u00e4sslich des Gespr\u00e4chs mit seinem Vorgesetzten keine gesundheitlichen Gr\u00fcnde f\u00fcr sein Nichterscheinen geltend gemacht habe. Aufgrund des Telefonats vom 17. Dezember 2018 und der fach\u00e4rztlichen Beurteilung sei von einer korrekten K\u00fcndigungsverf\u00fcgung auszugehen. Dar\u00fcber hinaus bestreitet die Vorinstanz, ihren <a href=\"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/2019\/07\/26\/arbeitgeberkuendigung-erhoehte-fuersorgepflicht-bei-aelteren-arbeitnehmern\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">F\u00fcrsorgepflichten<\/a> als Arbeitgeberin nicht hinreichend nachgekommen zu sein.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<h3>Auswirkungen einer Krankheit auf die K\u00fcndigung<\/h3>\n<p>Vorliegend handelt es sich um ein Arbeitsverh\u00e4ltnis eines SBB-Mitarbeitenden. Prim\u00e4r ist das BPG anwendbar. Gest\u00fctzt auf den Verweis in Ziff. 1 Abs. 3 des anwendbaren GAV 2015 und Art. 6 Abs. 2\u00a0BPG\u00a0ist im Krankheitsfall die Bestimmung von Art. 336c Abs. 1 Bst. b\u00a0OR\u00a0anwendbar.<\/p>\n<p>Nach Art. 336c Abs. 1 Bst. b\u00a0OR\u00a0darf eine K\u00fcndigung nicht erfolgen, w\u00e4hrend der Arbeitnehmer ohne eigenes Verschulden durch Krankheit oder durch Unfall ganz oder teilweise an der Arbeitsleistung verhindert ist, und zwar im ersten Dienstjahr w\u00e4hrend 30 Tagen, ab zweitem bis und mit f\u00fcnftem Dienstjahr w\u00e4hrend 90 Tagen und ab sechstem Dienstjahr w\u00e4hrend 180 Tagen. Erfolgt die K\u00fcndigung w\u00e4hrend der Sperrfrist, ist sie qualifiziert rechtswidrig und es besteht grunds\u00e4tzlich ein Anspruch auf Weiterbesch\u00e4ftigung (vgl.\u00a0<em><a href=\"http:\/\/links.weblaw.ch\/BVGE-2015\/45\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">BVGE 2015\/45<\/a><\/em>\u00a0E. 3; Peter H\u00e4nni, Personalrecht des Bundes, in: Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht, Bd. I\/2, 3. Aufl. 2017, Rz. 119 ff;). Der Lohn ist indessen nur geschuldet, wenn der Arbeitnehmer seine Arbeit richtig anbietet.<\/p>\n<p>Ist die K\u00fcndigung jedoch vor Beginn einer Sperrfrist erfolgt, aber die K\u00fcndigungsfrist bis dahin noch nicht abgelaufen, so wird deren Ablauf unterbrochen und erst nach Beendigung der Sperrfrist fortgesetzt. Das Ende des Arbeitsverh\u00e4ltnisses verschiebt sich somit nach hinten. F\u00fcr die Verl\u00e4ngerung des Arbeitsverh\u00e4ltnisses ist der Lohn aber nur geschuldet, wenn die Arbeit geh\u00f6rig angeboten wird.<\/p>\n<p>Grunds\u00e4tzlich w\u00fcrde eine <a href=\"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/2019\/09\/08\/arbeitsplatzbezogene-arbeitsunfaehigkeit\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">arbeitsplatzbezogene Arbeitsunf\u00e4higkeit<\/a> die gleichen Rechtsfolgen ausl\u00f6sen. In der Praxis wird vermehrt aber anders argumentiert und zwar aufgrund des Sinns und Zwecks des zeitlichen K\u00fcndigungsschutzes. Der Sinn und Zweck des Sperrfristenschutzes besteht darin, dass der arbeitsunf\u00e4hige Arbeitnehmende in Zeiten, in denen seine Chancen gering sind, w\u00e4hrend der K\u00fcndigungsfrist eine neue Arbeit zu finden, vor dem Verlust seines Arbeitsplatzes gesch\u00fctzt wird. Diese Voraussetzungen sind aber bei einer \u201enur\u201c arbeitsplatzbezogenen Arbeitsunf\u00e4higkeit nicht gegeben. Eine K\u00fcndigung w\u00e4re somit w\u00e4hrend einer arbeitsplatzbezogenen Arbeitsunf\u00e4higkeit g\u00fcltig, bzw. bei bereits ausgesprochenen K\u00fcndigungen w\u00fcrde die K\u00fcndigungsfrist nicht verl\u00e4ngert. Zu beachten ist aber, dass es auch stimmen gibt, welche auch in Bezug auf den zeitlichen K\u00fcndigungsschutz eine arbeitsplatzbezogene Arbeitsunf\u00e4higkeit nicht anders behandeln wollen als eine \u201egew\u00f6hnliche\u201c Arbeitsunf\u00e4higkeit.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<h3>Beweiswert von Arztzeugnissen<\/h3>\n<p>Die Beweislast f\u00fcr die Arbeitsunf\u00e4higkeit liegt grunds\u00e4tzlich beim Arbeitnehmer (Art. 8\u00a0ZGB). Die direkte Beweisf\u00fchrung \u00fcber den Rechtsbegriff der Arbeitsunf\u00e4higkeit ist ausgeschlossen. Dies gilt umgekehrt ebenso f\u00fcr die Arbeitsf\u00e4higkeit, sofern nicht der entsprechende Tatbeweis in Form der (uneingeschr\u00e4nkten) Arbeitsleistung erbracht wird. Obwohl der Beweis der Arbeitsunf\u00e4higkeit wegen Krankheit oder Unfalls &#8211; und ausnahmsweise auch derjenige der Arbeitsf\u00e4higkeit &#8211; in der Regel durch \u00e4rztliches Zeugnis erbracht wird, bewirkt dieser Anscheinsbeweis keine Beweislastumkehr. Ein Arztzeugnis stellt kein absolutes Beweismittel, sondern lediglich eine Parteibehauptung dar. Es bleibt eine Frage der Beweisw\u00fcrdigung, ob die entscheidende Instanz darauf abstellt. Nur aufgrund der Tatsache, dass ein Arbeitnehmer sich nicht gut f\u00fchlt oder Kopfschmerzen hat, kann in der Regel noch nicht die Arbeitsunf\u00e4higkeit bewiesen werden.<\/p>\n<p>Das Arztzeugnis ist somit ein wichtiges Indiz f\u00fcr Arbeitsunf\u00e4higkeit. Wird nur eine Krankheit attestiert, so bedeutet das noch nicht automatisch die Arbeitsunf\u00e4higkeit. Dem Wortlaut des <a href=\"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/2019\/08\/29\/schweigepflicht-des-vertrauensarztes\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Arztzeugnisses<\/a> kommt daher grosse Bedeutung zu. Das Arztzeugnis ist einer von m\u00f6glichen Beweisen f\u00fcr die Arbeitsunf\u00e4higkeit. Es sind aber grunds\u00e4tzlich andere Beweise m\u00f6glich. Der Arbeitgeber hat die M\u00f6glichkeit, einen Besuch beim Vertrauensarzt anzuordnen, sofern er Zweifel an der Richtigkeit des durch den Arbeitnehmer eingereichten Zeugnisses hat. Hierf\u00fcr muss er aber die Kosten \u00fcbernehmen.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<h3>R\u00fcckwirkende Arztzeugnisse<\/h3>\n<p>Das Bundesverwaltungsgericht fasste zusammen, dass nur aufgrund der Tatsache, dass Arztzeugnisse mit R\u00fcckwirkung ausgestellt werden, nicht per se deren Ung\u00fcltigkeit angenommen werden k\u00f6nne.<\/p>\n<p><em>Gem\u00e4ss Lehre und Rechtsprechung ist ein r\u00fcckwirkend ausgestelltes Arztzeugnis zwar nicht unproblematisch, kann aber nicht von vornherein als ung\u00fcltig erachtet werden (vgl. Urteile des BVGer\u00a0<a href=\"https:\/\/entscheide.weblaw.ch\/cache.php?link=05-06-2013-A-4973-2012\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">A-4973\/2012<\/a>\u00a0vom 5. Juni 2013 E. 4.2 und\u00a0<a href=\"https:\/\/entscheide.weblaw.ch\/cache.php?link=22-03-2011-A-6509-2010\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">A-6509\/2010<\/a>\u00a0vom 22. M\u00e4rz 2011 E. 10.2; Humbert\/Lerch, Fachhandbuch, Rz. 11.184 f., Maria Wenger, Krankheitsbedingte Arbeitsunf\u00e4higkeit und Lohnfortzahlung, 2018, Rz. 44, Streiff\/von Kaenel\/Rudolph, a.a.O., Art. 336c N 8 i.V.m. Art. 324a\/b N 12, M\u00fcller, a.a.O., S. 172; je mit Hinweisen). Auch darf von einer allf\u00e4lligen Ferienf\u00e4higkeit nicht ohne Weiteres auf die Arbeitsf\u00e4higkeit geschlossen werden (vgl. Urteil des BVGer\u00a0<a href=\"https:\/\/entscheide.weblaw.ch\/cache.php?link=27-04-2016-A-6361-2015\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">A-6361\/2015<\/a>\u00a0vom 27. April 2016 E. 6.2; Carina Oehri, Arbeitsunf\u00e4higkeit, Ferienunf\u00e4higkeit und Stellensuchunf\u00e4higkeit im Arbeitsrecht, S. 3, Streiff\/von Kaenel\/Rudolph, a.a.O., Art. 329a N 6; je mit Hinweisen). Ferner setzt der zeitliche K\u00fcndigungsschutz keine Kenntnis der Arbeitsunf\u00e4higkeit voraus und es ist grunds\u00e4tzlich auch unerheblich, ob der Arbeitgeber dar\u00fcber informiert ist (vgl. BGE\u00a0<a href=\"https:\/\/entscheide.weblaw.ch\/cache.php?link=BGE-128-III-212\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">128 III 212<\/a>\u00a0E. 2c; Humbert\/Lerch, Fachhandbuch, Rz. 11.153 f., Streiff\/Von Kaenel\/Rudolph, a.a.O., Art. 336c N 8; je mit Hinweisen).<\/em><\/p>\n<p>Deswegen war zu kl\u00e4ren, ob die am 19. Dezember 2018 zugestellte K\u00fcndigungsverf\u00fcgung innerhalb der Sperrfrist gem\u00e4ss Art. 336c Abs. 1 Bst. b\u00a0OR\u00a0ergangen ist und dem Beschwerdef\u00fchrer deshalb ein Weiterbesch\u00e4ftigungsanspruch gem\u00e4ss Ziff. 185 Abs. 1 Bst. c GAV 2015 und Art. 34c Abs. 1 Bst. c\u00a0BPG\u00a0zukomme.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<h3>Beurteilung des Bundesverwaltungsgerichts<\/h3>\n<p>Das Bundesverwaltungsgericht kam zum Schluss, dass die Arbeitsunf\u00e4higkeit trotz der R\u00fcckwirkung der Arztzeugnisse erstellt sei und analysierte hier insbesondere die Aussagen und Berichte der behandelnden \u00c4rzte: Relevant war insbesondere (vgl. E. 4 des Entscheides):<\/p>\n<ul>\n<li>Es gab keine wesentlichen formellen oder materiellen M\u00e4ngel;<\/li>\n<li>Eine R\u00fcckwirkung von drei Tagen k\u00f6nne noch nicht als \u00fcberm\u00e4ssig erachtete werden;<\/li>\n<li>Es wirkt der zeitliche K\u00fcndigungsschutz grunds\u00e4tzlich auch dann, wenn die Vorinstanz erst versp\u00e4tet von der Arbeitsunf\u00e4higkeit Kenntnis erh\u00e4lt.<\/li>\n<\/ul>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<h4>Weitere Beitr\u00e4ge zur K\u00fcndigung (Auswahl):<\/h4>\n<ul>\n<li><a href=\"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/2018\/02\/15\/die-beendigung-des-arbeitsverhaeltnisses\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Die Beendigung des Arbeitsverh\u00e4ltnisses<\/a><\/li>\n<li><a href=\"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/2020\/02\/08\/vertrag-mit-mindestdauer-kuendigung\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Vertrag mit Mindestdauer \u2013 K\u00fcndigung<\/a><\/li>\n<li><a href=\"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/2019\/12\/27\/die-kuendigungsparitaet\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Die K\u00fcndigungsparit\u00e4t<\/a><\/li>\n<li><a href=\"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/2019\/12\/15\/die-e-mail-gilt-als-kuendigung\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">\u201eDie E-Mail gilt als K\u00fcndigung\u201c<\/a><\/li>\n<li><a href=\"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/2019\/05\/17\/kuendigung-per-sms-whats-up-fax-telex\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">K\u00fcndigung per SMS, WhatsApp, E-Mail<\/a><\/li>\n<li><a href=\"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/2019\/02\/02\/kuendigung-eines-oeffentlich-rechtlichen-dienstverhaeltnisses\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">K\u00fcndigung eines \u00f6ffentlich-rechtlichen Dienstverh\u00e4ltnisses<\/a><\/li>\n<\/ul>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Autor:\u00a0<a href=\"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/person\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Nicolas Facincani<\/a><\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Arbeitgeber sehen sich regelm\u00e4ssig damit konfrontiert, dass ihnen Arbeitnehmer Arztzeugnisse zustellen, die eine Arbeitsunf\u00e4higkeit ab einem fr\u00fcheren Zeitpunkt als dem Arzttermin bescheinigen. 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