{"id":3339,"date":"2021-11-05T17:44:23","date_gmt":"2021-11-05T16:44:23","guid":{"rendered":"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/?p=3339"},"modified":"2021-11-05T17:45:02","modified_gmt":"2021-11-05T16:45:02","slug":"digitalisierung-pruefung-einer-flexibilisierung-des-sozialversicherungsrechts-flexi-test","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/2021\/11\/05\/digitalisierung-pruefung-einer-flexibilisierung-des-sozialversicherungsrechts-flexi-test\/","title":{"rendered":"Digitalisierung \u2013 Pr\u00fcfung einer Flexibilisierung des Sozialversicherungsrechts (Flexi-Test)"},"content":{"rendered":"<p>Der Bundesrat hat in seiner Sitzung 27. Oktober 2021 den <a href=\"https:\/\/www.bsv.admin.ch\/bsv\/de\/home\/publikationen-und-service\/medieninformationen\/nsb-anzeigeseite.msg-id-85609.html\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Bericht \u00abDigitalisierung \u2013 Pr\u00fcfung einer Flexibilisierung des Sozialversicherungsrechts (Flexi-Test)\u00bb<\/a> verabschiedet. Der Bericht ist insgesamt 102 Seiten langt und lesenswert, startet aber mit einer ebenso lesenswerten Zusammenfassung, die nachfolgend wiedergegeben werden soll:<\/p>\n<p>Nach dem Bericht des Bundesrates zu den <a href=\"https:\/\/www.admin.ch\/gov\/de\/start\/dokumentation\/medienmitteilungen.msg-id-68708.html\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Auswirkungen der Digitalisierung auf Besch\u00e4ftigung und Arbeitsbedingungen vom 8. November 2017<\/a> hat der Bundesrat das EDI (BSV) beauftragt, zusammen mit dem WBF (SECO), dem EJPD (BJ) und dem EFD (ESTV) die Notwendigkeit sowie die Vor- und Nachteile einer Flexibilisierung des Sozialversicherungsrechts zu pr\u00fcfen. Diese Flexibilisierung sollte die Rahmenbedingungen f\u00fcr die Entwicklung innovativer Gesch\u00e4ftsmodelle unter Einbezug der St\u00e4rken der bestehenden Praxis verbessern. Der Auftrag verlangte die Pr\u00fcfung verschiedener Flexibilisierungsoptionen. Zudem sollte der Bericht aufzeigen, wie allf\u00e4llige Prekarisierungsrisiken und Risiken der Lastenverschiebung auf die Sozialhilfe und das Regime der Erg\u00e4nzungsleistungen (EL) vermieden werden k\u00f6nnen. Die Vielfalt der Gesch\u00e4ftsmodelle ist \u00e4usserst gross, und es ist unm\u00f6glich, ihre Entwicklung vorherzusehen. Der Bericht konzentriert sich daher insbesondere auf die Arbeitsplattformen, die sich als innovative Modelle momentan verbreiten. Als Vorbereitung f\u00fcr diesen Bericht wurde eine Projektorganisation geschaffen, die die von diesem Auftrag betroffenen \u00c4mter der Bundesverwaltung einbezieht. Das BSV hat eine Expertenanh\u00f6rung organisiert, sich bei der AHV\/IV-Kommission erkundigt, ein externes Forschungsmandat erteilt und die Ergebnisse mit den Sozialpartnern und den deutschsprachigen Ministern f\u00fcr Soziales diskutiert. Die ersten Kapitel des Berichts liefern eine Beschreibung der Plattformarbeit, befassen sich mit dem heutigen Rechtsrahmen des schweizerischen Sozialversicherungssystems insbesondere f\u00fcr die Plattformarbeit und stellen die Ergebnisse einer Studie vor, die vom BSV in Bezug auf die Arbeitsplattformen in Auftrag gegeben wurde. Auf dieser Grundlage konnten bereits verschiedene Handlungsbereiche ermittelt werden. Der zweite Teil des Berichts stellt die verschiedenen Flexibilisierungsoptionen vor und bewertet sie.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<h3>Die Plattformarbeit: im Moment noch eine Randerscheinung<\/h3>\n<p>Die digitale Transformation der Arbeitswelt und das System der sozialen Sicherheit wirken wechselseitig aufeinander ein: Sozialversicherungsrechtliche Vorschriften geh\u00f6ren zu den Rahmenbedingungen, unter denen neue Gesch\u00e4ftsmodelle der digitalen Wirtschaft entwickelt werden. Umgekehrt er\u00f6ffnen diese Gesch\u00e4ftsmodelle den Erwerbst\u00e4tigen bez\u00fcglich der sozialen Absicherung neue Chancen und Risiken. Momentan liegen nur wenige und ungenaue Daten zur Bedeutung der Plattformarbeit f\u00fcr die Besch\u00e4ftigung in der Schweiz und im Ausland vor. Die Plattformarbeit ist ein allgemein wenig verbreitetes Ph\u00e4nomen, was die Schweizerische Arbeitskr\u00e4fteerhebung (SAKE) 2019 des BFS best\u00e4tigt. Die OECD erachtet Vorhersagen betreffend ein starkes Wachstumspotenzial der Plattformarbeit ebenso wie Prognosen einer Wachstumsstagnierung als rein spekulativ. Die in der Europ\u00e4ischen Union durchgef\u00fchrte COLLEEM-Umfrage zeigt, dass das Profil, der Status und die Arbeitsbedingungen von Plattformbesch\u00e4ftigten sehr heterogen sind. Dies deutet darauf hin, dass die Reaktion der Politik auf die Entwicklung der Plattformarbeit nuanciert und auf die besonderen problematischen Situationen ausgerichtet werden muss.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<h3>Rechtlicher Rahmen<\/h3>\n<p>Die Analysen des rechtlichen Rahmens zeigen, dass das schweizerische Sozialversicherungssystem eher flexibel ist und ein gutes Anpassungspotenzial hinsichtlich der neuen Arbeitsformen aufweist, nicht nur in Bezug auf die Sozialversicherungen, sondern auch was den sozialen Schutz gem\u00e4ss Arbeitsrecht anbetrifft. Weil der bestehende gesetzliche Rahmen der Sozialversicherungen nicht besonders starr ist, besteht in diesem Bereich momentan kein Handlungsbedarf. Die Analysen weisen jedoch bei der Rechtssicherheit \u2013 bei der Klarheit der Gesetzesbestimmungen in Bezug auf das momentane Umfeld \u2013 sowie betreffend die Koh\u00e4renz und die Vorhersehbarkeit der daraus resultierenden Entscheide auf ein gewisses Optimierungspotenzial hin. Der Bericht hebt hervor, dass die aktuelle Praxis zur Bestimmung, ob eine unselbstst\u00e4ndige oder eine selbstst\u00e4ndige T\u00e4tigkeit vorliegt, einen hohen Grad an Flexibilit\u00e4t bietet. Das kann jedoch einen gewissen Preis haben \u2013 wegen der vor\u00fcbergehenden Unsicherheit bis zum gerichtlichen Entscheid in Bezug auf den Status der Betreiber einer Arbeitsplattform und der Dauer der Beschwerdeverfahren. Da die Neueinstufung der Plattform als Arbeitgeberin statt als einfache Vermittlerin betr\u00e4chtliche finanzielle Auswirkungen haben kann, ist es wichtig, dass die Entscheidungsverfahren der AHV-Durchf\u00fchrungsstellen (die gegen\u00fcber den anderen Sozialversicherungen eine Schl\u00fcsselrolle einnehmen) klar und schnell sind. Im Zusammenhang mit den Chancen und Risiken der Plattformarbeit zeigt der Bericht auf, dass es eine detaillierte Sicht braucht, um zu beurteilen, ob das Niveau der sozialen Absicherung des bestehenden Systems f\u00fcr die Plattformbesch\u00e4ftigten ausreicht. Einerseits k\u00f6nnen Anstellungen mit kleinem Pensum sowie Nebent\u00e4tigkeiten, f\u00fcr die h\u00e4ufig kein oder nur ein teilweiser Sozialversicherungsschutz besteht, sinnvoll sein, da sie es erlauben, die wirtschaftliche Situation der betroffenen Personen flexibel zu verbessern. Sie k\u00f6nnen auch den Verbleib im Arbeitsmarkt oder die Wiedereingliederung von Personen, die sich in einer schwierigen Situation oder einem beruflichen \u00dcbergang befinden, erleichtern. Der Handlungsbedarf, um den Sozialversicherungsschutz bei diesen Stellen zu erh\u00f6hen, die tempor\u00e4r oder als Nebent\u00e4tigkeit zu einer Hauptt\u00e4tigkeit ausge\u00fcbt werden, ist gering. Der Bericht erachtet es allerdings trotzdem als notwendig, die M\u00f6glichkeiten zu pr\u00fcfen, um die obligatorische soziale Absicherung gewisser Kategorien von Plattformbesch\u00e4ftigten zu verbessern, unabh\u00e4ngig davon, ob sie als Selbstst\u00e4ndige oder als Unselbstst\u00e4ndigerwerbende mehrere Stellen haben, ohne jeweils die Eintrittsschwelle der 2. S\u00e4ule zu erreichen. L\u00fccken in der Selbstvorsorge, die sp\u00e4ter von der \u00f6ffentlichen Hand zu schliessen sind (etwa nach der Pensionierung durch die Gew\u00e4hrung von EL zur AHV), gilt es zu vermeiden. Kurzfristig ist bei der Plattformarbeit die Finanzierung der Sozialversicherungen nicht gef\u00e4hrdet, weshalb in diesem Bereich keine besonderen Massnahmen erforderlich sind. Allerdings m\u00fcssen in den n\u00e4chsten Jahren die Entwicklung flexibler Arbeitsformen und ihre m\u00f6glichen Auswirkungen auf die Finanzierung insbesondere der ersten S\u00e4ule \u00fcberwacht werden, weil der Beitragssatz f\u00fcr Selbstst\u00e4ndige im Bereich AHV\/IV\/EO tiefer ist als jener der Unselbstst\u00e4ndigen.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<h3>Empirische Studie zu den Arbeitsplattformen<\/h3>\n<p>Die Untersuchung von sechs Arbeitsplattformen in der Schweiz (Mila, <a href=\"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/2019\/05\/14\/lausanner-gericht-uber-ist-arbeitgeber-uber-fahrer-sind-arbeitnehmer\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Uber<\/a>, Helpling, Batmaid, Gigme, Atizo) zeigt, dass ihre Gesch\u00e4ftsmodelle \u00e4usserst heterogen sind und teilweise rechtliche Unsicherheiten aufweisen. Diese Unsicherheiten, die sowohl den Erwerbsstatus der Plattformbesch\u00e4ftigten (unselbstst\u00e4ndigerwerbend vs. selbstst\u00e4ndigerwerbend) als auch die Funktion der Plattform (Vermittlerin, Arbeitgeberin, Verleiherin) betreffen, k\u00f6nnen deren Funktionsweise infrage stellen. Aus wirtschaftlicher Sicht stellen sich die Merkmale der \u00fcber die untersuchten Plattformen geleisteten Arbeit einheitlicher dar: Nach Ansicht der Plattformbetreibenden handelt es sich meist um eine Arbeit, die als Teilzeitbesch\u00e4ftigung oder als Nebenbesch\u00e4ftigung geleistet wird, bei mehr als der H\u00e4lfte der untersuchten Plattformen teilweise oder vollst\u00e4ndig gem\u00e4ss den Anweisungen der Plattform. Von den sechs untersuchten Plattformen legen f\u00fcnf den Preis der Leistungen gr\u00f6sstenteils fest und alle Plattformen verf\u00fcgen \u00fcber ein System f\u00fcr Leistungsbewertungen durch Kunden f\u00fcr die Qualit\u00e4tskontrolle oder f\u00fcr Pr\u00e4mienzahlungen. Keine der sechs Plattformen garantiert ihren leistungserbringenden Personen eine minimale T\u00e4tigkeit. Letztere \u2013 Angestellte oder Selbstst\u00e4ndigerwerbende \u2013 tragen das Fluktuationsrisiko des Gesch\u00e4fts selbst. Fragt man die Plattformbetreibenden nach ihren Erwartungen, w\u00fcnschen sie sich einerseits eine Vereinfachung der administrativen Abl\u00e4ufe und andererseits eine flexiblere Anwendung des Sozialversicherungsrechts. Hinsichtlich der administrativen Anpassungen gab es seitens der Plattformbetreibenden eher vage R\u00fcckmeldungen, etwa zur besseren Schnittstellenbewirtschaftung. Verschiedentlich wurde darauf hingewiesen, dass es einfacher w\u00e4re, wenn die Plattform die Leistungserbringer bei den Sozialversicherungen anmelden und\/oder die Sozialversicherungsabgaben der Selbstst\u00e4ndigen direkt abrechnen k\u00f6nnte. Die Anpassungsw\u00fcnsche der Plattformen im Sozialversicherungsrecht und im Arbeitsrecht wurden nur sehr allgemein formuliert. Im Sozialversicherungsrecht beziehen sie sich unter anderem auf die Frage der Einteilung der Plattformt\u00e4tigkeiten als selbstst\u00e4ndig bzw. unselbstst\u00e4ndig. Im Weiteren stellen sich Fragen zur Abrechnung der Beitr\u00e4ge und des Vollzugs. Verschiedentlich wurde der Verweis auf ausl\u00e4ndische Regelungen gemacht, bei welchen nach Ansicht der Befragten mehr Spielraum hinsichtlich des Anwendungsbereichs des Arbeitsvertragsrechts und somit der entsprechenden arbeitsvertraglichen Schutzvorschriften bestehe, und zudem mehr Spielr\u00e4ume hinsichtlich der sozialversicherungsrechtlichen Einordnung vermutet werden. Dabei ist gem\u00e4ss den Autoren der Studie aber zu beachten, dass L\u00f6sungsans\u00e4tze in anderen Rechtsordnungen nicht unbesehen der jeweils spezifischen Bedingungen des landesrechtlichen Regimes beurteilt werden k\u00f6nnen. In den Gespr\u00e4chen mit den Plattformbetreibenden wurde zudem klar, dass diese nicht genau absch\u00e4tzen k\u00f6nnen, welches Paket an Leistungen (z.B. Sprachkurse, Buchhaltungskurse, oder Boni\/Vorteile f\u00fcr treue Leistungserbringer) sie den Leistungserbringern anbieten k\u00f6nnen, ohne als Arbeitgeber qualifiziert zu werden. Diese Wahrnehmung stimmt mit der Feststellung \u00fcberein, wonach jede T\u00e4tigkeit einer Einzelfallbeurteilung unterliegt und letztlich nur in der Gesamtbeurteilung entschieden werden kann, ob ein Leistungserbringer selbstst\u00e4ndigerwerbend ist oder nicht. Gest\u00fctzt auf die Antworten der Plattformbetreibenden, die Diskussion zu verschiedenen im Ausland umgesetzten L\u00f6sungen und die \u00dcberlegungen im Rahmen der Studie, halten die Autorinnen und Autoren vertiefte Analysen f\u00fcr angezeigt. Schwerpunkt dieser Analysen sollten Vereinfachungen bei der Festlegung des Status und der Umsetzung der Beitragserhebung sowie Verbesserungsm\u00f6glichkeiten bei der sozialen Absicherung von Selbstst\u00e4ndigerwerbenden, allgemein oder aus Sicht der Plattformwirtschaft, sein. Dabei sollte es darum gehen, die Bedeutung der Unterschiede zwischen selbstst\u00e4ndiger und unselbstst\u00e4ndiger Arbeit in diesem Bereich zu verringern.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<h3>Optionen<\/h3>\n<p>Der Bericht analysiert verschiedene Optionen, die je nach ihrem Zweck in drei Gruppen unterteilt wurden: Optionen in Bezug auf den Erwerbsstatus, Optionen hinsichtlich der sozialen Absicherung und Optionen bez\u00fcglich der Verwaltungsverfahren und der Transparenz. Die Auswertungen zeigen, dass hinsichtlich der Optionen in Bezug auf den Erwerbsstatus die Optionen \u00abWahlfreiheit\u00bb oder \u00abParteivereinbarung\u00bb f\u00fcr die meisten Erwerbst\u00e4tigen keine ad\u00e4quate Form der Flexibilisierung w\u00e4ren. Die Plattformbetreiber k\u00f6nnten tendenziell durchsetzen, dass sich die Erwerbst\u00e4tigen als Selbstst\u00e4ndigerwerbende anmelden m\u00fcssten. Die Tendenz, Risiken und Sozialabgaben auf den Dienstleister abzuw\u00e4lzen, w\u00fcrde verst\u00e4rkt. Zudem w\u00e4ren individuelle Statusentscheide oder Parteivereinbarung mit dem Versicherungsobligatorium, welches wesentlich vom Erwerbsstatus abh\u00e4ngt, nicht vereinbar und w\u00fcrden die rechtsgleiche Behandlung gleichartiger T\u00e4tigkeiten in Frage stellen. Auch die Schaffung eines dritten Erwerbsstatus mit dem einzigen Kriterium, dass die T\u00e4tigkeit f\u00fcr ein Plattform-Unternehmen erbracht wird, erscheint nicht opportun und w\u00e4re schwierig durchzusetzen. Zudem w\u00fcrde eine spezifische Behandlung der PlattformWirtschaft in Bezug auf die Statusfestlegung das Gleichbehandlungsgebot verletzen. Das bestehende, auf zwei deutlich unterschiedlichen Status basierende System soll daher beibehalten werden. Schliesslich hat der Bericht die Einf\u00fchrung einer gesetzlichen Vermutung eines Angestelltenverh\u00e4ltnisses f\u00fcr die Plattformarbeit gepr\u00fcft. Es best\u00fcnde allerdings auch hier die Gefahr, das Gleichbehandlungsgebot zu verletzen, weil Plattformbesch\u00e4ftigte gegen\u00fcber Leistungserbringenden, die ihre Arbeit nicht \u00fcber eine Plattform organisieren, sozialrechtlich bessergestellt werden k\u00f6nnten. In Bezug auf die Optionen zur sozialen Absicherung hat der Bericht mehrere Wege gepr\u00fcft, um Plattformbesch\u00e4ftigten \u2013 ob selbstst\u00e4ndigerwerbend oder angestellt \u2013, die mehreren Besch\u00e4ftigungen mit geringer Entl\u00f6hnung nachgehen, eine ad\u00e4quate soziale Absicherung zu gew\u00e4hrleisten. Eine obligatorische Altersvorsorge f\u00fcr gering verdienende Plattformbesch\u00e4ftigte in der zweiten S\u00e4ule kommt aufgrund des schlechten Kosten-Nutzen-Verh\u00e4ltnisses nicht in Frage. Alternativ zur Altersvorsorge k\u00f6nnten f\u00fcr die oben beschriebene Versichertengruppe auch nur die Risiken Tod und Invalidit\u00e4t in der 2. S\u00e4ule versichert werden. Um die Verwaltungskosten m\u00f6glichst tief zu halten, k\u00e4me die Option einer als Summenversicherung ausgestalteten Risikovorsorge mit pauschalen Beitr\u00e4gen infrage. Ebenfalls gepr\u00fcft wurde eine spezifische obligatorische Vorsorgel\u00f6sung f\u00fcr unselbstst\u00e4ndig Erwerbst\u00e4tige, die bei Plattformen angestellt sind und geringe Einkommen erzielen. Als vermutlich mehrfachbesch\u00e4ftigte Arbeitnehmer sind sie in der obligatorischen beruflichen Vorsorge schlechter gestellt als Arbeitnehmer, die das gleiche Einkommen bei einem einzigen Arbeitgeber verdienen. Schliesslich hat der Bericht im Rahmen der freiwilligen Unfallversicherung gem\u00e4ss UVG eine weitere M\u00f6glichkeit gepr\u00fcft, um eine gr\u00f6ssere Zahl von Selbstst\u00e4ndigerwerbenden f\u00fcr das Risiko des Verdienstausfalls nach einem Unfall zu versichern. Der Bericht hat schliesslich mehrere Optionen betreffend Verwaltungsverfahren und Transparenz gepr\u00fcft. Eine Option betrifft die Einf\u00fchrung eines digitalen Online-Tools, das das Statusverfahren vereinfacht und transparenter gestaltet, indem es die Vorhersehbarkeit der Entscheide erh\u00f6ht. Die Kriterien der Abgrenzung zwischen selbstst\u00e4ndiger und unselbstst\u00e4ndiger Erwerbst\u00e4tigkeit sind \u00fcber die Jahre durch die bundesgerichtliche Rechtsprechung immer weiter verfeinert worden. Bei Unternehmen, die beispielsweise mit dem hiesigen Sozialversicherungsrecht noch nicht vertraut sind, kann der Detailierungsgrad der Kriterien Verunsicherung ausl\u00f6sen. Mithilfe des digitalen Instruments kann die Statusbestimmung unterst\u00fctzt und beschleunigt werden, auch wenn die Durchf\u00fchrungsstellen damit nicht von ihrer Pflicht entbunden werden, den Entscheid \u00fcber den Erwerbsstatus zu f\u00e4llen. Gepr\u00fcft wurde zudem die Einf\u00fchrung einer Pflicht der Plattformunternehmen, ihre in der Schweiz Besch\u00e4ftigten den Sozialversicherungen zu melden, auch wenn sie selbst der Beitragspflicht nicht unterliegen, etwa weil die Besch\u00e4ftigten als Selbstst\u00e4ndige gelten oder weil das Plattformunternehmen seinen Sitz im Ausland hat. Mit dieser Massnahme k\u00f6nnte die Durchsetzung der Versicherungspflicht sichergestellt und Schwarzarbeit verringert werden. Der Bundesrat kommt zum Schluss, dass die verschiedenen im Bericht ausgef\u00fchrten Optionen zum heutigen Zeitpunkt keiner weiteren Pr\u00fcfung bed\u00fcrfen.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<h3>Ausblick<\/h3>\n<p>Die Erfahrungen der <a href=\"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/2021\/10\/29\/geschaeftsreisen-im-zeitalter-von-corona\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Coronakrise<\/a> haben aufgezeigt, dass die Plattformarbeit zugleich Vor- und Nachteile hat, unabh\u00e4ngig vom Status der Arbeitnehmenden in den verschiedenen Gesch\u00e4ftsmodellen. W\u00e4hrend des teilweisen Lockdowns haben die Konsumentinnen und Konsumenten die Flexibilit\u00e4t des Onlinehandels gesch\u00e4tzt, was den Arbeitsplattformen, die etwa die Lieferung von Onlinek\u00e4ufen sicherstellen, zus\u00e4tzlichen Schwung verleihen k\u00f6nnte. Nicht nur im Konsumbereich, sondern auch bei Mobilit\u00e4t und Telearbeit \u2013 f\u00fcr diejenigen, die von zuhause aus arbeiten konnten \u2013 haben sich neue Gewohnheiten eingestellt. Die Krise hat aber auch die wirtschaftliche und soziale Instabilit\u00e4t gewisser Kategorien von Selbst\u00e4ndigerwerbenden und die ungen\u00fcgende soziale Absicherung bestimmter Angestelltenverh\u00e4ltnisse aufgezeigt. Noch ist es schwierig abzusch\u00e4tzen, inwiefern sich diese Erfahrungen l\u00e4ngerfristig auf die Entwicklung der Plattformarbeit und auf die Arbeitsbedingungen in diesem Bereich auswirken werden. Bereits jetzt ist jedoch klar, dass die Entwicklung weiterhin aufmerksam verfolgt werden muss. Gr\u00f6sserer Reformbedarf besteht aus heutiger Perspektive allerdings nicht.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Autor:\u00a0<a href=\"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/person\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Nicolas Facincani<\/a><\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<h4>Weitere umfassende Informationen zum Arbeitsrecht finden sie\u00a0<a href=\"https:\/\/www.exlibris.ch\/de\/buecher-buch\/deutschsprachige-buecher\/boris-etter\/arbeitsvertrag\/id\/9783727235108\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\"><strong>hier<\/strong><\/a>.<\/h4>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Der Bundesrat hat in seiner Sitzung 27. Oktober 2021 den Bericht \u00abDigitalisierung \u2013 Pr\u00fcfung einer Flexibilisierung des Sozialversicherungsrechts (Flexi-Test)\u00bb verabschiedet. 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