{"id":3689,"date":"2022-09-15T16:13:17","date_gmt":"2022-09-15T14:13:17","guid":{"rendered":"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/?p=3689"},"modified":"2022-09-15T16:14:58","modified_gmt":"2022-09-15T14:14:58","slug":"sport-und-treuepflicht-ein-widerspruch","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/2022\/09\/15\/sport-und-treuepflicht-ein-widerspruch\/","title":{"rendered":"Sport und Treuepflicht &#8211; ein Widerspruch?"},"content":{"rendered":"<p>K\u00f6rperliche und mentale Fitness sind insbesondere auch am Arbeitsplatz wichtig. Doch weder in den einzelvertraglichen Bestimmungen des Obligationenrechts noch im Arbeitsgesetz ist die Aus\u00fcbung von Sport geregelt, mit Ausnahme der Bestimmung zum sog. Jugendurlaub, wonach der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer bis zum vollendeten 30. Altersjahr f\u00fcr unentgeltliche leitende, betreuende oder beratende T\u00e4tigkeit im Rahmen ausserschulischer Jugendarbeit in einer kulturellen oder sozialen Organisation sowie f\u00fcr die dazu notwendige Aus- und Weiterbildung jedes Dienstjahr Jugendurlaub bis zu insgesamt einer Arbeitswoche zu gew\u00e4hren hat.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<h3><strong>Verbot von gef\u00e4hrlichen Sportarten?<\/strong><\/h3>\n<p>Hobbies k\u00f6nnen auch negative Auswirkungen auf die Arbeit zeitigen, dies insbesondere im Zusammenhang mit gewissen Sportarten, insb. Risikosportarten, deren Verletzungen regelm\u00e4ssig dazu f\u00fchren, dass der Arbeitnehmer von der Arbeit fernbleibt.<\/p>\n<p>Aus dem\u00a0Unterordnungsverh\u00e4ltnis, das eines der Wesensmerkmale des Arbeitsvertrages ist, ergibt sich das\u00a0Weisungsrecht\u00a0des Arbeitgebers (Art. 321d Abs. 1 OR; und die Pflicht zur Befolgung von Weisungen). Weisungen dienen der Konkretisierung des Arbeitsverh\u00e4ltnisses und werden einseitig durch den Arbeitgeber erlassen. Sie m\u00fcssen aber den Arbeitnehmern mitgeteilt werden, damit sie Geltung erlangen. Das Gegenst\u00fcck des Weisungsrechts ist die Treuepflicht des Arbeitnehmers. Gem\u00e4ss Art. 321a Abs. 1 OR hat der Arbeitnehmer die ihm \u00fcbertragene Arbeit sorgf\u00e4ltig auszuf\u00fchren und die berechtigten Interessen des Arbeitgebers in guten Treuen zu wahren. Im Vordergrund der Treuepflicht steht die Pflicht des Arbeitnehmers, alles zu unterlassen, was den Arbeitgeber wirtschaftlich sch\u00e4digen k\u00f6nnte. Generell zu unterlassen hat er ungeb\u00fchrliches und pflicht- oder rechtswidriges Verhalten gegen\u00fcber dem Arbeitgeber, Arbeitskollegen, Vorgesetzten, Kunden und Lieferanten. Namentlich darf er dem Arbeitgeber nicht Mitarbeiter oder Kunden abwerben und ihn konkurrenzieren. Zudem hat er Mitteilungen an Dritte zu unterlassen, die das Ansehen des Arbeitgebers sch\u00e4digen k\u00f6nnen (sogenannte Rufsch\u00e4digungen), selbst wenn entsprechende \u00c4usserungen wahr sind. Die Treuepflicht ist also in erster Linie eine Unterlassungspflicht.<\/p>\n<p>Die Weisungsrechte und Treuepflichten beziehen sich in erster Linie auf das Verhalten am Arbeitsplatz und nur in engen Grenzen auf das Freizeitverhalten. Aus diesem Grund d\u00fcrfte ein Verbot von Risikosportarten durch den Arbeitgeber nicht vor Gericht standhalten.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<h3><strong>Lohnfortzahlungspflicht bei Sportunfall?<\/strong><\/h3>\n<p>Soweit im Zusammenhang mit einem Sportunfall der Lohnausfall nicht bereits durch die Unfallversicherung gedeckt ist, hat der Arbeitgeber f\u00fcr eine beschr\u00e4nkte Zeit den Lohnausfall zu \u00fcbernehmen. Voraussetzung ist, dass das Arbeitsverh\u00e4ltnis mehr als drei Monate gedauert hat oder f\u00fcr mehr als drei Monate eingegangen wurde und kein Verschulden auf Seiten des Arbeitnehmers vorliegt. Da der Anspruch auf ein Unfalltaggeld der Versicherung erst ab dem dritten Tag nach dem Unfalltag besteht, tr\u00e4gt der Arbeitgeber im Regelfall nur die Lohnkosten f\u00fcr die ersten zwei Tage. Erzielt ein Arbeitnehmer ein Einkommen welches h\u00f6her liegt als das maximal versicherte Einkommen (CHF 148&#8217;200) im Jahr, tr\u00e4gt der Arbeitgeber zus\u00e4tzlich 80 Prozent der Differenz zum tats\u00e4chlichen Lohn. Bei Teilzeitarbeitenden mit einem Pensum von weniger als 8 Stunden pro Woche tr\u00e4gt der Arbeitgeber den gesamten Lohnausfall w\u00e4hrend einer bestimmten Zeit, abh\u00e4ngig von der Dauer des Arbeitsverh\u00e4ltnisses.<\/p>\n<p>Voraussetzung f\u00fcr die Lohnfortzahlung ist, dass kein Verschulden des Arbeitnehmers vorliegt. Grunds\u00e4tzlich gilt, dass Sport- und Freizeitunf\u00e4lle, die eine Arbeitsunf\u00e4higkeit nach sich ziehen, nicht als Verschulden des Arbeitnehmers qualifiziert werden. Nur das Aus\u00fcben von Sportarten, die bekanntermassen mit gewissen Risiken verbunden sind, wie etwa Reiten, Skifahren, Tauchen etc. gen\u00fcgt noch nicht, um ein Verschulden des Arbeitnehmers bei einem Unfall anzunehmen. Nur in F\u00e4llen offensichtlichen Fehlverhaltens des Arbeitnehmers wird die Lohnfortzahlungspflicht des Arbeitgebers bei Sportunf\u00e4llen ausgeschlossen.<\/p>\n<p>Ein offensichtliches Fehlverhalten kann aber trotzdem in gewissen F\u00e4llen angenommen werden. So etwa bei Skitourenfahrten in abgesperrten Gebieten trotz grosser Lawinengefahr, Eishockeyspielen ohne Helm oder generell bei der Aus\u00fcbung von risikobehafteten Sportarten mit fehlender oder bewusst mangelhafter Ausr\u00fcstung.<\/p>\n<p>Auch wenn der Arbeitgeber somit die Aus\u00fcbung von Risikosportarten nicht verhindern kann, so kann ein Arbeitgeber bei gewissen Unf\u00e4llen von seiner Lohnfortzahlungspflicht befreit werden.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<h3><strong>Sport w\u00e4hrend einer Krankheit<\/strong><\/h3>\n<p>Insbesondere aufgrund von Social Media nehmen Arbeitgeber und Berufskollege vermehrt vom Freizeitverhalten von Arbeitnehmern Kenntnis. Mit Verwundungen wird zuweilen festgestellt, dass krankgeschriebene Arbeitnehmer Sport treiben und die betreffenden Arbeitnehmer werden hierf\u00fcr kritisiert. Denn w\u00e4hrend der Arbeitsunf\u00e4higkeit darf der Arbeitnehmer nichts tun, was der Genesung zuwiderl\u00e4uft.<\/p>\n<p>Allerdings ist die Situation nicht so einfach und es sind die konkreten Umst\u00e4nde des Einzelfalls zu betrachten. Bei psychischen Erkrankungen kann Sport sogar f\u00f6rderlich sein, bei Muskelverletzungen dagegen eher sch\u00e4dlich. Meldet sich ein Arbeitnehmer wegen einer Grippe als arbeitsunf\u00e4hig von der Arbeit ab, d\u00fcrfte Sport im Allgemeinen ebenfalls nicht drin liegen und der Heilungserfolg gemindert werden \u2013 sofern der Arbeitnehmer denn tats\u00e4chlich krank ist. Bei einem Blaumachen d\u00fcrfte regelm\u00e4ssig eine fristlose Entlassung gerechtfertigt sein.<\/p>\n<p>Wird der Heilungserfolg durch den Arbeitnehmer bewusst gemindert, d\u00fcrfte eine deswegen ausgesprochene K\u00fcndigung nicht missbr\u00e4uchlich sein. Auch eine fristlose Entlassung d\u00fcrfte sich im Wiederholungsfall \u2013 nach vorg\u00e4ngiger Abmahnung \u2013 als gerechtfertigt erweisen. Ein solches Verhalten d\u00fcrfte regelm\u00e4ssig das Vertrauen in die k\u00fcnftige Zusammenarbeit zerst\u00f6ren.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<h3><strong>Sport w\u00e4hrend den Ferien<\/strong><\/h3>\n<p>Auch w\u00e4hrend den Ferien kann ein Arbeitgeber einem Arbeitnehmer das Aus\u00fcben einer bestimmten Sportart nicht verbieten. Allerdings: Die Ferien sind zur Erholung da. Aus diesem Grund darf der Arbeitnehmer nichts tun, was die Erholung gef\u00e4hrdet. Das ist in erster Linie der Fall, wenn er erwerbst\u00e4tig ist, im Extremfall seine T\u00e4tigkeit bei einem anderen Arbeitgeber verrichtet. Dieser Fall ist im Obligationenrecht explizit vorgesehen (Art. 329d Abd 2 OR).<\/p>\n<p>Grunds\u00e4tzlich w\u00e4re auch denkbar, dass sportliche Aktivit\u00e4t den Erholungszweck der Ferien gef\u00e4hrdet. Auch in einem solchen Fall w\u00e4re wohl eine K\u00fcndigung nicht missbr\u00e4uchlich, allerdings sind soweit ersichtlich keine entsprechenden Urteile ergangen.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<h3><strong>Zeitpunkt der Ferien f\u00fcr Sport<\/strong><\/h3>\n<p>Gewisse Sportarten sind stark von der Jahreszeit abh\u00e4ngig. Dies gilt nicht nur f\u00fcr das Skifahren, sondern auch etwa f\u00fcr das Surfen. Zudem sind die Wettkampftermine mit dem Arbeitgeber abzustimmen, damit die Teilnahme nicht vereitelt wird. Aus diesem Grund ist die Ferienplanung besonders wichtig.<\/p>\n<p>Obgleich das Obligationenrecht relativ klar vorsieht, dass der Arbeitgeber den Ferienzeitpunkt bestimmt, unterliegt dieses Recht erheblichen Einschr\u00e4nkungen. Der Arbeitnehmer hat somit gute Chancen, dass er die Ferien zum gew\u00fcnschten Zeitpunkt beziehen kann. Vereinbarte, bzw. festgelegte Ferien d\u00fcrfen nicht einfach wieder ge\u00e4ndert werden. Als Ausfluss der Pflicht zur gegenseitigen R\u00fccksichtnahme hat der Arbeitnehmer Anrecht auf fr\u00fchzeitige Zuteilung der Ferien, und, soweit m\u00f6glich, auf Zuteilung in einer f\u00fcr Ferien geeigneten Zeit. Der Arbeitgeber hat den Arbeitnehmer zur Ferienfestsetzung anzuh\u00f6ren und soll auf dessen W\u00fcnsche m\u00f6glichst R\u00fccksicht nehmen, soweit das mit den Interessen des Betriebs vereinbar ist. \u00dcbergeht der Arbeitgeber bei der Festsetzung der Ferien die W\u00fcnsche des Arbeitnehmers, ohne dass dies durch betriebliche Interessen gerechtfertigt ist, so \u00fcberschreitet er sein Festsetzungsrecht.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<h4>Weitere Beitr\u00e4ge zur Treuepflicht:<\/h4>\n<ul>\n<li class=\"entry-title\"><a href=\"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/2019\/09\/17\/semper-fidelis\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Semper fidelis?<\/a><\/li>\n<li><a href=\"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/2019\/02\/03\/sind-konventionalstrafen-mit-art-321e-or-vereinbar\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Konventionalstrafe im Arbeitsrecht<\/a><\/li>\n<li><a href=\"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/2018\/05\/01\/nebenbeschaeftigungen\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Nebenbesch\u00e4ftigungen<\/a><\/li>\n<li><a href=\"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/2016\/04\/03\/nebentaetigkeiten-wenn-eine-arbeit-zu-wenig-ist\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Nebent\u00e4tigkeiten \u2013 wenn eine Arbeit zu wenig ist<\/a><\/li>\n<li><a href=\"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/2019\/03\/31\/die-allgemeine-treuepflicht-des-arbeitnehmers\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Die allgemeine Treuepflicht des Arbeitnehmers<\/a><\/li>\n<li><a href=\"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/2019\/04\/25\/kundenabwerbung-vor-und-nach-ende-des-arbeitsverhaeltnisses\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Kundenabwerbung vor und nach dem Ende des Arbeitsverh\u00e4ltnisses<\/a><\/li>\n<li><a href=\"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/2018\/09\/07\/kundenabwerbung-durch-arbeitnehmer\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Kundenabwerbung durch Arbeitnehmer<\/a><\/li>\n<\/ul>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Autor:\u00a0<a href=\"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/person\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Nicolas Facincani<\/a><\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<h4>Weitere umfassende Informationen zum Arbeitsrecht finden sie\u00a0<a href=\"https:\/\/www.exlibris.ch\/de\/buecher-buch\/deutschsprachige-buecher\/boris-etter\/arbeitsvertrag\/id\/9783727235108\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\"><strong>hier<\/strong><\/a>.<\/h4>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>K\u00f6rperliche und mentale Fitness sind insbesondere auch am Arbeitsplatz wichtig. Doch weder in den einzelvertraglichen Bestimmungen des Obligationenrechts noch im Arbeitsgesetz ist die Aus\u00fcbung von Sport geregelt, mit Ausnahme der Bestimmung zum sog. Jugendurlaub, wonach der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer bis zum vollendeten 30. Altersjahr f\u00fcr unentgeltliche leitende, betreuende oder beratende T\u00e4tigkeit im Rahmen ausserschulischer Jugendarbeit [&hellip;]<\/p>\n","protected":false},"author":2,"featured_media":1223,"comment_status":"open","ping_status":"open","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"_et_pb_use_builder":"","_et_pb_old_content":"","_et_gb_content_width":"","footnotes":""},"categories":[1],"tags":[],"class_list":["post-3689","post","type-post","status-publish","format-standard","has-post-thumbnail","hentry","category-unkategorisiert"],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/3689","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/wp-json\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/wp-json\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/wp-json\/wp\/v2\/users\/2"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/wp-json\/wp\/v2\/comments?post=3689"}],"version-history":[{"count":2,"href":"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/3689\/revisions"}],"predecessor-version":[{"id":3691,"href":"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/3689\/revisions\/3691"}],"wp:featuredmedia":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/wp-json\/wp\/v2\/media\/1223"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/wp-json\/wp\/v2\/media?parent=3689"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/wp-json\/wp\/v2\/categories?post=3689"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/wp-json\/wp\/v2\/tags?post=3689"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}