{"id":3045,"date":"2021-05-19T10:41:06","date_gmt":"2021-05-19T08:41:06","guid":{"rendered":"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/?p=3045"},"modified":"2021-08-15T09:54:11","modified_gmt":"2021-08-15T07:54:11","slug":"der-zeitliche-kuendigungsschutz","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/2021\/05\/19\/der-zeitliche-kuendigungsschutz\/","title":{"rendered":"Der zeitliche K\u00fcndigungsschutz"},"content":{"rendered":"<p>Nach Art. 336c OR wird die vom Arbeitgeber ausgesprochene K\u00fcndigung w\u00e4hrend gewissen Fristen (dazu unten) als nicht opportun angesehen, daher wird der Arbeitnehmer in den entsprechenden Situationen gesch\u00fctzt.<\/p>\n<p>Abs. 1 listet die Situationen auf, in welchen der Arbeitnehmer den Schutz erf\u00e4hrt, Abs. 2 soll dem Arbeitnehmer helfen, indem die K\u00fcndigungsfrist verl\u00e4ngert wird um eine neue Stelle zu finden, wenn eine sog. Sperrfirst nach ausgesprochener K\u00fcndigung eintritt. Abs. 3 soll dann die Vertragsdauer verl\u00e4ngern, die um den Wechsel zu erleichtern.<\/p>\n<p>Art. 336c OR lautet wie folgt:<\/p>\n<p><em>1 Nach Ablauf der Probezeit darf der Arbeitgeber das Arbeitsverh\u00e4ltnis nicht k\u00fcndigen:<\/em><br \/>\n<em>a. <\/em><br \/>\n<em>w\u00e4hrend die andere Partei schweizerischen obligatorischen Milit\u00e4r- oder Schutzdienst oder schweizerischen Zivildienst leistet, sowie, sofern die Dienstleistung mehr als elf Tage dauert, w\u00e4hrend vier Wochen vorher und nachher;<\/em><br \/>\n<em>b.<\/em><br \/>\n<em>w\u00e4hrend der Arbeitnehmer ohne eigenes Verschulden durch Krankheit oder durch Unfall ganz oder teilweise an der Arbeitsleistung verhindert ist, und zwar im ersten Dienstjahr w\u00e4hrend 30 Tagen, ab zweitem bis und mit f\u00fcnftem Dienstjahr w\u00e4hrend 90 Tagen und ab sechstem Dienstjahr w\u00e4hrend 180 Tagen;<\/em><br \/>\n<em>c.<\/em><br \/>\n<em>w\u00e4hrend der Schwangerschaft und in den 16 Wochen nach der Niederkunft einer Arbeitnehmerin;<\/em><br \/>\n<em>d.<\/em><br \/>\n<em>w\u00e4hrend der Arbeitnehmer mit Zustimmung des Arbeitgebers an einer von der zust\u00e4ndigen Bundesbeh\u00f6rde angeordneten Dienstleistung f\u00fcr eine Hilfsaktion im Ausland teilnimmt.<\/em><\/p>\n<p><em>2 Die K\u00fcndigung, die w\u00e4hrend einer der in Absatz 1 festgesetzten Sperrfristen erkl\u00e4rt wird, ist nichtig; ist dagegen die K\u00fcndigung vor Beginn einer solchen Frist erfolgt, aber die K\u00fcndigungsfrist bis dahin noch nicht abgelaufen, so wird deren Ablauf unterbrochen und erst nach Beendigung der Sperrfrist fortgesetzt.<\/em><\/p>\n<p><em>3 Gilt f\u00fcr die Beendigung des Arbeitsverh\u00e4ltnisses ein Endtermin, wie das Ende eines Monats oder einer Arbeitswoche, und f\u00e4llt dieser nicht mit dem Ende der fortgesetzten K\u00fcndigungsfrist zusammen, so verl\u00e4ngert sich diese bis zum n\u00e4chstfolgenden Endtermin.<\/em><\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<h3>Anwendungsbereich<\/h3>\n<p>Art. 336c OR ist lediglich im Falle von K\u00fcndigungen durch den Arbeitgeber anwendbar. Sodann sieht bereits der Text der Norm vor, dass die Norm Anwendung findet, sofern das Arbeitsverh\u00e4ltnis nach der Probezeit gek\u00fcndigt wird. Somit findet die Bestimmung nur Anwendung, wenn unbefristete Arbeitsverh\u00e4ltnisse ordentlich gek\u00fcndigt werden oder wenn befristete Arbeitsverh\u00e4ltnisse nach 10 Jahren mit einer K\u00fcndigungsfirst von 6 Monaten ordentlich gek\u00fcndigt werden; Art. 334 Abs. 3 OR. Der zeitliche K\u00fcndigungsschutz ist auch im Rahmen von Massenentlassungen zu beachten. Der Umfang der Arbeit ist nicht relevant. Art. 336c OR ist gleichermassen f\u00fcr Teilzeitarbeitsverh\u00e4ltnisse anwendbar. Da bei einer Ablehnung der \u00dcbertragung des Arbeitsverh\u00e4ltnisses im Rahmen des Betriebs\u00fcberganges das Arbeitsverh\u00e4ltnis ohne K\u00fcndigung endet, ist in einem solchen Fall Art. 336c OR nicht anwendbar. Das gleiche gilt im Falle der Beendigung aufgrund des <a href=\"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/2018\/04\/01\/der-arbeitnehmertod\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Todes<\/a> des Arbeitgebers.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<h3>Ausschluss<\/h3>\n<p>Art. 336c OR findet keine Anwendung w\u00e4hrend der <a href=\"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/2019\/06\/30\/probezeit-was-gilt-ab-wann-und-bis-wann\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Probezeit<\/a>. Somit kann einem Arbeitnehmer ungeachtet allf\u00e4lliger Schutzfristen gek\u00fcndigt werden, es sei denn, die Parteien h\u00e4tten gegenteiliges vereinbart. Voraussetzung ist allerdings, dass die K\u00fcndigung g\u00fcltig w\u00e4hrend der Probezeit zugestellt werden muss, auch wenn die K\u00fcndigungsfrist erst nach der Probezeit endet. Wird die Probezeit verl\u00e4ngert, so ist Art. 336c OR w\u00e4hrend der ganzen verl\u00e4ngerten Probezeit nicht anwendbar.<\/p>\n<p>Der zeitliche K\u00fcndigungsschutz findet nur bei ordentlichen K\u00fcndigungen Anwendung. D.h. bei fristlosen Entlassungen sind ausschliesslich die Regeln nach Art. 337 ff. OR anwendbar. D.h. das Arbeitsverh\u00e4ltnis ist in jedem Fall beendet und die K\u00fcndigung entfaltet bei einer fristlosen Entlassung ihre G\u00fcltigkeit, auch wenn sie zur Unzeit erfolgt. Hingegen sind die Sperrfristen im Rahmen einer etwaigen Entsch\u00e4digung nach Art. 337c Abs. 1 OR zu ber\u00fccksichtigen (<a href=\"https:\/\/www.bger.ch\/ext\/eurospider\/live\/fr\/php\/aza\/http\/index.php?highlight_docid=aza%3A%2F%2F10-03-2005-4C-413-2004&amp;lang=fr&amp;type=show_document&amp;zoom=YES&amp;\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">BGE 4C.413\/2004 vom 10.3.2004, E 2.4<\/a>):<\/p>\n<p><em>Lorsque l&#8217;employeur r\u00e9silie le contrat pour justes motifs au sens de l&#8216;<span class=\"artref\">art. 337 CO<\/span>, le contrat prend fin imm\u00e9diatement en droit, peu importe que la r\u00e9siliation soit ou non justifi\u00e9e (<a class=\"bgeref_id\" href=\"https:\/\/www.bger.ch\/ext\/eurospider\/live\/fr\/php\/aza\/http\/index.php?lang=fr&amp;type=show_document&amp;page=1&amp;from_date=&amp;to_date=&amp;sort=relevance&amp;insertion_date=&amp;top_subcollection_aza=all&amp;query_words=&amp;rank=0&amp;azaclir=aza&amp;highlight_docid=atf%3A%2F%2F117-II-270%3Afr&amp;number_of_ranks=0#page270\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">ATF 117 II 270<\/a>\u00a0consid. 3b). Tel est aussi le cas lorsque la r\u00e9ception du cong\u00e9 imm\u00e9diat intervient pendant une p\u00e9riode de protection au sens de l&#8216;<span class=\"artref\">art. 336c CO<\/span>\u00a0(Brunner\/B\u00fchler\/Waeber\/Bruchez, op. cit., N 5 ad\u00a0<span class=\"artref\">art. 337 CO<\/span>). Le travailleur ne b\u00e9n\u00e9ficie alors pas de la protection contre les cong\u00e9s en temps inopportun (cf. arr\u00eat du Tribunal f\u00e9d\u00e9ral 4C.131\/1999 du 29 juin 1999, in JAR 2000 p. 229, consid. 3). Cependant, si la r\u00e9siliation se r\u00e9v\u00e8le injustifi\u00e9e, les p\u00e9riodes de protection de l&#8216;<span class=\"artref\">art. 336c CO<\/span>\u00a0sont prises en compte dans le calcul de l&#8217;indemnit\u00e9 pr\u00e9vue par l&#8216;<span class=\"artref\">art. 337c al. 1 CO<\/span>\u00a0(Rehbinder, op. cit., N. 2 ad\u00a0<span class=\"artref\">art. 337c CO<\/span>; Wyler, op. cit., p. 422).\u00a0<\/em><\/p>\n<p>Der zeitliche K\u00fcndigungsschutz bei einer K\u00fcndigung durch den Arbeitnehmer ist ausschliesslich in Art. 336d OR geregelt. Art. 336c OR ist nicht anwendbar.<\/p>\n<p>Soll im Rahmen auf einer Aufhebungsvereinbarung auf die Anwendbarkeit von Art. 336c OR verzichtet werden, ist Art. 341 Abs. 1 OR zu beachten.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<h3>Schutzfristen<\/h3>\n<p>Abs. 1 enth\u00e4lt eine abschliessende Liste der Schutzfristen. Da die Bestimmung teilzwingend ist, k\u00f6nnen die Parteien eines Arbeitsvertrages aber weitergehende Schutzfristen vereinbaren.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<h4>Obligatorische Dienste (lit. a)<\/h4>\n<p>Der Schutz findet lediglich bei obligatorischen Diensten Anwendung. Obligatorisch bedeutet, dass der Arbeitnehmer verpflichtet ist, den Dienst zu leisten. Darunter fallen etwa die Rekrutenschule sowie auch weitere milit\u00e4rische Dienste, wie etwa milit\u00e4rische Weiterbildungen, auch wenn sich ein Arbeitnehmer freiwillig f\u00fcr eine milit\u00e4risch Karriere entschieden hat. Auf der anderen Seite fallen etwa freiwillige Sportkurse nicht unter diese Bestimmung (<a href=\"https:\/\/www.bger.ch\/ext\/eurospider\/live\/fr\/php\/aza\/http\/index.php?highlight_docid=aza%3A%2F%2F12-02-2002-4C-331-2001&amp;lang=fr&amp;type=show_document&amp;zoom=YES&amp;\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">BGE 4C.331\/2001 vom 12.2.2002, E. 3b<\/a>). Auch Frauen, welche sich zun\u00e4chst auf freiwilliger Basis f\u00fcr die Leistung von Milit\u00e4rdienst entscheiden, fallen unter die Bestimmung. Ausl\u00e4nder k\u00f6nnen keinen Milit\u00e4rdienst in der Schweiz leisten und fallen somit grunds\u00e4tzlich nicht in den Schutzbereich von 336c. Leisten sie jedoch in einem Land der europ\u00e4ischen Gemeinschaft Milit\u00e4rdienst, so wird vermehrt angenommen, dass in einem solchen Fall Art. 336c auch gelten soll, sofern es sich um einen mit der Schweiz vergleichbaren Dienst handelt (Girardin, Art. 336c N 22). Die Dauer des Schutzes entspricht der Dauer der Dienstleistung. Die Schutzdauer verl\u00e4ngert sich um 4 Wochen vor und 4 Wochen nach dem Milit\u00e4rdienst, sofern dieser mehr als 11 Tage dauert. Dabei ist grunds\u00e4tzlich auf den Marschbefehl abzustellen. Werden allerdings f\u00fcr die Kadervorkurs und den anschliessenden Truppendienst verschiedene Marschbefehle ausgestellt, so ist dies als ein Dienst zu betrachten.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<h4>Arbeitsverhinderung (lit. b)<\/h4>\n<p>Der Arbeitnehmer ist gesch\u00fctzt, sofern er ohne sein Verschulden aufgrund von Krankheit oder Unfall an der Leistung von Arbeit verhindert. Ist. Der Arbeitnehmer muss die Voraussetzungen beweisen, damit er in den Genuss des entsprechenden Schutzes gelangen kann, was regelm\u00e4ssig mit einem <a href=\"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/2021\/05\/08\/rueckwirkende-arztzeugnisse\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Arztzeugnis<\/a> getan wird, wobei es sich hier nicht um eine absolutes Beweismittel handelt.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<h5>Ohne Verschulden<\/h5>\n<p>Die Voraussetzung \u00abohne Verschulden\u00bb ist restriktiv auszulegen. Der Schutz soll nur bei grobem Verschulden versagt werden.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<h5>Teilweise Arbeitsunf\u00e4higkeit<\/h5>\n<p>Der Schutzbereich ist durch die Arbeitsunf\u00e4higkeit umschrieben. Dies bedeutet zweierlei. Einerseits gen\u00fcgt eine teilweise Arbeitsunf\u00e4higkeit, damit der Arbeitnehmer in den Schutzbereich des zeitlichen K\u00fcndigungsschutzes f\u00e4llt. Andererseits gen\u00fcgt eine Krankheit oder ein Unfall noch nicht. Entscheidend ist, ob der Kranke oder verunfallte voll arbeitsf\u00e4hig ist oder nicht.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<h5>Kenntnis des Arbeitsgebers<\/h5>\n<p>Es ist unbeachtlich, ob der Arbeitgeber von der Arbeitsunf\u00e4higkeit Kenntnis hat oder nicht. Zwar ist der Arbeitnehmer aufgrund seiner Treuepflicht gehalten, dem Arbeitgeber die Arbeitsunf\u00e4higkeit so rasch wie m\u00f6glich mitzuteilen, doch f\u00fchrt eine versp\u00e4tete Mitteilung in der Regel nicht dazu, dass der zeitliche K\u00fcndigungsschutz entf\u00e4llt, F\u00e4lle von Rechtsmissbrauch (Art. 2 Abs. 2 ZGB) sind vorbehalten.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<h5>Dauer des Schutzes<\/h5>\n<p>Die Dauer der Schutzfrist ist davon abh\u00e4ngig, in welchem Dienstjahr sich der Arbeitnehmer befindet. So wird f\u00fcr das erste Dienstjahr eine Schutzfrist von 30 Tagen, f\u00fcr das 2. Dienstjahr eine Schutzfrist von 90 Tagen und ab dem 3. Dienstjahr eine Schutzfrist von 180 Tagen vorgesehen. Dabei ist in jedem Fall auf das Dienstjahr und nicht auf das Kalenderjahr abzustellen.<\/p>\n<p>Der erste Tag der Frist entspricht dem ersten Tag der Arbeitsunf\u00e4higkeit, unabh\u00e4ngig davon, wann diese dem Arbeitgeber mitgeteilt wird.<\/p>\n<p>Sofern eine Arbeitsunf\u00e4higkeit, welche im ersten Dienstjahr (weniger als 30 Tage vor dessen Ablauf) begonnen hat, im zweiten Dienstjahr noch andauert, so ist die 90-t\u00e4gige Schutzdauer anwendbar. Das gleiche Prinzip ist auch beim \u00dcbergang vom 5. ins. 6 Dienstjahr anwendbar. Damit die jeweils vorteilhaftere Frist anwendbar ist, darf die zuerst geltende Schutzfrist erst im neuen Jahr abl\u00e4uft (zit. BGer \u00abDauert eine Verhinderung an der Arbeitsleistung im Sinn von Art. 336c OR bis in ein Dienstjahr an, das eine l\u00e4ngere Sperrfrist vorsieht als das vorhergehende, kommt diese l\u00e4ngere Sperrfrist zum Zug. Berechnung und Beginn der Sperrfrist\u00bb (<a href=\"https:\/\/www.bger.ch\/ext\/eurospider\/live\/de\/php\/clir\/http\/index.php?highlight_docid=atf%3A%2F%2F133-III-517%3Ade&amp;lang=de&amp;zoom=&amp;type=show_document\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">BGE 133 III 517 E 3.3<\/a>). Abs. 3 der Bestimmung ist f\u00fcr diesen Fall unbeachtlich.<\/p>\n<p>Nach Ablauf der Schutzfristen kann einem Arbeitnehmer gek\u00fcndigt werden, auch wenn er immer noch arbeitsunf\u00e4hig ist.<\/p>\n<p>Im Fall einer <a href=\"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/2019\/09\/08\/arbeitsplatzbezogene-arbeitsunfaehigkeit\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">arbeitsplatzbezogener Arbeitsunf\u00e4higkeit<\/a> ist die Schutzfrist nicht anwendbar, da der Arbeitnehmer bei der Stellensuche nicht eingeschr\u00e4nkt ist.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<h4>Schwangerschaft (lit. c)<\/h4>\n<p>Im Fall der Schwangerschaft gen\u00fcgt, dass eine Arbeitnehmerin schwanger ist. Eine Arbeitsunf\u00e4higkeit ist nicht notwendig. Eine Adoption hingegen l\u00f6st keine Schutzfrist aus, ausser dies sei arbeitsvertraglich vorgesehen.<\/p>\n<p>Der Schutz bei der Schwangerschaft gilt auch im Falle, in welchem der Arbeitnehmerin die Schwangerschaft im K\u00fcndigungszeitpunkt nicht bekannt ist oder wo diese dem Arbeitgeber nicht mitgeteilt worden ist.<\/p>\n<p>Die Schutzdauer im Falle einer Schwangerschaft dauert w\u00e4hrend der ganzen Schwangerschaft bis 16 Wochen nach der Niederkunft, unabh\u00e4ngig von der Dauer der vorangegangenen Arbeitst\u00e4tigkeit f\u00fcr den entsprechenden Arbeitgeber. Auf der anderen Seite steht es der Arbeitnehmerin zu, das Arbeitsverh\u00e4ltnis selbst zu k\u00fcndigen. Um die genaue Dauer zu bestimmen, ist insbesondere der Beginn der Schwangerschaft sowie die Niederkunft genau zu bestimmen. Das Schweizerische Arbeitsrecht enth\u00e4lt aber keine Bestimmung dar\u00fcber, wann die Schwangerschaft genau eintritt. Das Bundesgericht hat in diesem Zusammenhang entschieden (<a href=\"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/2017\/03\/02\/beginn-der-schwangerschaft-im-arbeitsrecht\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">BGE 4A_400\/2016 vom 26.1.2017<\/a>), dass aus arbeitsrechtlicher Sicht die Schwangerschaft bereits im Zeitpunkt der Befruchtung der Eizelle eintritt und nicht erst bei Einnistung der befruchteten Eizelle in der Geb\u00e4rmutter. Der Fall der k\u00fcnstlichen Befruchtung wurde noch nicht entschieden. Bei der Niederkunft wird darauf abgestellt, wann die Geburt stattfindet, unabh\u00e4ngig davon, ob es sich um eine Lebend- oder Totgeburt handelt. Verliert eine Schwangere das Kind w\u00e4hrend der Schwangerschaft, so gilt ab diesem Zeitpunkt die Frist von 16 Wochen, jedoch unter der Voraussetzung, dass die Schwangerschaft 23 Wochen gedauert hat.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<h4>Hilfsaktionen im Ausland (lit. d)<\/h4>\n<p>Dieser Schutz greift, sofern es sich um eine Hilfsaktion im Ausland handelt. Der zeitliche K\u00fcndigungsschutz greift allerdings nur, sofern der Arbeitgeber zuvor seine Zustimmung zur Beteiligung des Arbeitnehmers an der Hilfsaktion gegeben hat.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<h3>Verh\u00e4ltnis zwischen den einzelnen Schutzfristen<\/h3>\n<p>Jedes Ereignis, welches eine eigene Schutzfrist ausl\u00f6st, ist zu beachten. So kann es insbesondere Verl\u00e4ngerungen im Zusammenhang mit Krankheiten geben: So ist es m\u00f6glich, dass eine Krankheit mit einem anderen Schutzgrund zusammenf\u00e4llt und sich somit die Schutzfrist weiter verl\u00e4ngert.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<h3>Nichtigkeit<\/h3>\n<p>Wird eine K\u00fcndigung w\u00e4hrend einer Schutzfrist ausgesprochen, ist diese <a href=\"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/2021\/05\/10\/gekuendigt-und-ab-zum-arzt\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">nichtig<\/a>. Will ein Arbeitgeber an der K\u00fcndigung festhalten, muss er die K\u00fcndigung nach Ablauf der Schutzfrist wiederholen. Eine Umwandlung einer nichtigen K\u00fcndigung in eine g\u00fcltige K\u00fcndigung ist nicht m\u00f6glich.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<h3>Unterbruch<\/h3>\n<p>Wird eine K\u00fcndigung vor Beginn einer Sperrfrist ausgesprochen und tritt eine Sperrfrist w\u00e4hrend der K\u00fcndigungsfrist ein, so wir der Ablauf der K\u00fcndigungsfrist unterbrochen und erst nach Ablauf der Sperrfrist forstgesetzt. Dabei erfolgt der Unterbruch nicht nur w\u00e4hrend der Werktage, sondern es sind alle Tage zu ber\u00fccksichtigen. Um zu bestimmen, ob der Sperrfrist w\u00e4hrend der K\u00fcndigungsfrist eintritt, ist die K\u00fcndigungsfrist gem\u00e4ss Bundesgericht ab dem Ende der K\u00fcndigungsfrist r\u00fcckw\u00e4rts zu bestimmen. Man muss also vom Beendigungszeitpunt des Arbeitsverh\u00e4ltnisses die K\u00fcndigungsfrist r\u00fcckw\u00e4rts berechnen (<a href=\"https:\/\/www.bger.ch\/ext\/eurospider\/live\/de\/php\/clir\/http\/index.php?highlight_docid=atf%3A%2F%2F119-II-449%3Ade&amp;lang=de&amp;zoom=&amp;type=show_document\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">BGE 119 II 449 E 3b<\/a>). Der Tag der K\u00fcndigung ist hier irrelevant. Wird beispielsweise am 15. Januar auf Ende April unter Beachtung einer dreimonatigen K\u00fcndigungsfrist gek\u00fcndigt, l\u00e4uft die K\u00fcndigungsfrist f\u00fcr die Bestimmung einer m\u00f6glichen Unterbrechung ab dem 1. Februar. Der Unterbruch und die Verl\u00e4ngerung sind nach Tagen zu bestimmen (ist also der Arbeitnehmer w\u00e4hrend dem Februar krank, so wird die K\u00fcndigungsfrist nicht w\u00e4hrend 1 Monat, sondern w\u00e4hrend 28 Tagen unterbrochen und das Arbeitsverh\u00e4ltnis wird entsprechend verl\u00e4ngert, unter Beachtung von Abs. 3 (und sofern das Monatsende gem\u00e4ss Arbeitsvertrag als Endtermin gilt, siehe nachfolgend) bis Ende Mai.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<h3>Arbeitsvertragliche Rechte und Pflichte<\/h3>\n<p>Ungeachtet ob ein Fall von Nichtigkeit oder einer Unterbrechung der K\u00fcndigungsfrist vorliegt, gelten die arbeitsvertraglichen Rechte und Pflichten weiter. Nach Genesung muss ein Arbeitnehmer grunds\u00e4tzlich seine Arbeit wieder <a href=\"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/2019\/06\/27\/ohne-arbeitsangebot-kein-lohn\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">anbieten<\/a>, insbesondere wenn dies zur Verl\u00e4ngerung des Arbeitsverh\u00e4ltnisses gef\u00fchrt hat.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<h3>Endtermin<\/h3>\n<p>Gilt f\u00fcr die Beendigung eines Arbeitsverh\u00e4ltnisses ein Endtermin, wie etwa das Ende eines Monats, und f\u00e4llt dieser nicht mit dem Ende der forstgesetzten K\u00fcndigungsfrist zusammen, so verl\u00e4ngert sich gem\u00e4ss Abs. 3 die K\u00fcndigungsfrist bis zum n\u00e4chsten Endtermin. Ist also eine Sperrfrist abgelaufen, l\u00e4uft die K\u00fcndigungsfrist weiter, bis zu ihrem Ende. Gilt f\u00fcr die Beendigung eines Arbeitsverh\u00e4ltnisses ein Endtermin und stimmt dieser nicht mit dem Ende der verl\u00e4ngerten K\u00fcndigungsfrist weiter, verl\u00e4ngert sich diese bis zum Endtermin. Zu beachten ist hingegen, dass w\u00e4hrend dieser Verl\u00e4ngerung keine Sperrfristen mehr zur Anwendung gelangen (<a href=\"http:\/\/relevancy.bger.ch\/php\/clir\/http\/index.php?highlight_docid=atf%3A%2F%2F124-III-474%3Ade&amp;lang=de&amp;type=show_document\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">BGE 124 III 474, E 2<\/a>).<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<h3>Verh\u00e4ltnis zu anderen Bestimmungen<\/h3>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<h4>Arbeitnehmerk\u00fcndigungen<\/h4>\n<p>Im Gegensatz zu Art. 336c OR , welcher den zeitlichen Schutz des Arbeitnehmers regelt, regelt Art. 336d OR den zeitlichen Schutz des Arbeitgebers in F\u00e4llen, in welchen die K\u00fcndigung durch den Arbeitnehmer ausgesprochen wird.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<h4>Missbr\u00e4uchliche K\u00fcndigung<\/h4>\n<p>Art. 336c OR regelt wie Art. 336 ff. OR den K\u00fcndigungsschutz. W\u00e4hrend Art. 336ff den sachlichen K\u00fcndigungsschutz regelt, regelt Art. 336c OR den zeitlichen K\u00fcndigungsschutz. Der sachliche K\u00fcndigungsschutz bezieht sich jeweils auf den Grund der K\u00fcndigung, w\u00e4hrend sich Art. 336c auf den Zeitpunkt der K\u00fcndigung bezieht. Zum Teil wird auf den gleichen Lebenssachverhalt abgestellt. So sind etwa K\u00fcndigungen im Zusammenhang mit dem Milit\u00e4rdienst missbr\u00e4uchlich, sind aber auch nichtig, wenn die K\u00fcndigung w\u00e4hrend (oder zum Teil auch vor) dem Milit\u00e4rdienst ausgesprochen wird. F\u00e4llt eine K\u00fcndigung gleichzeitig unter den sachlichen und den zeitlichen K\u00fcndigungsschutz, so sind aber einzig die Bestimmungen \u00fcber den zeitlichen K\u00fcndigungsschutz anwendbar. Die K\u00fcndigung ist nichtig und somit unbeachtlich. F\u00fcr die Geltendmachung einer missbr\u00e4uchlichen K\u00fcndigung bleibt dann kein Raum.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<h4>Fristlose Entlassung<\/h4>\n<p>Wird der Arbeitnehmer <a href=\"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/2018\/12\/18\/rechtliche-grundlagen-der-fristlosen-entlassung\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">fristlos<\/a> entlassen, finden ausschliesslich die Bestimmungen von Art. 337 ff. OR Anwendung.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<h4>Weitere Beitr\u00e4ge zur K\u00fcndigung (Auswahl):<\/h4>\n<ul>\n<li><a href=\"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/2018\/02\/15\/die-beendigung-des-arbeitsverhaeltnisses\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Die Beendigung des Arbeitsverh\u00e4ltnisses<\/a><\/li>\n<li><a href=\"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/2020\/02\/08\/vertrag-mit-mindestdauer-kuendigung\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Vertrag mit Mindestdauer \u2013 K\u00fcndigung<\/a><\/li>\n<li><a href=\"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/2019\/12\/27\/die-kuendigungsparitaet\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Die K\u00fcndigungsparit\u00e4t<\/a><\/li>\n<li><a href=\"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/2019\/12\/15\/die-e-mail-gilt-als-kuendigung\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">\u201eDie E-Mail gilt als K\u00fcndigung\u201c<\/a><\/li>\n<li><a href=\"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/2019\/05\/17\/kuendigung-per-sms-whats-up-fax-telex\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">K\u00fcndigung per SMS, WhatsApp, E-Mail<\/a><\/li>\n<li><a href=\"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/2019\/02\/02\/kuendigung-eines-oeffentlich-rechtlichen-dienstverhaeltnisses\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">K\u00fcndigung eines \u00f6ffentlich-rechtlichen Dienstverh\u00e4ltnisses<\/a><\/li>\n<li><a href=\"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/2021\/05\/08\/rueckwirkende-arztzeugnisse\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">R\u00fcckwirkende Arztzeugnisse<\/a><\/li>\n<li><a href=\"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/2021\/05\/10\/gekuendigt-und-ab-zum-arzt\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Gek\u00fcndigt und ab zum Arzt<\/a><\/li>\n<li><a href=\"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/2021\/05\/13\/die-kuendigung\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Die K\u00fcndigung des Arbeitsverh\u00e4ltnisses<\/a><\/li>\n<li><a href=\"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/2020\/12\/28\/zeitpunkt-der-zustellung-einer-kuendigung\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Der Zeitpunkt der Zustellung einer K\u00fcndigung<\/a><\/li>\n<li><a href=\"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/2020\/08\/17\/e-mail-kuendigung-waehrend-den-ferien-zeitpunkt\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">E-Mail K\u00fcndigung w\u00e4hrend den Ferien &#8211; Zeitpunkt?<\/a><\/li>\n<\/ul>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Autor:\u00a0<a href=\"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/person\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Nicolas Facincani<\/a><\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<h4>Weitere umfassende Informationen zum Arbeitsrecht finden sie\u00a0<a href=\"https:\/\/www.exlibris.ch\/de\/buecher-buch\/deutschsprachige-buecher\/boris-etter\/arbeitsvertrag\/id\/9783727235108\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\"><strong>hier<\/strong><\/a>.<\/h4>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Nach Art. 336c OR wird die vom Arbeitgeber ausgesprochene K\u00fcndigung w\u00e4hrend gewissen Fristen (dazu unten) als nicht opportun angesehen, daher wird der Arbeitnehmer in den entsprechenden Situationen gesch\u00fctzt. Abs. 1 listet die Situationen auf, in welchen der Arbeitnehmer den Schutz erf\u00e4hrt, Abs. 2 soll dem Arbeitnehmer helfen, indem die K\u00fcndigungsfrist verl\u00e4ngert wird um eine neue [&hellip;]<\/p>\n","protected":false},"author":2,"featured_media":1221,"comment_status":"open","ping_status":"open","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"_et_pb_use_builder":"","_et_pb_old_content":"","_et_gb_content_width":"","footnotes":""},"categories":[1],"tags":[],"class_list":["post-3045","post","type-post","status-publish","format-standard","has-post-thumbnail","hentry","category-unkategorisiert"],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/3045","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/wp-json\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/wp-json\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/wp-json\/wp\/v2\/users\/2"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/wp-json\/wp\/v2\/comments?post=3045"}],"version-history":[{"count":8,"href":"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/3045\/revisions"}],"predecessor-version":[{"id":3203,"href":"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/3045\/revisions\/3203"}],"wp:featuredmedia":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/wp-json\/wp\/v2\/media\/1221"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/wp-json\/wp\/v2\/media?parent=3045"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/wp-json\/wp\/v2\/categories?post=3045"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/wp-json\/wp\/v2\/tags?post=3045"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}