{"id":3375,"date":"2021-12-02T15:18:26","date_gmt":"2021-12-02T14:18:26","guid":{"rendered":"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/?p=3375"},"modified":"2021-12-02T16:22:52","modified_gmt":"2021-12-02T15:22:52","slug":"rechtliche-zulaessigkeit-von-arbeitszeugnissen-mit-schulnoten","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/2021\/12\/02\/rechtliche-zulaessigkeit-von-arbeitszeugnissen-mit-schulnoten\/","title":{"rendered":"Rechtliche Zul\u00e4ssigkeit von Arbeitszeugnissen mit Schulnoten?"},"content":{"rendered":"<p>Aus einem Entscheid des deutschen Bundesarbeitsgerichts und damit des letztinstanzlichen Gerichts der deutschen Arbeitsgerichtsbarkeit vom 27. April 2021 geht hervor, dass nach deutschem Recht die Arbeitgeberin den Zeugnisanspruch eines Arbeitnehmers regelm\u00e4\u00dfig nicht dadurch zu erf\u00fcllen vermag, indem er Leistung und Verhalten des Arbeitnehmers im Arbeitsverh\u00e4ltnis in einer an ein Schulzeugnis angelehnten tabellarischen Darstellungsform beurteilt. Vielmehr liessen sich gem\u00e4ss dem Bundesarbeitsgericht die zur Erreichung des Zeugniszwecks erforderlichen individuellen Hervorhebungen und Differenzierungen in der Beurteilung regelm\u00e4\u00dfig nur durch ein im Fliesstext formuliertes Arbeitszeugnis angemessen herausstellen (zum Ganzen vgl. <a href=\"https:\/\/www.bundesarbeitsgericht.de\/entscheidung\/9-azr-262-20\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Urteil 9 AZR 262\/20 vom 27. April 2021 des Bundesarbeitsgerichts, Leitsatz S. 1, nachfolgend \u00abBAGE 9 AZR 262\/20\u00bb<\/a>).<\/p>\n<p>Dem Entscheid ging eine arbeitsrechtliche Streitigkeit der beiden Parteien \u00fcber ein von der Arbeitgeberin ausgestelltes qualifiziertes Zeugnis voraus. Der Arbeitnehmer stellte sich auf den Standpunkt, dass u.a. die tabellarische Darstellung der Leistungs- und Verhaltensbeurteilung nach stichwortartigen und mit Schulnoten versehenen Bewertungskriterien einen negativen Eindruck von ihm als Arbeitnehmer hervorrufen k\u00f6nne (zum Ganzen <a href=\"https:\/\/www.bundesarbeitsgericht.de\/entscheidung\/9-azr-262-20\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">BAGE 9 AZR 262\/20, Rz. 4<\/a>).<\/p>\n<p>Unter Verweis auf die im deutschen Recht geltenden Grunds\u00e4tze der Klarheit und Verst\u00e4ndlichkeit (BAGE 9 AZR 262\/20, Rz. 10) eines qualifizierten Arbeitszeugnisses sowie der rechtlichen Voraussetzung eines Arbeitszeugnisses als \u00abindividuell auf den einzelnen Arbeitnehmer zugeschnittenes Arbeitspapier\u00bb, welchem regelm\u00e4\u00dfig nur ein individuell abgefasster Text gerecht werden kann (BAGE 9 AZR 262\/20, Rz. 16), sah das Bundesarbeitsgericht diese Voraussetzungen vorliegend als nicht erf\u00fcllt und damit das Arbeitszeugnis als unzul\u00e4ssig an.<\/p>\n<p>Das h\u00f6chste Gericht Deutschlands f\u00fcr die Deutsche Arbeitsgerichtsbarkeit hielt weitergehend fest:<\/p>\n<p><em>\u00abAnders als bei einem Schulzeugnis, bei dem sich die Notenvergabe nach dem Grad des Erreichens der im Curriculum festgelegten Lernzielvorgabe bemisst und regelm\u00e4\u00dfig in erheblichem Ma\u00dfe durch schriftliche Lernnachweise gest\u00fctzt wird, weisen weder die Bewertungskriterien einen objektiven Bezugspunkt auf noch beruhen die erteilten Noten in der Regel auf Leistungsnachweisen. Au\u00dferdem l\u00e4sst sich die gebotene Individualisierung der Leistungs- und Verhaltensbeurteilung eines Arbeitszeugnisses nicht mit einem Zeugnis erreichen, das auf eine Aufz\u00e4hlung von Einzelkriterien und \u201eSchulnoten\u201c reduziert ist. Es br\u00e4chte die besonderen Anforderungen und Verh\u00e4ltnisse des Betriebs und der individuellen Funktion des Arbeitnehmers innerhalb der vom Arbeitgeber gestalteten Organisationsstruktur nicht hinreichend zum Ausdruck. Individuelle Hervorhebungen und Differenzierungen lassen sich regelm\u00e4\u00dfig nur durch ein im Flie\u00dftext formuliertes Arbeitszeugnis angemessen herausstellen. Nur dann sind sie geeignet, die besonderen Nuancen des beendeten Arbeitsverh\u00e4ltnisses darzustellen und damit den Zeugniszweck als aussagekr\u00e4ftige Bewerbungsunterlage in Bezug auf seine konkrete Person zu erf\u00fcllen. Dies gilt unabh\u00e4ngig davon, ob heute noch regelm\u00e4\u00dfig ein Zeugnis im Flie\u00dftext erwartet wird oder im Gesch\u00e4ftsleben \u00fcblich ist.\u00bb (BAGE 9 AZR 262\/20, Rz. 20)<\/em><\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<h3>Anforderungen an ein qualifiziertes Arbeitszeugnis nach Schweizer Recht<\/h3>\n<p>Gem\u00e4ss Art. 330a Abs. 1 OR kann der Arbeitnehmer jederzeit von der Arbeitgeberin ein Zeugnis verlangen, das sich \u00fcber die Art und Dauer des Arbeitsverh\u00e4ltnisses sowie \u00fcber seine Leistungen und sein Verhalten ausspricht. Dabei kann der Arbeitnehmer frei w\u00e4hlen, ob er ein solches qualifiziertes Zeugnis (Vollzeugnis, welches sich \u00fcber Art und Dauer sowie Leistungen und Verhalten des Arbeitnehmers, vgl. Art. 330a Abs. 1 OR) oder ein einfaches Zeugnis (Arbeitsbest\u00e4tigung) von der Arbeitgeberin m\u00f6chte (<a href=\"https:\/\/www.exlibris.ch\/de\/buecher-buch\/deutschsprachige-buecher\/boris-etter\/arbeitsvertrag\/id\/9783727235108\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Etter, in: Etter\/Facincani\/Sutter, Arbeitsvertrag, Art. 330a N 1 m.w.H<\/a>).<\/p>\n<p>Ein qualifiziertes Zeugnis bzw. Vollzeugnis soll einerseits das berufliche Fortkommen des Arbeitnehmers f\u00f6rdern und deshalb wohlwollend formuliert werden. Andererseits soll es k\u00fcnftigen Arbeitgebern ein m\u00f6glichst getreues Abbild von T\u00e4tigkeit, Leistung und Verhalten des Arbeitnehmers geben, weshalb es grunds\u00e4tzlich wahr, klar und vollst\u00e4ndig zu sein hat. Es sind mithin insbesondere die Grunds\u00e4tze der Wahrheit, Klarheit, Vollst\u00e4ndigkeit und des Wohlwollens zu beachten (<a href=\"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/2021\/02\/28\/die-erstellung-von-arbeitszeugnissen\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Entscheid A-3238\/2020 des Bundesverwaltungsgericht vom 21. Dezember 2020, E. 3<\/a>; so auch <a href=\"https:\/\/www.exlibris.ch\/de\/buecher-buch\/deutschsprachige-buecher\/boris-etter\/arbeitsvertrag\/id\/9783727235108\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Etter, in: Etter\/Facincani\/Sutter, Arbeitsvertrag, Art. 330a N 24 ff.<\/a>).<\/p>\n<p>Aus den Grunds\u00e4tzen der Wahrheit und der Vollst\u00e4ndigkeit folgt, dass das Arbeitszeugnis \u00fcber alle in Art. 330a Abs. 1 OR erw\u00e4hnten Punkte (Art und Dauer des Arbeitsverh\u00e4ltnisses, Leistungen und Verhalten) Auskunft geben muss. Dabei hat die Bewertung der Leistungen aussagekr\u00e4ftig zu sein, insbesondere hinsichtlich Qualit\u00e4t und Quantit\u00e4t der Arbeit. Das Zeugnis muss die Leistung und das Verhalten so konkret und ausf\u00fchrlich schilden, dass sich eine neue Arbeitgeberin ein aussagekr\u00e4ftiges Bild \u00fcber die Qualifikation des Arbeitnehmers machen kann (zum <a href=\"https:\/\/www.exlibris.ch\/de\/buecher-buch\/deutschsprachige-buecher\/boris-etter\/arbeitsvertrag\/id\/9783727235108\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Ganzen Streiff\/von Kaenel\/Rudolph, Art. 330a N 3<\/a>). Insbesondere darf die Arbeitgeberin nur dann eine offensichtlich negative Leistungsbeurteilung im Zeugnis vornehmen, falls er die von ihm aufgef\u00fchrte Kritik durch Hinweise auf Tatsachen belegen kann (<a href=\"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/2021\/02\/28\/die-erstellung-von-arbeitszeugnissen\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Portmann\/Rudolph, BSK OR I, Art. 330a N 7 unter Verweis auf den Entscheid KGer, GR, JAR 2001, 229)<\/a>.<\/p>\n<p>W\u00e4hrend die inhaltlichen Anforderungen an ein Arbeitszeugnis den erw\u00e4hnten Grunds\u00e4tzen zu folgen haben, hat das Arbeitszeugnis in seinem \u00e4ussern Erscheinungsbild den \u00fcblichen Anforderungen im Gesch\u00e4ftsverkehr zu entsprechen, was heisst, dass grunds\u00e4tzlich auf das im Gesch\u00e4ftsbereich der Arbeitgeberin \u00fcbliche Mass an Sorgfalt abzustellen ist (<a href=\"https:\/\/www.exlibris.ch\/de\/buecher-buch\/deutschsprachige-buecher\/boris-etter\/arbeitsvertrag\/id\/9783727235108\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Streiff\/von Kaenel\/Rudolph Art. 330a OR, N 3<\/a>).<\/p>\n<p>Damit folgt die Erstellung eines qualifizierten Arbeitszeugnisses grunds\u00e4tzlich den erw\u00e4hnten Grunds\u00e4tzen des deutschen Rechts. Jedoch sind in der Schweizer Literatur keine Autoren bekannt, welche sich (ausf\u00fchrlich) mit der Thematik der Zul\u00e4ssigkeit eines Arbeitszeugnisses mit Schulnoten auseinandersetzen. Auch ein einschl\u00e4giger Entscheid des Bundesgerichts fehlt. Damit kann die Frage nach der Zul\u00e4ssigkeit des Erstellens eines Arbeitszeugnisses mit Schulnoten in der Schweiz weder mit Verweis auf eine herrschende Lehre noch einer Rechtsprechung klar beantwortet werden.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<h3>Zul\u00e4ssigkeit von Arbeitszeugnissen mit Schulnoten in der Schweiz?<\/h3>\n<p>Stellt eine Arbeitgeberin ein qualifiziertes Zeugnis aus, welches die Leistungen des Arbeitnehmers in Form einer Schulnotenbewertung ausweist, d\u00fcrfte fraglich sein, ob diese Form des Arbeitszeugnisses den \u00fcblichen Anforderungen im Gesch\u00e4ftsverkehr entspricht. Gerade auch in Bezug auf allf\u00e4llige negative Punkte in der Leistungsbewertung, welche von der Arbeitgeberin durch Hinweis auf Tatsachen belegt werden m\u00fcssen, darf bezweifelt werden, ob ein Arbeitszeugnis mit einer tabellarischen Bewertung in Form von Schulnoten diesem Anspruch Gen\u00fcge tun kann. Letztlich m\u00fcsste aber stets der Einzelfall beurteilt werden.<\/p>\n<p>Der Begr\u00fcndung des Bundesarbeitsgerichts, dass dem Arbeitszeugnis als individuell auf den einzelnen Arbeitnehmer zugeschnittenes Arbeitspapier regelm\u00e4ssig nur mit einem individuell abgefassten Text gerecht werden kann, kann unseres Erachtens allerdings nur bedingt gefolgt werden. Zwar wird der Grundsatz der Individualit\u00e4t des Arbeitszeugnisses auch in der Schweizer Lehre vertreten (vgl. <a href=\"https:\/\/www.exlibris.ch\/de\/buecher-buch\/deutschsprachige-buecher\/boris-etter\/arbeitsvertrag\/id\/9783727235108\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Br\u00fchwiler, Einzelarbeitsvertrag, Art. 330a N 3<\/a>). Allerdings ist diesbez\u00fcglich insbesondere im Hinblick auf vorformulierte Textbausteine, welche in der Praxis sehr h\u00e4ufig zur Erstellung eines Arbeitszeugnisses verwendet werden, fraglich, ob diese f\u00fcr mehr Individualit\u00e4t des Arbeitszeugnisses sorgen k\u00f6nnen, als dies eine allf\u00e4llige Leistungsbewertung nach Noten tut. Dies hat insbesondere dort zu gelten, wo die vorformulierten Textbausteine indirekt von einer von der Arbeitgeberin intern vergebenen Note abh\u00e4ngen.<\/p>\n<p>Dennoch d\u00fcrften u. E. auch in der Schweiz Arbeitszeugnisse, welche die Leistungen des Arbeitnehmers in Form einer Notenbewertung ausweisen, eher kritisch zu beurteilen sein. Allenfalls k\u00f6nnte es mit einer gr\u00f6sseren Anzahl von bewerteten Leistungspunkten gelingen, ein konkretes und ausf\u00fchrliches Bild des Arbeitnehmers im Arbeitszeugnis widerzugeben.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<h4>Weitere relevante Beitr\u00e4ge zu Arbeitszeugnissen<\/h4>\n<ul>\n<li><a href=\"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/2019\/11\/23\/unterzeichnung-des-arbeitszeugnisses\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Unterzeichnung von Arbeitszeugnissen<\/a><\/li>\n<li class=\"entry-title\"><a href=\"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/2019\/04\/06\/sind-krankheiten-im-arbeitszeugnis-zu-erwaehnen\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Sind Krankheiten im Arbeitszeugnis zu erw\u00e4hnen?<\/a><\/li>\n<li class=\"entry-title\"><a href=\"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/2018\/10\/31\/erwaehnung-laengerer-absenzen-im-arbeitszeugnis\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Erw\u00e4hnung l\u00e4ngerer Absenzen im Arbeitszeugnis<\/a><\/li>\n<li class=\"entry-title\"><a href=\"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/2018\/10\/10\/rueckgabeanspruch-des-arbeitgebers-auf-das-arbeitszeugnis\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">R\u00fcckgabeanspruch des Arbeitgebers auf das Arbeitszeugnis<\/a><\/li>\n<li class=\"entry-title\"><a href=\"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/2019\/10\/22\/prozessuales-vorgehen-bei-einer-zeugnisklage-erfuellungsklage\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Vorgehen bei einer Zeugnisklage \u2013 Erf\u00fcllungsklage<\/a><\/li>\n<li><a href=\"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/2021\/01\/18\/verjaehrungfrist-fuer-zeugnisforderungen-10-jahre\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Verj\u00e4hrung von Arbeitszeugnissen<\/a><\/li>\n<li><a href=\"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/2020\/01\/27\/haftung-fuer-ein-falsches-zeugnis\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Haftung f\u00fcr ein falsches Arbeitszeugnis<\/a><\/li>\n<li><a href=\"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/2020\/08\/24\/die-arbeitsbestaetigung\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Die Arbeitsbet\u00e4tigung<\/a><\/li>\n<li><a href=\"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/2020\/07\/09\/referenzen-im-arbeitsrecht\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Referenzen im Arbeitsrecht<\/a><\/li>\n<li><a href=\"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/2021\/07\/15\/zeugnisinhalt-verhalten-gegenueber-kunden-mitarbeitenden-und-vorgesetzten\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Zeugnisinhalt: Verhalten gegen\u00fcber Kunden, Mitarbeitenden und Vorgesetzten<\/a><\/li>\n<li><a href=\"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/2021\/02\/28\/die-erstellung-von-arbeitszeugnissen\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Erstellung von Arbeitszeugnissen<\/a><\/li>\n<li>W<a href=\"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/2021\/07\/22\/wir-bedauern-das-ausscheiden-bedauernsbekundungen-im-arbeitszeugnis\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">ir bedauern das Ausscheiden<\/a><\/li>\n<\/ul>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Autoren:\u00a0<a href=\"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/person\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Nicolas Facincani<\/a>\u00a0\/ Seline Wissler<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<h4>Weitere umfassende Informationen zum Arbeitsrecht finden sie\u00a0<a href=\"https:\/\/www.exlibris.ch\/de\/buecher-buch\/deutschsprachige-buecher\/boris-etter\/arbeitsvertrag\/id\/9783727235108\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\"><strong>hier<\/strong><\/a>.<\/h4>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Aus einem Entscheid des deutschen Bundesarbeitsgerichts und damit des letztinstanzlichen Gerichts der deutschen Arbeitsgerichtsbarkeit vom 27. 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