{"id":3439,"date":"2022-01-28T19:05:07","date_gmt":"2022-01-28T18:05:07","guid":{"rendered":"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/?p=3439"},"modified":"2022-01-29T13:33:23","modified_gmt":"2022-01-29T12:33:23","slug":"keine-arbeitsvermittlung-bei-fehlender-unabhaengigkeit","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/2022\/01\/28\/keine-arbeitsvermittlung-bei-fehlender-unabhaengigkeit\/","title":{"rendered":"Keine Arbeitsvermittlung bei fehlender Unabh\u00e4ngigkeit"},"content":{"rendered":"<p>Das Arbeitsvermittlungsgesetz regelt drei Themenbereiche (Art. 1 AVG):<\/p>\n<ul>\n<li>private Arbeitsvermittlung<\/li>\n<li>\u00f6ffentliche Arbeitsvermittlung<\/li>\n<li>Personalverleih<\/li>\n<\/ul>\n<p>Die Voraussetzungen f\u00fcr die private Arbeitsvermittlung und den Personalverleih sollen nachfolgend erl\u00e4utert werden.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<h3><\/h3>\n<h3>Bewilligungspflicht Private Arbeitsvermittlung<\/h3>\n<p>Die private Arbeitsvermittlung ist bewilligungspflichtig. Die Bewilligung f\u00fcr die Vermittlung von Arbeitskr\u00e4ften im Inland wird vom kantonalen Arbeitsamt erteilt (Art. 2 Abs. 1 AVG). Die Bewilligung wird unbefristet erteilt und berechtigt zur Vermittlung in der ganzen Schweiz (Art. 4 Abs. 1 AVG). Wer zudem regelm\u00e4ssig vom oder ins Ausland vermittelt, braucht zus\u00e4tzlich eine Bewilligung des SECO. (Art. 2 Abs. 3 AVG). Diese Bewilligung wird auf bestimmte Staaten begrenzt (Art. 4 Abs. 2 AVG, zur Auslandvermittlung, siehe Art. 5 AVV). Ebenfalls der Bewilligungspflicht untersteht, wer Personen f\u00fcr k\u00fcnstlerische und \u00e4hnliche Darbietungen vermittelt (Art. 2 Abs. 4 AVG, Art.4 AVV, vgl. auch Art. 22 AVV). Unter gewissen Umst\u00e4nden kann eine Bewilligung entzogen werden (vgl. Art. 5 AVG, vgl. auch Art. 15 AVV).<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<h3>Bewilligungspflicht Personalverleih<\/h3>\n<p>Grunds\u00e4tzlich ist die Tempor\u00e4rarbeit sowie die Leiharbeit bewilligungspflichtig, sofern dies gewerbsm\u00e4ssig betrieben wird (Art. 28 AVV). Unter Gewerbsm\u00e4ssigkeit im Sinn von Art. 29 der Arbeitsvermittlungsverordnung wird eine regelm\u00e4ssige und gewinnorientierte Gesch\u00e4ftst\u00e4tigkeit verstanden. Regelm\u00e4ssig ist eine Verleiht\u00e4tigkeit, wenn innerhalb von zw\u00f6lf Monaten zehn oder mehr Verleihvertr\u00e4ge mit einzelnen oder einer Gruppe von Arbeitnehmern abgeschlossen werden. Als ein Vertrag z\u00e4hlt dabei die Vereinbarung \u00fcber einen Einsatz. Gewinnorientiert ist die T\u00e4tigkeit, wenn die Rechnungsstellung gegen\u00fcber dem Einsatzbetrieb den Betrag f\u00fcr die Lohnkosten, f\u00fcr die Lohnnebenkosten, und f\u00fcr einen Verwaltungskostenanteil von max. 5 Prozent \u00fcbersteigt. Gewerbsm\u00e4ssigkeit liegt auch vor, wenn mit der Verleiht\u00e4tigkeit ein j\u00e4hrlicher Umsatz von mindestens CHF 100 000.00 erzielt wird (Art. 29 AVV).<\/p>\n<p>Der Personalverleih vom Ausland in die Schweiz durch einen ausl\u00e4ndischen Verleihbetrieb ist bis auf wenige Ausnahmen (z.B.\u00a0<a href=\"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/2017\/08\/16\/konzerninterner-personalverleih\/\">Konzernleihe<\/a>) nicht gestattet. Betriebe, die nur innerhalb der Schweiz Personal verleihen, ben\u00f6tigen eine kantonale Betriebsbewilligung (Art. 12 Abs. 1 AVG). Diese wird unbefristet erteilt und berechtigt zum Personalverleih in der ganzen Schweiz (Art. 15 Abs. 1 AVG). Betriebe, die von der Schweiz ins Ausland Personal verleihen, oder aus dem Ausland neu zuziehende Ausl\u00e4nderinnen und Ausl\u00e4nder in der Schweiz verleihen, ben\u00f6tigen zus\u00e4tzlich eine eidgen\u00f6ssische Bewilligung des SECO (Art. 12 Abs. 2 AVG). Sie wird auf bestimmte Staaten begrenzt (Art. 15 Abs. 2 AVG). Die Bewilligung lautet auf den Betrieb. Die Bewilligung kann unter bestimmten Voraussetzungen entzogen werden (vgl. Art. 16 AVG, Art. 42 AVV).<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<h3><a href=\"https:\/\/www.bger.ch\/ext\/eurospider\/live\/de\/php\/aza\/http\/index.php?highlight_docid=aza%3A%2F%2Faza:\/\/23-12-2021-2C_659-2020&amp;lang=de&amp;zoom=&amp;type=show_document\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">BGer 2C_659\/2020 vom 23. Dezember 2021<\/a><\/h3>\n<p>Im Rahmen eines Bewilligungsgesuch f\u00fcr die grenz\u00fcberschreitende Arbeitsvermittlung und den grenz\u00fcberschreiten Personalverleih erteilte das SECO der A.________ GmbH eine unbefristete Bewilligung zur grenz\u00fcberschreitenden Arbeitsvermittlung und zum grenz\u00fcberschreitenden Personalverleih. Diese Bewilligung wurde mit Verf\u00fcgung vom 21. Dezember 2017 um die Auflage erg\u00e4nzt, dass keine Vermittlungs- und Verleiht\u00e4tigkeiten an die B.________ AG und die B.________ -Unternehmensgruppe gestattet seien.<\/p>\n<p>Die A.________ GmbH wehrte sich in der Folge gegen diese Einschr\u00e4nkung in der Bewilligung.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<h4>Das SECO entschied aufgrund der folgenden Grundlage:<\/h4>\n<p>Nach\u00a0Art. 3 Abs. 1 lit. c AVG\u00a0ist f\u00fcr die Erteilung einer Bewilligung zur Arbeitsvermittlung unter anderem vorausgesetzt, dass der vermittelnde Betrieb &#8222;kein anderes Gewerbe betreibt, welches die Interessen von Stellensuchenden oder von Arbeitgebern gef\u00e4hrden k\u00f6nnte&#8220;. Inhaltlich deckungsgleich setzt\u00a0Art. 13 Abs. 1 lit. c AVG\u00a0f\u00fcr die Bewilligung zum Personalverleih voraus, dass der verleihende Betrieb &#8222;kein anderes Gewerbe betreibt, welches die Interessen von Arbeitnehmern oder von Einsatzbetrieben gef\u00e4hrden k\u00f6nnte&#8220;.<\/p>\n<p>Nach\u00a0Art. 8 Abs. 3 AVV\u00a0kann eine Bewilligung f\u00fcr die private Arbeitsvermittlung verweigert werden, wenn der Gesuchsteller Stellensuchende an Personen, von denen er nicht unabh\u00e4ngig ist, vermitteln will. Nach\u00a0Art. 32 Abs. 2 AVV\u00a0kann eine Bewilligung f\u00fcr den Personalverleih verweigert werden, wenn der Gesuchsteller Arbeitnehmer an Einsatzbetriebe verleihen will, von denen er nicht unabh\u00e4ngig ist.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<h4>Entscheid des Bundesgerichts<\/h4>\n<p>Die Unabh\u00e4ngigkeit vom Bundesgericht im Entscheid <a href=\"https:\/\/www.bger.ch\/ext\/eurospider\/live\/de\/php\/aza\/http\/index.php?highlight_docid=aza%3A%2F%2Faza:\/\/23-12-2021-2C_659-2020&amp;lang=de&amp;zoom=&amp;type=show_document\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">BGer 2C_659\/2020 vom 23. Dezember 2021<\/a>\u00a0 verneint, weil verschiedene personelle Verflechtungen erkennbar waren:<\/p>\n<p>Einzelzeichnungsberechtigte Gesellschafter der A.________ GmbH waren E.________ und A.C.________. A.C.________ h\u00e4lt die Mehrheit der Stammanteile der Beschwerdef\u00fchrerin. Sein Vater ist Verwaltungsratspr\u00e4sident der D.________ AG sowie weiterer Tochterunternehmen der D.________, namentlich der B.________ AG. Die Mutter von B.C.________ ist Delegierte des Verwaltungsrates der B.________ AG. Sie amtete auch als Verwaltungsr\u00e4tin war D.________.<\/p>\n<p>Das Bundesgericht sch\u00fctzte den Entscheid und begr\u00fcndete wie folgt:<\/p>\n<p><em>6.3.5.2.\u00a0Aufgrund der vorstehend dargelegten famili\u00e4ren Verflechtungen besteht vorliegend die Gefahr, dass sich die Unternehmen der B.________-Gruppe \u00fcber die Beschwerdef\u00fchrerin einen Pool st\u00e4ndiger Leiharbeitnehmer zur Verf\u00fcgung halten, um so deren Festanstellung zu umgehen; dies zu vermeiden, ist Zweck von Art. 8 Abs. 3 bzw.\u00a0Art. 33 Abs. 2 AVV. F\u00fcr A.C.________ als Mehrheitsgesellschafter der Beschwerdef\u00fchrerin bestehen ferner erheblich verminderte wirtschaftliche Anreize daf\u00fcr, den Lohn des durch die Beschwerdef\u00fchrerin an die Unternehmen der B.________-Gruppe vermittelten Personals zulasten der Unternehmen der B.________-Gruppe zu optimieren, zumal er selbst schon Anteile an diesen Unternehmen halten d\u00fcrfte bzw. zumindest als Erbe seiner Eltern &#8211; dannzumal in f\u00fcnfter Generation &#8211; unmittelbar am wirtschaftlichen Erfolg der B.________-Unternehmensgruppe partizipieren wird (die B.________-Gruppe selbst bezeichnet sich als &#8222;Familienunternehmen, das in 4. Generation von B.C.________ und C.C.________ gef\u00fchrt wird&#8220; [vgl. &lt;https:\/\/www&#8230;.&gt;, zuletzt abgerufen am 13. September 2021]). Im Bereich des Personalverleihs fehlt es analog an einem Anreiz, mit dem Einsatzbetrieb ein m\u00f6glichst hohes Entgelt auszuhandeln (vgl. zu diesem \u00fcblicherweise anzutreffenden Anreizmechanismus E. 6.3.3.3 hiervor). \u00a0<\/em><\/p>\n<p><em>6.3.5.3. Der aktenkundige Zusammenarbeitsvertrag zwischen der Beschwerdef\u00fchrerin und der B.________ AG vom 13. November 2015 (Art. 105 Abs. 2 BGG) best\u00e4tigt das Vorliegen einer f\u00fcr das verliehene Personal nachteiligen Vermischung der Interessensph\u00e4ren von verleihendem Unternehmen und Einsatzbetrieb: Unter der Rubrik &#8222;Tarif&#8220; wird dort festgehalten, dass die Beschwerdef\u00fchrerin ihre Mitarbeitenden &#8222;gem\u00e4ss den Vorgaben der B.________ AG verleiht&#8220;, was die \u00fcblichen Verh\u00e4ltnisse zwischen verleihendem Betrieb und Einsatzbetrieb gewissermassen umkehrt. Ebenso wird in Ziff. 6 des Vertrags der Lohn der tempor\u00e4ren Mitarbeitenden mit der B.________ AG geregelt, obschon die Festlegung des Lohns an sich ausschliesslich in den Zust\u00e4ndigkeitsbereich der Beschwerdef\u00fchrerin als Arbeitgeberin geh\u00f6rte (und letztlich \u00fcber ihre Gewinnmarge bestimmt).\u00a0<\/em><\/p>\n<p><em>6.3.5.4.\u00a0Insgesamt ist vor dem dargelegten Hintergrund bundesrechtlich nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz davon ausging, dass zwischen den Unternehmen der B.________-Unternehmensgruppe und der Beschwerdef\u00fchrerin nicht die erforderliche Unabh\u00e4ngigkeit im Sinne von\u00a0Art. 8 Abs. 3 und\u00a0Art. 32 Abs. 2 AVV\u00a0bestehe.\u00a0[\u2026]<\/em><\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<h3>Unzul\u00e4ssig Einschr\u00e4nkung der Wirtschaftsfreiheit<\/h3>\n<p>Die Einschr\u00e4nkungen der Bewilligung basierten auf der AVV. Dabei handelt es sich um eine Verordnung es Bundesrates, welche gest\u00fctzt auf das AVG erlassen wurde.<\/p>\n<p>Die A.________ GmbH erblickte in den verf\u00fcgten Auflagen eine Verletzung ihrer Wirtschaftsfreiheit (Art. 27 BV). Sie machte im Wesentlichen geltend, dass es den angeordneten Auflagen an einer gesetzlichen Grundlage fehle bzw. dass das in\u00a0Art. 8 Abs. 3 und\u00a0Art. 32 Abs. 2 AVV\u00a0vorgesehene Unabh\u00e4ngigkeitserfordernis in ihrem Verh\u00e4ltnis zu den Unternehmen der B.________-Gruppe erf\u00fcllt sei.<\/p>\n<p>Diese Ansicht wurde vom Bundesgericht nicht gesch\u00fctzt (vgl. <a href=\"https:\/\/www.bger.ch\/ext\/eurospider\/live\/de\/php\/aza\/http\/index.php?highlight_docid=aza%3A%2F%2Faza:\/\/23-12-2021-2C_659-2020&amp;lang=de&amp;zoom=&amp;type=show_document\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">BGer 2C_659\/2020 vom 23. Dezember 2021<\/a>).<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<h4>Weitere Beitr\u00e4ge zum Personalverleih und zur Arbeitsvermittlung:<\/h4>\n<ul>\n<li class=\"entry-title\"><a href=\"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/2019\/10\/25\/abgrenzung-personalverleih-zum-auftrag\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Abgrenzung Personalverleih zum Auftrag<\/a><\/li>\n<li class=\"entry-title\"><a href=\"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/2018\/11\/28\/vermittlung-von-betreuungspersonen-personalverleih\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Vermittlung von Betreuungspersonen \u2013 Personalverleih?<\/a><\/li>\n<li class=\"entry-title\"><a href=\"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/2018\/10\/18\/personalverleih-was-ist-das\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Personalverleih \u2013 was ist das?<\/a><\/li>\n<li class=\"entry-title\"><a href=\"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/2018\/10\/18\/personalverleih-was-ist-zulaessig\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Personalverleih \u2013 was ist zul\u00e4ssig?<\/a><\/li>\n<li class=\"entry-title\"><a href=\"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/2017\/08\/16\/konzerninterner-personalverleih\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Konzerninterner Personalverleih<\/a><\/li>\n<li class=\"entry-title\"><a href=\"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/2016\/10\/16\/der-gav-personalverleih\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Der GAV Personalverleih \u2013 st\u00fctzendes oder einengendes Korsett<\/a><\/li>\n<li><a href=\"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/2021\/01\/17\/die-private-arbeitsvermittlung\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Die private Arbeitsvermittlung<\/a><\/li>\n<li><a href=\"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/2021\/01\/23\/der-verstoss-des-personalverleihers-nach-art-20-abs-2-avg\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Der Verstoss der Personalverleihers nach Art. 20 Abs. 2 AVG<\/a><\/li>\n<li><a href=\"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/2021\/06\/19\/kuendigungsfristen-beim-personalverleih\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">K\u00fcndigungsfristen beim Personalverleih<\/a><\/li>\n<\/ul>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Autor:\u00a0<a href=\"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/person\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Nicolas Facincani<\/a><\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<h4>Weitere umfassende Informationen zum Arbeitsrecht finden sie\u00a0<a href=\"https:\/\/www.exlibris.ch\/de\/buecher-buch\/deutschsprachige-buecher\/boris-etter\/arbeitsvertrag\/id\/9783727235108\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\"><strong>hier<\/strong><\/a>.<\/h4>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Das Arbeitsvermittlungsgesetz regelt drei Themenbereiche (Art. 1 AVG): private Arbeitsvermittlung \u00f6ffentliche Arbeitsvermittlung Personalverleih Die Voraussetzungen f\u00fcr die private Arbeitsvermittlung und den Personalverleih sollen nachfolgend erl\u00e4utert werden. &nbsp; Bewilligungspflicht Private Arbeitsvermittlung Die private Arbeitsvermittlung ist bewilligungspflichtig. 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