{"id":3576,"date":"2022-05-18T12:25:41","date_gmt":"2022-05-18T10:25:41","guid":{"rendered":"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/?p=3576"},"modified":"2022-05-18T12:25:41","modified_gmt":"2022-05-18T10:25:41","slug":"unbeachtlichkeit-ereignisbezogener-arztzeugnisse","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/2022\/05\/18\/unbeachtlichkeit-ereignisbezogener-arztzeugnisse\/","title":{"rendered":"Unbeachtlichkeit ereignisbezogener Arztzeugnisse?"},"content":{"rendered":"<p>Die Beweislast f\u00fcr die Arbeitsunf\u00e4higkeit liegt grunds\u00e4tzlich beim Arbeitnehmer (Art. 8\u00a0ZGB). Die direkte Beweisf\u00fchrung \u00fcber den Rechtsbegriff der Arbeitsunf\u00e4higkeit ist ausgeschlossen. Dies gilt umgekehrt ebenso f\u00fcr die Arbeitsf\u00e4higkeit, sofern nicht der entsprechende Tatbeweis in Form der (uneingeschr\u00e4nkten) Arbeitsleistung erbracht wird. Obwohl der Beweis der Arbeitsunf\u00e4higkeit wegen Krankheit oder Unfalls \u2013 und ausnahmsweise auch derjenige der Arbeitsf\u00e4higkeit \u2013 in der Regel durch \u00e4rztliches Zeugnis erbracht wird, bewirkt dieser Anscheinsbeweis keine Beweislastumkehr. Ein Arztzeugnis stellt kein absolutes Beweismittel, sondern lediglich eine Parteibehauptung dar. Es bleibt eine Frage der Beweisw\u00fcrdigung, ob die entscheidende Instanz darauf abstellt. Nur aufgrund der Tatsache, dass ein Arbeitnehmer sich nicht gut f\u00fchlt oder Kopfschmerzen hat, kann in der Regel noch nicht die Arbeitsunf\u00e4higkeit bewiesen werden.<\/p>\n<p>Das Arztzeugnis ist somit ein wichtiges Indiz f\u00fcr Arbeitsunf\u00e4higkeit. Wird nur eine Krankheit attestiert, so bedeutet das noch nicht automatisch die Arbeitsunf\u00e4higkeit. Dem Wortlaut des\u00a0<a href=\"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/2019\/08\/29\/schweigepflicht-des-vertrauensarztes\/\">Arztzeugnisses<\/a>\u00a0kommt daher grosse Bedeutung zu. Das Arztzeugnis ist einer von m\u00f6glichen Beweisen f\u00fcr die Arbeitsunf\u00e4higkeit. Es sind aber grunds\u00e4tzlich andere Beweise m\u00f6glich. Der Arbeitgeber hat die M\u00f6glichkeit, einen Besuch beim Vertrauensarzt anzuordnen, sofern er Zweifel an der Richtigkeit des durch den Arbeitnehmer eingereichten Zeugnisses hat. Hierf\u00fcr muss er aber die Kosten \u00fcbernehmen.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<h3>R\u00fcckwirkende Arztzeugnisse?<\/h3>\n<p>Arbeitgeber sehen sich regelm\u00e4ssig damit konfrontiert, dass ihnen Arbeitnehmer Arztzeugnisse zustellen, die eine Arbeitsunf\u00e4higkeit ab einem fr\u00fcheren Zeitpunkt als dem Arzttermin bescheinigen. Dies st\u00f6sst in der Regel auf Seiten des Arbeitgebers auf Unverst\u00e4ndnis und die Beweiskraft solcher Zeugnisse wird in Frage gestellt. Die Rechtsprechung ist hier grossz\u00fcgig, wie etwa auch der\u00a0<a href=\"https:\/\/entscheide.weblaw.ch\/cache.php?link=09-12-2019-A-536-2019\">Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts A-536\/2019 vom 9. Dezember 2019<\/a>\u00a0aufzeigt:<\/p>\n<p><em>Gem\u00e4ss Lehre und Rechtsprechung ist ein r\u00fcckwirkend ausgestelltes Arztzeugnis zwar nicht unproblematisch, kann aber nicht von vornherein als ung\u00fcltig erachtet werden (vgl. Urteile des BVGer\u00a0<a href=\"https:\/\/entscheide.weblaw.ch\/cache.php?link=05-06-2013-A-4973-2012\">A-4973\/2012<\/a>\u00a0vom 5. Juni 2013 E. 4.2 und\u00a0<a href=\"https:\/\/entscheide.weblaw.ch\/cache.php?link=22-03-2011-A-6509-2010\">A-6509\/2010<\/a>\u00a0vom 22. M\u00e4rz 2011 E. 10.2; Humbert\/Lerch, Fachhandbuch, Rz. 11.184 f., Maria Wenger, Krankheitsbedingte Arbeitsunf\u00e4higkeit und Lohnfortzahlung, 2018, Rz. 44, Streiff\/von Kaenel\/Rudolph, a.a.O., Art. 336c N 8 i.V.m. Art. 324a\/b N 12, M\u00fcller, a.a.O., S. 172; je mit Hinweisen). Auch darf von einer allf\u00e4lligen Ferienf\u00e4higkeit nicht ohne Weiteres auf die Arbeitsf\u00e4higkeit geschlossen werden (vgl. Urteil des BVGer\u00a0<a href=\"https:\/\/entscheide.weblaw.ch\/cache.php?link=27-04-2016-A-6361-2015\">A-6361\/2015<\/a>\u00a0vom 27. April 2016 E. 6.2; Carina Oehri, Arbeitsunf\u00e4higkeit, Ferienunf\u00e4higkeit und Stellensuchunf\u00e4higkeit im Arbeitsrecht, S. 3, Streiff\/von Kaenel\/Rudolph, a.a.O., Art. 329a N 6; je mit Hinweisen). Ferner setzt der zeitliche K\u00fcndigungsschutz keine Kenntnis der Arbeitsunf\u00e4higkeit voraus und es ist grunds\u00e4tzlich auch unerheblich, ob der Arbeitgeber dar\u00fcber informiert ist (vgl. BGE\u00a0<a href=\"https:\/\/entscheide.weblaw.ch\/cache.php?link=BGE-128-III-212\">128 III 212<\/a>\u00a0E. 2c; Humbert\/Lerch, Fachhandbuch, Rz. 11.153 f., Streiff\/Von Kaenel\/Rudolph, a.a.O., Art. 336c N 8; je mit Hinweisen).<\/em><\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<h3><a href=\"https:\/\/www.bger.ch\/ext\/eurospider\/live\/de\/php\/aza\/http\/index.php?lang=de&amp;type=highlight_simple_similar_documents&amp;page=12&amp;from_date=&amp;to_date=&amp;sort=relevance&amp;insertion_date=&amp;top_subcollection_aza=all&amp;docid=aza%3A%2F%2F25-08-2020-8C_705-2019&amp;rank=118&amp;azaclir=aza&amp;highlight_docid=aza%3A%2F%2F19-01-2022-8C_607-2021&amp;number_of_ranks=9233\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">BGer 8C_607\/2021 vom 19. Januar 2022<\/a><\/h3>\n<p>Im Entscheid <a href=\"https:\/\/www.bger.ch\/ext\/eurospider\/live\/de\/php\/aza\/http\/index.php?lang=de&amp;type=highlight_simple_similar_documents&amp;page=12&amp;from_date=&amp;to_date=&amp;sort=relevance&amp;insertion_date=&amp;top_subcollection_aza=all&amp;docid=aza%3A%2F%2F25-08-2020-8C_705-2019&amp;rank=118&amp;azaclir=aza&amp;highlight_docid=aza%3A%2F%2F19-01-2022-8C_607-2021&amp;number_of_ranks=9233\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">BGer 8C_607\/2021 vom 19. Januar 2022<\/a> hatte sich das Bundesgericht mit dem Beweiswert eines r\u00fcckwirkend ausgestellten Arztzeugnisses auseinanderzusetzen.<\/p>\n<p>Nach Erhalt der K\u00fcndigung am 30. M\u00e4rz 2020 pr\u00e4sentierte der gek\u00fcndigte Arbeitnehmer ein am 1. April 2020 ausgestelltes Arztzeugnis, welches eine Arbeitsunf\u00e4higkeit am 30. M\u00e4rz 2020 bescheinigte. Damit w\u00e4re die K\u00fcndigung, da w\u00e4hrend der Sperrfirst erfolgt, nichtig gewesen.<\/p>\n<p>F\u00fcr das Verwaltungsgericht des Kantons Z\u00fcrich (<a href=\"https:\/\/entscheidsuche.ch\/docs\/ZH_Verwaltungsgericht\/ZH_VG_001_-VB-2021-00192_2021-07-08.html\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">VB.2021.00192<\/a>) taugte das Arztzeugnis nicht als Beweis f\u00fcr die Arbeitsunf\u00e4higkeit, da der betreffende Arzt offenbar auch in der Vergangenheit Zeugnisse ereignisbezogen ausgestellt hatte:<\/p>\n<p><em>5.2\u00a0Mit Blick auf das vorliegend relevante Arztzeugnis, welches den Zeitraum vom 20.\u00a0Februar bis am 9.\u00a0April 2020 beschl\u00e4gt, f\u00e4llt zun\u00e4chst auf, dass dieses am Mittwoch, 1.\u00a0April 2020, und mithin erst zwei Tage nach der K\u00fcndigung ausgestellt wurde. Bereits dieser Umstand erweckt Zweifel, ob vorbehaltlos auf dieses Arztzeugnis abgestellt werden kann. Erh\u00e4rtet werden diese Zweifel dadurch, dass Dr.\u00a0F bereits in der Vergangenheit Zeugnisse offenbar ereignisbezogen ausgestellt hat (vgl. dazu auch VGr, 17.\u00a0Juli 2019, VB.2018.00589, E.\u00a03.4.2 Abs.\u00a02). So hatte er am 23.\u00a0M\u00e4rz 2020 bescheinigt, dass der Beschwerdef\u00fchrer vom 23.\u00a0bis am 29.\u00a0M\u00e4rz 2020 krankheitshalber arbeitsunf\u00e4hig gewesen sei; dies wirkt deshalb ungew\u00f6hnlich, weil gegen\u00fcber dem Beschwerdef\u00fchrer am 23.\u00a0M\u00e4rz 2020 der Bezug von Ferien f\u00fcr diese Tage angeordnet worden war. In diesem Zusammenhang ist \u2013 entgegen dem Beschwerdef\u00fchrer \u2013 nicht von Relevanz, ob die Beschwerdegegnerin \u00fcberhaupt Ferien h\u00e4tte anordnen d\u00fcrfen. Auch davor hatte Dr.\u00a0F den Beschwerdef\u00fchrer bereits r\u00fcckwirkend f\u00fcr die Dauer von dessen (geplanten) Ferien krankgeschrieben: Gem\u00e4ss Zeugnis vom 24.\u00a0Februar 2020 soll der Beschwerdef\u00fchrer vom 20.\u00a0bis am 26.\u00a0Februar 2020 krankheitshalber vollst\u00e4ndig arbeitsunf\u00e4hig gewesen sein. Aus dem in den Akten liegenden Arbeitsrapport geht hervor, dass der Beschwerdef\u00fchrer genau an diesen Tagen Ferien h\u00e4tte beziehen sollen und vorher sowie nachher arbeitete.<\/em><\/p>\n<p><em>Sodann ist zwar unbestritten, dass der Beschwerdef\u00fchrer aufgrund verschiedener gesundheitlicher Beschwerden im Februar und M\u00e4rz 2020 insgesamt dreimal hospitalisiert werden musste. Vorliegend besteht kein Grund, an der Korrektheit der in diesem Zusammenhang vom Spital E bzw. der Spit\u00e4ler G ausgestellten Arbeitsunf\u00e4higkeitszeugnisse zu zweifeln. Daraus kann jedoch nicht abgeleitet werden, dass der Beschwerdef\u00fchrer auch am 30.\u00a0M\u00e4rz 2020 krankheitsbedingt arbeitsunf\u00e4hig war. Denn zum einen hat der Beschwerdef\u00fchrer zwischen seinen krankheitsbedingten Abwesenheiten gearbeitet und waren seine Abwesenheiten Folge verschiedener Krankheiten. Zum anderen gab er gegen\u00fcber seinen Arbeitskolleginnen und -kollegen am 25.\u00a0M\u00e4rz 2020 an, dass er ab dem 30.\u00a0M\u00e4rz 2020 wieder arbeiten werde; ebenso machte er gegen\u00fcber seinem Vorgesetzten weder am 28. noch am 30.\u00a0M\u00e4rz 2020 geltend, er sei noch immer arbeitsunf\u00e4hig.<\/em><\/p>\n<p><em>5.3\u00a0Zusammenfassend taugt das Arztzeugnis von Dr.\u00a0F vom 1.\u00a0April 2020 nicht als Beweis f\u00fcr die behauptete\u00a0krankheitsbedingte Arbeitsunf\u00e4higkeit des Beschwerdef\u00fchrers im Zeitpunkt\u00a0der K\u00fcndigung.\u00a0Diese k\u00f6nnte nach dem Gesagten auch durch eine Befragung der Zeugin K nicht belegt werden; auf deren Befragung kann deshalb verzichtet werden. Des Weiteren kann eine Arbeitsunf\u00e4higkeit des Beschwerdef\u00fchrers im K\u00fcndigungszeitpunkt auch unter Ber\u00fccksichtigung der weiteren Akten nicht als belegt erachtet werden. Der Sachverhalt ist demnach hinreichend erstellt; eine R\u00fcckweisung der Sache zur weiteren Sachverhaltsabkl\u00e4rung ist nicht notwendig.<\/em><\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<h3>Entscheid des Bundesgerichts<\/h3>\n<p>Das Bundesgericht sch\u00fctzte den Entscheid des Verwaltungsgericht bzw. erachtete diesen nicht als willk\u00fcrlich:<\/p>\n<p><em>5.2.\u00a0Es steht fest und ist unbestritten, dass der Beschwerdef\u00fchrer im Februar und M\u00e4rz 2020 aufgrund verschiedener gesundheitlicher Probleme arbeitsunf\u00e4hig war. Nach der Spitalbehandlung wegen einer Influenza-A-Infektion (Grippe) und eines Harnweginfekts attestierte der Hausarzt zuletzt eine 100%ige Arbeitsunf\u00e4higkeit bis zum 29. M\u00e4rz 2020. Gem\u00e4ss den verbindlichen (vgl. E. 2.1 hiervor) Feststellungen der Vorinstanz arbeitete der Beschwerdef\u00fchrer im Februar und M\u00e4rz 2020 zwischen den krankheitsbedingten Abwesenheiten an einzelnen Tagen, und auch am K\u00fcndigungstag (30. M\u00e4rz 2020) erschien er zur Arbeit, wobei er dies seinen Arbeitskolleginnen und -kollegen vorg\u00e4ngig in einer WhatsApp-Nachricht entsprechend angek\u00fcndigt hatte. Weder am 28. M\u00e4rz 2020, als er mit seinem Vorgesetzten den Gespr\u00e4chstermin vom 30. M\u00e4rz 2020 vereinbart hatte, noch am K\u00fcndigungstag selber erw\u00e4hnte er gegen\u00fcber seinem Vorgesetzten eine Arbeitsunf\u00e4higkeit. Wenn die Vorinstanz bei diesen Gegebenheiten zum Schluss gelangte, eine krankheitsbedingte Arbeitsunf\u00e4higkeit am 30. M\u00e4rz 2020 sei nicht erstellt, so ist sie damit nicht in Willk\u00fcr verfallen. Es erscheint auch nicht unhaltbar, wenn sie dem Arztzeugnis vom 1. April 2020, mit welchem der Hausarzt dem Beschwerdef\u00fchrer ab 20. Februar bis zum 9. April 2020 eine vollst\u00e4ndige Arbeitsunf\u00e4higkeit wegen Krankheit bescheinigte, obwohl dieser an mehreren Tagen effektiv gearbeitet hatte, kein entscheidendes Gewicht beimass. Zum einen handelt es sich beim Arztzeugnis nicht um ein absolutes Beweismittel und es bleibt eine Frage der Beweisw\u00fcrdigung, ob ein Gericht darauf abstellt oder nicht (vgl. Urteile 4A_587\/2020 vom 28. Mai 2021 E. 3.1.2; 8C_619\/2014 vom 13. April 2015 E. 3.2.1; je mit Hinweisen). Zum anderen hat die Vorinstanz dargelegt, dass hinsichtlich der Arztzeugnisse des Dr. med. E.________ Zweifel best\u00fcnden, nachdem dieser in der Vergangenheit Zeugnisse offenbar ereignisbezogen (f\u00fcr den Zeitraum geplanter resp. angeordneter Ferien) ausgestellt habe.\u00a0<\/em><\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<h3>Fazit<\/h3>\n<p>Der Entscheid zeigt auf, dass es sich beim Arztzeugnisse nicht um ein absolutes Beweismittel handelt. Stets ist der Einzelfall relevant und es sind alle relevanten Umst\u00e4nde zu pr\u00fcfen. Zweifel an der Arbeitsunf\u00e4higkeit k\u00f6nnen insbesondere erh\u00e4rtet werden, wenn ein Arzt bereits in der Vergangenheit ereignisbezogene Zeugnisse ausgestellt hat. Daraus zu schliessen, dass ereignisbezogene Zeugnisse stets unbeachtlich seien, ist aber falsch.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<h4>Weitere Beitr\u00e4ge im Zusammenhang mit der Arbeitsunf\u00e4higkeit des Arbeitnehmers (Auswahl):<\/h4>\n<ul>\n<li class=\"entry-title\"><a href=\"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/2021\/05\/10\/gekuendigt-und-ab-zum-arzt\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Gek\u00fcndigt und ab zum Arzt<\/a><\/li>\n<li class=\"entry-title\"><a href=\"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/2021\/05\/08\/rueckwirkende-arztzeugnisse\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">R\u00fcckwirkende Arztzeugnisse<\/a><\/li>\n<li class=\"entry-title\"><a href=\"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/2020\/10\/26\/krankentaggeldversicherung-beim-personalverleih\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Krankentaggeldversicherung beim Personalverleih<\/a><\/li>\n<li class=\"entry-title\"><a href=\"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/2020\/04\/08\/gekuendigt-freigestellt-und-krank-was-passiert-mit-den-ferien\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Gek\u00fcndigt, freigestellt und krank \u2013 was passiert mit den Ferien?<\/a><\/li>\n<li class=\"entry-title\"><a href=\"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/2020\/03\/03\/kuendigung-bei-vom-arbeitgeber-verschuldeter-krankheit\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">K\u00fcndigung bei vom Arbeitgeber verschuldeter Krankheit<\/a><\/li>\n<li class=\"entry-title\"><a href=\"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/2019\/11\/26\/missbraeuchliche-kuendigung-wegen-krankheit\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Missbr\u00e4uchliche K\u00fcndigung wegen Krankheit<\/a><\/li>\n<li class=\"entry-title\"><a href=\"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/2019\/09\/24\/krank-in-den-ferien\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Krank in den Ferien bedeutet nicht immer Ferienunf\u00e4higkeit<\/a><\/li>\n<li class=\"entry-title\"><a href=\"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/2019\/04\/06\/sind-krankheiten-im-arbeitszeugnis-zu-erwaehnen\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Sind Krankheiten im Arbeitszeugnis zu erw\u00e4hnen?<\/a><\/li>\n<li class=\"entry-title\"><a href=\"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/2018\/12\/28\/lohnzahlung-bei-krankheit\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Lohnzahlung bei Krankheit<\/a><\/li>\n<li class=\"entry-title\"><a href=\"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/2021\/05\/19\/der-zeitliche-kuendigungsschutz\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Der zeitliche K\u00fcndigungsschutz<\/a><\/li>\n<li class=\"entry-title\"><a href=\"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/2021\/04\/15\/vorteile-fuer-geimpfte-arbeitnehmer\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Vorteile f\u00fcr geimpfte Arbeitnehmer?<\/a><\/li>\n<li class=\"entry-title\"><a href=\"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/2019\/09\/08\/arbeitsplatzbezogene-arbeitsunfaehigkeit\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Arbeitsplatzbezogene Arbeitsunf\u00e4higkeit<\/a><\/li>\n<li class=\"entry-title\"><a href=\"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/2020\/09\/10\/lohnfortzahlungspflicht-bei-verschnupften-kindern\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Lohnfortzahlungspflicht bei \u00abverschnupften\u00bb Kindern<\/a><\/li>\n<li><a href=\"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/2021\/05\/24\/der-vertrauensarzt\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Der Vertrauensarzt<\/a><\/li>\n<li><a href=\"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/2021\/06\/13\/krankentaggeld-bei-arbeitsplatzbezogener-arbeitsunfaehigkeit\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Krankentaggeld bei arbeitsplatzbezogener Arbeitsunf\u00e4higkeit<\/a><\/li>\n<li><a href=\"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/2021\/07\/13\/rechtsfolgen-des-zeitlichen-kuendigungsschutzes\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Rechtsfolgen des zeitlichen K\u00fcndigungsschutzes<\/a><\/li>\n<\/ul>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Autor:\u00a0<a href=\"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/person\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Nicolas Facincani<\/a><\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<h4>Weitere umfassende Informationen zum Arbeitsrecht finden sie\u00a0<a href=\"https:\/\/www.exlibris.ch\/de\/buecher-buch\/deutschsprachige-buecher\/boris-etter\/arbeitsvertrag\/id\/9783727235108\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\"><strong>hier<\/strong><\/a>.<\/h4>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Die Beweislast f\u00fcr die Arbeitsunf\u00e4higkeit liegt grunds\u00e4tzlich beim Arbeitnehmer (Art. 8\u00a0ZGB). 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