{"id":3416,"date":"2022-01-06T20:17:51","date_gmt":"2022-01-06T19:17:51","guid":{"rendered":"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/?p=3416"},"modified":"2022-01-06T20:19:03","modified_gmt":"2022-01-06T19:19:03","slug":"sozialversicherungsgericht-zuerich-uber-fahrer-sind-unselbstaendige","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/2022\/01\/06\/sozialversicherungsgericht-zuerich-uber-fahrer-sind-unselbstaendige\/","title":{"rendered":"Sozialversicherungsgericht Z\u00fcrich: Uber-Fahrer sind Unselbst\u00e4ndige"},"content":{"rendered":"<p>Das Sozialversicherungsgericht hat in einer Serie von Entscheiden entschieden, dass es sich bei den Uber-Fahrern um unselbst\u00e4ndige Erwerbst\u00e4tige handelt. Der Entscheid betrifft das Jahr und die rechtliche Situation im Jahr 2014. Demnach muss Uber oder eine Tochtergesellschaft f\u00fcr das Jahr 2014 Sozialversicherungsbeitr\u00e4ge bezahlen. Uber hatte als Beschwerdef\u00fchrerin den Entscheid der Sozialversicherungsanstalt beim Sozialversicherungsgericht angefochten (wenn nachfolgend von Beschwerdef\u00fchrerin gesprochen wird, ist Uber gemeint).<\/p>\n<p>Das Gericht hielt aber auch f\u00fcr die Situation im Jahr 2014 fest, dass es Konstellationen geben k\u00f6nnte, wo die Uber-Vertragspartner als Selbst\u00e4ndige gelten k\u00f6nnten:<\/p>\n<p><em>Allerdings sind (wenigstens theoretisch) Fallkonstellationen vorstellbar, in denen \u00abKunden\u00bb derart viele Fahrer angestellt haben, dass ein typisches Unternehmerrisiko zu bejahen w\u00e4re. Das w\u00fcrde allerdings nicht nur von der Anzahl der angestellten Fahrer, sondern auch von weiteren Faktoren abh\u00e4ngen, wie beispielsweise der Frage, ob die Fahrer nur bei Bedarf angestellt werden (Arbeit auf Abruf) oder ob der \u00abKunde\u00bb das Risiko tr\u00e4gt, dass die angestellten Fahrer keine Fahrg\u00e4ste bef\u00f6rdern und trotzdem ihren Lohn erhalten.<\/em><\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<h3>Abgrenzung selbst\u00e4ndige und unselbst\u00e4ndige Erwerbst\u00e4tigkeit<\/h3>\n<p>Die Wegleitung \u00fcber den massgebenden Lohn in der AHV, IV und EO (WML) h\u00e4lt die verschiedenen Kriterien fest, welche es f\u00fcr die Bestimmung, ob eine T\u00e4tigkeit in selbst\u00e4ndiger oder unselbst\u00e4ndiger Funktion ausge\u00fcbt wird, zu pr\u00fcfen gilt:<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<h4>Die unselbst\u00e4ndige T\u00e4tigkeit wird wie folgt umschrieben (1018):<\/h4>\n<p>In unselbstst\u00e4ndiger Stellung ist grunds\u00e4tzlich erwerbst\u00e4tig, wer kein spezifisches Unternehmerrisiko tr\u00e4gt und von einer Arbeitgeberin oder einem Arbeitgeber in wirtschaftlicher bzw. arbeitsorganisatorischer Hinsicht abh\u00e4ngig ist.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<h4>Merkmale f\u00fcr das Bestehen eines Unternehmerrisikos sind namentlich (1019)<\/h4>\n<ul>\n<li>das T\u00e4tigen erheblicher Investitionen,<\/li>\n<li>die Verlusttragung,<\/li>\n<li>das Tragen des Inkasso- und Delkredererisikos,<\/li>\n<li>die Unkostentragung, \u2013 das Handeln in eigenem Namen und auf eigene Rechnung,<\/li>\n<li>das Beschaffen von Auftr\u00e4gen,<\/li>\n<li>die Besch\u00e4ftigung von Personal,<\/li>\n<li>eigene Gesch\u00e4ftsr\u00e4umlichkeiten.<\/li>\n<\/ul>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<h4>Das wirtschaftliche bzw. arbeitsorganisatorische Abh\u00e4ngigkeitsverh\u00e4ltnis Unselbstst\u00e4ndigerwerbender kommt namentlich zum Ausdruck beim Vorhandensein (1020)<\/h4>\n<ul>\n<li>eines Weisungsrechtes,<\/li>\n<li>eines Unterordnungsverh\u00e4ltnisses,<\/li>\n<li>der Pflicht zur pers\u00f6nlichen Aufgabenerf\u00fcllung,<\/li>\n<li>eines Konkurrenzverbots,<\/li>\n<li>einer Pr\u00e4senzpflicht.<\/li>\n<\/ul>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<h4>Keine Vermutung<\/h4>\n<p>Die WML h\u00e4lt klar fest: Es besteht keine Vermutung f\u00fcr unselbstst\u00e4ndige oder selbstst\u00e4ndige Erwerbst\u00e4tigkeit (1021). Die Vielfalt der im wirtschaftlichen Leben anzutreffenden Sachverhalte zwingt dazu, die beitragsrechtliche Stellung einer erwerbst\u00e4tigen Person jeweils unter W\u00fcrdigung der gesamten Umst\u00e4nde des Einzelfalles zu beurteilen. Weil dabei vielfach Merkmale beider Erwerbsarten zutage treten, muss sich der Entscheid danach richten, welche dieser Merkmale im konkreten Fall \u00fcberwiegen (1023). Den Elementen Unternehmerrisiko und Abh\u00e4ngigkeitsverh\u00e4ltnis sowie ihren einzelnen Auspr\u00e4gungen kann je nach der Art der zu beurteilenden Umst\u00e4nde unterschiedliches Gewicht zukommen (1024).<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<h3>Uber-Entscheid<\/h3>\n<p>Auch im Entscheid des Sozialversicherungsgericht wendete diese die vorgenannten Kriterien an, um zu beurteilen, ob es sich bei den Uber-Fahrern aus sozialversicherungsrechtlicher Perspektive um Arbeitnehmer handelt oder nicht:<\/p>\n<p><em>2.1 Nach der Rechtsprechung beurteilt sich die Frage, ob im Einzelfall selbst\u00e4ndige oder unselbst\u00e4ndige Erwerbst\u00e4tigkeit vorliegt, nicht auf Grund der Rechtsnatur des Vertragsverh\u00e4ltnisses zwischen den Parteien. Entscheidend sind vielmehr die wirtschaftlichen Gegebenheiten. Die zivilrechtlichen Verh\u00e4ltnisse verm\u00f6gen dabei allenfalls gewisse Anhaltspunkte f\u00fcr die AHV-rechtliche Qualifikation zu bieten, ohne jedoch ausschlaggebend zu sein. Als unselbst\u00e4ndig erwerbst\u00e4tig ist im Allgemeinen zu betrachten, wer von einer odereinem Arbeitgebenden in betriebswirtschaftlicher beziehungsweise arbeitsorganisatorischer Hinsicht abh\u00e4ngig ist und kein spezifisches Unternehmerrisiko tr\u00e4gt. Aus diesen Grunds\u00e4tzen allein lassen sich indessen noch keine einheitlichen, schematischanwendbaren L\u00f6sungen ableiten. Die Vielfalt der im wirtschaftlichen Leben anzutreffenden Sachverhalte zwingt dazu, die beitragsrechtliche Stellung einer erwerbst\u00e4tigen Person jeweils unter W\u00fcrdigung der gesamten Umst\u00e4nde des Einzelfalles zu beurteilen. Weil dabei vielfach Merkmale beider Erwerbsarten zu Tage treten, muss sich der Entscheid oft danach richten, welche dieser Merkmale im konkreten Fall \u00fcberwiegen (BGE 146 V 139 E. 3.1 mit Hinweis).<\/em><\/p>\n<p><em>2.2 Selbst\u00e4ndige Erwerbst\u00e4tigkeit liegt im Regelfall dann vor, wenn die beitragspflichtige Person durch Einsatz von Arbeit und Kapital in frei bestimmter Selbstorganisation und nach aussen sichtbar am wirtschaftlichen Verkehr teilnimmt mit dem Ziel, Dienstleistungen zu erbringen oder Produkte zu schaffen, deren Inanspruchnahme oder Erwerb durch finanzielle oder geldwerte Gegenleistungen abgegolten wird (BGE 115 V 161 E. 9a mit Hinweisen). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts sind die T\u00e4tigung erheblicher Investitionen, die Ben\u00fctzung eigener Gesch\u00e4ftsr\u00e4umlichkeiten sowie die Besch\u00e4ftigung von eigenem Personal charakteristische Merkmale einer selbst\u00e4ndigen Erwerbst\u00e4tigkeit. Das spezifische Unternehmerrisiko besteht dabei darin, dass unabh\u00e4ngig charakteristische Merkmale Kosten anfallen, die der Versicherte selber zu tragen hat. F\u00fcr die Annahme selbst\u00e4ndiger Erwerbst\u00e4tigkeit spricht sodann die gleichzeitige T\u00e4tigkeit f\u00fcr mehrere Gesellschaften in eigenem Namen, ohne indessen von diesen abh\u00e4ngig zu sein. Massgebend ist dabei nicht die rechtliche M\u00f6glichkeit, Arbeiten von mehreren Auftraggebern anzunehmen, sondern die tats\u00e4chliche Auftragslage (BGE 122 V 169 E. 3c mit Hinweisen).<\/em><\/p>\n<p><em>Von unselbst\u00e4ndiger Erwerbst\u00e4tigkeit ist auszugehen, wenn die f\u00fcr den Arbeitsvertrag typischen Merkmale vorliegen, das heisst wenn die versicherte Person Dienst auf Zeit zu leisten hat, wirtschaftlich von der oder dem \u00abArbeitgebenden\u00bb abh\u00e4ngig ist und w\u00e4hrend der Arbeitszeit auch im Betrieb der oder des Arbeitgebenden eingeordnet ist, praktisch also keine andere Erwerbst\u00e4tigkeitaus\u00fcben kann. Indizien daf\u00fcr sind das Vorliegen eines bestimmten Arbeitsplans, die Notwendigkeit, \u00fcber den Stand der Arbeiten Bericht zu erstatten, sowie das Angewiesensein auf die Infrastruktur am Arbeitsort. Das wirtschaftliche Risiko der versicherten Person ersch\u00f6pft sich diesfalls in der (alleinigen) Abh\u00e4ngigkeit vom pers\u00f6nlichen Arbeitserfolg oder, bei einer regelm\u00e4ssig ausge\u00fcbten T\u00e4tigkeit, darin, dass bei Dahinfallen des Erwerbsverh\u00e4ltnisses eine \u00e4hnliche Situation eintritt, wie dies beim Stellenverlust von Arbeitnehmenden der Fall ist (BGE 122 V 169 E. 3c mit Hinweisen). Die Abh\u00e4ngigkeit der eigenen Existenz vom von Arbeitnehmenden ist praxisgem\u00e4ss nur dann als Risiko einer Selbst\u00e4ndigerwerbenden Person zu werten, wenn betr\u00e4chtliche Investitionen zu t\u00e4tigen oder Angestelltenl\u00f6hne zu bezahlen sind (BGE 119 V 161 E. 3b). Hervorzuheben ist, dass sich die Frage nach Investitionen zu regelm\u00e4ssig nach der \u00e4usseren Erscheinungsform wirtschaftlicher Sachverhalte und nicht nach allf\u00e4llig davon abweichenden internen Vereinbarungen der Beteiligten beurteilt, was jeweils unter W\u00fcrdigung der gesamten Umst\u00e4nde des Einzelfalls zu geschehen hat. Entscheidend ist dabei, ob geleistete Arbeit, ein Unterordnungsverh\u00e4ltnis und die Vereinbarung des Einzelfalls in irgendeiner Form vorliegen (Urteil des Bundesgerichts 8C_790\/2018 vom 8. Mai 2019 E. 3.2 mit Hinweis).<\/em><\/p>\n<p><em>2.3<\/em><\/p>\n<p><em>2.3.1 Gem\u00e4ss der vom Bundesamt f\u00fcr Sozialversicherungen herausgegebenen Wegleitung \u00fcber den massgebenden Lohn in Draht, IV und EO (WML; in der seit 1. Januar 2021 g\u00fcltigen Fassung) ist in unselbst\u00e4ndiger Stellung erwerbst\u00e4tig, wer kein Draht tr\u00e4gt und von einer Arbeitgeberin oder einem Arbeitgeber in wirtschaftlicher und arbeitsorganisatorischer Hinsicht abh\u00e4ngig ist (Rz 1018). Merkmale f\u00fcr das Bestehen eines Unternehmerrisikos sind namentlich (Rz 1019):<\/em><\/p>\n<ul>\n<li><em>das T\u00e4tigen erheblicher Investitionen,<\/em><\/li>\n<li><em>die Verlusttragung,<\/em><\/li>\n<li><em>die Unkostentragung,<\/em><\/li>\n<li><em>das Handeln in eigenem Namen und auf eigene Rechnung,<\/em><\/li>\n<li><em>das Beschaffen von Auftr\u00e4gen,<\/em><\/li>\n<li><em>die Besch\u00e4ftigung von Personal,<\/em><\/li>\n<li><em>eigene Gesch\u00e4ftsr\u00e4umlichkeiten.<\/em><\/li>\n<\/ul>\n<p><em>Auf der anderen Seite kommt das wirtschaftliche respektive arbeitsorganisatorische Abh\u00e4ngigkeitsverh\u00e4ltnis Unselbst\u00e4ndigerwerbender namentlich zum Ausdruck beim Vorhandensein (Rz 1020):<\/em><\/p>\n<ul>\n<li><em>eines Weisungsrechts,<\/em><\/li>\n<li><em>eines Unterordnungsverh\u00e4ltnisses,<\/em><\/li>\n<li><em>einer Pflicht zur pers\u00f6nlichen Aufgabenerf\u00fcllung,<\/em><\/li>\n<li><em>eines Konkurrenzverbots,<\/em><\/li>\n<li><em>einer Pr\u00e4senzpflicht.<\/em><\/li>\n<\/ul>\n<p><em>Gem\u00e4ss Wegleitung gelten Taxichauffeusen und -chauffeure im Allgemeinen als Unselbst\u00e4ndigerwerbende. Dies auch dann, wenn sie ein eigenes Fahrzeug besitzen, aber einer Taxizentrale angeschlossen sind (Rz 4086). Sie gelten als selbst\u00e4ndigerwerbend, soweit sie ein Unternehmerrisiko tragen und arbeitsorganisatorisch nicht in besonderem Masse von den Auftraggebenden abh\u00e4ngig sind (Rz4088). F\u00fcr die Qualifikation von Taxifahrern, die sich einer Zentrale angeschlossen hatten, als unselbst\u00e4ndig Erwerbst\u00e4tige sprach sich das Bundesgericht etwa in seinem Urteil 8C_357\/2014 vom 17. Juni 2014 aus.<\/em><\/p>\n<p><em>2.3.2 Verwaltungsweisungen richten sich an die Durchf\u00fchrungsstellen und sind f\u00fcr das Sozialversicherungsgericht nicht verbindlich. Dieses soll sie bei seiner Entscheidung aber ber\u00fccksichtigen, sofern sie eine dem Einzelfall angepasste und gerecht werdende Auslegung der anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen zulassen. Das Gericht weicht also nicht ohne triftigen Grund von Verwaltungsweisungen ab, wenn diese eine \u00fcberzeugende Konkretisierung der rechtlichen Vorgaben darstellen. Insofern wird dem Bestreben der Verwaltung, durch interne Weisungen eine rechtsgleiche Gesetzesanwendung zu gew\u00e4hrleisten, Rechnung getragen (BGE 133 V 587 E. 6.1; 133 V 257 E. 3.2 mit Hinweisen; vgl. BGE 133 II 305 E. 8.1).<\/em><\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<h3>Begr\u00fcndung<\/h3>\n<p>Die Zusammenarbeit zwischen den Beschwerdef\u00fchrerinnen und den Fahrern wurde im Jahr 2014 im Wesentlichen durch die sogenannten \u00abPartnerbedingungen\u00bb (PB) geregelt. Sp\u00e4ter wurden diese Partnerbedingungen durch den sogenannten \u00abDienstleistungsvertrag\u00bb (DLV) und den \u00abFahrernachtrag zum Dienstleistungsvertrag\u00bb (FDLV) ersetzt.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<h4>Abh\u00e4ngigkeitsverh\u00e4lntis\/Weisungsrecht<\/h4>\n<p>Das Sozialversicherungsgericht kam zum Schluss, dass Uber ein Weisungsrecht zustand:<\/p>\n<p>Zur Thematik der arbeitsorganisatorischen Abh\u00e4ngigkeit ergebe sich aus dem Dienstleistungsvertrag (DLV) und dem Fahrernachtrag zum Dienstleistungsvertrag (FDLV) sowie den Partnerbedingungen (PB), dass in allen Vertr\u00e4gen weder von einem eigentlichen Weisungsrecht noch von einem Subordinationsverh\u00e4ltnis (arbeitsorganisatorische Einordnung) die Rede sei. Diese w\u00fcrden sich jedoch direkt oder indirekt aus diversen Einzelbestimmungen ergeben:<\/p>\n<ul>\n<li><em>\u00a0Nach Ziff. 2.2 DLV und Ziff. 2.2 FDLV wird den Fahrern \u00abempfohlen\u00bb mindestens zehn (10) Minuten am angegebenen Abholungsort auf den Benutzer (also den Fahrgast) zu warten.<\/em><\/li>\n<li><em>Der Fahrer muss nach Ziff. 2.3 DLV beziehungsweise Ziff. 2.2 FDLV alle Benutzer gem\u00e4ss den Anweisungen des jeweiligen Benutzers und ohne unerw\u00fcnschte Unterbrechung oder unerw\u00fcnschte Zwischenstopps direkt zu ihrem angegebenen Zielort bef\u00f6rdern.<\/em><\/li>\n<li><em>In Ziff. 2.4 DLV und Ziff. 2.3 FDLV wird zwar darauf hingewiesen, dass die Beschwerdef\u00fchrerinnen den Fahrer im Allgemeinen oder bei der Erbringung der Bef\u00f6rderungsdienstleistungen oder der Instandhaltung von Fahrzeugen nicht anwiesen oder ihn kontrollierten; allerdings muss sich jeder Fahrer einverstanden erkl\u00e4ren, von seinen Fahrg\u00e4sten bewertet zu werden (Ziff. 2.6 DLV und Ziff. 2.4.1FDLV sowie Ziff. 4.3 PB). In Ziff. 2.6.2 DLV und Ziff. 2.4.2 FDLV wird dann geregelt, was mit einem Fahrer passiert, wenn er die sogenannte Mindestdurchschnittsbewertung nicht erreicht, die von den Beschwerdef\u00fchrerinnen \u00abnach alleinigem Ermessen\u00bb aktualisiert wird: Man kann dem Fahrer eine Bew\u00e4hrungsfrist ansetzen und ihn bei Nichtbestehen von der Verwendung der X.___-Appausschliessen. Gem\u00e4ss Ziff. 8.2 lit. a PB kann unter anderem eine grosse Zahl von Fahrgast-Beschwerden zur fristlosen K\u00fcndigung der Vertragsbeziehung berechtigen.<\/em><\/li>\n<li><em>Die Fahrer m\u00fcssen sich einverstanden erkl\u00e4ren, dass sie, wenn sie in der Fahrer-App angemeldet sind, sich \u00abbem\u00fchen\u00bb werden, einen wesentlichen Anteil der Benutzeranfragen nach Bef\u00f6rderungsdienstleistungen anzunehmen. Der Fahrer anerkenne, dass er, wenn er Benutzeranfragen nach Bef\u00f6rderungsdienstleistungen wiederholt nicht annimmt, w\u00e4hrend er bei der App angemeldet ist, eine \u00abnegative Erfahrung\u00bb verursacht (Ziff. 2.6.2 DLV und Ziff. 2.4.2 FDLV).<\/em><\/li>\n<li><em>Gem\u00e4ss Ziff. 2.8 DLV und Ziff. 2.6 FDLV muss sich jeder Fahrer einverstanden erkl\u00e4ren, dass seine geographischen Ortungsinformationen \u00fcber ein Ger\u00e4t an die X.___-Services \u00fcbermittelt werden. Seine geographischen Ortungsinformationen d\u00fcrfen von den X.___-Services \u00abbeobachtet und verfolgt\u00bb werden. Ziff. 9.4 PB spricht von \u00dcberwachung durch GPS-Tracking. Gespeichert werden diese Daten unter anderem auch zur Behandlung von Beschwerden.<\/em><\/li>\n<li><em>In Ziff. 4 DLV werden die finanziellen Bedingungen geregelt: Die Beschwerdef\u00fchrerinnen berechnen den Fahrpreis und sind Inkassobevollm\u00e4chtigte des \u00abKunden\u00bb. Dem Kunden wird erlaubt, einen niedrigeren Fahrpreis zu verlangen, wobei allerdings die von den Beschwerdef\u00fchrerinnen verlangte Servicegeb\u00fchr nicht gesenkt wird. Einen h\u00f6heren Preis als denjenigen, der von den Beschwerdef\u00fchrerinnen vorgeschlagen wird, darf der Fahrer jedoch offensichtlich nicht verlangen (vgl. Ziffern 4.1 und 4.4 DLV sowie Ziff. 5 PB).<\/em><\/li>\n<li><em>Die Beschwerdef\u00fchrerinnen k\u00f6nnen den Fahrpreis anpassen, wenn beispielsweise der Fahrer eine ung\u00fcnstige Strecke gefahren ist, oder den Fahrpreis ganz stornieren, wenn der Fahrer Dienstleistungen nicht erbracht hat. Die Beschwerdef\u00fchrerinnen versprechen, angemessen zu handeln (Ziff. 4.3 DLV).<\/em><\/li>\n<li><em>Die Quittungen f\u00fcr die erbrachten Dienstleistungen werden den Benutzern von den Beschwerdef\u00fchrerinnen im Namen des Kunden und des Fahrers ausgestellt. Auf der Quittung ist vermerkt, dass Reklamationen innerhalb von drei (3) Gesch\u00e4ftstagen schriftlich \u00abbei X.___\u00bb eingereicht werden m\u00fcssen (Ziff. 4.6 DLV; vgl. dazu auch Ziff. 5.4.2 PB). Auf der Quittung ist \u00fcberdies das Logo \u00abX.___\u00bb ersichtlich (Urk. 1\/1 S. 18).<\/em><\/li>\n<li><em>Die Beschwerdef\u00fchrerinnen k\u00f6nnen gem\u00e4ss Ziff. 12.2 DLV den Dienstleistungsvertrag unter gewissen Umst\u00e4nden (etwa bei Nichteinhaltung der Richtlinien der Beschwerdef\u00fchrerinnen) \u00abunverz\u00fcglich und fristlos\u00bb k\u00fcndigen oder den Kunden \u00abdeaktivieren\u00bb. Und diese Rechte nehmen sich die Beschwerdef\u00fchrerinnen nicht nur gegen\u00fcber den Kunden, sondern auch gegen\u00fcber deren Fahrern (mithin ihren Angestellten) heraus (vgl. dazu auch Ziff. 8 PB).<\/em><\/li>\n<\/ul>\n<p>All dies zeige eine dominierende Stellung der Beschwerdef\u00fchrerinnen auf, die den Kunden und Fahrern faktisch keine bedeutenden Entscheidungsspielr\u00e4ume mehr zulasse. Zwar h\u00e4tten die Beschwerdef\u00fchrerinnen in ihren Vertragswerken keine besonderen Abschnitte mit den Titeln \u00abWeisungsrecht\u00bb und \u00abStellung im Unternehmen\u00bb einf\u00fcgen lassen, sondern betonten vielmehr die Unabh\u00e4ngigkeit und Eigenst\u00e4ndigkeit ihrer Kunden und Fahrer (vgl. insbesondere Ziff. 13 DLV). Wie oben dargelegt, w\u00fcrden die Einzelbestimmungen jedoch in eine andere Richtung weisen:<\/p>\n<p><em>Die \u00abempfohlene\u00bb Wartefrist, die faktische Vorgabe der Wegstrecke durch das System, die Bewertung der Fahrer durch die Fahrg\u00e4ste mit festgelegter Sanktionierung, die st\u00e4ndige technische \u00dcberwachung, die faktische Preisbindung sowie die dominierende Stellung der Beschwerdef\u00fchrerinnen bei Inkasso, Quittungsausstellung und Preisstreitigkeiten lassen zum einen zwingend auf ein Unterordnungsverh\u00e4ltnis schliessen. Zum anderen \u00fcben die Beschwerdef\u00fchrerinnen (etwa \u00fcber die Bewertung der Fahrer und die \u00dcberwachung) indirekt auch ein Weisungsrecht aus. In diesem Kontext ist der Umstand, dass die Beschwerdef\u00fchrerinnen die Einhaltung einer Wartezeit von mindestens zehn Minuten lediglich empfehlen, irrelevant, denn jeder Fahrer, der sich nicht an diese \u00abEmpfehlung\u00bb h\u00e4lt, muss mit einer entsprechend schlechten Bewertung durch den versp\u00e4teten Fahrgast rechnen. Paradigmatisch zeigt dies auf, dass die Beschwerdef\u00fchrerinnen ihre Weisungen einfach in Form von \u00abEmpfehlungen\u00bb kleiden und sie mit Hilfe von \u00abBewertungen\u00bb durchsetzen. In dieses Bild passt auch, dass die Beschwerdef\u00fchrerinnen von ihrem Fahrpreis als \u00abPreisempfehlung\u00bb sprechen, von der der Kunde indes nur nach unten hin und ausschliesslich zu seinen eigenen Lasten abweichen darf.<\/em><\/p>\n<p>Es k\u00f6nnte festgehalten werden, dass die Vorgaben der Beschwerdef\u00fchrerinnen den Charakter von Weisungen h\u00e4tten, und zwar nicht nur inhaltlich, sondern auch funktionell, weil sie entgegen ihrer Bezeichnung als blosse \u00abEmpfehlung\u00bb sanktionsbewehrt seien. Faktisch seien somit die Beschwerdef\u00fchrerinnen gegen\u00fcber den Kunden und Fahrern weisungsbefugt. Aus denselben Gr\u00fcnden ergebe sich sowohl ein rechtliches als auch wirtschaftliches Unterordnungsverh\u00e4ltnis der Kunden und Fahrer unter den Willen der Beschwerdef\u00fchrerinnen.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<h3>Unternehmensrisiko<\/h3>\n<p>Des Weiteren wurde vom Sozialversicherungsgericht das Vorliegen eines Unternehmensrisikos f\u00fcr die Uber-Fahrer verneint:<\/p>\n<p><em>Nach der Rechtsprechung sind erhebliche Investitionen als bedeutsamer Anhaltspunkt f\u00fcr die Annahme einer selbst\u00e4ndigen Erwerbst\u00e4tigkeit und namentlich f\u00fcr das Vorliegen eines wesentlichen Unternehmerrisikos in der Anschaffung und im Unterhalt eines f\u00fcr einen Taxibetrieb geeigneten Motorfahrzeuges in aller Regel nicht zu erblicken (Urteil des Bundesgerichts 8C_571\/2017 vom 9. November 2017 E. 4.1).<\/em><\/p>\n<p><em>Entsprechendes gilt f\u00fcr die allf\u00e4llige Anschaffung eines Smartphones und die Kosten f\u00fcr die Datendienste eines Mobilfunkanbieters (vgl. Ziff. 2.7 DLV), wobei zudem die M\u00f6glichkeit besteht, dass die Beschwerdef\u00fchrerinnen dem Kunden und den Fahrern \u00abX.___-Ger\u00e4te\u00bb zur Verf\u00fcgung stellen (vgl. Ziff. 2.7.1 und Ziff. 2.5 FDLV). Insgesamt ist jedenfalls festzuhalten, dass die Kunden und Fahrer der Beschwerdef\u00fchrerinnen keine erheblichen Investitionen t\u00e4tigen m\u00fcssen.<\/em><\/p>\n<p><em>Zum Handeln in eigenem Namen und auf eigene Rechnung ist zu bemerken, dass es den Kunden und Fahrern nicht erlaubt ist, den Namen, Logos oder Farben der Beschwerdef\u00fchrerin 1 oder eines mit ihr verbundenen Unternehmens auf den Fahrzeugenanzubringen. Des Weiteren d\u00fcrfen keine Uniform oder andere Kleidungsst\u00fccke getragen werden, die auf \u00abX.___\u00bb hinweisen (Ziff. 2.4DLV; vgl. auch Ziff. 2.2.1 PB). Gem\u00e4ss Ziff. 2.2.1 PB d\u00fcrfen die Fahrer nicht als Repr\u00e4sentanten der Beschwerdef\u00fchrerin 1 auftreten. Allerdings ist klar, dass die Dienstleistungen des Beigeladenen und der anderen Kunden und Fahrer von den Fahrg\u00e4sten nicht aufgrund der Person des Fahrers gebucht werden, sondern weil sie \u00fcber die App der Beschwerdef\u00fchrerinnen verf\u00fcgen. Der potentielle Fahrgast bucht mit anderen Worten eine \u00abX.___\u00bb-Fahrt und nicht eine Fahrt mit dem Beigeladenen oder einem anderen Fahrer. Auch das Entsch\u00e4digungssystem (etwa die Art und Weise der Fahrpreisberechnung, die Inkassobevollm\u00e4chtigung durch die Beschwerdef\u00fchrerinnen und die Ausstellung der Quittungen [vgl. Ziff. 4 DLV und Ziff. 5 PB]) zeigt mit aller Deutlichkeit auf, dass die Person des Fahrers irrelevant ist: Es geht nicht um das Zusammenf\u00fchren von Fahrg\u00e4sten mit einem bestimmten, sondern mit einembeliebigem Fahrer, der allerdings den Anforderungen der Beschwerdef\u00fchrerinnen gen\u00fcgen muss. Es wurde bereits festgehalten, dass die Quittungen f\u00fcr die erbrachten Dienstleistungen den Benutzern von den Beschwerdef\u00fchrerinnen im Namen des Kunden und des Fahrers ausgestellt werden. Auf der Quittung ist vermerkt, dass Reklamationen innerhalb von drei (3) Gesch\u00e4ftstagen schriftlich \u00abbei. ___\u00bb eingereicht werden m\u00fcssen (Ziff. 4.6 DLV). Auf der Quittung ist \u00fcberdies das Logo \u00abX.___\u00bb ersichtlich (Urk. 1\/1 S. 59). Aussicht ihrer Fahrg\u00e4ste handeln der Beigeladene und die \u00fcbrigen X.___-Fahrer weder in eigenem Namen noch auf eigene Rechnung. Auch das Kriterium \u00abHandeln in eigenem Namen und auf eigene Rechnung\u00bb ist demzufolge nicht erf\u00fcllt, was auf eine Rechnung. Auch hindeutet.<\/em><\/p>\n<p><em>Das Beschaffen von Auftr\u00e4gen ist den Fahrern in Bezug auf das Verh\u00e4ltnis zu den Beschwerdef\u00fchrerinnen gar nicht m\u00f6glich. Fahrg\u00e4ste melden sich nicht bei den einzelnen Fahrern, sondern ausschliesslich \u00fcber die App der Beschwerdef\u00fchrerinnen. Den Kunden ist \u00fcberdies verboten, Fahrg\u00e4ste zu kontaktieren (Ziff. 2.2 DLV). Es ist ihnen also beispielsweise verwehrt, ein Reservoir von eigenen Stammkunden aufzubauen. Die Werbung, mithin die Akquirierung von neuen Kunden ist einzig Aufgabe von \u00abX.___\u00bb (vgl. Ziff. 4.7 DLV). Den Kunden und Fahrern ist es in Bezug auf die f\u00fcr die Beschwerdef\u00fchrerinnen ausge\u00fcbte T\u00e4tigkeit faktisch gar nicht m\u00f6glich, Werbung f\u00fcr sich zu machen. Die Fahrer gehen vollends und weitgehend entpersonalisiert im Heer der X.___-Fahrer auf. Das ist f\u00fcr eine selbst\u00e4ndige Erwerbst\u00e4tigkeit nicht charakteristisch.<\/em><\/p>\n<p><em>Selbst wenn einige Kunden beziehungsweise Fahrer &#8211; aus welchen Gr\u00fcnden auch immer &#8211; eigene Gesch\u00e4ftsr\u00e4umlichkeiten haben m\u00f6gen, sind diese in Bezug auf das Verh\u00e4ltnis zu den Beschwerdef\u00fchrerinnen nicht notwendig. Der gesamte Kontakt erfolgt auf elektronischem Wege (Smartphone oder X.___-Ger\u00e4t). Der Umstand, dass keine eigenen Gesch\u00e4ftsr\u00e4umlichkeiten notwendig sind, ist ein weiteres (wenn auch nicht sehr gewichtiges) Indiz f\u00fcr eine unselbst\u00e4ndige Erwerbst\u00e4tigkeit.<\/em><\/p>\n<p><em>In Bezug auf die T\u00e4tigkeit f\u00fcr die Beschwerdef\u00fchrerinnen hat der Beigeladene nur am Rande Verluste zu tragen; ist ein Inkasso- und Delkredererisiko trifft ihn, wenn \u00fcberhaupt, nur marginal. Soweit die Beschwerdef\u00fchrerinnenvorbringen liessen, dass die Fahrg\u00e4ste die Kunden beziehungsweise die Fahrer erst nach Durchf\u00fchrung der Fahrt bezahlen w\u00fcrden und deshalb die Kunden ein Ausfallrisiko f\u00fcr den Fall tr\u00fcgen, dass die Kreditkarte nicht funktioniere (Urk. 1\/1 S. 57), ist darauf hinzuweisen, dass sich dieses Risiko in der Praxis nur sehr selten realisieren d\u00fcrfte. Einem klassischen unternehmerischen Inkasso-und Delkredererisiko kommt es jedenfalls nicht gleich, wenn auch ein gewisses Ausfallrisiko vorliegen mag.<\/em><\/p>\n<p><em>Vom Beigeladenen zu tragenden Verluste sind denkbar bei Haftpflichtanspr\u00fcchen, Sch\u00e4den am Fahrzeug, welche er zu reparieren hat, oder bei Verlust des Fahrzeugs bei einem Totalschaden. Die entsprechenden Versicherungen, die ihm zum Teil von den Beschwerdef\u00fchrerinnen vorgeschrieben werden (vgl. Ziff. 8 DLV und Ziff. 4.2.2 PB), hat er allerdings selber zu bezahlen. Dies ist bis zu einem gewissen Grad ein Indiz f\u00fcr eine selbst\u00e4ndige Erwerbst\u00e4tigkeit.<\/em><\/p>\n<p><em>Die Unkosten sind von den Kunden zu zahlen, der Entsch\u00e4digungsanspruch gegen\u00fcber den Beschwerdef\u00fchrerinnen ersch\u00f6pft sich im jeweils \u00abvorgeschlagenen\u00bb beziehungsweise vereinbarten Fahrpreis abz\u00fcglich der von den Beschwerdef\u00fchrerinnen einbehaltenen Geb\u00fchren (\u00abServicegeb\u00fchr\u00bb und \u00abStornierungsgeb\u00fchren\u00bb; vgl. dazu Ziff. 4 DLV, insbesondere Ziffern 4.4 und 4.5 DLV, sowie Ziff. 5.2PB). Auch das ist ein Indiz f\u00fcr eine selbst\u00e4ndige Erwerbst\u00e4tigkeit (vgl. dazu allerdings das in E. 4.4.1 zum Unterhalt von Motorfahrzeugen Ausgef\u00fchrte).<\/em><\/p>\n<p><em>Die Beschwerdef\u00fchrerinnen erlauben ihren Kunden die Besch\u00e4ftigung von (weiteren) Fahrern (vgl. dazu insbesondere die Bestimmungen des FDLV sowie Ziffern 2 und 3 DLV; vgl. dazu auch Ziffern 1.1.1 und 2.2.1 PB). Der Beigeladene hat jedoch offenbar selbst keine Fahrer besch\u00e4ftigt. Insgesamt deutet dieses Kriterium zwar auf das Vorliegen einer selbst\u00e4ndigen Erwerbst\u00e4tigkeit hin, ist jedoch im Fall des Beigeladenen mangels Anstellung von Fahrern von vornherein nur von geringer Relevanz.<\/em><\/p>\n<p><em>4.4.3 Betreffend Unternehmerrisiko ergibt sich, dass die Kriterien, die f\u00fcr eine unselbst\u00e4ndige Erwerbst\u00e4tigkeit sprechen, absolut im Vordergrund stehen. Es ist zu wiederholen, dass es sich dabei um eine Gewichtung der einzelnen Elemente geht und nicht bloss um einen arithmetischen Vergleich von einzelnen erf\u00fcllten und nicht erf\u00fcllten Kriterien. Zur Verneinung eines typischen Unternehmerrisikos f\u00fchren vor allem das Fehlen von erheblichen Investitionen und der Umstand, dass die Kunden und Fahrer ihre Fahrauftr\u00e4ge nicht selbst akquirieren. Auch der Umstand, dass zumindest aus Sicht des Publikums weder in eigenem Namen noch auf eigene Rechnung gehandelt wird, f\u00e4llt zus\u00e4tzlich ins Gewicht. Dagegen weisen diejenigen Kriterien, die (eher) f\u00fcr das Vorliegen eines Rechnung gehandelt sprechen (Ausfallrisiko betreffend Kreditkarte, Verlusttragung und Unkosten) beziehungsweise vorliegend irrelevant sind (M\u00f6glichkeit, Personal anzustellen), ein viel geringeres Gewicht auf.<\/em><\/p>\n<p><em>Allerdings sind (wenigstens theoretisch) Fallkonstellationen vorstellbar, in denen \u00abKunden\u00bb derart viele Fahrer angestellt haben, dass ein typisches Unternehmerrisiko zu bejahen w\u00e4re. Das w\u00fcrde allerdings nicht nur von der Anzahl der angestellten Fahrer, sondern auch von weiteren Faktoren abh\u00e4ngen, wie beispielsweise der Frage, ob die Fahrer nur bei Bedarf angestellt werden (Arbeit auf Abruf) oder ob der \u00abKunde\u00bb das Risiko tr\u00e4gt, dass die angestellten Fahrer keine Fahrg\u00e4ste bef\u00f6rdern und trotzdem ihren Lohn erhalten.<\/em><\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<h3>Fazit<\/h3>\n<p>Zusammenfassend hielt das Sozialversicherungsgericht das Folgende fest:<\/p>\n<p><em>5. Zusammenfassend ergibt sich, dass verschiedene Punkte f\u00fcr eine selbst\u00e4ndige Erwerbst\u00e4tigkeit sprechen. Insbesondere die Flexibilit\u00e4t bei der Arbeitszeit und die Freiheit, sich nach Belieben \u00fcberhaupt als Dienstleister f\u00fcr die Beschwerdef\u00fchrerinnen bereit zu halten, sprechen hierf\u00fcr. Auch die fehlende Pflicht zur pers\u00f6nlichen Aufgabenerf\u00fcllung, das Tragen der Unkosten durch die Kunden und die M\u00f6glichkeit, eine konkurrenzierende T\u00e4tigkeit auszu\u00fcben, sprechen f\u00fcr eine selbst\u00e4ndige Erwerbst\u00e4tigkeit.<\/em><\/p>\n<p><em>Der Schwerpunkt der gewichteten Gesichtspunkte spricht indes beim Beigeladenen (und auch bei anderen Fahrern, die in \u00e4hnlichen Konstellationen t\u00e4tig sind) eindeutig f\u00fcr eine unselbst\u00e4ndige Erwerbst\u00e4tigkeit. Hierzu geh\u00f6ren folgende entscheidende Kriterien:<\/em><\/p>\n<ul>\n<li><em>Das Vorliegen eines ausgepr\u00e4gten Subordinationsverh\u00e4ltnisses sowie eines wirtschaftlichen und rechtlichen Abh\u00e4ngigkeitsverh\u00e4ltnisses der \u00abKunden\u00bb und Fahrer von den Beschwerdef\u00fchrerinnen.<\/em><\/li>\n<li><em>Das in Form von \u00abEmpfehlungen\u00bb gefasste Weisungsrecht der Beschwerdef\u00fchrerinnen, das sie mittels eines Systems von \u00dcberwachung, Bewertung durch Fahrg\u00e4ste und vertraglichen Sanktionen durchsetzen k\u00f6nnen.<\/em><\/li>\n<li><em>Das Fehlen von erheblichen Investitionen.<\/em><\/li>\n<li><em>Die fehlende Akquise von Fahrg\u00e4sten durch die Kunden und Fahrer; die Fahrg\u00e4ste werden ausschliesslich von den Beschwerdef\u00fchrerinnen beziehungsweise ihrer App \u00abgeliefert\u00bb.<\/em><\/li>\n<li><em>Die Kunden und Fahrer handeln (insbesondere aus Sicht des Publikums) weder in eigenem Namen noch auf eigene Rechnung. Der Name des Fahrers ist irrelevant und zuf\u00e4llig. Das Publikum m\u00f6chte von einem, von irgendeinem \u00abX.___\u00bb-Fahrer gefahren werden und bezahlt den Fahrpreis (nach eigener Wahrnehmung) an \u00abX.___\u00bb. Reklamationen sind denn auch an \u00abX.___\u00bb zu richten, nicht Anden Fahrer oder Kunden.<\/em><\/li>\n<\/ul>\n<p><em>Die T\u00e4tigkeit des Beigeladenen f\u00fcr die Beschwerdef\u00fchrerinnen beziehungsweise eine der beiden Beschwerdef\u00fchrerinnen ist nachdem Gesagten als unselbst\u00e4ndige Erwerbst\u00e4tigkeit zu qualifizieren.<\/em><\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<h4>Zur Qualifikation der Vertr\u00e4ge siehe auch:<\/h4>\n<ul>\n<li class=\"entry-title\"><a href=\"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/2019\/05\/14\/lausanner-gericht-uber-ist-arbeitgeber-uber-fahrer-sind-arbeitnehmer\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Lausanner Gericht: Uber ist Arbeitgeber, Uber-Fahrer sind Arbeitnehmer<\/a><\/li>\n<li><a href=\"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/2019\/06\/13\/angestellt-oder-nicht\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Angestellt oder nicht?<\/a><\/li>\n<li><a href=\"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/2019\/06\/21\/der-ceo-ohne-arbeitsvertrag\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Der CEO ohne Arbeitsvertrag<\/a><\/li>\n<li><a href=\"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/2019\/10\/13\/unterrichtsvertrag-oderarbeitsvertrag\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Unterrichtsvertrag oder Arbeitsvertrag?<\/a><\/li>\n<li><a href=\"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/2019\/12\/21\/beratungsvertrag-mit-einmann-ag-als-arbeitsverhaeltnis\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">\u201eBeratungsvertrag\u201c mit Einmann-AG als Arbeitsverh\u00e4ltnis<\/a><\/li>\n<li><a href=\"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/2019\/10\/13\/unterrichtsvertrag-oderarbeitsvertrag\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Unterrichtsvertrag oder Arbeitsvertrag?<\/a><\/li>\n<li><a href=\"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/2020\/09\/16\/abgrenzung-des-arbeitsvertrages-vom-auftrag\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Abgrenzung des\u00a0Arbeitsvertrages vom Auftrag<\/a><\/li>\n<\/ul>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Autor:\u00a0<a href=\"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/person\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Nicolas Facincani<\/a><\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<h4>Weitere umfassende Informationen zum Arbeitsrecht finden sie\u00a0<a href=\"https:\/\/www.exlibris.ch\/de\/buecher-buch\/deutschsprachige-buecher\/boris-etter\/arbeitsvertrag\/id\/9783727235108\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\"><strong>hier<\/strong><\/a>.<\/h4>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Das Sozialversicherungsgericht hat in einer Serie von Entscheiden entschieden, dass es sich bei den Uber-Fahrern um unselbst\u00e4ndige Erwerbst\u00e4tige handelt. Der Entscheid betrifft das Jahr und die rechtliche Situation im Jahr 2014. Demnach muss Uber oder eine Tochtergesellschaft f\u00fcr das Jahr 2014 Sozialversicherungsbeitr\u00e4ge bezahlen. 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