{"id":3652,"date":"2022-07-26T19:33:46","date_gmt":"2022-07-26T17:33:46","guid":{"rendered":"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/?p=3652"},"modified":"2022-07-26T19:33:46","modified_gmt":"2022-07-26T17:33:46","slug":"arbeitsverweigerung-oder-arbeitsunfaehigkeit","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/2022\/07\/26\/arbeitsverweigerung-oder-arbeitsunfaehigkeit\/","title":{"rendered":"Arbeitsverweigerung oder Arbeitsunf\u00e4higkeit?"},"content":{"rendered":"<p>In der Praxis kommt es immer wieder vor, dass ein Arbeitnehmer geltend macht, er k\u00f6nnte aus gesundheitlichen Gr\u00fcnden nicht arbeiten, w\u00e4hrend dem der Arbeitgeber den entsprechenden Arbeitnehmer eine unberechtigte Arbeitsverweigerung vorwirft.<\/p>\n<p>Wichtig ist: Macht ein Arbeitnehmer geltend, er k\u00f6nne aus gesundheitlichen oder anderen pers\u00f6nlichen Gr\u00fcnden nicht zur Arbeit erscheinen, ist er hierf\u00fcr beweispflichtig.<\/p>\n<p>Ein Beispiel dazu hatte das Bundesgericht in <a href=\"https:\/\/www.bger.ch\/ext\/eurospider\/live\/de\/php\/aza\/http\/index.php?highlight_docid=aza%3A%2F%2Faza:\/\/21-06-2022-4A_138-2022&amp;lang=de&amp;zoom=&amp;type=show_document\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">BGer 4A_138\/2022 vom 21. Juni 2022<\/a> zu beurteilen. Dem Urteil lag folgender Sachverhalt zugrunde:<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<h3>Sachverhalt in <a href=\"https:\/\/www.bger.ch\/ext\/eurospider\/live\/de\/php\/aza\/http\/index.php?highlight_docid=aza%3A%2F%2Faza:\/\/21-06-2022-4A_138-2022&amp;lang=de&amp;zoom=&amp;type=show_document\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">BGer 4A_138\/2022 vom 21. Juni 2022<\/a><\/h3>\n<p>Der entsprechende Arbeitnehmer war bei der Arbeitgeberin angestellt. Im November 2018 verwarnte die Arbeitgeberin den Arbeitnehmer unter Androhung der fristlosen Entlassung, weil dieser die Verrichtung einer zu seinem Pflichtenheft geh\u00f6renden Arbeit verweigert hatte. Im Dezember 2018 k\u00fcndigte der Arbeitnehmer das Arbeitsverh\u00e4ltnis ordentlich per Ende Februar 2019. Am 5. Januar 2019 weigerte sich der Arbeitnehmer, seinen Arbeitseinsatz in der Reinigungsabteilung der Arbeitgeberin zu leisten, woraufhin die Arbeitgeberin am 7. Januar 2019 dem Arbeitnehmer die fristlose K\u00fcndigung aussprach.<\/p>\n<p>Der Arbeitnehmer stellte sich allerdings auf den Standpunkt, dass seine Abwesenheit vom 5. Januar 2019 wie auch jene im November 2018 &#8222;krankheits- bzw. gesundheitsbedingt&#8220; aufgrund seiner Mehl- und Eierallergie erfolgt sei. Entsprechend sei die fristlose K\u00fcndigung als ungerechtfertigt zu qualifizieren.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<h3>Entscheid des Obergerichts des Kantons Z\u00fcrich<\/h3>\n<p>Das Obergericht kam insgesamt zum Schluss, ein Anwendungsfall von\u00a0<a href=\"https:\/\/www.exlibris.ch\/de\/buecher-buch\/deutschsprachige-buecher\/boris-etter\/arbeitsvertrag\/id\/9783727235108\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Art. 337 Abs. 3 OR\u00a0(berechtigte Arbeitsverweigerung)<\/a> liege in casu nicht vor. Der Arbeitnehmer habe unterlassen, das Vorliegen einer gesundheitlichen Beeintr\u00e4chtigung darzutun, welche die (gelegentliche) Arbeit in der Reinigungsabteilung habe unzumutbar erscheinen lassen.<\/p>\n<p>Er habe daher innerhalb von nur rund zwei Monaten zweimal gegen seine Hauptpflicht &#8211; die Pflicht zur Leistung von Arbeit &#8211; verstossen. Das zweite Mal, nachdem er zuvor f\u00fcr den ersten Verstoss eine Verwarnung unter Androhung der fristlosen Entlassung im Wiederholungsfall erhalten habe. Die Arbeitgeberin sei daher gest\u00fctzt auf\u00a0<a href=\"https:\/\/www.exlibris.ch\/de\/buecher-buch\/deutschsprachige-buecher\/boris-etter\/arbeitsvertrag\/id\/9783727235108\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Art. 337 Abs. 1 OR<\/a>\u00a0zur fristlosen Entlassung des Arbeitnehmers berechtigt gewesen. Daran \u00e4ndere nichts, dass das Arbeitsverh\u00e4ltnis ohnehin per Ende Februar 2019 geendet h\u00e4tte. Das Vertrauen der Arbeitgeberin sei derart entt\u00e4uscht worden, dass die Zumutbarkeit einer Weiterbesch\u00e4ftigung auch w\u00e4hrend nur rund sieben Wochen verneint werden m\u00fcsse. Ebenso wenig sei in diesem Zusammenhang erheblich, dass das Arbeitsverh\u00e4ltnis bereits etliche Jahre gedauert habe und die Arbeitgeberin mit den Leistungen des Arbeitnehmers &#8211; nach dessen Aussagen &#8211; zufrieden gewesen sei, denn auch dies \u00e4ndere nichts am Vertrauensverlust.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<h3>Entscheid des Bundesgerichts<\/h3>\n<p>Auch das Bundesgericht folgte den Erw\u00e4gungen der Vorinstanz. So fehle es insbesondere an einer Sachverhaltsbasis f\u00fcr die behaupteten medizinischen Gr\u00fcnde:<\/p>\n<p><em>E.4 [&#8230;] Soweit der Beschwerdef\u00fchrer diesbez\u00fcglich vorbringt, dass er aufgrund gesundheitlicher bzw. medizinischer Gr\u00fcnde (behauptete Eier- und Mehlallergie) unverschuldet an der Arbeitsleistung verhindert war, fehlt es an einer Sachverhaltsbasis (dazu oben Erw\u00e4gung 3.2). Auf diese Elemente kann sich der Beschwerdef\u00fchrer nicht st\u00fctzen. Im \u00dcbrigen wiederholt er im Wesentlichen bloss seine bereits vor der Vorinstanz vorgetragenen Standpunkte, wonach er seit etlichen Jahren f\u00fcr die Beschwerdegegnerin t\u00e4tig gewesen sei, die Arbeiten stets zu ihrer Zufriedenheit ausge\u00fcbt habe, weshalb es auch zumutbar gewesen sei, ihn in den verbleibenden rund sieben Wochen bis zum Ablauf der ordentlichen K\u00fcndigungsfrist zu besch\u00e4ftigen.\u00a0<\/em><\/p>\n<p><em>Bereits die Vorinstanzen gingen im Einzelnen auf diese Argumente ein und kamen unter Ber\u00fccksichtigung der gesamten Umst\u00e4nden des vorliegenden Einzelfalls zum Ergebnis, dass die Fortsetzung des Arbeitsverh\u00e4ltnisses mit dem Beschwerdef\u00fchrer f\u00fcr die Beschwerdegegnerin unzumutbar gewesen sei. Mit diesen Ausf\u00fchrungen der Vorinstanz setzt sich der Beschwerdef\u00fchrer nicht hinreichend auseinander, noch zeigt er rechtsgen\u00fcglich auf (Erw\u00e4gung 2.1), inwiefern die Vorinstanz diesbez\u00fcglich Bundesrecht verletzt haben soll.<\/em><\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<h4>Weitere relevante Beitrage (Auswahl):<\/h4>\n<ul>\n<li class=\"entry-title\"><a href=\"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/2020\/02\/26\/arbeitsverhinderung-wegen-coronavirus-wer-bezahlt\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Arbeitsverhinderung wegen Coronavirus \u2013 Wer bezahlt?<\/a><\/li>\n<li class=\"entry-title\"><a href=\"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/2019\/09\/08\/arbeitsplatzbezogene-arbeitsunfaehigkeit\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Arbeitsplatzbezogene Arbeitsunf\u00e4higkeit<\/a><\/li>\n<li class=\"entry-title\"><a href=\"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/2019\/06\/27\/ohne-arbeitsangebot-kein-lohn\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Ohne Arbeitsangebot, kein Lohn<\/a><\/li>\n<li class=\"entry-title\"><a href=\"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/2018\/12\/28\/lohnzahlung-bei-krankheit\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Lohnzahlung bei Krankheit<\/a><\/li>\n<li class=\"entry-title\"><a href=\"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/2018\/09\/14\/naturkatastrophen-im-arbeitsrecht\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Naturkatastrophen im Arbeitsrecht<\/a><\/li>\n<li><a href=\"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/2021\/12\/06\/lohnanspruch-waehrend-der-untersuchungshaft\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Lohnanspruch w\u00e4hrend der Untersuchungshaft<\/a><\/li>\n<\/ul>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Autor:\u00a0<a href=\"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/person\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Nicolas Facincani<\/a><\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<h4>Weitere umfassende Informationen zum Arbeitsrecht finden sie\u00a0<a href=\"https:\/\/www.exlibris.ch\/de\/buecher-buch\/deutschsprachige-buecher\/boris-etter\/arbeitsvertrag\/id\/9783727235108\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\"><strong>hier<\/strong><\/a>.<\/h4>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>In der Praxis kommt es immer wieder vor, dass ein Arbeitnehmer geltend macht, er k\u00f6nnte aus gesundheitlichen Gr\u00fcnden nicht arbeiten, w\u00e4hrend dem der Arbeitgeber den entsprechenden Arbeitnehmer eine unberechtigte Arbeitsverweigerung vorwirft. 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