{"id":3556,"date":"2022-04-21T15:49:25","date_gmt":"2022-04-21T13:49:25","guid":{"rendered":"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/?p=3556"},"modified":"2022-04-21T15:49:25","modified_gmt":"2022-04-21T13:49:25","slug":"mobbing-im-oeffentlichen-dienstrecht","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/2022\/04\/21\/mobbing-im-oeffentlichen-dienstrecht\/","title":{"rendered":"Mobbing im \u00f6ffentlichen Dienstrecht"},"content":{"rendered":"<p>Im <a href=\"https:\/\/www.bger.ch\/ext\/eurospider\/live\/de\/php\/aza\/http\/index.php?lang=de&amp;type=highlight_simple_similar_documents&amp;page=5&amp;from_date=&amp;to_date=&amp;sort=relevance&amp;insertion_date=&amp;top_subcollection_aza=all&amp;docid=aza%3A%2F%2F18-06-2001-2P-61-2001&amp;rank=45&amp;azaclir=aza&amp;highlight_docid=aza%3A%2F%2F17-08-2021-8C_795-2020&amp;number_of_ranks=3232\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Urteil 8C_795\/2020 vom 17. August 2021<\/a> hatte sich das Bundesgericht mit der Frage auseinanderzusetzen, ob im Falle eines \u00f6ffentlich-rechtlich Arbeitsverh\u00e4ltnisses ein Fall von Mobbing vorlag. Der Beschwerdef\u00fchrer war als Lehrperson an der Kantonsschule St. Gallen angestellt und erhielt nach \u00fcber 30 Dienstjahren die K\u00fcndigung ausgesprochen. Der Arbeitgeber st\u00fctzte diese Entscheidung vorwiegend auf einen Abschlussbericht der Administrativuntersuchung des Bildungsdepartements des Kantons St. Gallen, welcher zum Schluss kam, dass der Beschwerdef\u00fchrer seine Lehr- und Erziehungspflichten aufgrund eines zu hohen Anforderungsniveau nicht erf\u00fcllte. Der Beschwerdef\u00fchrer hingegen warf dem Rektor der Kantonsschule Mobbing vor. Der Abschlussbericht kam diesbez\u00fcglich zum Schluss, dass der Rektor u.a. zwar seine allgemeine F\u00fcrsorgepflicht verletzt habe, Mobbing oder Bossing allerdings nicht vorgelegen sei. Der Beschwerdef\u00fchrer verlangte daraufhin gerichtlich neben der Feststellung der Missbr\u00e4uchlichkeit der K\u00fcndigung die Verpflichtung des Kantons St. Gallen zur Leistung einer entsprechenden Entsch\u00e4digung von sechs Monatsl\u00f6hnen sowie Genugtuung von CHF 10&#8217;000.00 und Schadenersatz von CHF 90&#8217;532.50 aufgrund des Mobbings. Das Verwaltungsgericht des Kantons St. Gallen hiess die Klage teilweise gut und verpflichtete den Kanton St. Gallen zur Leistung der geforderten Entsch\u00e4digung aufgrund missbr\u00e4uchlicher K\u00fcndigung. Der geltend gemachte Anspruch auf Genugtuung und Schadenersatz wies es jedoch ab. Daraufhin erhob der Beschwerdef\u00fchrer Beschwerde in \u00f6ffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht und verlangte die Zusprechung der geltend gemachten Genugtuung und Schadenersatz (<a href=\"https:\/\/www.bger.ch\/ext\/eurospider\/live\/de\/php\/aza\/http\/index.php?lang=de&amp;type=highlight_simple_similar_documents&amp;page=5&amp;from_date=&amp;to_date=&amp;sort=relevance&amp;insertion_date=&amp;top_subcollection_aza=all&amp;docid=aza%3A%2F%2F18-06-2001-2P-61-2001&amp;rank=45&amp;azaclir=aza&amp;highlight_docid=aza%3A%2F%2F17-08-2021-8C_795-2020&amp;number_of_ranks=3232\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Entscheid 8C_795\/2020 des Bundesgerichts vom 17. August 2021, Sachverhalt A ff.<\/a>).<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<h3>Missbr\u00e4uchliche K\u00fcndigung aufgrund der Art und Weise der Aus\u00fcbung des K\u00fcndigungsrechts<\/h3>\n<p>Art. 336 OR listet Gr\u00fcnde auf, welche zur <a href=\"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/2019\/10\/31\/die-missbraeuchliche-entlassung\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Missbr\u00e4uchlichkeit<\/a> einer K\u00fcndigung f\u00fchren k\u00f6nnen. Dabei ist wichtig, dass eine K\u00fcndigung nicht nur gest\u00fctzt auf diese gesetzlich erw\u00e4hnten (nicht abschliessenden) F\u00e4llen missbr\u00e4uchlich sein kann. Vielmehr kann sich die <a href=\"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/2019\/10\/31\/die-missbraeuchliche-entlassung\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Missbr\u00e4uchlichkeit<\/a> einer K\u00fcndigung auch aus der Art und Weise ergeben, wie eine <a href=\"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/2022\/01\/04\/missbraeuchliche-kuendigungen-aufgrund-der-verletzung-des-gebotes-der-schonenden-rechtsausuebung\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Partei ihr K\u00fcndigungsrecht aus\u00fcbt<\/a>. Dieser Meinung war denn im vorliegend besprochenen Bundesgerichtsentscheid auch die Vorinstanz. So f\u00fchrte diese das Folgende aus:<\/p>\n<p><em>\u00ab4.4.2 Die K\u00fcndigung habe sich im Wesentlichen auf den Schlussbericht der Administrativuntersuchung vom 3. April 2016 gest\u00fctzt. Indem der ehemalige Rektor der Schule dessen Stellungnahme [jene des Beschwerdef\u00fchrers] zum Schlussbericht nicht abgewartet habe, sei dessen Geh\u00f6rsanspruch [jener des Beschwerdef\u00fchrers] ausreichend schwer verletzt worden, um die K\u00fcndigung als missbr\u00e4uchlich zu qualifizieren. Das Vorgehen erwecke den Eindruck, die K\u00fcndigung sei von Anfang an beschlossene Sache gewesen und dass in den Augen der Schulleitung im April 2014 unbesehen von der Stellungnahme des Beschwerdef\u00fchrers aufgrund der dreimonatigen K\u00fcndigungsfrist jeweils auf Ende eines Semesters habe gehandelt werden m\u00fcssen, um nicht erst auf Ende des Wintersemesters k\u00fcndigen zu k\u00f6nnen. Die K\u00fcndigung sei daher infolge Verletzung des rechtlichen Geh\u00f6rs missbr\u00e4uchlich.\u00bb<\/em><\/p>\n<p>Im vorliegenden Fall kam folglich noch die Tatsache hinzu, dass der Beschwerdef\u00fchrer als Kantonsschullehrer in einem \u00f6ffentlich-rechtlichen Arbeitsverh\u00e4ltnis mit dem Kanton St. Gallen stand und damit die ausgesprochene K\u00fcndigung als Verwaltungsakt zu qualifizieren war, weshalb dem Beschwerdef\u00fchrer vorg\u00e4ngig das rechtliche Geh\u00f6r im Sinne von Art. 29 Abs. 2 BV h\u00e4tte gew\u00e4hrt werden m\u00fcssen. Ein solches Anh\u00f6rungsrecht der gek\u00fcndigten Partei gibt es im Rahmen der K\u00fcndigung eines privatrechtlichen Arbeitsverh\u00e4ltnisses grunds\u00e4tzlich nicht. Eine der Ausnahmen stellt diesbez\u00fcglich allerdings die Altersk\u00fcndigung dar. Diesbez\u00fcglich hat das Bundesgericht aus der erh\u00f6hten F\u00fcrsorgepflicht des Arbeitgebers gest\u00fctzt auf das Gebot der schonenden Rechtsaus\u00fcbung als Handlungspflicht f\u00fcr den Arbeitgeber u.a. abgeleitet, dass dieser die Arbeitnehmer rechtzeitig \u00fcber die beabsichtigte K\u00fcndigung zu informieren und anzuh\u00f6ren hat (<a href=\"http:\/\/relevancy.bger.ch\/php\/aza\/http\/index.php?highlight_docid=aza%3A%2F%2F12-11-2014-4A_384-2014&amp;lang=de&amp;type=show_document\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">BGer 4A_384\/2014 vom 12. November 2014<\/a>).<\/p>\n<p>Betreffend die H\u00f6he der von der Vorinstanz zugesprochenen Entsch\u00e4digung aufgrund der missbr\u00e4uchlichen K\u00fcndigung gab das Bundesgericht die Ausf\u00fchrungen der Vorinstanz wider, ohne sich selbst dazu zu \u00e4ussern:<\/p>\n<p><em>\u00ab4.5 Die verm\u00f6gensrechtlichen Folgen der missbr\u00e4uchlichen K\u00fcndigung beurteilte die Vorinstanz auf der Grundlage von Art. 336a OR in Verbindung mit Art. 25 Abs. 3 PersG. Die Entsch\u00e4digung in der maximal zul\u00e4ssigen H\u00f6he von sechs Bruttol\u00f6hnen [\u2026] begr\u00fcndete sie mit der langen Anstellungsdauer mit besonderer N\u00e4he des Beschwerdef\u00fchrers zum Arbeitgeber. Zudem ber\u00fccksichtigte sie die Tatsache, dass der Beschwerdef\u00fchrer mit knapp 60 Jahren kurz vor seiner ordentlichen Pensionierung gestanden sei. Die monet\u00e4re Motivation der zu fr\u00fchen K\u00fcndigung, nicht nochmals sechs Monatsl\u00f6hne bezahlen zu m\u00fcssen, f\u00fchrte die Vorinstanz als zus\u00e4tzlichen Grund f\u00fcr die zugesprochene Maximalh\u00f6he der Entsch\u00e4digung an. [\u2026] (E. 4.3 des Urteils der Vorinstanz).\u00bb<\/em><\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<h3>Verneinung des Vorliegens von Mobbing trotz Bejahung einer Pers\u00f6nlichkeitsverletzung<\/h3>\n<p>Der Begriff des <a href=\"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/2016\/03\/01\/grundlegendes-ueber-mobbing\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Mobbings<\/a> ist im schweizerischen Arbeitsrecht nicht definiert. Gem\u00e4ss der Rechtsprechung des Bundesgerichts wird Mobbing (psychologische Bel\u00e4stigung) definiert als eine Reihe von feindlichen Kommentaren und\/oder Handlungen, die in der Regel \u00fcber einen ziemlich langen Zeitraum wiederholt werden und bei denen eine oder mehrere Personen versuchen, eine Person am Arbeitsplatz zu isolieren, zu marginalisieren oder sogar auszuschlie\u00dfen. Das Opfer wird dabei in eine Situation gebracht, in der jede einzelne Handlung f\u00fcr sich alleine noch als ertr\u00e4glich angesehen werden k\u00f6nne, w\u00e4hrend dem die Gesamtheit der Handlungen zu einer eine Destabilisierung der Pers\u00f6nlichkeit f\u00fchren, die bis zur professionellen Eliminierung der betroffenen Person vorangetrieben wird. Gem\u00e4ss dem Bundesgericht ist Mobbing demnach ein systematisches, feindliches, \u00fcber einen l\u00e4ngeren Zeitraum anhaltendes Verhalten, mit dem eine Person an ihrem Arbeitsplatz isoliert, ausgegrenzt oder gar von ihrem Arbeitsplatz entfernt werden soll (vgl. <a href=\"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/2019\/08\/04\/definition-von-mobbing\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Urteil 4A_652\/2018 des Bundesgerichts vom 21. Mai 2019<\/a>).<\/p>\n<p>Auch im vorliegenden Fall war vor Bundesgericht strittig, ob das Verhalten des Rektors gegen\u00fcber dem Beschwerdef\u00fchrer als Mobbing zu qualifizieren ist. Die Vorinstanz hatte das Vorliegen einer Mobbingsituation und daher auch einen Anspruch auf Schadensatz von CHF\u00a090&#8217;532.50 und Genugtuung in H\u00f6he von CHF 10&#8217;000.00 verneint (E. 4.3). Die Vorinstanz kam zum Schluss, dass der Rektor der Kantonsschule durch die nachfolgend aufgef\u00fchrten Handlungen bzw. Unterlassungen zwar seine Pflichten gegen\u00fcber dem Beschwerdef\u00fchrer verletzt habe, diese Vorf\u00e4lle allerdings nicht als Mobbing zu qualifizieren seien:<\/p>\n<p><em>\u00ab 4.3 So habe er [der Rektor] ein Vorstandsmitglied der Elternvereinigung und Mutter eines zuk\u00fcnftigen Sch\u00fclers mit E-Mail \u00fcber das geplante Vorgehen der Schulleitung in Bezug auf den Beschwerdef\u00fchrer informiert und insbesondere die m\u00f6gliche Einleitung eines Entlassungsverfahrens erw\u00e4hnt, sodass sich der Rektor wegen Verletzung des Amtsgeheimnisses strafrechtlich schuldig gemacht habe. Anl\u00e4sslich der Administrativuntersuchung sei \u00fcberdies der Umgang der Schulleitung mit Wandschmierereien (&#8222;Fuck A. [der Beschwerdef\u00fchrer] ________&#8220;) vor einem Konzert des Orchesters der Kantonsschule im Jahr 2008 als pers\u00f6nlichkeitsverletzend eingestuft worden. Diese seien nicht rechtzeitig abgedeckt und entfernt und es sei \u00fcberdies auf die Ermittlung der T\u00e4terschaft verzichtet worden. Auch die ETH-Heftanalyse und Befragung s\u00e4mtlicher betroffener Sch\u00fcler nach \u00fcber 22 Jahren Lehrt\u00e4tigkeit sei als geeignet anzusehen, den Beschwerdef\u00fchrer in seiner Pers\u00f6nlichkeit als Lehrperson herabzuw\u00fcrdigen und ihn u.a. gegen\u00fcber den Klassen in einem schlechten Licht erscheinen zu lassen. Schliesslich habe die F\u00fchrung des Personaldossiers des Beschwerdef\u00fchrers und die Verweigerung der Akteneinsicht in verschiedener Hinsicht gegen das Datenschutzgesetz verstossen.\u00bb <\/em><\/p>\n<p>Zwar ging die Vorinstanz davon aus, dass diese Einzelhandlungen pers\u00f6nlichkeitsverletzend waren. F\u00fcr die Bejahung von Mobbing reichten die genannten Vorf\u00e4lle allerdings gem\u00e4ss Vorinstanz nicht aus (E. 3.5). Interessant ist, dass die Vorinstanz bei der Begr\u00fcndung der Verneinung einer Mobbing-Situation Bezug auf den zeitlichen Aspekt des angeblichen Mobbings nahm und festhielt, dass \u00ab<em>diese sporadischen Vorf\u00e4lle [\u2026] nicht als Mobbing zu qualifizieren [seien].<\/em>\u00bb (E.\u00a04.3). Damit verneinte die Vorinstanz das Vorliegen einer Mobbing-Situation implizit gest\u00fctzt darauf, dass es an der Systematik des Verhaltens, welche f\u00fcr das Mobbing definitionsgem\u00e4ss vorliegen muss, fehlte (vgl. obige Ausf\u00fchrungen).<\/p>\n<p>Das Bundesgericht sch\u00fctzte die Ausf\u00fchrungen der Vorinstanz indem es festhielt, dass diese den Begriff des Mobbings in \u00dcbereinstimmung mit der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ausgelegt habe und das Urteil bez\u00fcglich des verneinten Mobbings aufgrund der festgestellten fehlenden Intensit\u00e4t und Dauer der Handlungen keiner Korrektur durch das Bundesgericht bed\u00fcrfe (E. 5.3.2). Demnach sch\u00fctzte das Bundesgericht insbesondere auch die Feststellung der Vorinstanz, dass eine Verletzung der Pers\u00f6nlichkeit eines Arbeitnehmers durch den Arbeitgeber nicht zwingend als Mobbing im rechtlichen Sinne zu qualifizieren ist.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<h3>Verh\u00e4ltnis zwischen der Entsch\u00e4digung wegen missbr\u00e4uchlicher K\u00fcndigung und Schadenersatz bzw. Genugtuung<\/h3>\n<p>Der Beschwerdef\u00fchrer machte vor Bundesgericht den Anspruch auf Genugtuung und Schadenersatz aufgrund des Mobbings bzw. aufgrund seiner zwischenzeitlichen Arbeitsunf\u00e4higkeit sowie der durch das angestrengte Verfahren entstandenen Anwaltskosten geltend. Dies, nachdem er von der Vorinstanz eine Entsch\u00e4digung von sechs Monatsl\u00f6hnen aufgrund der missbr\u00e4uchlichen K\u00fcndigung erhalten hatte.<\/p>\n<p>Der Schadenersatzanspruch setzt das Vorliegen eines Schadens, eines ad\u00e4quaten und nat\u00fcrlichen Kausalzusammenhangs zwischen dem sch\u00e4digenden Verhalten und dem Schaden, die Widerrechtlichkeit der Sch\u00e4digung sowie ein Verschulden des Sch\u00e4digers voraus (Art. 41 OR). Der Anspruch auf Schadenersatz wurde von der Vorinstanz insbesondere unter Verweis auf die fehlende Kausalit\u00e4t zwischen den Handlungen bzw. Unterlassungen des Rektors und der Arbeitsunf\u00e4higkeit bzw. der (H\u00f6he der) Anwaltskosten verneint:<\/p>\n<p><em>\u00ab4.3 Die pers\u00f6nlichkeitsverletzenden Einzelhandlungen st\u00fcnden in keinem ad\u00e4quat kausalen Verh\u00e4ltnis zum Schaden, den der Beschwerdef\u00fchrer erlitten habe. Es fehle am zeitlichen Zusammenhang zwischen den jeweiligen Handlungen bzw. Unterlassungen und seiner Arbeitsunf\u00e4higkeit. Diese seien vielmehr zeitlich konnex zur zun\u00e4chst verweigerten Administrativuntersuchung. Auch die hohen Anwaltskosten seien f\u00fcr solch punktuelle Pers\u00f6nlichkeitsverletzungen nicht ad\u00e4quat kausal.\u00bb<\/em><\/p>\n<p><em>\u00a0<\/em>Auch ein Anspruch auf Genugtuung wurde von der Vorinstanz verneint unter dem Hinweis, dass keine der vorliegenden Einzelhandlungen eine ausreichend schwere Pers\u00f6nlichkeitsverletzung darstellen w\u00fcrden (E. 4.3).<\/p>\n<p>In \u00dcbereinstimmung mit der Vorinstanz hielt das Bundesgericht fest, dass eine Kumulation von Entsch\u00e4digungen nach Art. 336a OR und einer Genugtuung gem\u00e4ss Art. 49 OR ausserordentlichen Situationen vorbehalten bleibe, in welchen die Verletzung der Pers\u00f6nlichkeit nicht alleine durch die Zusprechung einer Entsch\u00e4digung kompensiert sei. Schliesslich decke die im Falle einer ungerechtfertigten Entlassung in Art. 336a OR vorgesehenen Entsch\u00e4digung grunds\u00e4tzlich s\u00e4mtliche immateriellen Sch\u00e4den ab, welche der entlassene Arbeitnehmer erlitten hat. Gem\u00e4ss dem Bundesgericht durfte die Vorinstanz im vorliegenden Fall zurecht annehmen, dass die Verletzung der Pers\u00f6nlichkeitsrechte des Beschwerdef\u00fchrers nicht so schwer wiegen, als dass eine Entsch\u00e4digung von sechs Monatsl\u00f6hnen gem\u00e4ss Art. 336a OR (welches dem gesetzlichen Maximum entspricht) nicht zur Deckung des Schadens ausreichen w\u00fcrde. Die Ablehnung einer \u00fcber diese Entsch\u00e4digung im Umfang von sechs Monaten geltend gemachten Schadenersatzanspruchs hielt vor Bundesrecht stand. Auch eine \u00fcber die dem Beschwerdef\u00fchrer bereits zugesprochene Entsch\u00e4digung hinausgehende Genugtuung verneinte das Bundesgericht in \u00dcbereinstimmung mit der Vorinstanz. Es wies daraufhin, dass der Beschwerdef\u00fchrer nicht darzutun vermochte, dass ausserordentliche Umst\u00e4nde vorliegen w\u00fcrde, welche die Vorinstanz hinsichtlich der Kumulation von Entsch\u00e4digung in der maximal zul\u00e4ssigen H\u00f6he und Genugtuung willk\u00fcrlich ausser Acht gelassen haben sollte (E. 5.5).<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<h4>Weitere Beitr\u00e4ge zur K\u00fcndigung (Auswahl):<\/h4>\n<ul>\n<li><a href=\"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/2018\/02\/15\/die-beendigung-des-arbeitsverhaeltnisses\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Die Beendigung des Arbeitsverh\u00e4ltnisses<\/a><\/li>\n<li><a href=\"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/2020\/02\/08\/vertrag-mit-mindestdauer-kuendigung\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Vertrag mit Mindestdauer \u2013 K\u00fcndigung<\/a><\/li>\n<li><a href=\"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/2019\/12\/27\/die-kuendigungsparitaet\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Die K\u00fcndigungsparit\u00e4t<\/a><\/li>\n<li><a href=\"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/2019\/12\/15\/die-e-mail-gilt-als-kuendigung\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">\u201eDie E-Mail gilt als K\u00fcndigung\u201c<\/a><\/li>\n<li><a href=\"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/2019\/05\/17\/kuendigung-per-sms-whats-up-fax-telex\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">K\u00fcndigung per SMS, WhatApp, E-Mail<\/a><\/li>\n<li><a href=\"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/2019\/02\/02\/kuendigung-eines-oeffentlich-rechtlichen-dienstverhaeltnisses\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">K\u00fcndigung eines \u00f6ffentlich-rechtlichen Dienstverh\u00e4ltnisses<\/a><\/li>\n<li><a href=\"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/2021\/05\/08\/rueckwirkende-arztzeugnisse\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">R\u00fcckwirkende Arztzeugnisse<\/a><\/li>\n<li><a href=\"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/2021\/05\/10\/gekuendigt-und-ab-zum-arzt\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Gek\u00fcndigt und ab zum Arzt<\/a><\/li>\n<li><a href=\"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/2020\/12\/28\/zeitpunkt-der-zustellung-einer-kuendigung\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Der Zeitpunkt der Zustellung einer K\u00fcndigung<\/a><\/li>\n<li><a href=\"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/2020\/08\/17\/e-mail-kuendigung-waehrend-den-ferien-zeitpunkt\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">E-Mail K\u00fcndigung w\u00e4hrend den Ferien \u2013 Zeitpunkt?<\/a><\/li>\n<li><a href=\"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/2021\/05\/13\/die-kuendigung\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Die K\u00fcndigung des Arbeitsvertrages<\/a><\/li>\n<li><a href=\"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/2021\/11\/14\/begruendung-der-kuendigung\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Begr\u00fcndung der K\u00fcndigung<\/a><\/li>\n<li><a href=\"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/2022\/03\/14\/bundestrafgericht-entschaedigung-bei-probezeitkuendigung-oeff-dienstrecht\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Bundesstrafgericht: Entsch\u00e4digung bei Probezeitk\u00fcndigung (\u00f6ff. Dienstrecht)<\/a><\/li>\n<li><a href=\"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/2022\/04\/20\/nicht-gemeldete-nebentaetigkeit-oeffentliches-dienstrecht\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Nicht gemeldete Nebent\u00e4tigkeit<\/a><\/li>\n<\/ul>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<h4>Weitere relevante Beitr\u00e4ge zum Thema Mobbing:<\/h4>\n<ul>\n<li class=\"entry-title\"><a href=\"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/2018\/09\/05\/mobbing-im-arbeitsalltag\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Mobbing im Arbeitsalltag<\/a><\/li>\n<li class=\"entry-title\"><a href=\"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/2016\/03\/01\/grundlegendes-ueber-mobbing\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Grundlegendes \u00fcber Mobbing<\/a><\/li>\n<li><a href=\"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/2019\/08\/04\/definition-von-mobbing\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Definition von Mobbing<\/a><\/li>\n<li class=\"entry-title\"><a href=\"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/2019\/05\/28\/kuendigung-nach-verletzung-der-fuersorgepflicht-missbraeuchlich\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">K\u00fcndigung nach Verletzung der F\u00fcrsorgepflicht \u2013 Missbr\u00e4uchlich!<\/a><\/li>\n<li class=\"entry-title\"><a href=\"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/2019\/05\/23\/missbraeuchliche-art-und-weise-der-kuendigung-entschaedigung-geschuldet\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Missbr\u00e4uchliche Art und Weise der K\u00fcndigung \u2013 Entsch\u00e4digung geschuldet!<\/a><\/li>\n<li class=\"entry-title\"><a href=\"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/2019\/05\/12\/der-arbeitgeber-war-schuld\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Der Arbeitgeber war schuld?!<\/a><\/li>\n<li class=\"entry-title\"><a href=\"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/2018\/12\/04\/missbraeuchliche-entlassung-einer-arbeitnehmervertreterin\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Missbr\u00e4uchliche Entlassung einer Arbeitnehmervertreterin<\/a><\/li>\n<\/ul>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Autor:\u00a0<a href=\"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/person\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Nicolas Facincani <\/a>\/ Seline Wissler<\/p>\n<div class=\"entry-content\">\n<p>&nbsp;<\/p>\n<h4>Weitere umfassende Informationen zum Arbeitsrecht finden sie\u00a0<a href=\"https:\/\/www.exlibris.ch\/de\/buecher-buch\/deutschsprachige-buecher\/boris-etter\/arbeitsvertrag\/id\/9783727235108\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\"><strong>hier<\/strong><\/a>.<\/h4>\n<\/div>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Im Urteil 8C_795\/2020 vom 17. August 2021 hatte sich das Bundesgericht mit der Frage auseinanderzusetzen, ob im Falle eines \u00f6ffentlich-rechtlich Arbeitsverh\u00e4ltnisses ein Fall von Mobbing vorlag. Der Beschwerdef\u00fchrer war als Lehrperson an der Kantonsschule St. Gallen angestellt und erhielt nach \u00fcber 30 Dienstjahren die K\u00fcndigung ausgesprochen. 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