{"id":3126,"date":"2021-06-29T14:02:15","date_gmt":"2021-06-29T12:02:15","guid":{"rendered":"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/?p=3126"},"modified":"2021-06-29T15:40:55","modified_gmt":"2021-06-29T13:40:55","slug":"ehe-oder-konkubinat-unterschiedliche-rechte-fuer-arbeitnehmer-und-arbeitnehmerinnen","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/2021\/06\/29\/ehe-oder-konkubinat-unterschiedliche-rechte-fuer-arbeitnehmer-und-arbeitnehmerinnen\/","title":{"rendered":"Ehe oder Konkubinat: Unterschiedliche Rechte f\u00fcr Arbeitnehmer\/Arbeitnehmerinnen"},"content":{"rendered":"<p>Ehepaare sind gegen\u00fcber Konkubinatspaaren von Gesetzes wegen in diversen Bereichen bessergestellt. Es gibt allerdings auch ein paar finanzielle Vorteile der Konkubinatspaare gegen\u00fcber den Ehepaaren. Nachfolgender Artikel soll ausgew\u00e4hlte Unterschiede der Rechtslage von Ehepaaren gegen\u00fcber Konkubinatspaaren aufzeigen.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<h3>\u00dcberblick \u00fcber die Rechtslage zu ausgew\u00e4hlten Punkten<\/h3>\n<p>F\u00fcr Konkubinatspaare existiert in der Schweiz kein eigenes Rechtsinstitut mit konkreten Rechtswirkungen. Dennoch stehen die Konkubinatspaare nicht in einem rechtsfreien Raum. Diverse Rechte und Pflichten zwischen den Konkubinatspaaren ergeben sich aus den schuldrechtlichen Bestimmungen des Obligationenrechts oder den Bestimmungen der einfachen Gesellschaft. Nachfolgend wird die Rechtslage zu ausgew\u00e4hlten Bereichen dargelegt.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<h3>Geldleistungen und Unterhalt<\/h3>\n<p>Eine Unterhaltspflicht besteht bei Konkubinatspaaren grunds\u00e4tzlich weder w\u00e4hrend des Bestehens der Gemeinschaft noch nach Aufl\u00f6sung derselben.<\/p>\n<p>Ehepartner haben hingegen nach der Scheidung Anspruch auf nachehelichen Unterhalt (sofern und soweit die Anspruchsvoraussetzungen gegeben sind).<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<h3>Vorsorgeausgleich<\/h3>\n<p>Konkubinatspartner&#8216; haben bei der Aufl\u00f6sung der Beziehung \u2014 anders als Ehegatten im Rahmen einer Scheidung \u2014 keinen Anspruch auf einen Vorsorgeausgleich.<\/p>\n<p>Im Todesfall ist bei der beruflichen Vorsorge (2. S\u00e4ule) und bei der privaten Vorsorge (3. S\u00e4ule) allerdings eine Beg\u00fcnstigung des Konkubinatspartners m\u00f6glich.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<h3>G\u00fcterrecht<\/h3>\n<p>Im Falle einer Scheidung findet bei Ehegatten eine g\u00fcterrechtliche Auseinandersetzung statt. Ebenso findet vor der Erbteilung bei einem verheiratet gewesenen Ehegatten zun\u00e4chst die g\u00fcterrechtliche Auseinandersetzung statt. Ehegatten erhalten daher im Falle des G\u00fcterrechts einen Anteil der Errungenschaft (es sei denn, es wurde G\u00fctertrennung vereinbart).<\/p>\n<p>Anders ist die Situation bei Konkubinatspaaren: Bei diesen existieren keine Bestimmungen zum G\u00fcterrecht. Es gelangen vielmehr die sachenrechtlichen Bestimmungen zur Anwendung, d.h., jeder Konkubinatspartner nimmt seine eigenen Verm\u00f6genswerte zur\u00fcck, und allf\u00e4lliges Miteigentum wird geteilt. Sofern es sich bei der Gemeinschaft um eine einfache Gesellschaft handelte (was im Einzelfall zu pr\u00fcfen ist), erfolgt die Liquidation entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen, was teilweise zu stossenden Ergebnissen f\u00fchren kann.<\/p>\n<p>F\u00fcr die Person, welche zugunsten der nichtehelichen Lebensgemeinschaft auf eine Erwerbst\u00e4tigkeit verzichtete, kann die Trennung zu schwerwiegenden wirtschaftlichen Folgen f\u00fchren.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<h3>Kinder<\/h3>\n<p>Aussereheliche <a href=\"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/2019\/04\/10\/steuerpflicht-von-arbeitenden-kindern\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Kinder <\/a>m\u00fcssen vom Kindsvater anerkennt werden k\u00f6nnen, damit ein gesetzliches Kindsverh\u00e4ltnis zu ihm \u00fcberhaupt entsteht. Denn: Mit der Geburt des gemeinsamen Kindes entsteht das gesetzliche Kindsverh\u00e4ltnis nur zur Mutter. Unverheiratete Eltern, die das Sorgerecht gemeinsam aus-\u00fcben wollen, m\u00fcssen zudem gegen\u00fcber der zust\u00e4ndigen Beh\u00f6rde (mit der Anerkennung der Vaterschaft beim Zivilstandsamt, danach bei der KESB) eine Erkl\u00e4rung abgeben.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<h3>Wohnung<\/h3>\n<p>F\u00fcr Konkubinatspaare existieren \u2014 im Unterschied zu Ehepaaren \u2014 keine Schutzbestimmungen bez\u00fcglich der gemeinsamen Wohnung. Da die gemeinsame Wohnung von Konkubinatspaaren nicht unter einem besonderen gesetzlichen Schutz steht, ist massgeblich, wer den Mietvertrag unterzeichnet hat.<\/p>\n<p>Sofern beide Konkubinatspartner den Mietvertrag unterzeichnet haben, sind beiden die entsprechenden Rechte und Pflichten aus dem Mietvertrag auferlegt. In diesem Fall hat der Vermieter eine K\u00fcndigung gegen\u00fcber beiden Partnern auszusprechen. Umgekehrt k\u00f6nnen die Konkubinatspartner das K\u00fcndigungsrecht aber auch nur gemeinsam aus\u00fcben. Ist nur ein Partner Mieter, so ist dem anderen Partner der Zugang zur gemeinsamen Wohnung nicht gew\u00e4hrleistet, und es besteht die Gefahr, dass der Mieter der Wohnung seinen Konkubinatspartner jederzeit fristlos ausweist, was gerade, wenn Kinder vorhanden sein sollten, zu prek\u00e4ren Situationen f\u00fchren kann. Das Risiko der Ausweisung besteht allerdings nur dann, wenn kein anderes Rechtsverh\u00e4ltnis wie etwa ein Untermietverh\u00e4ltnis, ein Gesellschaftsverh\u00e4ltnis oder eine Gebrauchsleihe vorliegt.<\/p>\n<p>Anders als im Rahmen des Scheidungsverfahrens einer Ehe fehlt bei der Aufl\u00f6sung eines Konkubinats eine Bestimmung, dass das Gericht einem Partner die Rechte aus dem Mietvertrag alleine \u00fcbertragen kann, wenn dieser (etwa wegen der Kinder oder anderer wichtiger Gr\u00fcnde) auf die Wohnung angewiesen ist.<br \/>\nVertretung<\/p>\n<p>In einer Ehe vertritt w\u00e4hrend des Zusammenlebens jeder Ehegatte die eheliche Gemeinschaft f\u00fcr die laufenden Bed\u00fcrfnisse der Familie. Den Konkubinatspartnern stehen dagegen von Gesetzes wegen keine Vertretungsrechte zu. Um eine Vertretung der Partner sicherzustellen, ist daher eine entsprechende Erm\u00e4chtigung erforderlich.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<h3>Erbrecht<\/h3>\n<p>Dem Konkubinatspartner kommt kein gesetzliches Erbrecht zu. Bestehen also keine Verf\u00fcgungen von Todes wegen, so hat der \u00fcberlebende Konkubinatspartner keine Anspr\u00fcche auf den Nachlass. Mit anderen Worten: Der Konkubinatspartner kann nur mittels letztwilliger Verf\u00fcgung abgesichert werden \u2014allerdings stets unter der Voraussetzung, dass die Pflichtteile der gesetzlichen Erben des Verstorbenen nicht verletzt werden. Aktuell haben Nachkommen einen Pflichtteilsanspruch von 75% am Nachlassverm\u00f6gen. Im Rahmen der pendenten Erbrechtsrevision soll der Pflichtteil von Nachkommen auf 50% reduziert werden. Damit w\u00fcrde sich die frei verf\u00fcgbare Quote des Erblassers erh\u00f6hen.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<h3>Steuern<\/h3>\n<p>Grunds\u00e4tzlich werden Konkubinatspartner wie Alleinstehende <a href=\"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/2021\/01\/08\/anpassung-bei-der-quellensteuer-per-1-januar-2021\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">besteuert<\/a>, sodass jeder Partner f\u00fcr sein eigenes Einkommen und Verm\u00f6gen steuerpflichtig ist und ein Ausgleich allf\u00e4lliger Verluste, Schulden oder Abz\u00fcge zwischen den Einkommen und Verm\u00f6gen nicht stattfindet. Konkubinatspartner werden gegen\u00fcber Ehegatten \u2014 bei welchen das Einkommen ohne R\u00fccksicht auf den G\u00fcterstand zusammengerechnet wird \u2014 daher steuerlich bevorteilt. Denn werden die Einkommen der Ehegatten addiert, kann dies aufgrund der progressiven Steuertarife f\u00fcr Verheiratete zu einer h\u00f6heren Besteuerung f\u00fchren als f\u00fcr Konkubinatspartner, die im selben Haushalt leben. Um die entsprechenden Nachteile auszugleichen, k\u00f6nnen allerdings bestimmte Abz\u00fcge vorgenommen werden (Stichwort: Zweitverdienerabzug und Verheiratetenabzug). Die konkreten steuerlichen Auswirkungen sind in jedem Einzelfall gesondert zu pr\u00fcfen.<\/p>\n<p>In Bezug auf Erbschafts-\/Schenkungssteuer ist zu beachten, dass Konkubinatspartner nicht von der Erbschaftssteuer und Schenkungssteuer befreit sind und in den meisten Kantonen sehr hohe Erbschafts- und Schenkungssteuern f\u00fcr diese bestehen. Das Bundesgericht hat allerdings mehrfach festgehalten, dass die wesentlich h\u00f6here Besteuerung von Konkubinatspartnern gegen\u00fcber Ehegatten die Rechtsgleichheit nicht verletze.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<h3>Sozialversicherungen<\/h3>\n<p>Das schweizerische Sozialversicherungsrecht richtet sich in aller Regel nach dem Zivilstand. Dies hat etwa zur Folge, dass der \u00fcberlebende Konkubinatspartner keinen Anspruch auf Witwen- bzw. Witwerrente hat.<\/p>\n<p>Einen Vorteil haben Konkubinatspartner daf\u00fcr im Zusammenhang mit AHV-Renten. So erhalten diese die volle, ungek\u00fcrzte Rente, w\u00e4hrend f\u00fcr Ehepaare eine Plafonierung der Renten auf 150% besteht. Per Stand 2021 erhalten Ehepaare h\u00f6chstens CHF 3585.\u2014 pro Monat, w\u00e4hrend unverheiratete Paare zusammen CHF 4780.\u2014 erhalten.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<h3>Der Konkubinatsvertrag<\/h3>\n<p>Mit dem Konkubinatsvertrag k\u00f6nnen zwei nicht miteinander verheiratete Personen ihre aussereheliche Lebensgemeinschaft regeln. Insbesondere k\u00f6nnen sie Vereinbarungen zur Ausgestaltung ihrer Beziehung sowie zu einer m\u00f6glichen Trennung treffen. Es wird empfohlen, den Konkubinatsvertrag schriftlich abzuschliessen, um so Klarheit und Rechtssicherheit zu schaffen.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<h3>Fazit<\/h3>\n<p>Die Ehegatten sind gegen\u00fcber den Konkubinatspartnern in diversen Bereichen bessergestellt. In zivilrechtlicher Hinsicht sind insbesondere die Bestimmungen zum nachehelichen Unterhalt, das G\u00fcterrecht, der Vorsorgeausgleich, die gesetzlichen Erbanspr\u00fcche und die Schutzbestimmungen zur Familienwohnung zu nennen.<\/p>\n<p>Im Steuerrecht bezieht sich die Besserstellung von verheirateten Paaren gegen\u00fcber den Konkubinatspaaren auf die Erbschafts- und Schenkungssteuer. Hingegen werden die Konkubinatspartner bei der Einkommenssteuer gegen\u00fcber den Ehegatten privilegiert behandelt.<\/p>\n<p>Im Sozialversicherungsrecht wird die Ungleichbehandlung von verheirateten und nicht verheirateten Paaren besonders deutlich bei der H\u00f6he der AHV-Rente.<\/p>\n<p>Wer im Konkubinat lebt, schliesst idealerweise einen Kokubinatsvertrag ab, um die wichtigsten Bereiche vertraglich zu regeln. Lassen Sie sich beraten.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Autorin: <a href=\"https:\/\/meyer-recht.ch\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Silja Meyer<\/a><\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Ehepaare sind gegen\u00fcber Konkubinatspaaren von Gesetzes wegen in diversen Bereichen bessergestellt. Es gibt allerdings auch ein paar finanzielle Vorteile der Konkubinatspaare gegen\u00fcber den Ehepaaren. 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