{"id":3448,"date":"2022-02-05T18:01:13","date_gmt":"2022-02-05T17:01:13","guid":{"rendered":"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/?p=3448"},"modified":"2022-02-07T16:18:33","modified_gmt":"2022-02-07T15:18:33","slug":"aenderungen-bei-den-arbeits-und-ruhezeitbestimmungen","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/2022\/02\/05\/aenderungen-bei-den-arbeits-und-ruhezeitbestimmungen\/","title":{"rendered":"\u00c4nderungen bei den Arbeits- und Ruhezeitbestimmungen"},"content":{"rendered":"<p>Der Bundesrat hat am 2. Februar 2022 die Verordnungs\u00e4nderung zur Pr\u00e4zisierung von Arbeits- und Ruhezeitbestimmungen genehmigt. Das Hauptanliegen der breit abgest\u00fctzten Revision ist es, die Rechtsanwendung von Arbeits- und Ruhezeitbestimmungen zu vereinfachen und diese an die geltende Praxis anzupassen. Die neue Regelung tritt per 1. April 2022 in Kraft.<\/p>\n<p>Die Revision betrifft mehrere Artikel der Arbeits- und Ruhezeitbestimmungen der Verordnungen 1 und 2 zum <a href=\"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/2020\/01\/15\/kurzeinfuehrung-in-das-arbeitsgesetz\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Arbeitsgesetz<\/a> (ArGV 1 und 2).<\/p>\n<p>Die \u00c4nderungen betreffend insbesondere die Voraussetzungen zur Nacht- und Sonntagsarbeit. Die ArGV 1 wurde wie folgt ge\u00e4ndert (kursiv sind die <a href=\"https:\/\/www.newsd.admin.ch\/newsd\/message\/attachments\/70108.pdf\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Erl\u00e4uterungen des Bundes<\/a> eingepflegt):<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<h5><strong>Art. 27 Dringendes Bed\u00fcrfnis (Art. 17, 19 und 24 ArG)<\/strong><\/h5>\n<p><em>Nacht- und Sonntagsarbeit ist grunds\u00e4tzlich verboten (Art. 16 und 18 ArG). Ausnahmen von diesem Verbot werden nur dann bewilligt, wenn ein Betrieb ein dringendes Bed\u00fcrfnis oder eine technische oder wirtschaftliche Unentbehrlichkeit nachweisen kann. Wenn der bewilligungspflichtige Betrieb in einem Drittunternehmen t\u00e4tig wird, muss letzteres als Auftraggeberin dem beauftragten Betrieb eine schriftliche und dokumentierte Begr\u00fcndung f\u00fcr die Notwendigkeit der Nacht- oder Sonntagsarbeit vorlegen. Diese Begr\u00fcndung muss auf Verlangen der zust\u00e4ndigen Beh\u00f6rden vorgelegt werden k\u00f6nnen (vgl. Art. 45 ArG).<\/em><\/p>\n<p><strong>1 Ein dringendes Bed\u00fcrfnis f\u00fcr Nacht- oder Sonntagsarbeit im Sinne von Artikel 17 Absatz 3, 19 Absatz 3 und 24 Absatz 3 des Gesetzes liegt vor, wenn:<\/strong><\/p>\n<p><em>Das dringende Bed\u00fcrfnis kommt im Gegensatz zur Unentbehrlichkeit (vgl. Art. 28 ArGV 1) vor allem bei T\u00e4tigkeiten, die nicht aufschiebbar sind oder aus Gr\u00fcnden der Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmenden oder aus Gr\u00fcnden des \u00f6ffentlichen Interesses zur Anwendung.<\/em><\/p>\n<p><strong>a. es weder mit planerischen Mitteln noch mit organisatorischen Massnahmen m\u00f6glich ist, die Arbeiten tags\u00fcber oder abends an Werktagen durchzuf\u00fchren; und<\/strong><\/p>\n<p><em>Buchstabe a: Solche T\u00e4tigkeiten k\u00f6nnen weder mit planerischen Mitteln noch mit organisatorischen Massnahmen am Tag oder abends an Werktagen erledigt werden (von Montag bis Samstag zwischen 6 Uhr und 23 Uhr. Die Gr\u00fcnde f\u00fcr ein dringendes Bed\u00fcrfnis k\u00f6nnen innerhalb oder ausserhalb des Betriebs liegen. Bei Neubauten, neuen Strassen, neuen Produktionslinien usw. liegt kein dringendes Bed\u00fcrfnis vor, da diese Arbeiten planbar sind. Ebenfalls kein dringendes Bed\u00fcrfnis besteht bei ordentlichen Instandhaltungsarbeiten, sofern der Betrieb nicht den Nachweis erbringen kann, dass die Instandhaltungsarbeiten nicht anderweitig organisiert werden k\u00f6nnen.<\/em><\/p>\n<p><strong>b. die Arbeiten:<\/strong><\/p>\n<p><strong>1. zus\u00e4tzlich anfallen und zeitlich nicht aufschiebbar sind, oder<\/strong><\/p>\n<p><em>Buchstabe b, Ziffer 1: Ein dringendes Bed\u00fcrfnis liegt vor, wenn die Arbeiten zus\u00e4tzlich anfallen und nicht aufgeschoben werden k\u00f6nnen. Dies ist der Fall, wenn aussergew\u00f6hnliche Umst\u00e4nde, \u00e4hnlich den in Art. 26 ArGV 1 genannten Sonderf\u00e4llen, zus\u00e4tzliche Arbeiten erfordern. Dieser Grundsatz entspricht dem aktuellen Art. 27 Abs. 1 Bst. a ArGV 1.<\/em><\/p>\n<p><em>Die Erstellung von Jahresabschl\u00fcssen, die Durchf\u00fchrung einer Liquidation oder die Verlagerung von Betriebsaktivit\u00e4ten kann je nach Umst\u00e4nden die Durchf\u00fchrung von Nacht- oder Sonntagsarbeit erfordern. In diesen F\u00e4llen ist ein dringendes Bed\u00fcrfnis gegeben. Die Inventur ist jedoch eine T\u00e4tigkeit, welche in der Regel nicht unter diese Bestimmung f\u00e4llt. Die Erteilung einer Arbeitszeitbewilligung aufgrund eines dringenden Bed\u00fcrfnisses schliesst nicht aus, dass auch technische oder wirtschaftliche Elemente ber\u00fccksichtigt werden (vgl. Art. 28 ArGV 1). Die Kriterien von Art. 40 ArGV 1 gehen aber vor und der Kanton bleibt zust\u00e4ndig f\u00fcr die Erteilung der Arbeitszeitbewilligung. Ein dringendes Bed\u00fcrfnis liegt ebenfalls vor, wenn es beispielsweise nicht m\u00f6glich ist, vom Betrieb unverschuldet eingetretene Produktionsverz\u00f6gerungen durch andere Massnahmen rechtzeitig aufzuholen. Solche unverschuldet eingetretenen Produktionsr\u00fcckst\u00e4nde k\u00f6nnen infolge von Pannen an Produktionsanlagen oder an Maschinen, durch die Erneuerung bestehender Anlagen, wegen Energieausfall oder wegen eines Ausfalls in der Zulieferung von Rohstoffen oder Halbfabrikaten entstanden sein. Insbesondere kann ein dringendes Bed\u00fcrfnis geltend gemacht werden, wenn Konventionalstrafen zu zahlen sind oder wenn der Verlust von weiteren Auftr\u00e4gen droht, falls unverschuldet die Lieferfristen nicht eingehalten werden. Ein dringendes Bed\u00fcrfnis kann auch vorliegen, wenn ein Betrieb von einem Kunden einen zus\u00e4tzlichen gr\u00f6sseren Auftrag mit kurzer Lieferfrist erh\u00e4lt, der neben der normalen Produktion mit den vorhandenen Produktionsmitteln nicht bew\u00e4ltigt werden kann und bei dessen Ablehnung der Verlust des Kunden droht. <\/em><\/p>\n<p><em>Unannehmlichkeiten f\u00fcr die Kunden, die \u00d6ffentlichkeit oder die Betriebst\u00e4tigkeit rechtfertigen f\u00fcr sich allein nicht die Erteilung einer Bewilligung f\u00fcr Nacht- und Sonntagsarbeit.<\/em><\/p>\n<p><strong>2. aus Gr\u00fcnden der Gesundheit oder der Sicherheit der Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen oder aus anderen Gr\u00fcnden des \u00f6ffentlichen Interesses in der Nacht oder am Sonntag erledigt werden m\u00fcssen.<\/strong><\/p>\n<p><em>Buchstabe b, Ziffer 2: Ein dringendes Bed\u00fcrfnis liegt vor, wenn die T\u00e4tigkeit eine Gefahr f\u00fcr die Gesundheit oder der Sicherheit der Arbeitnehmenden darstellt und wenn die Aus\u00fcbung der T\u00e4tigkeit w\u00e4hrend der Werktage (Tages- oder Abendarbeit) unm\u00f6glich oder nur eingeschr\u00e4nkt m\u00f6glich ist (z. B. T\u00e4tigkeiten auf Baustellen an Hauptverkehrswegen oder auf stark befahrenen Strassen, Arbeiten in Tunneln sowie das \u00dcberpr\u00fcfen oder Revidieren von Sicherheitsanlagen, Arbeiten in Hitzeperioden usw.). Die Gr\u00fcnde f\u00fcr ein dringendes Bed\u00fcrfnis k\u00f6nnen auch in einem besonderen \u00f6ffentlichen Interesse liegen und erfordern, dass bestimmte Aufgaben nachts oder an Sonntagen ausgef\u00fchrt werden, wie z. B. Bauarbeiten auf Strassen, f\u00fcr welche die Erreichbarkeit sichergestellt werden muss. Dies ist insbesondere der Fall bei Zu- und Ausfahrten zum Notfalldienst eines Spitals oder zur Feuerwehr, aber auch bei T\u00e4tigkeiten, die den Strassenverkehr stark behindern w\u00fcrden, wie z. B. Arbeiten an stark befahrenen Strassen oder an einem Verkehrsknotenpunkt. Unter das \u00f6ffentliche Interesse fallen auch sicherheitstechnische Gr\u00fcnde. Kein \u00f6ffentliches interesse hingegen liegt grunds\u00e4tzlich beim Abbau der Weihnachtsbeleuchtung am 25. Dezember vor. Zudem besteht kein \u00f6ffentliches Interesse, wenn ein Bauunternehmen einen Parkplatz vor einem Einkaufszentrum an Sonntagen\/in der Nacht asphaltieren muss, um Kunden und Mitarbeiter w\u00e4hrend der Werktage nicht zu bel\u00e4stigen. Ebenfalls kein \u00f6ffentliches Interesse liegt in Zusammenhang mit Abschlussarbeiten an Sonntagen\/in der Nacht f\u00fcr eine Gesch\u00e4ftsneuer\u00f6ffnung am darauffolgenden Tag vor.<\/em><\/p>\n<p><strong>2 Ein dringendes Bed\u00fcrfnis liegt zudem vor, wenn zeitlich begrenzte Arbeitseins\u00e4tze in der Nacht oder am Sonntag erforderlich sind im Rahmen von:<\/strong><\/p>\n<p><strong>a. besonderen Firmenanl\u00e4ssen, wie Jubil\u00e4en, die der \u00d6ffentlichkeit zug\u00e4nglich sind; oder<\/strong><\/p>\n<p><strong>b. Veranstaltungen, die auf lokale Besonderheiten zugeschnitten sind.<\/strong><\/p>\n<p><em>Ein dringendes Bed\u00fcrfnis liegt vor, wenn zeitlich begrenzte Arbeitseins\u00e4tze in der Nacht oder am Sonntag im Rahmen von besonderen Firmenanl\u00e4ssen, welche f\u00fcr die breite \u00d6ffentlichkeit zug\u00e4nglich sind, oder von Veranstaltungen, die auf lokale Besonderheiten zugeschnitten sind erfolgen. Dabei handelt es sich um Veranstaltungen wie grosse Firmenjubil\u00e4en, welche durch 10 oder 25 teilbar sind, Museumsn\u00e4chte, Industrien\u00e4chte, usw. Diese Bestimmung muss in Verbindung mit Art. 43 ArGV 2 betrachtet werden. In beiden F\u00e4llen geht es um Personal, das im Rahmen von Veranstaltungen besch\u00e4ftigt wird. Im Unterschied zum aktuellen Art. 27 Abs. 1 Bst. c ArGV 1 bezieht sich der neue Art. 27 Abs. 2 ArGV 1 auf Veranstaltungen mit lokalem Charakter und spezifische Veranstaltungen, die der \u00d6ffentlichkeit zug\u00e4nglich sind, aber nur von einem einzigen Unternehmen organisiert werden. Dagegen umfasst Art. 43 ArGV 2 Veranstaltungen, die der breiten \u00d6ffentlichkeit zug\u00e4nglich sind und bei denen Unternehmen ausserhalb ihres \u00fcblichen Standorts arbeiten, beispielsweise indem sie an einem Stand ihre Produkte pr\u00e4sentieren und verkaufen. Reine Verkaufsveranstaltungen, die nicht im Zusammenhang mit solchen Anl\u00e4ssen stehen, fallen nicht in den Anwendungsbereich von Art. 27 ArGV 1. Zur Erinnerung: Die Kantone haben die M\u00f6glichkeit, h\u00f6chstens vier Sonntage zu bezeichnen, an welchen Arbeitnehmende in Verkaufsgesch\u00e4ften bewilligungsfrei besch\u00e4ftigt werden d\u00fcrfen (vgl. Wegleitung SECO zu Art. 19 Abs. 6 ArG). Vorbehalten bleiben die kantonalen oder kommunalen Polizeivorschriften \u00fcber die Sonntagsruhe und \u00fcber die \u00d6ffnungszeiten von Detailhandelsbetrieben (Art. 71 Bst. c ArG).<\/em><\/p>\n<p><strong>3 Ein dringendes Bed\u00fcrfnis f\u00fcr Nachtarbeit im Sinne von Artikel 17 Absatz 4 des Gesetzes liegt vor, wenn Betriebe mit einem zweischichtigen Arbeitszeitsystem:<\/strong><\/p>\n<p><strong>a. aus Gr\u00fcnden der t\u00e4glichen Auslastung regelm\u00e4ssig auf eine Betriebszeit von 18 Stunden angewiesen sind;<\/strong><\/p>\n<p><strong>b. nicht mehr als eine Randstunde in Anspruch nehmen; und<\/strong><\/p>\n<p><strong>c. dadurch die Leistung von weiterer Nachtarbeit zwischen 24 Uhr und 5 Uhr vermieden werden kann.<\/strong><\/p>\n<p><em>Der Abs. 3 entspricht dem aktuell geltenden Abs. 2. Es wurden keine \u00c4nderungen vorgenommen<\/em><\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<h5><strong>Art. 28 Unentbehrlichkeit von Nacht- und Sonntagsarbeit (Art. 17, 19 und 24 ArG)<\/strong><\/h5>\n<p><strong>1 Technische Unentbehrlichkeit von Nacht- oder Sonntagsarbeit im Sinne von Artikel 17 Absatz 2, 19 Absatz 2 und 24 Absatz 2 liegt insbesondere vor, wenn ein Arbeitsverfahren oder Arbeiten nicht unterbrochen, aufgeschoben oder anders organisiert werden k\u00f6nnen, weil damit:<\/strong><\/p>\n<p><strong>a. erhebliche und unzumutbare Nachteile f\u00fcr die Produktion und das Arbeitsergebnis oder die Betriebseinrichtungen verbunden w\u00e4ren;<\/strong><\/p>\n<p><em>Buchstabe a: Der Inhalt wurde nicht ver\u00e4ndert.<\/em><\/p>\n<p><strong>b. die Gesundheit oder Sicherheit der Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen oder die Umgebung des Betriebes gef\u00e4hrdet w\u00fcrde; oder<\/strong><\/p>\n<p><em>Buchstabe b: Im Gegensatz zum aktuellen Inhalt dieser Bestimmung wird die Sicherheit der Arbeitnehmenden im Artikel selbst explizit erw\u00e4hnt und nicht ausschliesslich in der Wegleitung.<\/em><\/p>\n<p><strong>c. die Lieferkette oder der Warenfluss zwischen oder innerhalb von Betrieben unterbrochen w\u00fcrde oder die Versorgung der Bev\u00f6lkerung mit G\u00fctern des t\u00e4glichen Bedarfs nicht sichergestellt w\u00e4re.<\/strong><\/p>\n<p><em>Buchstabe c: Es handelt sich hier um eine neue Art von technischer Unentbehrlichkeit, weIche sich bereits in der Praxis auf diese Art entwickelt hat. Im Logistikbereich m\u00fcssen Waren innerhalb und zwischen Unternehmen zeitnah disponiert, kommissioniert, verladen und geliefert werden. Bei einer Unterbrechung der Lieferkette f\u00fcr frische Produkte wie Gem\u00fcse, Fleisch, Milchprodukte sowie B\u00e4ckerei- und Konditoreiwaren besteht die Gefahr, dass die Produkte aufgrund der kurzen Haltbarkeiten verderben. Wird der Warenfluss unterbrochen, k\u00f6nnten ausserdem unmittelbar ben\u00f6tigte G\u00fcter wie langfristig haltbare Lebensmittel, Konsumprodukte von Detailhandelsbetrieben, Ersatzteile f\u00fcr Garagen, Medikamente f\u00fcr Apotheken sowie Baumaterialien f\u00fcr Baustellen nicht mehr zeitnah logistisch verarbeitet werden. Dies k\u00f6nnte im schlimmsten Fall in einem Versorgungsengpass oder in einer Unterbrechung der Arbeiten m\u00fcnden, was es zu verhindern gilt. Das Auff\u00fcllen von Regalen in Verkaufsgesch\u00e4ften mit gelieferten Waren hat grunds\u00e4tzlich im bewilligungsfreien Zeitraum zu erfolgen, sofern keine Sonderbestimmung der ArGV 2 anwendbar ist. 4 W\u00e4hrend der obige Absatz von einer Lieferkette, respektive einem Warenfluss zwischen oder innerhalb von Unternehmen ausgeht (Business to Business), richtet sich das T\u00e4tigkeitsgebiet gewisser Logistikunternehmen direkt an den Endverbraucher (Business to Customer). Die Unentbehrlichkeit der Nacht- und Sonntagsarbeit f\u00fcr die logistische Verarbeitung ist in diesem Fall beschr\u00e4nkt auf Lebensmittel und G\u00fcter des t\u00e4glichen Bedarfs (Hygieneartikel wie ShampOD und Taschent\u00fccher, WC-Papier, Haushaltpapier, Tiernahrung etc.). Die Lieferungen der Bestellungen an die Endkunden haben dagegen im bewilligungsfreien Zeitraum zu erfolgen<\/em><\/p>\n<p><strong>2 Wirtschaftliche Unentbehrlichkeit von Nacht- oder Sonntagsarbeit im Sinne von Artikel 17 Absatz 2, 19 Absatz 2 und 24 Absatz 2 des Gesetzes liegt vor, wenn:<\/strong><\/p>\n<p><strong>a. das angewandte Arbeitsverfahren mit unvermeidlich hohen Investitionskosten verbunden ist, die ohne die Leistung von Nacht- oder Sonntagsarbeit nicht amortisiert werden k\u00f6nnen; oder<\/strong><\/p>\n<p><strong>b. die Unterbrechung eines Arbeitsverfahrens und dessen Wiederingangsetzung hohe Zusatzkosten verursachen, die ohne die Leistung von Nacht- oder Sonntagsarbeit eine merkliche Schw\u00e4chung der Wettbewerbsf\u00e4higkeit des Betriebes gegen\u00fcber seinen Konkurrenten zur Folge haben k\u00f6nnte.<\/strong><\/p>\n<p><em>Der aktuelle Art. 28 Abs. 2 Bst. c zur internationalen Konkurrenzf\u00e4higkeit wurde gestrichen. Diese Bestimmung hat in der Praxis keine selbst\u00e4ndige Bedeutung, und Aspekte der Wettbewerbsf\u00e4higkeit wurden immer im Zusammenhang mit den Investitionen oder den hohen Unterbruchkosten (aktuell Art. 28 Abs. 2 Bst. a und b ArGV 1) gepr\u00fcft. Das SECO hat bisher keine Bewilligungen ausschliesslich auf der Grundlage des bisherigen Bst. c erteilt, was dessen Streichung rechtfertigt. Damit jedoch klar ist, dass die internationale Konkurrenzf\u00e4higkeit weiterhin ein Aspekt der Unentbehrlichkeit darstellen kann, wird in der Wegleitung wie heute darauf verwiesen werden.<\/em><\/p>\n<p><strong>3 Der wirtschaftlichen Unentbehrlichkeit gleichgestellt sind besondere Konsumbed\u00fcrfnisse, deren Befriedigung:<\/strong><\/p>\n<p><strong>a. angesichts der Unentbehrlichkeit der Waren und Dienstleistungen f\u00fcr die betroffenen Konsumentinnen und Konsumenten im \u00f6ffentlichen Interesse liegt; und<\/strong><\/p>\n<p><strong>b. ohne die Leistung von Nacht- oder Sonntagsarbeit nicht sichergestellt werden kann.<\/strong><\/p>\n<p><em>Die Definition der besonderen Konsumbed\u00fcrfnisse wurde neu formuliert. Es handelt sich um Bed\u00fcrfnisse, deren Befriedigung ein besonderes \u00f6ffentliches Interesse darstellt und nicht ohne Nacht- oder Sonntagsarbeit m\u00f6glich ist. Im Gegensatz zur jetzigen Formulierung ist es wichtig, dass Waren oder Dienstleistungen angeboten werden, die f\u00fcr die betroffenen Konsumenten und Konsumentinnen t\u00e4glich notwendig und unentbehrlich sind sowie dass ihre Befriedigung eines \u00f6ffentlichen Interesses entspricht. Hingegen ist es nicht mehr notwendig, dass diese Waren und Dienstleistungen f\u00fcr &#8222;einen Grossteil der Bev\u00f6lkerung&#8220; unentbehrlich sind. Entscheidend ist, dass sie allgemein anerkannt sind Das besondere Konsumbed\u00fcrfnis gilt beispielsweise als gegeben f\u00fcr Rettungsdienste, Behindertentransporte, Zustellungsdienste f\u00fcr Tages- und Sonntagszeitungen, Reinigungen von \u00f6ffentlichen WC-Anlagen und Pl\u00e4tzen oder die behindertengerechte Ausrichtung \u00f6ffentlicher Anlagen sowie f\u00fcr andere Dienstleistungen des &#8222;Service public&#8220;. Es muss sich um Waren oder Dienstleistungen handeln, die wirklich unentbehrlich sind und t\u00e4glich ben\u00f6tigt werden. Die Bed\u00fcrfnisbefriedigung darf nicht anders als mit zus\u00e4tzlicher Nacht- und Sonntagsarbeit m\u00f6glich sein. Mit der neuen Formulierung wird die aktuelle Praxis besser widergespiegelt. Bez\u00fcglich Personalverleih gilt Folgendes: Der Einsatz des verliehenen Personals in Spit\u00e4lern und Restaurants etc. muss auch in der Nacht und am Sonntag erfolgen; es ist aber m\u00f6glich, das Rekrutieren und die Zuteilung eines Einsatzes ohne Nacht- und Sonntagsarbeit der Angestellten des Personalverleihbetriebs zu organisieren.<\/em><\/p>\n<p><strong>4 Die Unentbehrlichkeit von Nacht- und Sonntagsarbeit wird f\u00fcr die im Anhang aufgef\u00fchrten Arbeitsverfahren sowie die untrennbar damit verbundenen Arbeitsverfahren, insbesondere Vorbereitungsarbeiten, Qualit\u00e4tskontrollen und Logistikarbeiten, vermutet.<\/strong><\/p>\n<p><em>Die Vermutung der Unentbehrlichkeit f\u00fcr Nacht- und\/oder Sonntagsarbeit gilt f\u00fcr die im Anhang der ArGV 1 aufgef\u00fchrten Arbeitsverfahren sowie f\u00fcr die untrennbar damit verbundenen Arbeitsverfahren (wie beispielsweise Vorbereitungsarbeiten, Qualit\u00e4tskontrollen, Logistik usw.). Die f\u00fcr die Bewilligungserteilung zust\u00e4ndige Beh\u00f6rde beh\u00e4lt sich jedoch vor, den konkreten Nachweis der Unentbehrlichkeit einzufordern.<\/em><\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<h5><strong>Art. 40 Abgrenzungskriterien f\u00fcr die Bewilligungszust\u00e4ndigkeit (Art. 17, 19 und 24 ArG)<\/strong><\/h5>\n<p><em>Das Arbeitsgesetz sieht vor, dass dauernde oder regelm\u00e4ssig wiederkehrende Nacht- und Sonntagsarbeit in die Bewilligungszust\u00e4ndigkeit des SECO f\u00e4llt (vgl. Art. 17 Abs. 5 ArG). F\u00fcr die Bewilligung vor\u00fcbergehender Nacht- und Sonntagsarbeit sind die kantonalen Beh\u00f6rden zust\u00e4ndig (vgl. Art. 19 Abs. 4 ArG). Art. 40 legt fest, was f\u00fcr den Betrieb als vor\u00fcbergehend und was als dauernd oder regelm\u00e4ssig wiederkehrend gilt, damit der Betrieb weiss, bei welcher Beh\u00f6rde er ein Gesuch stellen muss. Bez\u00fcglich der Definition der vor\u00fcbergehenden Sonntags- und Nachtarbeit zur Bestimmung der Rechte der Arbeitnehmenden, einschliesslich der Frage der Kompensation, wird auf die Art. 371), 19 Abs. 3 und 20 ArG sowie auf die Art. 31 ff. ArGV 1 verwiesen.<\/em><\/p>\n<p><strong>1 Vor\u00fcbergehend ist Nacht- oder Sonntagsarbeit im Sinne von Artikel 17 beziehungsweise Artikel 19 des Gesetzes, wenn es sich um zeitlich befristete Eins\u00e4tze von nicht mehr als sechs Monaten pro Einsatz handelt. Dauert ein Einsatz unerwartet l\u00e4nger als sechs Monate und ist die Verz\u00f6gerung nicht dem Betrieb zuzuschreiben, so kann die kantonale Beh\u00f6rde die Bewilligung um h\u00f6chstens drei Monate verl\u00e4ngern.<\/strong><\/p>\n<p><em>Von vor\u00fcbergehender Sonntagsarbeit und Nachtarbeit spricht man bei zeitlich befristeten Eins\u00e4tzen, die in der Nacht oder an Sonntagen \u2013 einschliesslich im Sinne von Art. 20a ArG den Sonntagen gleichgestellten Feiertagen \u2013 stattfinden; unabh\u00e4ngig davon, ob die Eins\u00e4tze bloss ab und zu erfolgen, ob sie aufeinanderfolgend oder ob sie \u00fcber mehrere Monate verteilt sind. Jeder Einsatz darf grunds\u00e4tzlich nicht l\u00e4nger als sechs Monate dauern. Die neue Bestimmung f\u00fchrt zu einer einheitlichen L\u00f6sung f\u00fcr Nacht- und Sonntagsarbeit und erm\u00f6glicht eine Anpassung der gesetzlichen Bestimmung an die geltende Praxis. Dauert der Einsatz genau sechs Monate oder k\u00fcrzer, liegt es an der kantonalen Beh\u00f6rde, den Fall zu pr\u00fcfen und gegebenenfalls dem betreffenden Betrieb eine Arbeitszeitbewilligung auszustellen. Dauert ein geplanter Einsatz unerwartet l\u00e4nger als sechs Monate und ist die Verz\u00f6gerung nicht dem Unternehmen zuzuschreiben (z. B. witterungsbedingt, aufgrund von Naturereignissen oder aufgrund von Lieferverz\u00f6gerungen), kann der Kanton die Bewilligung um maximal drei weitere Monate verl\u00e4ngern. Bei vor\u00fcbergehender Nacht- oder Sonntagsarbeit wird nicht auf das Kalenderjahr Bezug genommen, sondern auf die Dauer des einzelnen Einsatzes: Der Betrieb kann nicht jedes Jahr eine Bewilligung aus dem gleichen Grund beantragen, da ansonsten der Arbeitseinsatz nicht mehr zeitlich befristet ist. Von vor\u00fcbergehender Nacht- oder Sonntagsarbeit spricht man insbesondere: <\/em><\/p>\n<ul>\n<li><em>bei Eins\u00e4tzen, die aufgrund von ungeplanter Mehrarbeit nicht aufgeschoben werden k\u00f6nnen <\/em><\/li>\n<li><em>bei tempor\u00e4ren Produktionsspitzen, <\/em><\/li>\n<li><em>bei Eins\u00e4tzen auf Baustellen an stark befahrenen Strassen. <\/em><\/li>\n<li><em>bei Ausfall oder Erneuerung von Produktionsanlagen oder Maschinen. <\/em><\/li>\n<\/ul>\n<p><em>F\u00fcr all diese Eins\u00e4tze hat der Betrieb den Nachweis des dringenden Bed\u00fcrfnisses zu erbringen, damit er eine Bewilligung f\u00fcr Nacht- oder Sonntagsarbeit vom Kanton erh\u00e4lt (vgl. Art. 27 ArGV 1 ) Mehrere Eins\u00e4tze sind gleichzeitig m\u00f6glich, beispielsweise kann derselbe Betrieb auf verschiedenen Baustellen gleichzeitig t\u00e4tig sein, wobei der Betrieb f\u00fcr jede Baustelle eine separate Bewilligung ben\u00f6tigt. Betriebe, die auf mehreren Baustellen t\u00e4tig sind, m\u00fcssen besonders auf Arbeitnehmende achten, welche unter Umst\u00e4nden Nachtarbeit ohne Wechsel mit Tagesarbeit leisten. In solchen F\u00e4llen sind die Bestimmungen des Art. 30 ArGV 1 strikt einzuhalten. Gleiches gilt f\u00fcr die Bedingungen des Art. 17b ArG (Lohn- und Zeitzuschlag) und Art. 45 ArGVI (obligatorische medizinische Untersuchung und Beratung).<\/em><\/p>\n<p><strong>2 Dauernd oder regelm\u00e4ssig wiederkehrend ist Nacht- oder Sonntagsarbeit, wenn sie:<\/strong><\/p>\n<p><strong>a. den Umfang von Absatz 1 \u00fcberschreitet; oder<\/strong><\/p>\n<p><em>Buchstabe a: Was den unter Abs. 1 beschriebenen zeitlichen Umfang \u00fcbersteigt, muss als dauernde oder regelm\u00e4ssig wiederkehrende Nacht- oder Sonntagsarbeit &#8211; einschliesslich im Sinne von Art. 20a ArG den Sonntagen gleichgestellten Feiertagen &#8211; eingestuft werden.<\/em><\/p>\n<p><strong>b. in regelm\u00e4ssigen Eins\u00e4tzen geleistet wird, die sich w\u00e4hrend mehreren Kalenderjahren aus dem gleichen Grund wiederholen; davon ausgenommen ist Nacht- oder Sonntagsarbeit, die f\u00fcr Arbeitseins\u00e4tze nach Artikel 27 Absatz 2 geleistet wird.<\/strong><\/p>\n<p><em>Buchstabe b: Wenn die Nacht- oder Sonntagsarbeit \u2013 einschliesslich gesetzlicher Feiertage \u2013 j\u00e4hrlich aus demselben Grund notwendig sind, handelt es sich um dauernde oder regelm\u00e4ssig wiederkehrende Nacht- oder Sonntagsarbeit. Da der Betrieb in jedem Kalenderjahr Nacht oder Sonntagsarbeit ben\u00f6tigt, ist diese Nacht- oder Sonntagsarbeit nicht mehr zeitlich befristet. Dauernde oder regelm\u00e4ssig wiederkehrende Nacht- oder Sonntagsarbeit kann insbesondere f\u00fcr T\u00e4tigkeiten notwendig sein, welche j\u00e4hrlich zu einem bestimmten Zeitpunkt ausgef\u00fchrt werden m\u00fcssen, welche sich aus einem mehrj\u00e4hrigen Vertrag ergeben, den der betroffene Betrieb abgeschlossen hat oder die im Rahmen eines Pikettdiensts geleistet werden (z. B. zur Behebung von technischen Pannen). Buchstabe b findet jedoch keine Anwendung f\u00fcr Eins\u00e4tze, die unter Art. 27 Abs. 2 ArGV 1 fallen. Spezifische Veranstaltungen wie Museumsn\u00e4chte oder sportliche Veranstaltungen verbleiben in der Bewilligungskompetenz der Kantone. In allen F\u00e4llen. die unter Bst. a und b fallen, kann der Betrieb, sofern er eine wirtschaftliche oder technische Unentbehrlichkeit nachweist, beim SECO eine Bewilligung f\u00fcr dauernde oder regelm\u00e4ssig wiederkehrende Nacht- oder Sonntagsarbeit einholen (vgl. Art. 28 ArGV 1).<\/em><\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<h5><strong>Art. 41 Gesuch (Art. 49 ArG)<\/strong><\/h5>\n<p><em>Art. 41 z\u00e4hlt die zu erf\u00fcllenden Bedingungen f\u00fcr die Einreichung eines Gesuchs f\u00fcr eine Arbeitszeitbewilligung seitens der Kantone und des Bundes auf. Dieser Artikel wurde erg\u00e4nzt und regelt nun die Fristen f\u00fcr das Stellen eines solchen Gesuchs. Diese Fristen erlauben es der zust\u00e4ndigen Beh\u00f6rde, angemessen zu beurteilen, ob die Kriterien des dringenden Bed\u00fcrfnisses (vgl. Art. 27 ArGV 1) oder der Unentbehrlichkeit (vgl. Art. 28 ArGV 1) erf\u00fcllt sind und gegebenenfalls vom Betrieb zus\u00e4tzliche Informationen, insbesondere \u00fcber die Planung der Arbeiten und die Besch\u00e4ftigung von Arbeitnehmenden, einzuholen. Die Fristen der vorliegenden Bestimmung erleichtern die Aus\u00fcbung des Beschwerderechts der Arbeitgeber- und Arbeitnehmerverb\u00e4nde, wie es in Art. 58 ArG gew\u00e4hrt wird. Je fr\u00fcher die Gesuche von der zust\u00e4ndigen Beh\u00f6rde n\u00e4mlich gepr\u00fcft werden k\u00f6nnen, desto fr\u00fcher sind die betroffenen Verb\u00e4nde \u00fcber ihren Entscheid dar\u00fcber informiert. Zudem werden die Gesuche f\u00fcr dauernde und regelm\u00e4ssig wiederkehrende Nacht- und\/oder Sonntagsarbeit im Schweizerischen Handelsamtsblatt (SHAB) publiziert, was bei rechtzeitiger Gesuchseinreichung ebenfalls fr\u00fcher erfolgen kann. Es handelt sich hier um sogenannte Ordnungsfristen, dessen Rechtsfolgen bei Nichteinhaltung in Art. 49 Abs. 2 ArG geregelt sind: \u00abKann in dringlichen F\u00e4llen das Gesuch f\u00fcr eine Arbeitszeitbewilligung nicht rechtzeitig gestellt werden, so hat der Arbeitgeber dies so rasch als m\u00f6glich nachzuholen und die Versp\u00e4tung zu begr\u00fcnden. In nicht voraussehbaren F\u00e4llen von geringf\u00fcgiger Tragweite kann auf die nachtr\u00e4gliche Einreichung eines Gesuches verzichtet werden.\u00bb<\/em><\/p>\n<p><strong>1 Gesuche um Arbeitszeitbewilligungen sind einzureichen:<\/strong><\/p>\n<p><strong>a. f\u00fcr vor\u00fcbergehende Nacht- oder Sonntagsarbeit: bei der kantonalen Beh\u00f6rde, sobald die Planung der Arbeiten bekannt ist, jedoch sp\u00e4testens eine Woche vor dem geplanten Arbeitsbeginn; Artikel 49 Absatz 2 des Gesetzes bleibt vorbehalten;<\/strong><\/p>\n<p><em>Grunds\u00e4tzlich muss der Arbeitgeber sein Gesuch stellen, sobald die Planung der Sonntags- oder Nachtarbeit bekannt ist. Beispielsweise sind Eins\u00e4tze auf einer Strassenbaustelle bereits l\u00e4nger im Voraus bekannt. Zudem kann die Pr\u00fcfung der Gesetzeskonformit\u00e4t der Schichtpl\u00e4ne komplex sein und erfordert somit einen gewissen Pr\u00fcfungszeitraum f\u00fcr die Beh\u00f6rden. In jedem Fall muss das Gesuch in der Regel sp\u00e4testens eine Woche vor dem vorgesehenen Arbeitsbeginn bei der kantonalen Beh\u00f6rde eingereicht werden. Da die Kompetenz hier bei den kantonalen Arbeitsinspektoraten liegt, sind davon abweichende kantonale Regeln m\u00f6glich.<\/em><\/p>\n<p><strong>b. f\u00fcr dauernde oder regelm\u00e4ssig wiederkehrende Nacht- oder Sonntagsarbeit: beim SECO sp\u00e4testens acht Wochen vor dem geplanten Arbeitsbeginn.<\/strong><\/p>\n<p><em>Ein Gesuch f\u00fcr eine Arbeitszeitbewilligung ist beim SECO mindestens acht Wochen vor dem vorgesehenen Arbeitsbeginn einzureichen.<\/em><\/p>\n<p><strong>2 Die Gesuche sind schriftlich einzureichen und hinreichend zu begr\u00fcnden. Sie m\u00fcssen folgende Angaben enthalten:<\/strong><\/p>\n<p><strong>a. die Bezeichnung des Betriebes oder der Betriebsteile, f\u00fcr welche um die Bewilligung nachgesucht wird;<\/strong><\/p>\n<p><strong>b. die Zahl der beteiligten erwachsenen Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen und, im Fall eines Gesuchs um eine Arbeitszeitbewilligung f\u00fcr die Besch\u00e4ftigung von Jugendlichen, die Zahl der Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen, die das 18. Altersjahr noch nicht vollendet haben;<\/strong><\/p>\n<p><strong>c. den vorgesehenen Stundenplan, einschliesslich der Ruhezeit und Pausen sowie der Schichtwechsel und allf\u00e4lliger Abweichungen; f\u00fcr die Nachtarbeit, f\u00fcr die drei- und mehrschichtige Arbeit sowie f\u00fcr den ununterbrochenen Betrieb kann auf grafische Darstellungen von Stunden- und Schichtenpl\u00e4nen verwiesen werden;<\/strong><\/p>\n<p><strong>d. die beantragte Dauer der Bewilligung;<\/strong><\/p>\n<p><strong>e. die Best\u00e4tigung, dass das Einverst\u00e4ndnis des Arbeitnehmers oder der Arbeitnehmerin eingeholt worden ist;<\/strong><\/p>\n<p><strong>f. die Best\u00e4tigung, dass eine medizinische Untersuchung hinsichtlich der Eignung des betroffenen Arbeitnehmers oder der betroffenen Arbeitnehmerin durchgef\u00fchrt worden ist oder noch durchgef\u00fchrt werden wird, wenn die Untersuchung von Gesetz oder Verordnung vorgesehen ist;<\/strong><\/p>\n<p><strong>g. den Nachweis des dringenden Bed\u00fcrfnisses oder der Unentbehrlichkeit und, im Fall eines Gesuchs um eine Arbeitszeitbewilligung f\u00fcr die Besch\u00e4ftigung von Jugendlichen, den Nachweis, dass die Voraussetzungen nach den Artikeln 12 Absatz 1 und 13 Absatz 1 der Jugendarbeitsschutzverordnung vom 28. September 20072 erf\u00fcllt sind;<\/strong><\/p>\n<p><strong>h. die Zustimmung Dritter, wenn von Gesetz oder Verordnung vorgesehen.<\/strong><\/p>\n<p><em>Der Absatz wird pr\u00e4zisiert, indem festgehalten wird, dass die Gesuche hinreichend zu begr\u00fcnden sind, was bereits aktuell gefordert wird.<\/em><\/p>\n<p><em>\u00a0<\/em><\/p>\n<h4>Anhang zur ArGV 1<\/h4>\n<p>Sodann wurde der Anhang zur ArGV 1 ge\u00e4ndert. Die Vermutung der Unentbehrlichkeit von dauernde oder regelm\u00e4ssig wiederkehrender Nacht- oder Sonntagsarbeit gilt f\u00fcr die im Anhang aufgef\u00fchrten Arbeitsverfahren sowie f\u00fcr die untrennbar damit verbundenen Arbeitsverfahren, wie insbesondere Vorbereitungsarbeiten, Qualit\u00e4tskontrollen, Logistik usw. Die im Anhang aufgef\u00fchrten Arbeitsverfahren werden auch dann als unentbehrlich vermutet, wenn die Nacht- oder Sonntagsarbeit als ununterbrochener (oder zusammengesetzter ununterbrochener) Betrieb organisiert ist. Diese Form der Arbeitsorganisation wird im Einleitungsteil zum Anhang explizit hinzugef\u00fcgt.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<h4>Weitere Beitr\u00e4ge zum Arbeitsgesetz:<\/h4>\n<ul>\n<li><a href=\"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/2020\/01\/15\/kurzeinfuehrung-in-das-arbeitsgesetz\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Kurzeinf\u00fchrung in das Arbeitsgesetz<\/a><\/li>\n<li><a href=\"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/2019\/02\/14\/aenderung-der-verordnung-nr-2-zum-arbeitsgesetz\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">\u00c4nderung der Verordnung Nr. 2<\/a><\/li>\n<li><a href=\"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/2018\/12\/06\/jugendliche-arbeitnehmende\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">jugendliche Arbeitnehmende<\/a><\/li>\n<li><a href=\"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/2016\/09\/17\/hoehere-leitende-angestellte\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">H\u00f6here leitende Arbeitnehmende<\/a><\/li>\n<li><a href=\"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/2019\/08\/04\/definition-von-mobbing\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Mobbing<\/a><\/li>\n<li><a href=\"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/2019\/08\/23\/arbeits-und-ruhezeiten-fuer-taxifahrer\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Arbeits- und Ruhezeiten f\u00fcr Taxifahrer<\/a><\/li>\n<li><a href=\"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/2018\/09\/28\/arbeitsweg-als-arbeitszeit\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Arbeitsweg und Arbeitszeit<\/a><\/li>\n<li><a href=\"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/2019\/11\/29\/der-nachweis-von-ueberstunden\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Der Nachweis von \u00dcberstunden<\/a><\/li>\n<li><a href=\"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/2019\/09\/11\/ueberstunden-nach-gav\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">\u00dcberstunden nach GAV?<\/a><\/li>\n<li><a href=\"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/2016\/08\/17\/regelung-von-ueberstunden\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Regelung von \u00dcberstunden<\/a><\/li>\n<li><a href=\"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/2019\/07\/31\/pausen-im-arbeitsrecht\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Pausen im Arbeitsrecht<\/a><\/li>\n<li><a href=\"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/2020\/01\/12\/pause-oder-arbeitszeit\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Pause oder Arbeitszeit?<\/a><\/li>\n<li><a href=\"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/2019\/11\/11\/nachtarbeit-wegen-technischen-oder-wirtschaftlichen-gruenden\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Nachtarbeit wegen technischen oder wirtschaftlichen Gr\u00fcnden<\/a><\/li>\n<li><a href=\"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/2018\/09\/10\/missbraeuchliche-forderung-des-nachtarbeitszuschlages\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Missbr\u00e4uchliche Forderung des Nachtarbeitzuschlages?<\/a><\/li>\n<li><a href=\"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/2019\/10\/10\/schwangere-frauen-im-arbeitsrecht\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Schwangere Frauen im Arbeitsrecht<\/a><\/li>\n<li><a href=\"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/2019\/04\/30\/die-pflicht-zur-arbeitszeiterfassung\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Arbeitszeiterfassung<\/a><\/li>\n<li><a href=\"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/2016\/01\/03\/neue-regeln-der-arbeitszeiterfassung\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Neue Regeln der Arbeitszeiterfassung<\/a><\/li>\n<li><a href=\"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/2020\/09\/18\/aenderungen-argv-1-arbeits-und-ruhezeitbestimmungen\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">\u00c4nderungen ArGV 1: Arbeits- und Ruhezeitbestimmungen<\/a><\/li>\n<li><a href=\"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/2015\/10\/01\/temperaturen-und-arbeitsbedingungen\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Temperaturen und Arbeitsbedingungen<\/a><\/li>\n<li><a href=\"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/2020\/07\/16\/tageslicht-am-arbeitsplatz\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Tageslicht am Arbeitsplatz<\/a><\/li>\n<li><a href=\"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/2022\/01\/24\/24-stunden-betreuung-unter-dem-arbeitsgesetz\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">24-Stunden-Betreuung unter dem Arbeitsgesetz<\/a><\/li>\n<\/ul>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Autor:\u00a0<a href=\"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/person\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Nicolas Facincani<\/a><\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<h4>Weitere umfassende Informationen zum Arbeitsrecht finden sie\u00a0<a href=\"https:\/\/www.exlibris.ch\/de\/buecher-buch\/deutschsprachige-buecher\/boris-etter\/arbeitsvertrag\/id\/9783727235108\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\"><strong>hier<\/strong><\/a>.<\/h4>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Der Bundesrat hat am 2. Februar 2022 die Verordnungs\u00e4nderung zur Pr\u00e4zisierung von Arbeits- und Ruhezeitbestimmungen genehmigt. Das Hauptanliegen der breit abgest\u00fctzten Revision ist es, die Rechtsanwendung von Arbeits- und Ruhezeitbestimmungen zu vereinfachen und diese an die geltende Praxis anzupassen. Die neue Regelung tritt per 1. April 2022 in Kraft. 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