{"id":3504,"date":"2022-03-14T20:34:34","date_gmt":"2022-03-14T19:34:34","guid":{"rendered":"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/?p=3504"},"modified":"2022-04-20T20:49:28","modified_gmt":"2022-04-20T18:49:28","slug":"bundestrafgericht-entschaedigung-bei-probezeitkuendigung-oeff-dienstrecht","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/2022\/03\/14\/bundestrafgericht-entschaedigung-bei-probezeitkuendigung-oeff-dienstrecht\/","title":{"rendered":"Bundestrafgericht: Entsch\u00e4digung bei Probezeitk\u00fcndigung (\u00f6ff. Dienstrecht)"},"content":{"rendered":"<p>Zuerst stellt sich hier die Frage, warum sich das Bundesstrafgericht \u00fcberhaupt mit Arbeitsrecht befasst: Der Grund hierf\u00fcr ist wie folgt: Gem\u00e4ss <a href=\"https:\/\/links.weblaw.ch\/de\/SR-172.220.1+Art.%2034%20Abs.%201,20211206\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Art. 34 Abs. 1 des Bundespersonalgesetzes vom 24. M\u00e4rz 2000<\/a> (BPG) erl\u00e4sst der Arbeitgeber eine Verf\u00fcgung, wenn bei Streitigkeiten aus dem Arbeitsverh\u00e4ltnis keine Einigung zustande kommt.<\/p>\n<p>Solche Verf\u00fcgungen des Bundesverwaltungsgerichts k\u00f6nnen mit Beschwerde bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts angefochten werden.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<h3><a href=\"https:\/\/entscheide.weblaw.ch\/cache.php?link=06.12.2021_rr.2020.318&amp;sel_lang=de\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Entscheid BStGer RR.2020.318 vom 6. Dezember 2021<\/a><\/h3>\n<p>Im Entscheid hatte sich das Bundesstrafgericht mit der K\u00fcndigung w\u00e4hren der Probezeit auseinanderzusetzen (siehe hierzu etwa auch bereits den\u00a0<a href=\"\/Users\/Nicolas\/Downloads\/A-4843_2020.pdf\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Entscheid A-4843 des Bundesverwaltungsgerichts vom 1. April 2021 &#8211; hier wurde ein Anspruch auf Entsch\u00e4digung aber verneint).<\/a><\/p>\n<p>Dem Entscheid lag folgender Sachverhalt zugrunde:<\/p>\n<p>A. (der Arbeitnehmer) war seit dem 1. August 2020 als Leiter HR Grundlagen + Personalentwicklung sowie stellvertretender Leiter Human Resources beim Bundesverwaltungsgericht mit einem Besch\u00e4ftigungsgrad von 100% angestellt. Am 1. September 2020 wurde ihm die interimistische Leitung HR bis auf weiteres \u00fcbertragen. Am 8. Oktober 2020 er\u00f6ffnete die Generalsekret\u00e4rin des Bundesverwaltungsgerichts A., dass sie eine K\u00fcndigung des Arbeitsverh\u00e4ltnisses in Erw\u00e4gung ziehe, erl\u00e4uterte die K\u00fcndigungsgr\u00fcnde und r\u00e4umte A. Gelegenheit zur Stellungnahme bis zum 16. Oktober 2020 ein. Die Generalsekret\u00e4rin sah sich zu diesem Schritt veranlasst, weil das Verhalten von A. zu einer Verunsicherung und Destabilisierung des ganzen Teams gef\u00fchrt habe und kein Vertrauen mehr in seine F\u00fchrungskompetenz gegeben gewesen sei. Zudem habe sich A. nicht an die Vorgaben der Generalsekret\u00e4rin, sich auf das Alltagsgesch\u00e4ft zu konzentrieren und keine weiteren Aufgaben oder Projekte aufzunehmen, gehalten. Nachdem A. innert erstreckter Frist mit Schreiben vom 23. Oktober 2020 zur beabsichtigten K\u00fcndigung Stellung genommen hatte, verf\u00fcgte die Generalsekret\u00e4rin am 30. Oktober 2020 die Aufl\u00f6sung des Arbeitsvertrages von A. w\u00e4hrend der Probezeit per 2. November 2020, unter Einhaltung einer K\u00fcndigungsfrist von 7 Tagen. Dagegen gelangte A. mit Beschwerde vom 27. November 2020 an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<h3>Das Bundesstrafgericht zur Probezeitk\u00fcndigung<\/h3>\n<p>Das Bundesgericht hielt zun\u00e4chst fest, dass zu den Gr\u00fcnden, aus welchen ein Arbeitsverh\u00e4ltnis w\u00e4hrend der Probezeit aufgel\u00f6st werden k\u00f6nne, das OR anwendbar sei:<\/p>\n<p><em>3.1 W\u00e4hrend der Probezeit kann das Arbeitsverh\u00e4ltnis mit einer K\u00fcndigungsfrist von sieben Tagen ordentlich gek\u00fcndigt werden ( Art. 12 Abs. 2 BPG i.V.m. <a href=\"https:\/\/links.weblaw.ch\/de\/SR-172.220.111.3+Art.%2030a,20211206\">Art. 30a BPV<\/a>). Gem\u00e4ss Art. 6 Abs. 2 BPG sind im \u00f6ffentlich-rechtlichen Arbeitsverh\u00e4ltnis die einschl\u00e4gigen Bestimmungen des Obligationenrechts vom 30. M\u00e4rz 1911 (OR; SR 2020) sinngem\u00e4ss anwendbar, soweit dieses Gesetz und andere Bundesgesetze nichts Abweichendes bestimmen. Weder das BPG noch das BPV enthalten n\u00e4here Angaben zu den Gr\u00fcnden, aus welchen ein Arbeitsverh\u00e4ltnis w\u00e4hrend der Probezeit aufgel\u00f6st werden kann. Massgeblich sind diesbez\u00fcglich somit die Bestimmungen und die dazugeh\u00f6rende Praxis des OR (Botschaft zu einer \u00c4nderung des Bundespersonalgesetzes vom 31. August 2011, <a href=\"https:\/\/links.weblaw.ch\/de\/BBl-2011-6715\">BBl 2011 6715<\/a>). Gest\u00fctzt auf 6 Abs. 2 BPG i.V.m. Art. 335b Abs. 3 und Art. 336c Abs. 1 OR (e contrario) ist w\u00e4hrend der Probezeit eine K\u00fcndigung durch den Arbeitgeber auch bei Krankheit des Arbeitnehmers zul\u00e4ssig. Es besteht mithin kein zeitlicher K\u00fcndigungsschutz, jedoch verl\u00e4ngert sich die Probezeit entsprechend der Krankheitsdauer (Etter\/Stucky, in: Etter\/Facincani\/Sutter [Hrsg.], Handkommentar, 2021, N. 12 zu <a href=\"https:\/\/links.weblaw.ch\/de\/SR-220+Art.%20335b,20211206\">Art. 335b OR<\/a>).<\/em><\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<h3>Sachlicher Grund f\u00fcr Probezeitk\u00fcndigung<\/h3>\n<p>Das Bundesstrafgericht hielt fest, dass eine K\u00fcndigung w\u00e4hrend der Probezeit begr\u00fcndet sein m\u00fcsse, wobei an die Gr\u00fcnde f\u00fcr die Aufl\u00f6sung dieses schon seiner Natur nach lockeren Verh\u00e4ltnisses keine allzu strengen Anforderungen zu stellen sei:<\/p>\n<p><em>3.2.2 Auch wenn weder das BPG bzw. die BPV noch das OR die Rechtsm\u00e4ssigkeit einer K\u00fcndigung w\u00e4hrend der Probezeit explizit vom Vorliegen bestimmter Gr\u00fcnde abh\u00e4ngig machen, muss eine K\u00fcndigung w\u00e4hrend der Probezeit begr\u00fcndet sein, wobei an die Gr\u00fcnde f\u00fcr die Aufl\u00f6sung dieses schon seiner Natur nach lockeren Verh\u00e4ltnisses keine allzu strengen Anforderungen zu stellen sind (<a href=\"https:\/\/links.weblaw.ch\/BGE-129-III-124\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">BGE 129 III 124 E. 3.1<\/a>; <a href=\"https:\/\/links.weblaw.ch\/BGE-120-IB-134\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">120 Ib 134 E. 2.<\/a>a; N\u00f6tzli, in: Portmann\/Uhlmann, <a href=\"https:\/\/links.weblaw.ch\/de\/SR-172.220.1,20211206\">Bundespersonalgesetz<\/a> [BPG], 2013, N. 16 zu Art. 12). Die K\u00fcndigung w\u00e4hrend der Probezeit verlangt nicht ausschliesslich sachliche oder objektiv messbare Gr\u00fcnde, auch muss die Aufl\u00f6sung vom Betroffenen nicht verschuldet sein. Selbst objektivierte pers\u00f6nliche Gr\u00fcnde k\u00f6nnen ausreichen, um das Vertragsverh\u00e4ltnis zu l\u00f6sen, dies insbesondere deshalb, weil es bei der Absolvierung der Probezeit nicht zuletzt auch um die Frage der Integrationsf\u00e4higkeit eines Arbeitnehmers in eine Arbeits- und Teamstruktur geht (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts <a href=\"https:\/\/links.weblaw.ch\/BVGer-A-5859\/2012\">A-5859\/2012<\/a> vom 15. Mai 2013 E. 4.3). Es gen\u00fcgt eine auf konkreten sachverhaltlichen Feststellungen basierende Prognose, zwischen den Parteien werde sich kein konstruktives Arbeitsverh\u00e4ltnis entwickeln (Helbling, in: Portmann\/Uhlmann, a.a.O., N 123 zu Art. 8; Hervorhebung hinzugef\u00fcgt). So ist eine K\u00fcndigung eines Probearbeitsverh\u00e4ltnisses etwa zul\u00e4ssig, wenn aufgrund der Wahrnehmungen von Vorgesetzten die Annahme hinreichend begr\u00fcndet erscheint, dass ein Angestellter dem Stellenprofil nicht entspricht. Dasselbe gilt, wenn aus pers\u00f6nlichen Gr\u00fcnden ein f\u00fcr die vorgesehene Funktion n\u00f6tiges Vertrauensverh\u00e4ltnis nicht aufgebaut werden kann oder auf Grund objektiver Anhaltspunkte eine reibungslose Zusammenarbeit sowie eine effiziente Verwaltungst\u00e4tigkeit k\u00fcnftig in Frage gestellt erscheinen. Schliesslich k\u00f6nnen auch zwischenmenschliche Faktoren oder das Unverm\u00f6gen eines Arbeitnehmers, sich in gewachsene Strukturen einzuf\u00fcgen, mit Autorit\u00e4ten situationsgerecht umzugehen oder sein Arbeitsstil dazu f\u00fchren, dass ein Probezeitverh\u00e4ltnis nicht in ein ordent\u00adliches Arbeitsverh\u00e4ltnis \u00fcberf\u00fchrt wird (<a href=\"https:\/\/links.weblaw.ch\/BGE-134-III-108\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">BGE 134 III 108 E. 7.1.1<\/a>; <a href=\"https:\/\/links.weblaw.ch\/BGE-120-IB-134\">120 Ib 134<\/a> E. 2a; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts <a href=\"https:\/\/links.weblaw.ch\/BVGer-A-5859\/2012\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">A-5859\/2012<\/a> vom 15. Mai 2013 E. 4.3; N\u00f6tzli, a.a.O.).<\/em><\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<h3>Keine sachlichen Gr\u00fcnde vorhanden<\/h3>\n<p>Das Bundesstrafgericht kam zum Schluss, dass sachliche Gr\u00fcnde f\u00fcr die K\u00fcndigung fehlten:<\/p>\n<p><em>Die K\u00fcndigung wurde ausgesprochen, weil der Arbeitnehmer dem Stellenprofil als Leiter HR Grundlagen + Personalentwicklung sowie Stv. Leiter Human Resources nicht entsprochen habe. Zudem habe ein f\u00fcr die vorgesehene Funktion unbedingt n\u00f6tiges Vertrauensverh\u00e4ltnis nicht aufgebaut werden k\u00f6nnen.<\/em><\/p>\n<p><em>Es liegen somit keine hinreichenden Belege vor, die beweisen w\u00fcrden, dass der Beschwerdef\u00fchrer dem Stellenprofil nicht entsprochen h\u00e4tte und dass ein f\u00fcr die vorgesehene Funktion n\u00f6tiges Vertrauensverh\u00e4ltnis nicht habe aufgebaut werden k\u00f6nnen. Damit gelingt es dem Beschwerdegegner nicht, entsprechend den Regeln der Beweislast die Gr\u00fcnde f\u00fcr die ordentliche K\u00fcndigung gen\u00fcgend zu beweisen (vgl. supra E. 2.2). Von der Generalsekret\u00e4rin w\u00e4re zu erwarten gewesen, dass sie die von ihr ins Feld gef\u00fchrten Vorkommnisse entsprechend dokumentiert. Auch wenn w\u00e4hrend der Probezeit keine allzu strengen Anforderungen an die K\u00fcndigungsgr\u00fcnde zu stellen sind, ist eine K\u00fcndigung sorgf\u00e4ltig durchzuf\u00fchren und die Gr\u00fcnde hierzu zu dokumentieren (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-1058 vom 27. August 2018 E. 5.4). Dieses S\u00e4umnis ist nicht im Beschwerdeverfahren nachzuholen, zumal die entsprechende Dokumentation (interne Aktennotizen, Gespr\u00e4chsnotizen) grunds\u00e4tzlich sogleich vorzunehmen ist. Der als Beweis\u00adofferte formulierte Antrag auf schriftliche und anonymisierte Befragung der Mitarbeitenden des HR-Teams ist daher abzuweisen, da keine Gr\u00fcnde ersichtlich sind, die ein Abweichen von der Dokumentationspflicht gerechtfertigt h\u00e4tten.<\/em><\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<h3>Anspr\u00fcche des Arbeitnehmers<\/h3>\n<p>Heisst das Bundesstrafgericht die Beschwerde gegen eine Verf\u00fcgung \u00fcber die K\u00fcndigung des Arbeitsverh\u00e4ltnisses durch den Arbeitgeber mangels eines sachlich hinreichenden Grundes gut, ohne dass eine qualifiziert rechtswidrige K\u00fcndigung im Sinne von <a href=\"https:\/\/links.weblaw.ch\/de\/SR-172.220.1+Art.%2034c,20211206\">Art. 34c BPG<\/a> vorliegt, so hat es dem Beschwerdef\u00fchrer eine Entsch\u00e4digung von in der Regel mindestens sechs Monatsl\u00f6hnen und h\u00f6chstens einem Jahreslohn zuzusprechen deren H\u00f6he unter W\u00fcrdigung aller Umst\u00e4nde festzulegen ist. Das Bundesstrafgericht erachtete eine Entsch\u00e4digung von sechs Monatsl\u00f6hnen als angemessen:<\/p>\n<p><em>Weder das Gesetz noch die Botschaft \u00e4ussern sich zu den einzelnen Bemessungskriterien der Entsch\u00e4digung. Die Botschaft verweist lediglich darauf, dass der Entsch\u00e4digung ein prohibitiver Charakter zukommen solle (es soll sich f\u00fcr die Arbeitgeberin nicht &amp;quot;lohnen&amp;quot;, eine Arbeitnehmerin ohne rechtlich gen\u00fcgenden Grund zu entlassen) und ihre H\u00f6he absichtlich \u00fcber derjenigen des OR liege (Botschaft BPG, <a href=\"https:\/\/links.weblaw.ch\/de\/BBl-2011-6724\">BBl 2011 6724<\/a>). Es rechtfertigt sich daher, zur Bemessung der H\u00f6he der Entsch\u00e4digung auf die Rechtsprechung zu Art. 19 Abs. 3 i.V.m. Art. 14 Abs. 3 Bst. a aBPG bzw. <a href=\"https:\/\/links.weblaw.ch\/de\/SR-220+Art.%20336a,20211206\">Art. 336a OR<\/a> sowie zu <a href=\"https:\/\/links.weblaw.ch\/de\/SR-220+Art.%20337c%20Abs.%203,20211206\">Art. 337c Abs. 3 OR<\/a> abzustellen. F\u00fcr die Bemessung der H\u00f6he der Entsch\u00e4digung ist demnach auf die Schwere der Pers\u00f6nlichkeitsverletzung bzw. des Eingriffs in die Pers\u00f6nlichkeit des Arbeitnehmers, die Intensit\u00e4t und Dauer der vertraglichen Beziehungen zwischen den Parteien sowie die Art und Weise der K\u00fcndigung, die Strafw\u00fcrdigkeit des Verhaltens des Arbeitgebers, und die Schwere eines allf\u00e4lligen Mitverschuldens des Arbeitnehmers, das Mass der Widerrechtlichkeit der Entlassung, die soziale und finanzielle Lage der beschwerdef\u00fchrenden Partei sowie das Alter der Betroffenen und deren Stellung im Unternehmen des Arbeitgebers abzustellen. Insbesondere ein besonders r\u00fccksichtsloses Vorgehen bei der K\u00fcndigung kann sich auf die Entsch\u00e4digung erh\u00f6hend auswirken (<a href=\"https:\/\/links.weblaw.ch\/BGE-123-III-246\"> BGE 123 III 246<\/a> E. 6a; Urteile des Bundesgerichts <a href=\"https:\/\/links.weblaw.ch\/8C_620\/2013\">8C_620\/2013<\/a> vom 25. Februar 2014 E. 4 und <a href=\"https:\/\/links.weblaw.ch\/4A_571\/2008\">4A_571\/2008<\/a> vom 5. M\u00e4rz 2009 E. 5.1 [zu <a href=\"https:\/\/links.weblaw.ch\/de\/SR-220+Art.%20336a,20211206\">Art. 336a OR<\/a>]; Urteile des Bundesverwaltungsgerichts <a href=\"https:\/\/links.weblaw.ch\/BVGer-A-531\/2014\">A-531\/2014<\/a> vom 17. September 2014 E. 5.2 f.; <a href=\"https:\/\/links.weblaw.ch\/BVGer-A-6664\/2009\">A-6664\/2009<\/a> vom 29. Juni 2010 E. 6.3.2.2; N\u00f6tzli, a.a.O., Art. 19 N 23 [zu Art. 19 Abs. 3 i.V.m. Art. 14 Abs. 3 Bst. a aBPG]). <\/em><\/p>\n<p><em>5.3 Die Pers\u00f6nlichkeitsverletzung des zum Zeitpunkt der K\u00fcndigung knapp 59-j\u00e4hrigen Beschwerdef\u00fchrers ist selbst vor dem Hintergrund, dass die K\u00fcndigung w\u00e4hrend der Probezeit erfolgt ist, als erheblich einzustufen. Der Beschwerdef\u00fchrer hatte nach nur einem Monat Einarbeitung bereits die interimistische Leitung des Bereichs HR \u00fcbernommen, in einer &#8211; wie der Beschwerdegegner selber ausf\u00fchrt &#8211; \u00abanspruchsvollen Situation und mit diversen Ausf\u00e4llen von Mitarbeitenden\u00bb. Der Beschwerdef\u00fchrer sah sich damit noch in der Probezeit mit der Situation konfrontiert, zus\u00e4tzlich eine andere Position mit selbstredend mehr Verantwortung und weiteren Aufgaben zu bekleiden als die, wof\u00fcr er urspr\u00fcnglich angestellt worden war. Umso stossender ist daher der Umstand, dass der Beschwerdef\u00fchrer erst am 8. Oktober 2020, als die Generalsekret\u00e4rin dem Beschwerdef\u00fchrer ihre Absicht er\u00f6ffnete, das Arbeitsverh\u00e4ltnis mit ihm beenden zu wollen, von den gegen ihn erhobenen Vorw\u00fcrfen Kenntnis erhalten hat. Dass die Generalsekret\u00e4rin das Gespr\u00e4ch mit dem Beschwerdef\u00fchrer bereits zu einem fr\u00fcheren Zeitpunkt gesucht und ihn mit den Vorw\u00fcrfen konfrontiert h\u00e4tte, ist jedenfalls nicht aktenkundig. Es ist daher davon auszugehen, dass den Beschwerdef\u00fchrer die Ank\u00fcndigung der K\u00fcndigung am 8. Oktober 2020 g\u00e4nzlich unerwartet getroffen hat. Dieser Umstand, welcher vom Arbeitgeber zu verantworten ist, wirkt sich erh\u00f6hend auf die Entsch\u00e4digung aus. Schliesslich ist das Alter des Beschwerdef\u00fchrers von knapp 59 Jahren zum Zeitpunkt der K\u00fcndigung entsch\u00e4digungserh\u00f6hend zu ber\u00fccksichtigen. Es ist notorisch, dass Mitarbeitende im fortgeschrittenen Alter auf dem Arbeitsmarkt bedeutend mehr Schwierigkeiten haben, eine geeignete Stelle zu finden als j\u00fcngere Arbeitnehmer. Demgegen\u00fcber ist ein Mitverschulden des Beschwerdef\u00fchrers, welches sich mit Bezug auf die Entsch\u00e4digung zulasten des Beschwerdef\u00fchrers auswirken w\u00fcrde, nicht ersichtlich. In W\u00fcrdigung der gesamten Umst\u00e4nde erscheint eine Entsch\u00e4digung von sechs Monatsl\u00f6hnen, wie vom Beschwerdef\u00fchrer beantragt, als angemessen. Der Beschwerdegegner ist daher zu verpflichten, dem Beschwerdef\u00fchrer eine Entsch\u00e4digung von sechs Bruttol\u00f6hnen zuzusprechen.<\/em><\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<h4>Weitere Beitr\u00e4ge zum Thema Probezeit:<\/h4>\n<ul>\n<li class=\"entry-title\"><a href=\"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/2019\/10\/19\/kuendigung-bei-zu-langer-probezeit\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">K\u00fcndigung bei zu langer Probezeit<\/a><\/li>\n<li class=\"entry-title\"><a href=\"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/2019\/10\/16\/unbezahlter-urlaub-und-probezeit\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Unbezahlter Urlaub und Probezeit<\/a><\/li>\n<li class=\"entry-title\"><a href=\"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/2019\/06\/30\/probezeit-was-gilt-ab-wann-und-bis-wann\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Probezeit \u2013 was gilt, ab wann und bis wann?<\/a><\/li>\n<li class=\"entry-title\"><a href=\"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/2018\/10\/06\/das-ende-der-probezeit\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Das Ende der Probezeit<\/a><\/li>\n<li class=\"entry-title\"><a href=\"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/2018\/08\/01\/probezeit\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Probezeit \u2013 eine \u00dcbersicht<\/a><\/li>\n<li><a href=\"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/2019\/11\/14\/missbraeuchliche-kuendigung-waehrend-der-probezeit\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Missbr\u00e4uchliche K\u00fcndigung w\u00e4hrend der Probezeit<\/a><\/li>\n<li><a href=\"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/2021\/05\/26\/fragen-und-antworten-zur-probezeit\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Fragen und Antworten zur Probezeit<\/a><\/li>\n<li><a href=\"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/2021\/04\/29\/entschaedigung-bei-probezeitkuendigung\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Entsch\u00e4digung bei Probezeitk\u00fcndigung<\/a><\/li>\n<\/ul>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Autor:\u00a0<a href=\"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/person\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Nicolas Facincani<\/a><\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<h4>Weitere umfassende Informationen zum Arbeitsrecht finden sie\u00a0<a href=\"https:\/\/www.exlibris.ch\/de\/buecher-buch\/deutschsprachige-buecher\/boris-etter\/arbeitsvertrag\/id\/9783727235108\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\"><strong>hier<\/strong><\/a>.<\/h4>\n<p>&nbsp;<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Zuerst stellt sich hier die Frage, warum sich das Bundesstrafgericht \u00fcberhaupt mit Arbeitsrecht befasst: Der Grund hierf\u00fcr ist wie folgt: Gem\u00e4ss Art. 34 Abs. 1 des Bundespersonalgesetzes vom 24. 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