{"id":3633,"date":"2022-07-10T10:51:10","date_gmt":"2022-07-10T08:51:10","guid":{"rendered":"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/?p=3633"},"modified":"2022-07-10T11:22:57","modified_gmt":"2022-07-10T09:22:57","slug":"auskunftsanspruch-des-arbeitgebers-fuer-kickback-zahlungen","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/2022\/07\/10\/auskunftsanspruch-des-arbeitgebers-fuer-kickback-zahlungen\/","title":{"rendered":"Auskunftsanspruch des Arbeitgebers f\u00fcr KickBack-Zahlungen"},"content":{"rendered":"<p>Laut schweizerischem Arbeitsrecht (Art. 321a Abs. 1 OR) hat der Arbeitnehmer die ihm \u00fcbertragene Arbeit sorgf\u00e4ltig auszuf\u00fchren und die berechtigten Interessen des Arbeitgebers zu wahren. Im Vordergrund dieser Treuepflicht steht die Pflicht des Arbeitnehmers, alles zu unterlassen, was den Arbeitgeber wirtschaftlich sch\u00e4digen k\u00f6nnte. Der Arbeitnehmer hat dem Arbeitgeber gem\u00e4ss Art. 321b Abs. 1 OR \u00fcber alles, was er bei seiner vertraglichen T\u00e4tigkeit f\u00fcr diesen von Dritten erh\u00e4lt, wie namentlich Geldbetr\u00e4ge, Rechenschaft abzulegen und ihm alles sofort herauszugeben. Nach Abs. 2 von Art. 321b OR\u00a0 hat er dem Arbeitgeber auch alles sofort herauszugeben, was er in Aus\u00fcbung seiner vertraglichen T\u00e4tigkeit hervorbringt.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<h3><a href=\"https:\/\/www.gerichte-zh.ch\/fileadmin\/user_upload\/entscheide\/oeffentlich\/LA190026-O4.pdf\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Verfahren LA190026 vor dem Obergericht Z\u00fcrich<\/a><\/h3>\n<p>Das Obergericht Z\u00fcrich hatte einen Fall zu beurteilen, in welchem der Arbeitgeber im Zusammenhang mit der vertraglichen T\u00e4tigkeit des Arbeitnehmers \u00fcber eine Stufenklage einerseits Auskunft und Rechenschaftsablage \u00fcber s\u00e4mtliche Zuwendungen Dritter, insbesondere betreffend drei Gesch\u00e4fte in Griechenland, \u00d6sterreich und Rum\u00e4nien, und andererseits die Herausgabe noch zu beziffernder KickBack-Zahlungen.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<h3>Rechtsbegehren<\/h3>\n<p>Der Arbeitgeber stellte die folgenden Rechtsbegehren:<\/p>\n<ol>\n<li><em>Die Beklagte sei unter Androhung der Bestrafung mit Busse gem\u00e4ss Art. 292 StGB im Zuwiderhandlungsfall zu verpflichten, der Kl\u00e4gerin innert 14 Tagen ab Rechtskraft des Urteils (a) Auskunft zu geben und schriftlich unter Beilage sachdienlicher Belege Rechenschaft abzulegen \u00fcber s\u00e4mtliche Verg\u00fctungen, Zuwendungen, Zahlungen etc., die sie w\u00e4hrend ihrer T\u00e4tigkeit bei der Kl\u00e4gerin, insbesondere in den Jahren 2007 \u2013 2009, von Dritten erhalten hat und die einen Zusammenhang mit ihrer T\u00e4tigkeit bei der Kl\u00e4gerin aufweisen, insbesondere solche von C._____, D._____, E._____ GmbH, F._____, G._____, H._____LLC und I._____ Investments Limited; und (b) der Kl\u00e4gerin Einsicht in ihre Steuererkl\u00e4rungen samt Bei[1]lagen und Anh\u00e4ngen f\u00fcr die Jahre 2007 \u2013 2009 sowie detaillierte Ausz\u00fcge all ihrer Bankkonten f\u00fcr die Jahre 2007 \u2013 2009 zu gew\u00e4hren. Eventualiter sei die Einsicht in die vorgenannten Dokumente einem gerichtlich er[1]nannten Experten zu gew\u00e4hren und der Experte sei anzuhalten, dem Gericht und den Parteien schriftlich Bericht \u00fcber erhaltene Zahlungen der vorgenannten Art sowie die Weiterverwendung der Gelder durch die Be[1]klagte zu erstatten.<\/em><\/li>\n<li><em>Die Beklagte sei zu verpflichten, der Kl\u00e4gerin einen nach erfolgter Rechenschaftsablage gem\u00e4ss Rechtsbegehren Nr. 1 zu beziffernden Betrag, mindestens aber EUR 1&#8217;500&#8217;000 oder den entsprechenden Gegenwert in CHF, nebst Zins zu 5 % seit wann rechtens, sp\u00e4testens aber seit dem 31. Oktober 2010, zu bezahlen.<\/em><\/li>\n<li><em>Unter Kosten- und Entsch\u00e4digungsfolgen zu Lasten der Beklagten.<\/em>&#8222;<\/li>\n<\/ol>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<h3>Unbestimmtes Auskunftsbegehren?<\/h3>\n<p>Das Bezirksgericht Meilen hatte die Meinung vertreten, das Rechtsbegehren auf Auskunftserteilung sei zu weit gefasst und k\u00f6nne somit nicht gutgeheissen werden. Das Obergericht Z\u00fcrich verwarf diese Auffassung.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<h3><a href=\"https:\/\/www.gerichte-zh.ch\/fileadmin\/user_upload\/entscheide\/oeffentlich\/LA190026-O4.pdf\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Entscheid des Obergerichts<\/a><\/h3>\n<p>Das Obergerichte fasst in einem ersten Schritt die Grundlagen des zu beurteilenden Falles zusammen: Der Arbeitnehmer hat dem Arbeitgeber \u00fcber alles, was er bei seiner vertraglichen T\u00e4tigkeit f\u00fcr diesen von Dritten erh\u00e4lt, wie namentlich Geldbetr\u00e4ge, Rechenschaft abzulegen und ihm alles sofort herauszugeben (Art. 321b Abs. 1 OR). Zu beurteilen sei vorliegend ein behaupteter, selbst\u00e4ndig klagbarer, sachrechtlicher Informations- bzw. Rechenschaftsanspruch aus Art. 321b Abs. 1 OR, einerseits als Hilfsanspruch f\u00fcr die noch zu beziffernde zweite Stufe der Klage als Leistungsbegehren (betr. Griechenland und Rum\u00e4nien; Urk. 128 S. 5 ff.), andererseits als reiner Auskunftsanspruch (betr. \u00d6sterreich; Urk. 128 S. 9; Urk. 129 S. 15).<\/p>\n<p>Inhaltlich m\u00fcsse ein Rechtsbegehren grunds\u00e4tzlich bestimmt sein:<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<h4>Zeitraum<\/h4>\n<p>Der Zeitraum, auf welchen sich das Auskunftsbegehren beziehe, sei entgegen der Vorinstanz, gen\u00fcgend bestimmt:<\/p>\n<p><em>Dem angefochtenen Beschluss ist die unbestrittene Tatsachenbehauptung der Kl\u00e4gerin in der Klagebegr\u00fcndung zu entnehmen, die Beklagte sei von Januar 2004 bis Dezember 2010 Arbeitnehmerin der Kl\u00e4gerin gewesen (vgl. Urk. 129 S. 10; Urk. 2 Rz 12; Urk. 18 Rz. 14 und 180). Da unklare Rechtsbegehren im Lichte der Begr\u00fcndung auszulegen sind (BGE 137 III 617 E. 6.2), erscheint Rechtsbegehren Ziffer 1 in zeitlicher Hinsicht ohne weiteres als bestimmt, zumal einhergehend mit der Auffassung der Kl\u00e4gerin davon auszugehen ist, mit der von ihr verwendeten Formulierung sei der Zeitraum 1. Januar 2004 bis 31. Dezember 2010 umfasst. Wenn die Beklagte in der Berufungsantwort dagegen ausf\u00fchrt, die behauptete Zeitspanne ihrer T\u00e4tigkeit bei der Kl\u00e4gerin sei diffus, so tut sie weder dar, sie habe diese Tatsache schon erstinstanzlich angef\u00fchrt und diese sei zu Unrecht unber\u00fccksichtigt geblieben, noch \u00e4ussert sie sich zur Zul\u00e4ssigkeit unechter Noven. Unter Hinweis auf Erw\u00e4gung 3.3. haben ihre entsprechenden Ausf\u00fchrungen unber\u00fccksichtigt zu bleiben. Anhaltspunkte f\u00fcr ein treuwidriges Vorgehen der Kl\u00e4gerin (vgl. Art. 52 ZPO) liegen sodann keine vor. Im referierten Handelsgerichtsentscheid wurde Rechenschaft f\u00fcr einen Zeitraum von 39 Jahren zur Kl\u00e4rung von Ereignissen verlangt, die sich w\u00e4hrend knapp dreieinhalb Jahren zugetragen haben sollen; vorliegend erstreckt sich das Informations- und Rechenschaftsbegehren auf einen Zeitraum von sieben Jahren, wobei die angeblich relevanten Ereignisse im Wesentlichen einen Zeitraum von drei Jahren beschlagen. Die Kl\u00e4gerin r\u00fcgt schliesslich zu Recht, dass die Argumentation der Vorinstanz mit Bezug auf den Zweck des Vorlegungsanspruchs nichts mit der Bestimmtheit des Rechtsbegehrens zu tun hat, sondern im Rahmen der materiellen Begr\u00fcndetheit zu pr\u00fcfen sein und gegebenenfalls zu einer (teilweisen) Klageabweisung f\u00fchren wird. Das Rechtsbegehren Ziffer 1 erscheint in zeitlicher Hinsicht als gen\u00fcgend bestimmt.<\/em><\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<h4>Zweck des Begehrens<\/h4>\n<p>Die Vorinstanz hatte erwogen, der Zweck der Begehren ergebe sich nicht. Dazu das Obergericht:<\/p>\n<p><em>Die Bestimmtheit eines Rechtsbegehrens stellt keine eigenst\u00e4ndige Voraussetzung dar. Die von der Vorinstanz angef\u00fchrte Lehrmeinung postuliert denn auch mit Blick auf die Bestimmtheit eines Rechtsbegehrens eine Begrenzung einzig in zeitlicher und gegenst\u00e4ndlicher Hinsicht, wobei massgebend f\u00fcr diese Begrenzungen der Zweck des Vorlegungsanspruchs ist (Markus Affolter, Die Durchsetzung von Informationspflichten im Zivilprozess, Diss., Bern 1994, S. 57). Ob die n\u00f6tige Klarheit vorliegt, zu welchem Zweck wor\u00fcber Auskunft verlangt wird (vgl. BGE 143 III 297 E. 8.2.5.4), ist einheitlich unter der gegenst\u00e4ndlichen Begrenzung zu pr\u00fcfen.<\/em><\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<h4>Gegenst\u00e4ndlichkeit des Rechtsbegehrens<\/h4>\n<p>Der Arbeitgeber verlangt mit seinen Rechtsbegehren vom Arbeitnehmer Auskunft und Rechenschaft \u00fcber s\u00e4mtliche Verg\u00fctungen, Zuwendungen, Zahlungen etc. von Dritten, die einen Zusammenhang mit seiner Arbeitst\u00e4tigkeit aufweisen, insbesondere von den im Rechtsbegehren namentlich genannten Personen, unter Einr\u00e4umung einer Kontrollm\u00f6glichkeit \u00fcber Steuererkl\u00e4rungen sowie Kontoausz\u00fcge des Arbeitnehmers. Die Vorinstanz erwog, dass das Rechtsbegehren auch in gegenst\u00e4ndlicher Hinsicht begrenzt zu sein habe. Vorliegend sei es ausserordentlich umfassend formuliert worden. Dazu das Obergericht:<\/p>\n<p><em>Einhergehend mit den vorinstanzlichen Erw\u00e4gungen ist von einem sehr umfassend formulierten Rechtsbegehren auszugehen. Diesbez\u00fcglich ist darauf hinzuweisen, dass nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ein zu umfassend formuliertes Rechtsbegehren vom Gericht in geeigneter Weise einzugrenzen und im \u00dcbrigen abzuweisen ist, sofern es klar ist; die Anforderungen an die Bestimmtheit des Informationsbegehrens d\u00fcrfen dabei nicht zu streng sein. Da die klagende Partei noch nicht weiss, was genau Inhalt der ihr zustehenden Informationen ist, kann nicht verlangt werden, dass Belege einzeln zu bezeichnen sind. Es muss gen\u00fcgen, wenn die Kl\u00e4gerin Klarheit dar\u00fcber schafft, zu welchem Zweck sie wor\u00fcber Auskunft oder Rechnungslegung verlangt, f\u00fcr welchen Zeitraum und in welcher Form (BGE 143 III 297 E. 8.2.5.4). Der Zweck der Klage wird vorliegend aus deren Begr\u00fcndung klar; der Kl\u00e4gerin geht es um die Identifizierung sowie Absch\u00f6pfung der Ertr\u00e4gnisse angeblicher Schmiergeldzahlungen an die Beklagte (Urk. 2 Rz 60 f.). Die Kl\u00e4gerin ersucht die Beklagte darum, schriftliche Auskunft und Rechenschaft \u00fcber geldwerte Leistungen Dritter zu erteilen, die einen Zusammenhang mit der Arbeitst\u00e4tigkeit aufweisen, unter Beilage sachdienlicher Belege. Auch wenn die Kl\u00e4gerin unzul\u00e4ssigerweise erstmals in der Berufung vortr\u00e4gt, es gehe um &#8222;substanzielle Zuwendungen&#8220; (Urk. 128 Rz 100), erscheint als notorisch, dass Gelegenheitsgeschenke (wie z.B. give aways) nicht erfasst sind (vgl. auch BSK OR I-Portmann\/Rudolph, Art. 321b N 1). Der Zusammenhang zur Arbeitst\u00e4tigkeit kann schliesslich nur so verstanden werden, dass die Zuwendungen erfolgten, weil die Beklagte Chief International der Kl\u00e4gerin war; umgekehrt gefasst: Rechenschaft \u00fcber Zuwendungen Dritter an die Beklagte pers\u00f6nlich, die sie nicht erhalten h\u00e4tte, w\u00e4re sie nicht Arbeitnehmerin der Kl\u00e4gerin gewesen. Das Rechtsbegehren der Kl\u00e4gerin erscheint damit als in gegenst\u00e4ndlicher Hinsicht gen\u00fcgend bestimmt. Die von der Vorinstanz in diesem Zusammenhang angef\u00fchrte bundesgerichtliche Rechtsprechung (BGer 4A_460\/2011 vom 20. Dezember 2011, E. 2.2; vgl. Urk. 129 S. 7 f.) bezieht sich auf ein Unterlassungsbegehren und ist nicht einschl\u00e4gig (vgl. auch Urk. 128 Rz 119); bei einem Informationsbegehren sind die Anforderungen an die Bestimmtheit wie bereits erwogen weniger ausgepr\u00e4gt.<\/em><\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<h3>Aufhebung des Entscheides des Arbeitsgerichts Meilen<\/h3>\n<p>Zusammenfassend kam das Obergericht somit zum Schluss, dass das Arbeitsgericht Meilen die Auskunftsbegehren zu Unrecht kritisierte und der Arbeitgeber somit einen Anspruch auf die Informationen habe. Der Beschluss des Arbeitsgerichts Meilen wurde aufgehoben und die Sache zu neuer Entscheidung im Sinne der Erw\u00e4gungen an die Vorinstanz zur\u00fcckgewiesen.<\/p>\n<h4><\/h4>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<h4>Weitere Beitr\u00e4ge zur Treuepflicht:<\/h4>\n<ul>\n<li class=\"entry-title\"><a href=\"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/2019\/09\/17\/semper-fidelis\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Semper fidelis?<\/a><\/li>\n<li><a href=\"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/2019\/02\/03\/sind-konventionalstrafen-mit-art-321e-or-vereinbar\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Konventionalstrafe im Arbeitsrecht<\/a><\/li>\n<li><a href=\"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/2018\/05\/01\/nebenbeschaeftigungen\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Nebenbesch\u00e4ftigungen<\/a><\/li>\n<li><a href=\"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/2016\/04\/03\/nebentaetigkeiten-wenn-eine-arbeit-zu-wenig-ist\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Nebent\u00e4tigkeiten \u2013 wenn eine Arbeit zu wenig ist<\/a><\/li>\n<li><a href=\"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/2019\/03\/31\/die-allgemeine-treuepflicht-des-arbeitnehmers\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Die allgemeine Treuepflicht des Arbeitnehmers<\/a><\/li>\n<li><a href=\"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/2019\/04\/25\/kundenabwerbung-vor-und-nach-ende-des-arbeitsverhaeltnisses\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Kundenabwerbung vor und nach dem Ende des Arbeitsverh\u00e4ltnisses<\/a><\/li>\n<li><a href=\"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/2018\/09\/07\/kundenabwerbung-durch-arbeitnehmer\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Kundenabwerbung durch Arbeitnehmer<\/a><\/li>\n<\/ul>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Autor:\u00a0<a href=\"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/person\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Nicolas Facincani\u00a0<\/a><\/p>\n<h4><\/h4>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<h4>Weitere umfassende Informationen zum Arbeitsrecht finden sie\u00a0<a href=\"https:\/\/www.exlibris.ch\/de\/buecher-buch\/deutschsprachige-buecher\/boris-etter\/arbeitsvertrag\/id\/9783727235108\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\"><strong>hier<\/strong><\/a>.<\/h4>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Laut schweizerischem Arbeitsrecht (Art. 321a Abs. 1 OR) hat der Arbeitnehmer die ihm \u00fcbertragene Arbeit sorgf\u00e4ltig auszuf\u00fchren und die berechtigten Interessen des Arbeitgebers zu wahren. 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