{"id":3702,"date":"2022-09-28T21:33:23","date_gmt":"2022-09-28T19:33:23","guid":{"rendered":"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/?p=3702"},"modified":"2022-09-28T21:33:23","modified_gmt":"2022-09-28T19:33:23","slug":"schadloshaltung-fuer-anwaltskosten","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/2022\/09\/28\/schadloshaltung-fuer-anwaltskosten\/","title":{"rendered":"Schadloshaltung f\u00fcr Anwaltskosten"},"content":{"rendered":"<p>Im Entscheid <a href=\"https:\/\/www.bger.ch\/ext\/eurospider\/live\/de\/php\/aza\/http\/index.php?highlight_docid=aza%3A%2F%2Faza:\/\/23-08-2022-4A_124-2022&amp;lang=de&amp;zoom=&amp;type=show_document\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">4A_124\/2022 vom 23. August 2022<\/a> hatte sich das Bundesgericht mit der Bedeutung einer Schadloshaltungsklausel zugunsten des Arbeitnehmers auseinanderzusetzen:<\/p>\n<p>Im Laufe des Arbeitsverh\u00e4ltnisses schlossen der Arbeitnehmer und die Arbeitgeberin verschiedene Arbeitsvertr\u00e4ge und Zusatzvereinbarungen ab, unter anderem eine Zusatzvereinbarung vom 30. April 2011, die in Ziffer 6 eine Schadloshaltungsvereinbarung enth\u00e4lt. Diese lautet wie folgt:<\/p>\n<p><em>&#8222;6. SCHADLOSERKL\u00c4RUNG\u00a0<\/em><\/p>\n<p><em>Sollte der Mitarbeiter im Zusammenhang mit seiner T\u00e4tigkeit bei der B.________ in zivilrechtlicher Hinsicht belangt oder in strafrechtliche Verfahren einbezogen werden, verpflichtet sich die B.________, soweit im Rahmen der anwendbaren Versicherungen keine Versicherungsdeckung besteht, s\u00e4mtliche Kosten derartiger Verfahren (Anwaltskosten bei freier Anwaltswahl, Schadenersatz, Bussen, etc.) zu \u00fcbernehmen.&#8220;<\/em><\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<h3>Versicherungsdeckung<\/h3>\n<p>In der Folge (nach erfolgter K\u00fcndigung) war strittig, was unter dem Begriff der Versicherungsdeckung zu verstehen sei.<\/p>\n<p>Die Vorinstanz (das Obergericht des Kantons Z\u00fcrich) erwog dazu, diese Bestimmung enthalte eine Schadloshaltungserkl\u00e4rung zugunsten des Arbeitnehmers f\u00fcr Kosten, die ihm durch einen allf\u00e4lligen Einbezug in zivil- oder strafrechtliche Verfahren im Zusammenhang mit seiner T\u00e4tigkeit bei der Arbeitgeberin entst\u00fcnden, aber nur &#8222;soweit im Rahmen der anwendbaren Versicherungen keine Versicherungsdeckung&#8220; bestehe.<\/p>\n<p>Es stelle sich somit vorab die Frage, was unter dem Begriff der &#8222;Versicherungsdeckung&#8220; zu verstehen sei. Der Arbeitnehmer wolle ihn offenbar mit &#8222;Zahlung durch die Versicherung&#8220; gleichsetzen. Hierzu bestehe zwischen den Parteien kein \u00fcbereinstimmendes Verst\u00e4ndnis bzw. ein solches sei nicht behauptet worden.<\/p>\n<p>Welcher wirkliche Sinn der Wendung &#8222;soweit&#8230; keine Versicherungsdeckung besteht&#8220; zukomme, sei deshalb durch objektivierte Auslegung zu eruieren.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<h3>Leistungspflicht<\/h3>\n<p>Die Vorinstanz kam zum Schluss, dass man nach allgemeinem und auch juristischem Sprachverst\u00e4ndnis unter &#8222;Versicherungsdeckung&#8220; das Vorliegen von Versicherungsschutz mit einem spezifischen Deckungsumfang verstehe. Sie liege vor, wenn bez\u00fcglich eines Risikos alle Komponenten eines Versicherungsschutzes definiert und eingeschlossen seien. Im Einzelfall bestimme sich die Versicherungsdeckung vor allem nach dem Versicherungsvertrag und den allgemeinen Versicherungsbedingungen. Versicherungsdeckung bedeute also, f\u00fcr den Eintritt eines bestimmten Risikos versichert zu sein, \u00fcber Versicherungsschutz zu verf\u00fcgen. Das sei dann der Fall, wenn ein Schaden bzw. das verwirklichte Risiko in den in den Versicherungsbedingungen festgelegten Umfang falle, wenn der Versicherer f\u00fcr ein bestimmtes Ereignis also eine Versicherungsleistung zu erbringen habe. Massgebend sei mithin die Leistungspflicht, nicht deren allf\u00e4llige Erf\u00fcllung (Zahlung). Versicherungsdeckung bestehe somit dann und in dem Umfang, in welchem der Versicherte gegen\u00fcber dem Versicherer einen Anspruch auf Versicherungsleistung habe, und nicht insoweit, als der Versicherer eine Versicherungsleistung bereits erbracht habe.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<h3>Verfahren vor Bundesgericht<\/h3>\n<p>Der Arbeitnehmer ging gegen den Entscheid der Vorinstanz vor Bundesgericht. Er brachte vorab vor, die Vorinstanz stelle den Sachverhalt aktenwidrig und willk\u00fcrlich fest, indem sie unter Verletzung des Vorrangs der empirischen Auslegung verkenne, dass nach dem \u00fcbereinstimmenden Willen der Parteien die Arbeitgeberin die Anwaltskosten des Arbeitnehmers zuerst habe bezahlen m\u00fcssen und allf\u00e4llige Versicherungsleistungen nach deren Erhalt nachtr\u00e4glich anzurechnen seien. Er habe zudem \u00a0habe entgegen der Auffassung der Vorinstanz im erstinstanzlichen Verfahren ein tats\u00e4chliches Verst\u00e4ndnis behauptet, wonach die Pflicht der Arbeitgeberin zur Bezahlung der Anwaltskosten unabh\u00e4ngig von der D&amp;O-Versicherung bestehe und wonach der von der D&amp;O-Versicherung effektiv ausbezahlte Betrag anzurechnen sei.<\/p>\n<p>Das Bundesgericht wies teilte diese Auffassung nicht:<\/p>\n<p><em>3.2.3.\u00a0Die Vorinstanz legte dar, dass mit Bezug auf die Auslegung der Schadloserkl\u00e4rung keine relevanten Begleitumst\u00e4nde ersichtlich oder von den Parteien dargetan seien, sodass allein auf den Wortlaut abzustellen sei. \u00a0<\/em><\/p>\n<p><em>Dagegen macht der Beschwerdef\u00fchrer theoretische Ausf\u00fchrungen zur Vertragsauslegung, wonach es keinen klaren Wortlaut gebe und eine &#8222;rein grammatikalische oder formalistische&#8220; Auslegung unzul\u00e4ssig sei. Er setzt sich damit aber nicht hinreichend mit den Erw\u00e4gungen der Vorinstanz auseinander (Erw\u00e4gung 2.1), welche darlegte, weshalb mangels relevanter Begleitumst\u00e4nde im vorliegenden Fall einzig auf den Wortlaut der Schadloshaltungserkl\u00e4rung abzustellen sei, noch ist ersichtlich, inwiefern die Vorinstanz eine &#8222;formalistische Auslegung&#8220; vorgenommen h\u00e4tte. Vielmehr st\u00fctzte sie sich mangels tats\u00e4chlichen Vorbringen der Parteien notgedrungen einzig auf den Wortlaut der Bestimmung ab und legte diesen sorgf\u00e4ltig und nachvollziehbar unter Ber\u00fccksichtigung des allgemeinen und juristischen Sprachverst\u00e4ndnisses aus. Das ist bundesrechtlich nicht zu beanstanden.\u00a0<\/em><\/p>\n<p><em>3.2.4.\u00a0Bereits vor der Vorinstanz berief sich der Beschwerdef\u00fchrer darauf, dass der Begriff der &#8222;Versicherungsdeckung&#8220; in Ziff. 6 der hier strittigen Zusatzbedingung zum Arbeitsvertrag mit &#8222;Zahlung durch die Versicherung&#8220; gleichzusetzen sei. Die Vorinstanz verwarf diesen Standpunkt und kam zum Schluss, massgebend sei die Leistungspflicht, nicht deren allf\u00e4llige Erf\u00fcllung (oben Erw\u00e4gung 3.1). Diese Auslegung des Wortlautes der Schadloshaltungsklausel stellt der Beschwerdef\u00fchrer vor Bundesgericht nicht in Frage, zumindest nicht hinreichend (Erw\u00e4gung 2.1). Er stellt sich vielmehr im Wesentlichen auf den Standpunkt, dass dieses Auslegungsresultat nicht dem Sinn und Zweck der Vereinbarung entspreche. Objektiver Sinn der Schadloshaltungsklausel sei es, dem Mitarbeiter eine rasche und effektive Wahrung seiner Rechte im Zivil- oder Strafverfahren zu erm\u00f6glichen und den Mitarbeiter f\u00fcr die entstehenden Kosten schadlos zu halten. F\u00fcr einen Arbeitnehmer sei es nie sinnvoll, die Schadloshaltung von seinem Arbeitgeber erst dann einfordern zu k\u00f6nnen, wenn der Bestand und der Umfang der Versicherungsdeckung feststehe, da dies stets mit Unsicherheiten behaftet sei und Jahre dauern k\u00f6nne. Angesichts der betr\u00e4chtlichen Kosten, die bei einem Einbezug in ein zivil- oder strafrechtliches Verfahren entstehen k\u00f6nne, sei der Arbeitnehmer auf eine rasche und effektive \u00dcbernahme der Kosten angewiesen. Vern\u00fcnftige und nach Treu und Glauben handelnde Personen k\u00f6nnten die fragliche Klausel im Sinne einer sachgerechten L\u00f6sung nur so verstehen, dass mit &#8222;Versicherungsdeckung&#8220; eine effektiv vorgenommene Deckung, d.h. Zahlung der Versicherung, gemeint sei und dass zwecks Vermeidens einer \u00dcberentsch\u00e4digung effektiv erhaltene Zahlungen anzurechnen seien. Entgegen der Auffassung der Vorinstanz habe der Beschwerdef\u00fchrer somit einen Anspruch gegen die Beschwerdegegnerin auf Schadloshaltung, auch wenn noch nicht klar sei, ob und in welchem Umfang die Versicherungsdeckung bestehe. \u00a0<\/em><\/p>\n<p><em>Unbestritten ist, dass es sich bei der Ziff. 6 der Zusatzvereinbarung zum Arbeitsvertrag vom 30. April 2011 um eine Schadloshaltungsverpflichtung der Beschwerdegegnerin als Arbeitgeberin gegen\u00fcber dem Beschwerdef\u00fchrer als Arbeitnehmer handelt. Danach \u00fcbernimmt die Beschwerdegegnerin Kosten, die dem Beschwerdef\u00fchrer durch einen allf\u00e4lligen Einbezug in zivil- oder strafrechtliche Verfahren im Zusammenhang mit seiner T\u00e4tigkeit entstehen, &#8222;soweit im Rahmen der anwendbaren Versicherungen keine Versicherungsdeckung&#8220; besteht.\u00a0<\/em><\/p>\n<p><em>Man kann sich in der Tat fragen, ob es allenfalls der Regelungszweck der Vertragsbestimmung war, dass die Beschwerdegegnerin den Beschwerdef\u00fchrer in finanzieller Hinsicht rasch unterst\u00fctzt und seine Kosten sofort und unabh\u00e4ngig von allf\u00e4lligen Versicherungsleistungen vorab \u00fcbernimmt, sollte dieser im Zusammenhang mit seiner T\u00e4tigkeit f\u00fcr die Beschwerdegegnerin in zivil- oder strafrechtliche Verfahren einbezogen werden. Umst\u00e4nde zur Zeit des Vertragsschlusses, die dem Bundesgericht diesen Schluss erlauben w\u00fcrden, fehlen jedoch im vorinstanzlich festgestellten Sachverhalt vollst\u00e4ndig, und der Beschwerdef\u00fchrer verlangt diesbez\u00fcglich keine Sachverhaltserg\u00e4nzung, zumindest nicht hinreichend (Erw\u00e4gung 2.2). Jedoch spricht der Vorbehalt der Versicherungsdeckung f\u00fcr die Sicht der Vorinstanz, dass die Leistung durch die Arbeitgeberin nur subsidi\u00e4r zur Unterst\u00fctzung durch die Versicherung greifen soll.\u00a0<\/em><\/p>\n<p><em>Einzig gest\u00fctzt auf den von der Vorinstanz feststellten Wortlaut der Zusatzvereinbarung ist nicht ersichtlich, dass es der Zweck der Regelung von Ziff. 6 der Zusatzvereinbarung ist, den Beschwerdef\u00fchrer als Arbeitnehmer in den genannten Situationen m\u00f6glichst rasch finanziell zu unterst\u00fctzen, noch bevor der Umfang einer allf\u00e4lligen Leistungspflicht durch die Versicherung feststeht. Vielmehr besteht der daraus ableitbare Regelungszweck, wie ihn eine redliche Person in der Situation des Beschwerdef\u00fchrers in guten Treuen verstehen durfte und musste, einzig darin, dass die Beschwerdegegnerin die darin genannten Kosten \u00fcbernimmt und den Beschwerdef\u00fchrer damit von finanziellen Sch\u00e4den schadlos h\u00e4lt, die ihm im Zusammenhang mit seiner Arbeitst\u00e4tigkeit f\u00fcr die Beschwerdegegnerin durch straf- oder zivilrechtliche Verfahren entstehen. Mit der betreffenden Klausel wird gerade klar gestellt, dass die Arbeitgeberin nur solche Sch\u00e4den \u00fcbernimmt, die nicht von der Versicherung gedeckt sind. Zur Schadenssubstanziierung geh\u00f6rt mithin die Darlegung, dass keine Versicherungsdeckung f\u00fcr die Klageforderung besteht.\u00a0<\/em><\/p>\n<p><em>Das Auslegungsresultat der Vorinstanz ist damit bundesrechtlich nicht zu beanstanden.\u00a0<\/em><\/p>\n<p><em>3.2.5.\u00a0An dieser Schadenssubstanziierung (fehlende Versicherungsdeckung) ist der Beschwerdef\u00fchrer vor der Vorinstanz gescheitert. Vor Bundesgericht macht er nicht geltend, zumindest nicht hinreichend (Erw\u00e4gung 2.1), dass er entgegen der Auffassung der Vorinstanz erstinstanzlich tats\u00e4chliche Vorbringen zur fehlenden Versicherungsdeckung gemacht, oder die Vorinstanz bundesrechtswidrig \u00fcberspannte Anforderungen an die tats\u00e4chlichen Vorbringen gestellt h\u00e4tte. Es bleibt damit beim Ergebnis der Vorinstanz, dass der Beschwerdef\u00fchrer es vor der Erstinstanz an tats\u00e4chlichen Vorbringen zur Anspruchsvoraussetzung der fehlenden Versicherungsdeckung mangeln liess.<\/em><\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<h4>Zur F\u00fcrsorgepflicht des Arbeitgebers siehe auch (Auswahl):<\/h4>\n<ul>\n<li class=\"entry-title\"><a href=\"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/2019\/07\/26\/arbeitgeberkuendigung-erhoehte-fuersorgepflicht-bei-aelteren-arbeitnehmern\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Arbeitgeberk\u00fcndigung \u2013 Erh\u00f6hte F\u00fcrsorgepflicht bei \u00e4lteren Arbeitnehmern<\/a><\/li>\n<li class=\"entry-title\"><a href=\"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/2019\/06\/24\/verhinderung-von-arbeitsunfaellen-fuersorgepflicht\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Verhinderung von Arbeitsunf\u00e4llen \u2013 F\u00fcrsorgepflicht<\/a><\/li>\n<li class=\"entry-title\"><a href=\"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/2019\/05\/28\/kuendigung-nach-verletzung-der-fuersorgepflicht-missbraeuchlich\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">K\u00fcndigung nach Verletzung der F\u00fcrsorgepflicht \u2013 Missbr\u00e4uchlich!<\/a><\/li>\n<li class=\"entry-title\"><a href=\"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/2018\/10\/18\/verletzung-der-fuersorgepflicht\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Verlust des Bewusstseins \u2013 Verletzung der F\u00fcrsorgepflicht?<\/a><\/li>\n<li class=\"entry-title\"><a href=\"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/2020\/05\/18\/fuersorgepflicht-unfall-an-stanzmaschine\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Schadenersatz bei missbr\u00e4uchlicher K\u00fcndigung<\/a><\/li>\n<li><a href=\"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/2020\/05\/18\/fuersorgepflicht-unfall-an-stanzmaschine\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">F\u00fcrsorgepflicht \u2013 Unfall an Stanzmaschine<\/a><\/li>\n<li><a href=\"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/2021\/04\/12\/leiterunfall-beim-kirschenpfluecken-fuersorgepflichtverletzung\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Leiterunfall beim Kirschenpfl\u00fccken \u2013 F\u00fcrsorgepflichtverletzung<\/a><\/li>\n<li><a href=\"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/2021\/04\/26\/uebernahme-der-anwaltskosten-durch-arbeitgeber-aufgrund-der-fuersorgepflicht\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">\u00dcbernahme der Anwaltskosten<\/a><\/li>\n<li><a href=\"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/2022\/09\/22\/haftung-von-juristischer-person-bei-fuersorgepflichtverletzung\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Haftung von juristischen Personen bei F\u00fcrsorgepflichtverletzung<\/a><\/li>\n<\/ul>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Autor:\u00a0<a href=\"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/person\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Nicolas Facincani\u00a0<\/a><\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<h4>Weitere umfassende Informationen zum Arbeitsrecht finden sie\u00a0<a href=\"https:\/\/www.exlibris.ch\/de\/buecher-buch\/deutschsprachige-buecher\/boris-etter\/arbeitsvertrag\/id\/9783727235108\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\"><strong>hier<\/strong><\/a>.<\/h4>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Im Entscheid 4A_124\/2022 vom 23. 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