{"id":3470,"date":"2022-02-18T17:24:25","date_gmt":"2022-02-18T16:24:25","guid":{"rendered":"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/?p=3470"},"modified":"2023-01-04T17:13:46","modified_gmt":"2023-01-04T16:13:46","slug":"zustaendigkeit-des-arbeitsgerichts-fuer-zusammenarbeitsvereinbarungen","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/2022\/02\/18\/zustaendigkeit-des-arbeitsgerichts-fuer-zusammenarbeitsvereinbarungen\/","title":{"rendered":"Zust\u00e4ndigkeit des Arbeitsgerichts f\u00fcr Zusammenarbeitsvereinbarungen"},"content":{"rendered":"<p>Sieht das kantonale Recht ein Arbeitsgericht vor, so ist dieses f\u00fcr die Beurteilung von arbeitsrechtlichen Streitigkeiten zust\u00e4ndig.<\/p>\n<p>Im Entscheid <a href=\"https:\/\/www.bger.ch\/ext\/eurospider\/live\/de\/php\/aza\/http\/index.php?highlight_docid=aza%3A%2F%2Faza:\/\/06-01-2022-4A_360-2021&amp;lang=de&amp;zoom=&amp;type=show_document\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">BGer 4A_360\/2021\u00a0vom 6. Januar 2022<\/a> hatte das Bundesgericht die Frage zu entscheiden, ob f\u00fcr die Beurteilung von Streitigkeiten aus einer Zusammenarbeitsvereinbarung das Arbeitsgericht zust\u00e4ndig ist oder nicht.<\/p>\n<p>Das Arbeitsgericht Z\u00fcrich hatte n\u00e4mlich sein Zust\u00e4ndigkeit verneint. Es erwog, die Tatsachenbehauptungen und die eingereichten Urkunden liessen es nicht zu, die zu beurteilende Forderung als Streitigkeit aus einem Arbeitsverh\u00e4ltnis zu qualifizieren, womit es an der sachlichen Zust\u00e4ndigkeit gem\u00e4ss \u00a7 20 des z\u00fcrcherischen Gesetzes \u00fcber die Gerichts- und Beh\u00f6rdenorganisation im Zivil- und Strafprozess (GOG; LS 211.1) vom 10. Mai 2010 fehle.<\/p>\n<p>Eine dagegen gerichtete Berufung der Kl\u00e4gerin wies das Obergericht des Kantons Z\u00fcrich mit Urteil vom 19. Mai 2021 ab und best\u00e4tigte den Beschluss des Arbeitsgerichts. Es erwog, aufgrund einer Gesamtw\u00fcrdigung der Umst\u00e4nde k\u00f6nne das Vertragsverh\u00e4ltnis zwischen den Parteien nicht als Arbeitsvertrag qualifiziert werden, womit die Erstinstanz ihre sachliche Zust\u00e4ndigkeit zur Beurteilung der Klage zu Recht verneint habe.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<h3>Vertragliche Grundlage<\/h3>\n<p>Der Streitigkeit lag folgender Sachverhalt zugrunde:<\/p>\n<p>Dr. A.________ (Kl\u00e4gerin, Beschwerdef\u00fchrerin) ist seit 2010 im Kanton Z\u00fcrich als selbst\u00e4ndige Rechtsanw\u00e4ltin t\u00e4tig. Diese T\u00e4tigkeit \u00fcbte sie in Teilzeit aus. Hauptberuflich war sie bis zum 31. Juli 2019 in einem Pensum von 60-80 % als juristische \u00dcbersetzerin bei der D.________ AG angestellt. Daneben ist sie Gr\u00fcnderin und Vorsitzende der Gesch\u00e4ftsf\u00fchrung der 2012 gegr\u00fcndeten E.________ GmbH. Die B.________ AG (vormals: C.________ AG, Beklagte, Beschwerdegegnerin) betreibt eine Anwaltskanzlei. Einziger Gesellschafter ist, nach dem Ausscheiden von Dr. F.________, Dr. G.________.<\/p>\n<p>Am 30. Juli 2019 schlossen die Parteien einen als &#8222;Zusammenarbeitsvereinbarung&#8220; bezeichneten Vertrag. Darin beschlossen sie eine tempor\u00e4re Zusammenarbeit f\u00fcr die Dauer von zwei Monaten in Bezug auf die Erbringung von anwaltlichen Dienstleistungen durch die Kl\u00e4gerin als Konsulentin unter dem Label der Beklagten. In Ziff. 1.2 wurde vereinbart, dass die Beklagte der Kl\u00e4gerin einen Arbeitsplatz, ihr Label, die Infrastruktur sowie ihre Akquise-Kan\u00e4le zur Verf\u00fcgung stellt und bei Bedarf bestehende Mandate an die Kl\u00e4gerin \u00fcbertr\u00e4gt. In Ziff. 2.1 wurde daf\u00fcr eine h\u00e4lftige Teilung des auf Mandaten der Beklagten generierten Umsatzes der Kl\u00e4gerin (einschliesslich \u00fcber Akquisitionskan\u00e4le der Beklagten akquirierte Mandate) vereinbart. Der Anteil der Kl\u00e4gerin war auf maximal Fr. 15&#8217;000.&#8211; pro Monat begrenzt. Ziff. 2.2 sah f\u00fcr die von der Kl\u00e4gerin selbst\u00e4ndig akquirierten Mandate &#8211; f\u00fcr die Nutzung des Labels und der Infrastruktur der Beklagten &#8211; eine Aufteilung des darauf generierten Umsatzes im Verh\u00e4ltnis von 80 % (Kl\u00e4gerin) zu 20 % (Beklagte) vor. Weiter sollte die \u00dcberweisung des Guthabens der Kl\u00e4gerin innert dreier Arbeitstage nach Genehmigung der Umsatzabrechnung erfolgen.\u00a0Am 4. Oktober 2019 beschlossen die Parteien die Fortsetzung der Zusammenarbeit zu gleich bleibenden Konditionen.<\/p>\n<p>Mit Schreiben vom 8. Februar 2020 k\u00fcndigte Dr. F.________ namens der Beklagten das &#8222;Auftragsverh\u00e4ltnis&#8220; in Anwendung von\u00a0Art. 404 Abs. 1 OR\u00a0per sofort. Mit Schreiben vom 4. M\u00e4rz 2020 k\u00fcndigte die Kl\u00e4gerin ihrerseits das &#8222;Arbeitsverh\u00e4ltnis&#8220; gem\u00e4ss Zusammenarbeitsvereinbarungen vom 30. Juli 2019 bzw. 4. Oktober 2019 in Anwendung von\u00a0Art. 337 OR\u00a0fristlos.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<h3>Beurteilung unter dem Sozialversicherungsrecht<\/h3>\n<p>Die Sozialversicherungsanstalt (SVA) des Kantons Z\u00fcrich verf\u00fcgte am 19. Februar 2020, die Erwerbst\u00e4tigkeit der Kl\u00e4gerin bei der Beklagten sei als unselbst\u00e4ndig zu qualifizieren. Sie lehnte das Gesuch der Kl\u00e4gerin um Registrierung als Selbst\u00e4ndigerwerbende ab. Unter sozialversicherungsrechtlichen Aspekten wurde die Kl\u00e4gerin somit als Arbeitnehmerin qualifiziert.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<h3>Beurteilung der T\u00e4tigkeit<\/h3>\n<p>Umstritten war somit &#8211; im Zusammenhang mit der sachlichen Zust\u00e4ndigkeit des Arbeitsgerichts &#8211; ob die Zusammenarbeitsvereinbarungen als Arbeitsvertr\u00e4ge qualifiziert werden k\u00f6nnen (E. 5.1.3):<\/p>\n<p><em>Der Arbeitsvertrag weist nach der gesetzlichen Definition im Wesentlichen vier Merkmale auf: Das Erbringen einer Arbeitsleistung, die Entgeltlichkeit, die Eingliederung in eine fremde Arbeitsorganisation (sog. Subordinations- oder Unterordnungverh\u00e4ltnis) und das Vorliegen eines Dauerschuldverh\u00e4ltnisses (zit. Urteil 4A_64\/2020 E. 6.1 mit Hinweisen; Urteile 4A_484\/2018 vom 10. Dezember 2019 E. 4.1; 4A_594\/2018 vom 6. Mai 2019 E. 4.1.1). \u00a0<\/em><\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<h3>Entscheid des Obergerichts Z\u00fcrich<\/h3>\n<p>Aufgrund einer Gesamtw\u00fcrdigung k\u00f6nne das Vertragsverh\u00e4ltnis gem\u00e4ss Obergericht nicht als Arbeitsvertrag qualifiziert werden. Die Beschwerdef\u00fchrerin habe mit den Zusammenarbeitsvereinbarungen eine selbst\u00e4ndige T\u00e4tigkeit nicht nur angestrebt, sondern sie habe auch tats\u00e4chlich selbst\u00e4ndig und weitestgehend frei Mandate f\u00fcr die Beschwerdegegnerin bearbeitet. Es habe weder in pers\u00f6nlicher, sachlicher noch zeitlicher Hinsicht eine Abh\u00e4ngigkeit bestanden. Nach ihren Vorbringen habe sie die Mandate selber akquiriert und habe direkt am wirtschaftlichen Erfolg ihres Arbeitseinsatzes partizipiert, indem sie den von ihr erwirtschaftete Umsatz abz\u00fcglich des Anteils der Beschwerdegegnerin als Einkommen erhalten sollte. Insofern habe sie die Dispositionsm\u00f6glichkeit und das unternehmerische Verlustrisiko bez\u00fcglich des Einsatzes ihrer Arbeitskraft selbst innegehabt. Sie sei auch nicht in relevantem Mass in die Arbeitsorganisation der Beschwerdegegnerin eingegliedert gewesen, sondern habe die Mandate nach eigener Darstellung unter eigener Adresse und eigener Vollmacht betreut. Sie habe ihre Arbeitsleistung mithin wie eine Selbst\u00e4ndigerwerbende anbieten und den Umfang ihrer T\u00e4tigkeit selbst bestimmen k\u00f6nnen. All diese Umst\u00e4nde spr\u00e4chen gegen ein arbeitsvertragliches Verh\u00e4ltnis. Dass ihre unternehmerische Freiheit aufgrund gewisser organisatorischer Weisungsbefugnisse der Beschwerdegegnerin eingeschr\u00e4nkt gewesen sei (Ferienvertretung, Telefondienst, Vorgaben f\u00fcr B\u00fcro- und Infrastrukturnutzung, Zeiterfassung, Angabe des Firmenkontos der Beschwerdegegnerin bei der Rechnungsstellung gegen\u00fcber Klienten) reiche zur Annahme eines Subordinationsverh\u00e4ltnisses nicht aus. Zudem fehle es an einer eigentlichen Pflicht zur Arbeitsleistung und an einem (Mindest-) Lohn.<\/p>\n<p>Das Obergericht Z\u00fcrich setzte sich auch mit dem Entscheid des Sozialversicherungsgerichts auseinander:<\/p>\n<p>Es erwog, die Einstufung der T\u00e4tigkeit als selbst\u00e4ndige Erwerbst\u00e4tigkeit im Sozialversicherungsrecht weise f\u00fcr die Qualifikation als Arbeitsvertrag nur eine untergeordnete Bedeutung auf, insbesondere weil im Sozialversicherungsrecht von eigenen Begriffsumschreibungen ausgegangen werde (mit Hinweis auf\u00a0<a href=\"https:\/\/www.bger.ch\/ext\/eurospider\/live\/de\/php\/aza\/http\/index.php?lang=de&amp;type=show_document&amp;page=1&amp;from_date=&amp;to_date=&amp;sort=relevance&amp;insertion_date=&amp;top_subcollection_aza=all&amp;query_words=&amp;rank=0&amp;azaclir=aza&amp;highlight_docid=atf%3A%2F%2F128-III-129%3Ade&amp;number_of_ranks=0#page129\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">BGE 128 III 129<\/a>\u00a0E. 1a\/aa; zit. Urteil 4A_64\/2020 E. 6.4). Nach der sozialversicherungsrechtlichen Rechtsprechung beurteile sich die Frage, ob im Einzelfall eine selbst\u00e4ndige oder unselbst\u00e4ndige Erwerbst\u00e4tigkeit vorliege, nicht aufgrund der Rechtsnatur des Vertragsverh\u00e4ltnisses zwischen den Parteien. Entscheidend seien vielmehr die wirtschaftlichen Gegebenheiten. Die zivilrechtlichen Verh\u00e4ltnisse verm\u00f6chten dabei allenfalls gewisse Anhaltspunkte zu bieten ohne jedoch ausschlaggebend zu sein. Zudem sei auch der Blickwinkel ein anderer; entscheidend f\u00fcr die SVA sei, dass die Sozialversicherungsbeitr\u00e4ge gesetzeskonform bezahlt w\u00fcrden. Dass die SAV die Erwerbst\u00e4tigkeit der Beschwerdef\u00fchrerin f\u00fcr die Beschwerdegegnerin als unselbst\u00e4ndig qualifiziert habe, sei daher f\u00fcr die Vertragsqualifikation nicht entscheidend. Dies gelte umso mehr, als die Begr\u00fcndung der SVA im Wesentlichen aus pauschalen Verweisen auf die Ziffern 1, 2, 4 und 5 der betreffenden Zusammenarbeitsvereinbarung bestehe und keine eigentliche Auseinandersetzung mit den Kriterien der arbeitsorganisatorischen Abh\u00e4ngigkeit und des Unternehmerrisikos erfolge.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<h3>Beurteilung durch das Bundesgericht<\/h3>\n<p>Das Bundesgericht sch\u00fctzte den Entscheid des Obergerichts (E. 5.3.2):<\/p>\n<p><em>Die Vorinstanz hat ausf\u00fchrlich dargelegt, weshalb sie den Entscheid der SVA f\u00fcr die Frage, ob die Zusammenarbeitsvereinbarungen als Arbeitsvertr\u00e4ge zu qualifizieren seien, nicht als ausschlaggebend erachtet hat. Die Beschwerdef\u00fchrerin scheint in der Beschwerde von der falschen Annahme auszugehen, dass die Einsch\u00e4tzung der SVA auch f\u00fcr die Vorinstanzen (ohne Weiteres) verbindlich gewesen w\u00e4re. Weiter tut sie auch nicht hinreichend dar, welche Kriterien die Vorinstanz zus\u00e4tzlich h\u00e4tte ber\u00fccksichtigen m\u00fcssen, wenn sie pauschal ausf\u00fchrt, die Vorinstanz habe statt die in Lehre und Rechtsprechung aufgestellten Kriterien in einer Gesamtschau zu pr\u00fcfen, auf die Kriterien der &#8222;arbeitsorganisatorischen Abh\u00e4ngigkeit&#8220; und des &#8222;Unternehmerrisikos&#8220; abgestellt. Der Vorinstanz ist insgesamt keine Verletzung von Bundesrecht vorzuwerfen, wenn sie nicht der Einsch\u00e4tzung der SVA gefolgt ist.<\/em><\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<h4>Zur Qualifikation der Vertr\u00e4ge siehe auch:<\/h4>\n<ul>\n<li class=\"entry-title\"><a href=\"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/2019\/05\/14\/lausanner-gericht-uber-ist-arbeitgeber-uber-fahrer-sind-arbeitnehmer\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Lausanner Gericht: Uber ist Arbeitgeber, Uber-Fahrer sind Arbeitnehmer<\/a><\/li>\n<li><a href=\"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/2019\/06\/13\/angestellt-oder-nicht\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Angestellt oder nicht?<\/a><\/li>\n<li><a href=\"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/2019\/06\/21\/der-ceo-ohne-arbeitsvertrag\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Der CEO ohne Arbeitsvertrag<\/a><\/li>\n<li><a href=\"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/2019\/10\/13\/unterrichtsvertrag-oderarbeitsvertrag\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Unterrichtsvertrag oder Arbeitsvertrag?<\/a><\/li>\n<li><a href=\"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/2019\/12\/21\/beratungsvertrag-mit-einmann-ag-als-arbeitsverhaeltnis\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">\u201eBeratungsvertrag\u201c mit Einmann-AG als Arbeitsverh\u00e4ltnis<\/a><\/li>\n<li><a href=\"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/2019\/10\/13\/unterrichtsvertrag-oderarbeitsvertrag\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Unterrichtsvertrag oder Arbeitsvertrag?<\/a><\/li>\n<li><a href=\"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/2020\/09\/16\/abgrenzung-des-arbeitsvertrages-vom-auftrag\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Abgrenzung des\u00a0Arbeitsvertrages vom Auftrag<\/a><\/li>\n<li><a href=\"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/2022\/01\/06\/sozialversicherungsgericht-zuerich-uber-fahrer-sind-unselbstaendige\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Sozialversicherungsgericht Z\u00fcrich: Uber-Fahrer sind Unselbst\u00e4ndige<\/a><\/li>\n<\/ul>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Autor:\u00a0<a href=\"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/person\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Nicolas Facincani<\/a><\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<h4>Weitere umfassende Informationen zum Arbeitsrecht finden sie\u00a0<a href=\"https:\/\/www.exlibris.ch\/de\/buecher-buch\/deutschsprachige-buecher\/boris-etter\/arbeitsvertrag\/id\/9783727235108\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\"><strong>hier<\/strong><\/a>.<\/h4>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Sieht das kantonale Recht ein Arbeitsgericht vor, so ist dieses f\u00fcr die Beurteilung von arbeitsrechtlichen Streitigkeiten zust\u00e4ndig. 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