{"id":3641,"date":"2022-07-19T20:27:46","date_gmt":"2022-07-19T18:27:46","guid":{"rendered":"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/?p=3641"},"modified":"2022-07-19T20:41:37","modified_gmt":"2022-07-19T18:41:37","slug":"rekurskommission-kein-fragerecht-zum-impfstatuts","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/2022\/07\/19\/rekurskommission-kein-fragerecht-zum-impfstatuts\/","title":{"rendered":"Rekurskommission: Kein Fragerecht zum Impfstatuts"},"content":{"rendered":"<p>Im Zusammenhang mit Covid-19 stellte sich oft die Frage, ob Arbeitgeber ein Recht darauf haben, den Impfstatuts der Arbeitnehmenden zu erfragen bzw. diesen in Erfahrung zu bringen. Ein allgemeines Fragerecht des Arbeitgebers betreffend gibt es nicht. Erlaubt ist die Frage daher nur, wo der Schutz Dritter nur mit der Impfung sichergestellt werden kann, etwa bei Pflegepersonal. In den vorgenannten F\u00e4llen d\u00fcrfte das Verlangen eines Impfnachweises zul\u00e4ssig sein und die Firmen d\u00fcrfen den Impfstatus auch in den Personalakten vermerken. Zum Teil wird auch argumentiert, die Frage der Impfung sei etwa zul\u00e4ssig, wenn die Impfung Auswirkungen auf das Arbeitsverh\u00e4ltnis haben kann, wie etwa bei Piloten und anderen international t\u00e4tigen Berufsleuten. Wo im Einzelfall die Grenze zwischen Zul\u00e4ssigkeit und Unzul\u00e4ssigkeit verl\u00e4uft, ist noch nicht restlos gekl\u00e4rt.<\/p>\n<p>Grund f\u00fcr die Einschr\u00e4nkungen ist der Datenschutz: Gem\u00e4ss Art. 328b OR darf der Arbeitgeber Daten \u00fcber den Arbeitnehmer nur bearbeiten, soweit sie dessen Eignung f\u00fcr das Arbeitsverh\u00e4ltnis betreffen oder zur Durchf\u00fchrung des Arbeitsvertrages erforderlich sind. Datenbearbeitungen im Arbeitsverh\u00e4ltnis sind grunds\u00e4tzlich unzul\u00e4ssig, es sei denn, sie seien durch den Bezug zur Eignung des Arbeitnehmers oder zur Durchf\u00fchrung des Arbeitsvertrages gerechtfertigt.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<h3>Entscheid der Rekurskommission der Z\u00fcrcher Hochschulen<\/h3>\n<p>Die Rekurskommission der Z\u00fcrcher Hochschulen hatte sich nun mit der Frage zu befassen, ob es zul\u00e4ssig ist, dass ein Arbeitgeber den Impfstatutes der Arbeitnehmenden erf\u00e4hrt.<\/p>\n<p>Dem Fall lag der Folgende Sachverhalt zugrunde (gek\u00fcrzt):<\/p>\n<p>Mit Beschluss vom 10. September wurde durch die Hochschulleitung der Z\u00fcrcher Hochschule f\u00fcr Angewandte Wissenschaften (ZHAW) festgehalten, dass alle Personen, die Zugang zur Hochschule wollten, ben\u00f6tigten ein g\u00fcltiges Covid-Zertifikat m\u00fcssten. F\u00fcr Mitarbeitende, die kein g\u00fcltiges Covid-Zertifikat besassen, aber aus betrieblichen Gr\u00fcnden in einem Geb\u00e4ude mit Studierenden und\/oder Weiterbildungsteilnehmenden t\u00e4tig waren, \u00fcbernahm die ZHAW ab dem 1. Oktober 2021 die Testkosten.<\/p>\n<p>Einige Professoren waren hiermit nicht einverstanden und bem\u00e4ngelten, dass die Hochschule so den Immunit\u00e4tsstatus der Betroffenen durch die Zertifikatspflicht uneingeschr\u00e4nkt in Erfahrung bringe. Denn nur die Ungeimpften m\u00fcssten sich testen lassen, um ein Zertifikat zu erhalten und da der Arbeitgeber die Kosten der Tests bezahle, wisse er konsequenterweise stets dar\u00fcber Bescheid, ob der einzelne Arbeitnehmer nun geimpft sei oder nicht. Da eine formell-gesetzliche Grundlage f\u00fcr das Bearbeiten der Information \u00fcber den Immunit\u00e4tsstatus fehle, sei die Covid-Zertifikatspflicht in der vorliegenden Konstellation in datenschutzrechtlicher Hinsicht gegen\u00fcber den Mitarbeitenden gesetzes-widrig. Zudem liege ein ungerechtfertigter Eingriff in den Schutzbereich von Art. 13 BV vor, welcher einen umfassenden Schutz des Umgangs mit personenbezogenen Daten gew\u00e4hrleiste. Demnach entscheide jeder selbst \u00fcber die Offenlegung seiner pers\u00f6nlichen Lebenssachverhalte, k\u00f6nne Einsicht in die ihn betreffenden pers\u00f6nlichen Daten verlangen und habe Anspruch auf Schutz solcher Daten. Somit m\u00fcssten die Rekurrenten zumindest mit ihrem Eventualbegehren \u2014 Aufhebung des Beschlusses gegen\u00fcber Mitarbeitenden \u2014 durchdringen.<\/p>\n<p>Die Hochschule merkte an, dass es den Mitarbeitenden freistehe, auf eine R\u00fcckforderung der Testkosten zu verzichten. W\u00fcrden diese die Testkosten als Spesen zur\u00fcckfordern, so stelle dies eine Einwilligung zur Bearbeitung ihrer Personendaten dar. Die Rekurrenten \u00e4ussern sich dahingehend, dass eine Einwilligung in die Datenbearbeitung nur dann g\u00fcltig sei, wenn sie freiwillig erfolge. Aus dem Nicht-Verzicht auf einen relativ zwingenden Anspruch des Arbeitnehmers auf dessen Einwilligung in eine Datenbearbeitung zu schliessen, sei rechtswidrig. Denn zwingende Anspr\u00fcche best\u00fcnden, damit sie auch ohne aufw\u00e4ndige Parteidisposition geltend gemacht werden k\u00f6nnten.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<h3>Entscheid der Rekurskommission (Gesch\u00e4fts-Nr. 131\/21) vom 19. Mai 2021<\/h3>\n<p>Gem\u00e4ss Rekurskommission war das Vorgehen der Hochschule widerrechtlich, da hier verlangt wurde, dass die Testkosten via Spesenabrechnung geltend gemacht werden mussten. Somit wurde bekannt, wer Geimpft war oder nicht:<\/p>\n<p><em>6ca. Die mit der R\u00fcckforderung via Spesenabrechnung einhergehende Verpflichtung zur Bekanntgabe des Impfstatus an die ZHAW stellt einen Eingriff in den Datenschutz und das informelle Selbstbestimmungsrecht im Sinne von Art. 13 Abs. 2 BV dar. Es fragt sich deshalb, ob nicht eine zweck- und verh\u00e4ltnism\u00e4ssigere Alternative zur Verf\u00fcgung stehen w\u00fcrde, um den Rekurrenten die notwendigen Tests kostenlos anbieten zu k\u00f6nnen, ohne dass dazu besonders sch\u00fctzenswerte Personendaten von der Arbeitgeberin bearbeitet werden m\u00fcssten (BGE 125 II 29. E. 3daa). Der Grundsatz der Verh\u00e4ltnism\u00e4ssigkeit erfordert n\u00e4mlich, dass sowohl der Zweck, der mit der Datenbearbeitung verfolgt wird, als auch die Art und Weise der Bearbeitung verh\u00e4ltnism\u00e4ssig ist. Personendaten d\u00fcrfen daher nur soweit bearbeitet werden, als dies f\u00fcr einen bestimmten Zweck objektiv geeignet und tats\u00e4chlich erforderlich ist (BVGr, 4. August 2009, A-3908\/2008, E. 3.1).<\/em><\/p>\n<p><em>Die Bekanntgabe von besonders sch\u00fctzenswerten Gesundheitsdaten \u2014 wie der Impfstatus einer Person (E. 6ba) \u2014 an den Arbeitgeber ist gem\u00e4ss Rechtsprechung zudem mit grosser Zur\u00fcckhaltung zu handhaben. So darf bspw. auch ein vom Arbeitgeber eingesetzter Vertrauensarzt gesundheitsrelevante Informationen nicht ohne Weiteres an den Auftraggeber weitergeben. Ob und in welchem Umfang der Arzt dem Arbeitgeber berichten darf, h\u00e4ngt davon ab, ob er seitens des Arbeitnehmers vom Geheimnis entbunden worden ist (BGE 143 IV 209 E. 1.2). Ohne besondere Einwilligung des Arbeitnehmers darf der Vertrauensarzt den Arbeitgeber jedoch nicht \u00fcber die Befunde und die Diagnose informieren (BVGr, 24. August 2016, A-5326\/2015, E. 4.2.1).<\/em><\/p>\n<p><em>6cb. <\/em><em>Es muss deshalb hinterfragt werden, ob es tats\u00e4chlich erforderlich war, die Testkosten via Spesenabrechnung zur\u00fcckzufordern. In Betracht f\u00e4llt insbesondere das folgende alternative Vorgehen:<\/em><\/p>\n<p><em>Das Testcenter stellt die Kosten f\u00fcr die Tests der Dozierenden direkt bei der Rekursgegnerin in Rechnung. Die Rekursgegnerin m\u00fcsste den Mitarbeitenden des Testcenters lediglich eine Liste der Dozierenden aush\u00e4ndigen, was insofern unbedenklich sein d\u00fcrfte, als dass die Dozierenden der Rekursgegnerin auf der Website bekannt gegeben werden und deren Identit\u00e4t demzufolge nicht anonym oder im Sin<\/em><em>ne des Datenschutzes sch\u00fctzenswert ist. Eine Identifikation der Mitarbeitenden im Testcenter ist sowieso notwendig, weil das Testergebnis einem personalisierten Zertifikat zugeordnet werden muss. Das Testcenter w\u00fcrde der Rekursgegnerin sodann die Anzahl der getesteten Dozierenden mitteilen und den ihr zustehenden Betrag einfordern, ohne die Namen der Dozierenden anzugeben. Auf diese Weise k\u00e4me es zu keinem personalrechtlichen Ber\u00fchrungspunkt zwischen den Rekurrenten und der Arbeitgeberin, welcher betreffend besonders sch\u00fctzenswerter Gesundheitsdaten heikel w\u00e4re (E. 6ca).<\/em><\/p>\n<p><em>Es ergibt sich also, dass es durchaus eine zweck- und verh\u00e4ltnism\u00e4ssige M\u00f6glichkeit g\u00e4be, um die Dozierenden kostenlos zu testen und keine besonders sch\u00fctzenswerten Personendaten an die Arbeitgeberin zu \u00fcbermitteln. Das Zertifikat light, auf welches das Testresultat hochgeladen wird, beinhaltet keine Gesundheitsdaten und es k\u00f6nnen grunds\u00e4tzlich keine R\u00fcckschl\u00fcsse auf den Impfstatus gezogen werden (E. 5bb). Somit w\u00e4re bei einer Verrechnung der Kosten direkt zwischen Testcenter und der ZHAW keine formell-gesetzliche Grundlage im Sinne von Art. 8. Abs. 2 IDG n\u00f6tig, da der Arbeitgeberin keine besonders sch\u00fctzenswerten Personendaten mitgeteilt w\u00fcrden. Auch der Schutzbereich von Art. 13 Abs. 2 BV w\u00e4re demzufolge nicht tangiert.<\/em><br \/>\n<em>Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass die Rekursgegnerin bei der konkreten Umsetzung der Kostenlosigkeit im Sinne von Ziff. VI des Beschlusses der Hochschulleitung vom 10. September 2021 datenschutzrechtliche Vorgaben verletzt hat, indem besonders sch\u00fctzenswerte Daten bearbeitet wurden, obwohl dies nicht n\u00f6tig gewesen w\u00e4re.<\/em><\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<h4>Im vorliegenden Zusammenhang, insbesondere dem Datenschutz, sind auch die nachfolgenden Beitr\u00e4ge relevant:<\/h4>\n<ul>\n<li class=\"entry-title\"><a href=\"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/2019\/10\/05\/illegal-beschaffte-screenshots\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Illegal beschaffte Screenshots<\/a><\/li>\n<li class=\"entry-title\"><a href=\"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/2019\/08\/07\/lieferung-von-mitarbeiterdaten-in-die-usa-2\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Datenlieferung in die USA als Pers\u00f6nlichkeitsverletzung?<\/a><\/li>\n<li class=\"entry-title\"><a href=\"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/2019\/03\/02\/lieferung-von-mitarbeiterdaten-in-die-usa\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Lieferung von Mitarbeiterdaten in die USA<\/a><\/li>\n<li class=\"entry-title\"><a href=\"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/2019\/01\/17\/videoueberwachungen-am-arbeitsplatz\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Video\u00fcberwachungen am Arbeitsplatz<\/a><\/li>\n<li class=\"entry-title\"><a href=\"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/2018\/11\/15\/personensicherheitsueberpruefungen\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Sicherheits\u00fcberpr\u00fcfungen<\/a><\/li>\n<li class=\"entry-title\"><a href=\"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/2018\/10\/18\/fragen-und-antworten-im-bewerbungsverfahren\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Fragen und Antworten im Bewerbungsverfahren<\/a><\/li>\n<li class=\"entry-title\"><a href=\"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/2018\/06\/01\/was-steht-im-personaldossier\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Personaldossier \u2013 was steht da drinn?<\/a><\/li>\n<li class=\"entry-title\"><a href=\"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/2017\/09\/03\/arbeitnehmerrechte-bei-internen-untersuchungen\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Arbeitnehmerrechte bei internen Untersuchungen<\/a><\/li>\n<li class=\"entry-title\"><a href=\"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/2016\/06\/01\/das-recht-auf-die-personalakte\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Das Recht auf die Personalakte<\/a><\/li>\n<li class=\"entry-title\"><a href=\"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/2020\/03\/15\/coronavirus-messung-koerpertemperatur-und-tracking-durch-den-arbeitgeber\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Coronavirus: Messung der K\u00f6rpertemperatur durch den Arbeitgeber<\/a><\/li>\n<li><a href=\"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/2020\/08\/03\/die-ueberwachung-von-geschaeftsfahrzeugen-mit-gps-geraeten\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Die \u00dcberwachung von Gesch\u00e4ftsfahrzeugen mit GPS-Ger\u00e4ten<\/a><\/li>\n<li><a href=\"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/2021\/02\/22\/absichtliche-taeuschung-im-bewerbungsverfahren\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Absichtliche T\u00e4uschung im Bewerbungsverfahren<\/a><\/li>\n<li><a href=\"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/2022\/04\/15\/taeuschung-im-bewerbungsverfahren-durch-skilehrerin\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">T\u00e4uschung im Bewerbungsverfahren durch Skilehrerin<\/a><\/li>\n<li><a href=\"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/2022\/05\/02\/offenbarungs-und-auskunftspflicht-bei-der-bewerbung\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Offenbarungs- und Auskunftspflicht bei der Bewerbung<\/a><\/li>\n<\/ul>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Autor:\u00a0<a href=\"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/person\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Nicolas Facincani<\/a><\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<h4>Weitere umfassende Informationen zum Arbeitsrecht finden sie\u00a0<a href=\"https:\/\/www.exlibris.ch\/de\/buecher-buch\/deutschsprachige-buecher\/boris-etter\/arbeitsvertrag\/id\/9783727235108\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\"><strong>hier<\/strong><\/a>.<\/h4>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Im Zusammenhang mit Covid-19 stellte sich oft die Frage, ob Arbeitgeber ein Recht darauf haben, den Impfstatuts der Arbeitnehmenden zu erfragen bzw. diesen in Erfahrung zu bringen. 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