{"id":3122,"date":"2021-06-28T00:41:12","date_gmt":"2021-06-27T22:41:12","guid":{"rendered":"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/?p=3122"},"modified":"2021-06-27T11:03:50","modified_gmt":"2021-06-27T09:03:50","slug":"keine-kurzarbeitsentschaedigung-fuer-sexarbeiterinnen-im-meldeverfahren","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/2021\/06\/28\/keine-kurzarbeitsentschaedigung-fuer-sexarbeiterinnen-im-meldeverfahren\/","title":{"rendered":"Keine Kurzarbeitsentsch\u00e4digung f\u00fcr Sexarbeiterinnen im Meldeverfahren"},"content":{"rendered":"<p>Im Entscheid <a href=\"https:\/\/www.bger.ch\/ext\/eurospider\/live\/de\/php\/aza\/http\/index.php?highlight_docid=aza%3A%2F%2Faza:\/\/20-05-2021-8C_17-2021&amp;lang=de&amp;zoom=&amp;type=show_document\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">BGer 8C_17\/2021 vom 20. Mai 2021<\/a> hatte sich das Bundesgericht mit dem Anspruch auf Kurzarbeit von Sexarbeiterinnen auseinanderzusetzen.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<h3>Ausgestaltung der Erwerbst\u00e4tigkeit<\/h3>\n<p>Gem\u00e4ss Bundesgericht (<a href=\"https:\/\/www.bger.ch\/ext\/eurospider\/live\/de\/php\/aza\/http\/index.php?highlight_docid=aza%3A%2F%2Faza:\/\/20-05-2021-8C_17-2021&amp;lang=de&amp;zoom=&amp;type=show_document\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">BGer 8C_17\/2021 vom 20. Mai 2021, E. 4.1<\/a>) kann Prostitution in der Schweiz sowohl als selbstst\u00e4ndige wie auch als unselbstst\u00e4ndige Form von Erwerbst\u00e4tigkeit ausge\u00fcbt werden (auch bereits\u00a0<a href=\"https:\/\/www.bger.ch\/ext\/eurospider\/live\/de\/php\/aza\/http\/index.php?lang=de&amp;type=show_document&amp;page=1&amp;from_date=&amp;to_date=&amp;sort=relevance&amp;insertion_date=&amp;top_subcollection_aza=all&amp;query_words=&amp;rank=0&amp;azaclir=aza&amp;highlight_docid=atf%3A%2F%2F140-II-460%3Ade&amp;number_of_ranks=0#page460\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">BGE 140 II 460<\/a>\u00a0E. 4.3 mit Hinweis auf die Urteile 9C_347\/2013 vom 3. Juli 2013 E. 5.3 und 9C_246\/2011 vom 22. November 2011 E. 3 und 6; vgl. Bundesamt f\u00fcr Migration [BFM], Bericht zur Rotlichtproblematik vom Januar 2012, S. 6 ff.; abrufbar unter <a href=\"http:\/\/www.sem.admin.ch\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">www.sem.admin.ch<\/a>).<\/p>\n<p>Hingegen ist zu beachten, dass diese Sicht zwar aus sozialversicherungsrechtlicher Perspektive zutreffen mag, in privatrechtlicher Hinsicht liegt aber dennoch kein Arbeitsvertrag vor, da die Voraussetzungen der Legaldefinition nicht erf\u00fcllt sind.<\/p>\n<p>So f\u00fchrte auch der Arbeitgeber vor Bundesgericht aus &#8211; und das Bundesgericht stimmte zu, dass die Aus\u00fcbung der Prostitution im Rahmen eines eigentlichen Arbeitsvertrags nach\u00a0Art. 319 ff. OR\u00a0nicht erbracht werden k\u00f6nne. Die freie Bestimmung \u00fcber das Ob, die Art und den Umfang einer sexuellen Dienstleistung, die jederzeit gew\u00e4hrt bleiben m\u00fcsse, verbunden mit dem jederzeitigen Verweigerungs- oder Widerrufsrecht st\u00fcnde der Weisungsbefugnis des Arbeitgebers entgegen (vgl.\u00a0Art. 27 Abs. 2 ZGB\u00a0zum Pers\u00f6nlichkeitsschutz und\u00a0Art. 195 StGB\u00a0zum Tatbestand der F\u00f6rderung der Prostitution; ferner Rechtsgutachten des Eidgen\u00f6ssischen Polizei- und Justizdepartements [EJPD] vom 11. Januar 2013 \u00fcber die &#8222;R\u00e9glementation du march\u00e9 de la prostitution&#8220; in: JAAC 2\/2014 vom 22. Oktober 2014). Demgem\u00e4ss bestehe laut dem Mustervertrag <em>&#8222;Arbeitsvertrag f\u00fcr Erotikmasseusen im Kanton Thurgau&#8220;<\/em> kein Unterordnungsverh\u00e4ltnis oder Weisungsrecht der Arbeitgeberin. Die Sexarbeiterinnen k\u00f6nnten vertraglich jederzeit ihre Kunden selber ausw\u00e4hlen und unerw\u00fcnschte Praktiken ablehnen, eine Arbeits- und Leistungspflicht bestehe nicht.\u00a0Die Arbeitsleistung w\u00fcrde quasi auf Abruf des Kunden erbracht, wobei auch dann keine Arbeitspflicht bestehe und dem Kunden kein Weisungsrecht zukomme.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<h3>Sachverhalt<\/h3>\n<p>Der Arbeitgeber betrieb den Sex-Club B.. Durch die bundesr\u00e4tlichen Massnahmen im Zusammenhang mit dem Coronavirus blieb der Betrieb vom 17. M\u00e4rz bis 5. Juni 2020 geschlossen. Was die konkrete Ausgestaltung der T\u00e4tigkeit im Sex-Club B.________ anbelangt, war unbestritten, dass zwischen den Sexarbeiterinnen und dem Arbeitgeber Besch\u00e4ftigungsverh\u00e4ltnisse bestehen und jene aus sozialversicherungsrechtlichem Blickwinkel unselbstst\u00e4ndig erwerbst\u00e4tig sind (vgl.\u00a0<a href=\"https:\/\/www.bger.ch\/ext\/eurospider\/live\/de\/php\/aza\/http\/index.php?lang=de&amp;type=show_document&amp;page=1&amp;from_date=&amp;to_date=&amp;sort=relevance&amp;insertion_date=&amp;top_subcollection_aza=all&amp;query_words=&amp;rank=0&amp;azaclir=aza&amp;highlight_docid=atf%3A%2F%2F140-II-460%3Ade&amp;number_of_ranks=0#page460\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">BGE 140 II 460<\/a>\u00a0E. 4). Der Arbeitgeber verarbgabte dementsprechend Sozialversicherungsbeitr\u00e4ge, basierend auf den einzelnen Einsatztagen. Unbestritten war zudem auch, dass die im Sex-Club B. t\u00e4tigen Sexarbeiterinnen mit dem f\u00fcr die kurzzeitige Dienstleistungserbringung in der Schweiz aus dem EU-Raum eingef\u00fchrten ausl\u00e4nderrechtlichen Meldeverfahren f\u00fcr die T\u00e4tigkeit im Sex-Club B.________ in der Schweiz angemeldet werden<\/p>\n<p>Am 1. April 2020 reichte der Arbeitgeber beim Amt f\u00fcr Wirtschaft und Arbeit des Kantons Thurgau (nachfolgend: AWA) die Voranmeldung von Kurzarbeit ab Beginn der Schliessung f\u00fcr 30 Besch\u00e4ftigte ein. Dagegen erhob das AWA mit Verf\u00fcgung vom 4. Mai 2020 Einspruch, weil mit den Sexarbeiterinnen weder eigentliche Arbeitsverh\u00e4ltnisse eingegangen worden seien noch Arbeit auf Abruf vorliege, weshalb der Arbeitgeber keine Kurzarbeit voranmelden k\u00f6nne. Die dagegen erhobene Einsprache wies das AWA ab (Einspracheentscheid vom 11. Juni 2020).<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<h3>Anspruch auf Kurzarbeit f\u00fcr Arbeitnehmer auf Abruf<\/h3>\n<p>Das Bundesgericht fasste in seinem Entscheid zuerst die Rechtslage f\u00fcr den Anspruch auf Kurzarbeitsentsch\u00e4digung f\u00fcr Arbeitnehmer auf Abruf zusammen:<\/p>\n<p>Nach Art. 17 Abs. 1 lit. e des Bundesgesetzes \u00fcber die gesetzlichen Grundlagen f\u00fcr Verordnungen des Bundesrates zur Bew\u00e4ltigung der Covid-19-Epidemie vom 25. September 2020 (Covid-19-Gesetz; SR 818.102; r\u00fcckwirkend in Kraft getreten auf den 1. September 2020 durch die \u00c4nderung des Covid-19-Gesetzes vom 18. Dezember 2020; AS 5821) kann der Bundesrat vom AVIG abweichende Bestimmungen erlassen \u00fcber Anspruch und Auszahlung von Kurzarbeitsentsch\u00e4digung f\u00fcr Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter auf Abruf in unbefristeten Arbeitsverh\u00e4ltnissen.<\/p>\n<p>Art. 17 Abs. 1 lit. f Covid-19-Gesetz (eingef\u00fcgt durch Ziff. I der \u00c4nderung vom 18. Dezember 2020 des Covid-19-Gesetzes [Kultur, H\u00e4rtef\u00e4lle, Sport, Arbeitslosenversicherung, Ordnungsbussen], in Kraft seit 19. Dezember 2020; AS 2020 5821) erlaubt es dem Bundesrat, abweichende Bestimmungen zu erlassen \u00fcber Anspruch und Auszahlung von Kurzarbeitsentsch\u00e4digung f\u00fcr Personen nach\u00a0Art. 33 Abs. 1 lit. e AVIG, d. h. f\u00fcr Personen in befristeten Arbeitsverh\u00e4ltnissen und f\u00fcr Personen in einem Lehrverh\u00e4ltnis (vgl. Botschaft zu \u00c4nderungen des Covid-19-Gesetzes und des Covid-19-Solidarb\u00fcrgschaftsgesetzes vom 18. November 2020 [BBl 2020 8819]).<\/p>\n<p>Der Bundesrat hat mit der Verordnung \u00fcber Massnahmen im Bereich der Arbeitslosenversicherung im Zusammenhang mit dem Coronavirus (Covid-19) vom 20. M\u00e4rz 2020 (Covid-19-Verordnung Arbeitslosenversicherung; SR 837.033) Erleichterungen in Bezug auf die Kurzarbeit eingef\u00fchrt und u.a. den Anspruch auf Kurzarbeitsentsch\u00e4digung auf bestimmte Anspruchsgruppen ausgeweitet. Art. 4 Abs. 1 Covid-19-Verordnung Arbeitslosenversicherung &#8211; in der vom 1. Juni bis 31. August 2020 g\u00fcltig gewesenen Fassung &#8211; sieht vor, dass in Abweichung von\u00a0Art. 33 Abs. 1 lit. e AVIG\u00a0ein Arbeitsausfall anrechenbar ist, soweit er Personen betrifft, die in einem Arbeitsverh\u00e4ltnis auf bestimmte Dauer oder im Dienste einer Organisation f\u00fcr Tempor\u00e4rarbeit stehen (AS 2020 3569). In der vom 17. M\u00e4rz bis 31. Mai 2020 in Kraft stehenden Fassung sind Lehrverh\u00e4ltnisse ebenfalls aufgef\u00fchrt (AS 2020 1777). Indes sind im vorliegenden Rechtsstreit keine Lehrverh\u00e4ltnisse betroffen, sodass die Frage nach der hier anwendbaren Fassung von Art. 4 Abs. 1 Covid-19-Verordnung Arbeitslosenversicherung f\u00fcr den interessierenden Zeitraum vom 17. M\u00e4rz bis 5. Juni 2020 keine Bedeutung zukommt.<\/p>\n<p>Art. 8f Abs. 1 Covid-19-Verordnung Arbeitslosenversicherung (eingef\u00fcgt durch Ziff. I 1 der Verordnung vom 8. April 2020 \u00fcber erg\u00e4nzende Massnahmen im Zusammenhang mit dem Coronavirus im Bereich der Arbeitslosenversicherung, g\u00fcltig gewesen vom 9. April bis 31. August 2020; AS 2020 1201) bestimmt, dass in Abweichung von Art. 31 Abs. 3 lit. a und 33 Abs. 1 lit. b AVIG Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer auf Abruf, deren Besch\u00e4ftigungsgrad starken Schwankungen unterliegt (mehr als 20 %), ebenfalls Anspruch auf Kurzarbeitsentsch\u00e4digung haben, sofern sie seit mehr als sechs Monaten in dem Unternehmen arbeiten, das Kurzarbeit anmeldet. Nach dem Wortlaut der seit 1. September 2020 in Kraft stehenden Fassung von Art. 8f Abs. 1 Covid-19-Verordnung (AS 2020 4517) setzt der Anspruch auf Kurzarbeitsentsch\u00e4digung von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern auf Abruf voraus, dass &#8222;sie seit mindestens 6 Monaten unbefristet in dem Unternehmen arbeiten, das Kurzarbeit anmeldet&#8220;. Gem\u00e4ss Art. 8f Abs. 2 der Covid-19-Verordnung Arbeitslosenversicherung bestimmt die zust\u00e4ndige Beh\u00f6rde den Arbeitsausfall auf der Basis der letzten 6 oder 12 Monate und rechnet den f\u00fcr die jeweilige Arbeitnehmerin oder den jeweiligen Arbeitnehmer g\u00fcnstigsten Arbeitsausfall an.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<h3>Entscheid des Bundesgerichts<\/h3>\n<p>Das Bundesgericht lehnte den Anspruch auf Kurzarbeitsentsch\u00e4digung f\u00fcr die Sexarbeiterinnnen, welche Mittel Meldeverfahren angeldet waren, aus den nachfolgenden Gr\u00fcnden ab:<\/p>\n<ul>\n<li><em>Gem\u00e4ss dem Meldeverfahren brauchen Angeh\u00f6rige der EU\/EFTA-Mitgliedstaaten (ohne Kroatien) f\u00fcr eine kurzfristige T\u00e4tigkeit in der Schweiz bis zu drei Monaten im Kalenderjahr keine Bewilligung (Art. 6 des Entsendegesetzes vom 8. Oktober 1999 [EntsG; SR 823.20]; in Verbindung mit\u00a0Art. 9 Abs. 1bis der Verordnung vom 22. Mai 2002 \u00fcber die Einf\u00fchrung des freien Personenverkehrs [VEP; SR 142.203]; siehe auch Weisungen VFP des Staatssekretariats f\u00fcr Migration SEM Ziff. 3.1.2 S. 32 bez\u00fcglich T\u00e4tigkeiten im Erotikgewerbe). In der Einsprache vom 12. Mai 2020 f\u00fchrte die Beschwerdegegnerin zudem aus, wenn die 90 Tage im Rahmen des Meldeverfahrens im Jahr aufgebraucht seien, k\u00f6nne im Kanton Thurgau eine Kurzaufenthaltsbewilligung beantragt werden, allerdings l\u00e4ngstens f\u00fcr einen Monat.\u00a0<\/em><\/li>\n<li><em>4.5.2.\u00a0In W\u00fcrdigung des Umstands, dass die im Meldeverfahren in der Schweiz t\u00e4tigen Sexarbeiterinnen l\u00e4ngstens f\u00fcr 90 Tage im Jahr f\u00fcr die Beschwerdegegnerin t\u00e4tig sein d\u00fcrfen und eine Kurzaufenthaltsbewilligung bei abgelaufener 90-Tage-Frist &#8211; gem\u00e4ss Angaben der Beschwerdegegnerin &#8211; nur f\u00fcr einen Monat erteilt wird, erf\u00fcllen die Sexarbeiterinnen die Voraussetzungen nach Art. 8f Abs. 1 Covid-19-Verordnung Arbeitslosenversicherung nicht, ohne dass es weiterer Abkl\u00e4rungen bed\u00fcrfte, da sie nicht mehr als sechs Monate vor der Anmeldung f\u00fcr Kurzarbeit f\u00fcr die Beschwerdegegnerin t\u00e4tig sein konnten. Unter Einbezug der auf den 1. September 2020 in Kraft getretenen Version von Art. 8f der Covid-19-Verordnung Arbeitslosenversicherung (vorstehende E. 4.4), deren Wortlaut nunmehr explizit ein unbefristetes Arbeitsverh\u00e4ltnis auf Abruf als Anspruchsvoraussetzung nennt und damit die gesetzlichen Vorgaben des gleichentags in Kraft getretenen Art. 17 Abs. 1 lit. e Covid-19-Gesetz umsetzt, kann die hier geltende Version nicht dahingehend verstanden werden, dass befristete, unechte Arbeitsverh\u00e4ltnisse auf Abruf, deren einzelne Besch\u00e4ftigungsverh\u00e4ltnisse weniger als sechs Monate dauern, ebenfalls unter diese Regelung zu subsumieren sind. Die gegenteilige Auffassung der Vorinstanz verletzt Bundesrecht. \u00a0<\/em><\/li>\n<li><em>4.6.1.\u00a0Eigentliche, auf bestimmte Dauer abgeschlossene Arbeitsvertragsverh\u00e4ltnisse nach\u00a0Art. 319 ff. OR\u00a0liegen hier, nach dem Dargelegten, nicht vor. Auch wenn Art. 4 der Covid-19-Verordnung Arbeitslosenversicherung keine Mindestdauer des befristeten Arbeitsverh\u00e4ltnisses f\u00fcr den Anspruch auf Kurzarbeitsentsch\u00e4digung festlegt, ist indessen zumindest fraglich, ob die gegebenen Vertragsverh\u00e4ltnisse von dieser Bestimmung erfasst werden. Dies braucht mit Blick auf Nachstehendes nicht abschliessend beurteilt zu werden. \u00a0<\/em><\/li>\n<li><em>4.6.2.\u00a0Die in E. 4.6 dargelegte ausl\u00e4nderrechtliche Aufenthaltsregelung bringt es unbestritten mit sich, dass die Sexarbeiterinnen h\u00e4ufig den Aufenthalts- und Arbeitsort wechseln. Dies zeigt sich auch dadurch, dass die Beschwerdegegnerin in der Einsprache vom 12. Mai 2020 den vom Beschwerdef\u00fchrer korrekterweise geforderten Nachweis, welche Sexarbeiterinnen von der Kurzarbeit betroffen sind, als &#8222;sehr schwierig zu erbringen&#8220; bezeichnete. Weshalb nicht zumindest die im Meldeverfahren bis 16. M\u00e4rz 2020 (und dar\u00fcber hinaus) bereits erfassten Sexarbeiterinnen, sowie jene mit Kurzaufenthaltsbewilligung, h\u00e4tten aufgelistet werden k\u00f6nnen, ist nicht ersichtlich. Vielmehr legte die Beschwerdegegnerin im Verwaltungs- wie auch im nachfolgenden Gerichtsverfahren lediglich eine einzige Meldebest\u00e4tigung mit einem aufgef\u00fchrten Beginn und Ende des Vertragsverh\u00e4ltnisses zu den Akten sowie eine Stundenzusammenfassung mehrerer Sexarbeiterinnen f\u00fcr die Zeit vom 1. bis 31. M\u00e4rz 2020. Diese enthielt jedoch unbestrittenermassen auch ausl\u00e4nderrechtlich nicht korrekt gemeldete Sexarbeiterinnen. F\u00fcr der Arbeitslosenversicherung unbekannte oder nicht korrekt gemeldete Personen l\u00e4sst sich ein f\u00fcr den Anspruch auf Kurzarbeitsentsch\u00e4digung vorausgesetzter anrechenbarer Arbeitsausfall von vornherein nicht feststellen. \u00a0<\/em><\/li>\n<li><em>4.6.3.\u00a0Wie sodann in der Botschaft zum Bundesgesetz \u00fcber die gesetzlichen Grundlagen f\u00fcr Verordnungen des Bundesrates zur Bew\u00e4ltigung der Covid-19-Epidemie (Covid-19-Gesetz) vom 12. August 2020 (BBl 2020 2068 S. 6563 ff.) in Ziff. 2.3.8 ausgef\u00fchrt wurde, besteht der Sinn und Zweck der Kurzarbeitsentsch\u00e4digung nicht in der Existenzsicherung des Betriebs bzw. der Deckung von Umsatz- oder Betriebseinbussen, sondern im Erhalt von Arbeitspl\u00e4tzen durch die Verhinderung von kurzfristig aufgrund des Arbeitsr\u00fcckgangs ausgesprochenen K\u00fcndigungen. Zu bedenken gilt es \u00fcberdies, dass, nachdem der Beschwerdegegnerin die im geltend gemachten Zeitraum durch die Betriebsschliessung betroffenen Sexarbeiterinnen systembedingt offenbar nicht (hinreichend) bekannt sind, sie diesen keine Geldleistungen ausrichten k\u00f6nnte. Die Kurzarbeitsentsch\u00e4digung sieht jedoch in\u00a0Art. 37 AVIG\u00a0gerade vor, dass die Arbeitgeberin die Kurzarbeitsentsch\u00e4digung vorzuschiessen und den Arbeitnehmenden am ordentlichen Zahlungstermin auszurichten hat. Kommt hinzu, dass die Beschwerdegegnerin den Sexarbeiterinnen keine Lohnzahlungen schuldet, da diese direkt durch die Kunden bezahlt werden. Hier k\u00e4me eine Ausrichtung von Kurzarbeitsentsch\u00e4digung einzig und alleine dem von der Schliessung betroffenen Betrieb zugute, was, wie soeben ausgef\u00fchrt, nicht der durch die ausserordentliche Ausweitung der Kurzarbeitsentsch\u00e4digung auf weitere Anspruchsgruppen dargelegten Intention der bundesr\u00e4tlichen Massnahme entspricht. Das Institut der Kurzarbeitsentsch\u00e4digung folgt daher eigenen Anspruchs- und Bemessungsvorschriften (vgl. NUSSBAUMER, a.a.O. S. 2401 Rz. 456) und ein solcher Anspruch ist nicht schon aufgrund des Umstands zu bejahen, dass f\u00fcr die Sexarbeiterinnen Sozialversicherungsbeitr\u00e4ge entrichtet werden.\u00a0<\/em><\/li>\n<\/ul>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<h3>Weitere Beitr\u00e4ge zur Qualifikation von Vertr\u00e4gen:<\/h3>\n<ul>\n<li><a href=\"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/2019\/06\/13\/angestellt-oder-nicht\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Angestellt oder nicht?<\/a><\/li>\n<li><a href=\"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/2019\/06\/21\/der-ceo-ohne-arbeitsvertrag\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Der CEO ohne Arbeitsvertrag<\/a><\/li>\n<li><a href=\"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/2019\/10\/13\/unterrichtsvertrag-oderarbeitsvertrag\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Unterrichtsvertrag oder Arbeitsvertrag?<\/a><\/li>\n<li><a href=\"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/2019\/12\/21\/beratungsvertrag-mit-einmann-ag-als-arbeitsverhaeltnis\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">\u201eBeratungsvertrag\u201c mit Einmann-AG als Arbeitsverh\u00e4ltnis<\/a><\/li>\n<li><a href=\"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/2019\/10\/13\/unterrichtsvertrag-oderarbeitsvertrag\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Unterrichtsvertrag oder Arbeitsvertrag?<\/a><\/li>\n<li><a href=\"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/2020\/09\/16\/abgrenzung-des-arbeitsvertrages-vom-auftrag\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Abgrenzung des\u00a0Arbeitsvertrages vom Auftrag<\/a><\/li>\n<\/ul>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<h4>Weitere Beitr\u00e4ge zur Kurzarbeit:<\/h4>\n<ul>\n<li class=\"entry-title\"><a href=\"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/2020\/03\/28\/erleichterungen-bei-kurzarbeit-covid-19\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Erleichterungen bei Kurzarbeit (COVID-19)<\/a><\/li>\n<li class=\"entry-title\"><a href=\"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/2020\/03\/06\/kurzarbeit-wegen-coronavirus\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Kurzarbeit wegen Coronavirus<\/a><\/li>\n<li class=\"entry-title\"><a href=\"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/2020\/09\/13\/ergaenzungen-der-taggeldregelungen-im-zusammenhang-mit-covid-19\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Erg\u00e4nzungen der Taggeldregelungen im Zusammenhang mit Covid-19<\/a><\/li>\n<li><a href=\"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/2020\/10\/29\/kurzarbeitsentschaedigung-fuer-mitarbeitende-auf-abruf\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Kurzarbeit f\u00fcr Mitarbeitende auf Abruf<\/a><\/li>\n<li><a href=\"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/2021\/03\/31\/kurzarbeitsentschaedigung-enthaelt-ferien-und-feiertagsentschaedigung\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Kurzarbeitsentsch\u00e4digung enth\u00e4lt Ferien- und Feiertagsentsch\u00e4digung<\/a><\/li>\n<\/ul>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Autor:\u00a0<a href=\"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/person\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Nicolas Facincani<\/a><\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<h4>Weitere umfassende Informationen zum Arbeitsrecht finden sie\u00a0<a href=\"https:\/\/www.exlibris.ch\/de\/buecher-buch\/deutschsprachige-buecher\/boris-etter\/arbeitsvertrag\/id\/9783727235108\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\"><strong>hier<\/strong><\/a>.<\/h4>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Im Entscheid BGer 8C_17\/2021 vom 20. 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