{"id":3483,"date":"2022-02-24T20:25:09","date_gmt":"2022-02-24T19:25:09","guid":{"rendered":"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/?p=3483"},"modified":"2022-02-24T20:42:48","modified_gmt":"2022-02-24T19:42:48","slug":"arbeitsgericht-zuerich-lohnanspruch-waehrend-beizen-lockdown","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/2022\/02\/24\/arbeitsgericht-zuerich-lohnanspruch-waehrend-beizen-lockdown\/","title":{"rendered":"Arbeitsgericht Z\u00fcrich: Lohnanspruch w\u00e4hrend Beizen-Lockdown"},"content":{"rendered":"<p>Kann die Arbeitnehmerin die Arbeit infolge Verschuldens der Arbeitgeberin nicht leisten oder kommt letztere aus anderen Gr\u00fcnden mit der Annahme der Ar\u00adbeitsleistung in Verzug (auch weil sich ein Betriebsrisiko verwirklicht), so bleibt sie gem\u00e4ss <a href=\"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/2019\/06\/23\/annahmeverzug-des-arbeitgebers\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Art. 324 Abs. 1 OR<\/a> zur Entrichtung des Lohnes verpflichtet, ohne dass die Arbeitnehmerin zur Nachleistung verpflichtet ist (sog. <a href=\"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/2019\/06\/23\/annahmeverzug-des-arbeitgebers\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Annahmeverzug<\/a>). <a href=\"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/2020\/02\/26\/arbeitsverhinderung-wegen-coronavirus-wer-bezahlt\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Umstritten<\/a> und bislang nicht restlos gekl\u00e4rt ist die Frage, ob eine Schliessung des Betriebs auf beh\u00f6rdliche Anordnung wegen einer Epidemie zum Betriebsrisiko des Arbeitgebers z\u00e4hlt oder nicht. Geh\u00f6rt die Schliessung zum Betriebsrisiko des Arbeitgebers, ist der Lohn weiterhin geschuldet. <a href=\"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/2021\/10\/15\/deutsches-bundesarbeitsgericht-kein-lohnanspruch-im-lockdown\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">In Deutschland wurde der Lohnanspruch durch das Bundesarbeitsgericht verneint<\/a>.<\/p>\n<p>Nun hat das Arbeitsgericht Z\u00fcrich (Einzelrichterin im vereinfachten Verfahren) einen ersten Entscheid gef\u00e4llt (Gesch\u00e4fts-Nr.: AH210123) und einen Lohnanspruch f\u00fcr den konkreten Sachverhalt bejaht.<\/p>\n<p>Gegenstand des vorliegenden Verfahrens war nicht der sogenannte Lock\u00addown zu Beginn der Covid-19-Pandemie in der Schweiz im M\u00e4rz\/April 2020. Zu entscheiden ist \u00fcber die \u2014 ebenfalls pandemiebedingte \u2014 beh\u00f6rdliche Schliessung der Restaurationsbetriebe ab dem 22. Dezember 2020 und deren Auswirkungen auf ein Arbeitsverh\u00e4ltnis, das im August 2020 (neu) eingegangen wurde.<\/p>\n<p>Dem Entscheid lag folgender Sachverhalt zugrunde:<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<h3>Sachverhalt<\/h3>\n<p>Die Arbeitnehmerin trat per 8. September 2020 als Event Koordinatorin in die Dienste der Arbeitgeberin ein. Mit Schreiben vom 23. Dezember 2020 \u2013 also nach der beh\u00f6rdlichen Schliessung der Restaurationsbetriebe &#8211; k\u00fcndigte die Arbeitnehmerin das Arbeitsverh\u00e4ltnis ordentlich per 28. Februar 2021. In der Folge zahlte die Arbeitnehmerin der Arbeitnehmerin den Lohn bis Ende Dezember 2020 aus. Bez\u00fcglich der Lohnforderungen der Kl\u00e4gerin f\u00fcr die Monate Januar und Februar 2021 teilte die Arbeitgeberin der Arbeitnehmerin mit Schreiben vom 2. Februar 2021 im Wesentlichen mit, dass sie ihr f\u00fcr die Monate Januar und Februar 2021 keinen Lohn bezahlen k\u00f6nne, da die Arbeitnehmerin w\u00e4hrend der K\u00fcndigungsfrist keinen Anspruch auf Kurzarbeitsentsch\u00e4digung habe und aufgrund des Lockdowns auch nicht arbeiten k\u00f6nne, wie dies in einer normalen Situation der Fall gewesen w\u00e4re. Gleichzeitig verwies die Beklagte in ihrem Schreiben auf einen Auszug aus dem Fragenkatalog des Gastrosuisse Rechtsdienstes, welcher wie folgt zitiert wurde:<\/p>\n<p><em>Mitarbeiter in gek\u00fcndigten Arbeitsverh\u00e4ltnissen haben keinen Anspruch auf Kurzarbeitsentsch\u00e4digung. Welcher Lohn ist w\u00e4hrend der K\u00fcndigungsfrist zu bezahlen?<\/em><\/p>\n<p><em>Grunds\u00e4tzlich ist der Lohn w\u00e4hrend der K\u00fcndigungsfrist zu 100% geschuldet. Eine Ausnahme besteht dann, wenn die Beh\u00f6rde die komplette Schliessung anordnet. In diesem Fall besteht eine objektive Unm\u00f6glichkeit, die Arbeit auszuf\u00fchren oder aus Sicht des Arbeitgebers, die Arbeit anzunehmen. Da die Schliessung nicht in den Risikobereich des Arbeitgebers f\u00e4llt, besteht kein Annahmeverzug seinerseits. Zugleich ist der Mitarbeiter nicht subjektiv, also aus einem Grund, welcher in seiner Person liegt, an der Arbeit verhindert. Deshalb gilt der Grundsatz &#8222;ohne Arbeit, kein Lohn\u201c.<\/em><\/p>\n<p>F\u00fcr die Arbeitgeberin kam zudem eine Anpassung ihres Angebots zur Aufrechterhaltung ihres Betriebs, etwa durch das Anbieten von Speisen und Getr\u00e4nken als Take-away und\/oder ei\u00adnes Lieferdienstes, nicht in Frage.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<h3>Bejahung des Lohnanspruchs<\/h3>\n<p>Das Arbeitsgericht (Gesch\u00e4fts-Nr.: AH210123) bejahte den Lohnanspruch der Arbeitnehmerin w\u00e4hrend der pandemiebedingten Schiessung der Restaurationsbetriebe, hielt aber explizit fest, dass hier nur ein Einzelfall beurteilt wurde und die Frage nicht allgemein beantwortet werde, ob eine beh\u00f6rdliche Betriebsschliessung generell einen Anwendungsfall von Art. 324 OR darstelle (E. 3.2.1 <em>Vorwegzuschicken ist, dass das Gericht (nur) \u00fcber den vorliegenden Fall zu entscheiden hat. Ob ein Umstand in das Betriebsrisiko der Arbeitgeberin f\u00e4llt, muss jeweils im Einzelfall bestimmt werden.<\/em>)<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<h4>Risiko einer erneuten Schliessung<\/h4>\n<p>Das Arbeitsgericht kam zum Schluss, dass im vorliegenden Fall das Risiko einer erneuten Schliessung der Restaurants bekannt war:<\/p>\n<p><em>3.2.2. Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist nicht der sogenannte Lock\u00addown zu Beginn der Covid-19-Pandemie in der Schweiz im M\u00e4rz\/April 2020. Zu entscheiden ist \u00fcber die \u2014 ebenfalls pandemiebedingte \u2014 beh\u00f6rdliche Schliessung der Restaurationsbetriebe ab dem 22. Dezember 2020 und deren Auswirkungen auf ein Arbeitsverh\u00e4ltnis, das im August 2020 (neu) eingegangen wurde. Vollends unvorhersehbar und unabwendbar, im Sinne einer h\u00f6heren Gewalt, waren das Ri\u00adsiko und die Folgen eines am 22. Dezember 2020 verh\u00e4ngten vor\u00fcbergehenden Restaurationsverbots im Zeitpunkt des Vertragsschlusses am 7. August 2020 (act. 5\/3) nicht. Bei Vertragsschluss waren vielmehr viele Parameter mit Bezug auf Covid-19 bekannt. Unvorhersehbar war weder das Risiko einer zweiten Welle in den Wintermonaten noch wie die Beh\u00f6rden darauf reagieren k\u00f6nnten. Als bekannt vorausgesetzt werden kann namentlich das Risiko einer erneuten vor\u00fcbergehen\u00adden Schliessung oder Einschr\u00e4nkung der Restaurationsbetriebe sowie der Umfang und die Voraussetzungen der Kurzarbeitsentsch\u00e4digung. Einige \u2014 auch namhafte Gastronomiebetriebe \u2014 haben bis zu diesem Zeitpunkt alternative Gesch\u00e4ftsmo\u00addelle, wie bspw. Take-away-Angebote, auf die Beine gesteilt, mit denen sie die Ausf\u00e4lle zu minimieren und ihre Mitarbeitenden weiterhin zu besch\u00e4ftigen versucht haben.<\/em><\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<h4>Betriebswirtschaftlicher Entscheid der Arbeitgeberin<\/h4>\n<p>Gem\u00e4ss Arbeitsgericht traf die Kl\u00e4gerin einen betriebswirtschaftlichen Entscheid, kein Take-Away anzubieten und somit die Arbeitnehmerin w\u00e4hrend der K\u00fcndigungsfrist anderweitig einzusetzen, weshalb der Lohnanspruch bejaht wurde.<\/p>\n<p><em>3.2.7. Die Beklagte traf am 8. August 2020 in Kenntnis der damaligen Situation den unternehmerischen Entscheid, die Kl\u00e4gerin als Event-Koordinatorin mit unbefriste\u00adtem und nach Ablauf der Probezeit mit einer Frist von zwei Monaten k\u00fcndbarem Vertrag anzustellen (act. 5\/3). Es war bekannt, dass im Fall eines erneuten Res\u00adtaurationsverbots allenfalls die Kurzarbeitsentsch\u00e4digung zum Zug kommt. Aber auch, dass es der Arbeitnehmerin frei steht, den Vertrag in Aus\u00fcbung ihrer K\u00fcndi\u00adgungsfreiheit wieder zu k\u00fcndigen, womit w\u00e4hrend der K\u00fcndigungsfrist die M\u00f6glich\u00adkeit der Kurzarbeit entfiele (vgl. Art. 31 Abs. 1 lit. c AVIG). Entgegen der Auffassung der Beklagten (vgl. Prot. S. 7 f.), liegt kein Rechtsmissbrauch vor. Die Beklagte traf zudem den betriebswirtschaftlichen Entscheid, keine alternativen Verpflegungs\u00adm\u00f6glichkeiten anzubieten und die Kl\u00e4gerin w\u00e4hrend der K\u00fcndigungsfrist auch nicht anderweitig einzusetzen (vgl. auch act. 5\/3 Ziff. 1b). Das Risiko, der Kl\u00e4gerin w\u00e4h\u00adrend der zweimonatigen K\u00fcndigungsfrist trotzdem den Lohn bezahlen zu m\u00fcssen, ist dem Betriebsrisiko der Beklagten zuzurechnen. Es liegt ein Anwendungsfall von Art. 324 OR vor.<\/em><\/p>\n<p><em>3.2.8. Mit anderen Worten geh\u00f6rt die vorliegend zu beurteilende Betriebsschlies\u00adsung resp. die damit einhergehende Arbeitsverhinderung der Kl\u00e4gerin zum Be\u00adtriebsrisiko der Beklagten, womit die Beklagte \u2014 wenn auch unverschuldet mit der Entgegennahme der Arbeitsleistung der Kl\u00e4gerin in Verzug geraten ist und bis zum Ende des Arbeitsverh\u00e4ltnisses, das heisst bis zum 28. Februar 2021 zur Lohnfort\u00adzahlung verpflichtet war.<\/em><\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<h4>Beachten Sie auch die bisherigen, im Zusammenhang mit COVID-19 erschienen Beitr\u00e4ge (Auswahl):<\/h4>\n<ul>\n<li class=\"entry-title\"><a href=\"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/2020\/04\/05\/kurzfristige-zwangsferien-aufgrund-der-coronapandemie\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Kurzfristige Zwangsferien aufgrund der Coronapandemie<\/a><\/li>\n<li class=\"entry-title\"><a href=\"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/2020\/04\/03\/arbeitsrechtliche-herausforderungen-der-corona-pandemie\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Arbeitsrechtliche Herausforderungen der Corona-Pandemie<\/a><\/li>\n<li class=\"entry-title\"><a href=\"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/2020\/03\/28\/erleichterungen-bei-kurzarbeit-covid-19\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Erleichterungen bei Kurzarbeit (COVID-19)<\/a><\/li>\n<li class=\"entry-title\"><a href=\"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/2020\/03\/24\/covid-19-taggeld-fuer-huetende-eltern\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">COVID-19: Taggeld f\u00fcr h\u00fctende Eltern<\/a><\/li>\n<li class=\"entry-title\"><a href=\"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/2020\/03\/20\/coronavirus-schule-geschlossen-lohnanspruch-des-arbeitnehmers\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Coronavirus: Schule geschlossen \u2013 Lohnanspruch des Arbeitnehmers<\/a><\/li>\n<li class=\"entry-title\"><a href=\"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/2020\/03\/16\/coronavirus-besonders-gefaehrdete-personen-lohnzahlungspflicht\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Coronavirus: Besonders gef\u00e4hrdete Personen \u2013 Lohnzahlungspflicht<\/a><\/li>\n<li class=\"entry-title\"><a href=\"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/2020\/03\/15\/coronavirus-messung-koerpertemperatur-und-tracking-durch-den-arbeitgeber\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Coronavirus: Messung der K\u00f6rpertemperatur durch den Arbeitgeber<\/a><\/li>\n<li class=\"entry-title\"><a href=\"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/2020\/03\/06\/kurzarbeit-wegen-coronavirus\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Kurzarbeit wegen Coronavirus<\/a><\/li>\n<li class=\"entry-title\"><a href=\"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/2020\/02\/26\/arbeitsverhinderung-wegen-coronavirus-wer-bezahlt\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Arbeitsverhinderung wegen Coronavirus \u2013 Wer bezahlt?<\/a><\/li>\n<li><a href=\"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/2020\/04\/17\/neue-regelung-fuer-besonders-gefaehrdete-personen-per-17-april-2020\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Neue Regelung f\u00fcr besonders gef\u00e4hrdete Personen per 17. April 2020<\/a><\/li>\n<li class=\"entry-title\"><a href=\"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/2020\/04\/19\/ergaenzungen-zur-taggeldregelung-fuer-huetende-eltern-und-selbstaendige\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Erg\u00e4nzungen zur Taggeldregelung f\u00fcr h\u00fctende Eltern und Selbst\u00e4ndige<\/a><\/li>\n<li><a href=\"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/2020\/05\/24\/auswirkungen-von-corona-auf-die-ferien\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Auswirkungen von Corona auf die Ferien<\/a><\/li>\n<li><a href=\"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/2020\/07\/01\/massenentlassung-als-folge-der-corona-pandemie\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Massenentlassung als Folge der Corona-Pandemie<\/a><\/li>\n<\/ul>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Autor:\u00a0<a href=\"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/person\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Nicolas Facincani<\/a><\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<h4>Weitere umfassende Informationen zum Arbeitsrecht finden sie\u00a0<a href=\"https:\/\/www.exlibris.ch\/de\/buecher-buch\/deutschsprachige-buecher\/boris-etter\/arbeitsvertrag\/id\/9783727235108\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\"><strong>hier<\/strong><\/a>.<\/h4>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Kann die Arbeitnehmerin die Arbeit infolge Verschuldens der Arbeitgeberin nicht leisten oder kommt letztere aus anderen Gr\u00fcnden mit der Annahme der Ar\u00adbeitsleistung in Verzug (auch weil sich ein Betriebsrisiko verwirklicht), so bleibt sie gem\u00e4ss Art. 324 Abs. 1 OR zur Entrichtung des Lohnes verpflichtet, ohne dass die Arbeitnehmerin zur Nachleistung verpflichtet ist (sog. 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