{"id":3731,"date":"2022-10-19T20:27:33","date_gmt":"2022-10-19T18:27:33","guid":{"rendered":"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/?p=3731"},"modified":"2022-10-19T20:45:45","modified_gmt":"2022-10-19T18:45:45","slug":"revision-des-bundespersonalrechts-bpv-sowie-der-bpdv","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/2022\/10\/19\/revision-des-bundespersonalrechts-bpv-sowie-der-bpdv\/","title":{"rendered":"Revision des Bundespersonalrechts (BPV sowie BPDV)"},"content":{"rendered":"<p>Anl\u00e4sslich seiner Sitzung vom 19. Oktober 2022 hat der Bundesrat eine Revision der <a href=\"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/2019\/12\/08\/aenderung-des-bundespersonalrechts-per-1-jan-2020\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Bundespersonalverordnung (BPV) sowie der Verordnung \u00fcber den Schutz von Personendaten des Bundespersonals (BPDV)<\/a> genehmigt. Es handelt sich dabei um Anpassungen und Pr\u00e4zisierungen unter anderem im Bereich des mobilen Arbeitens im Ausland, der R\u00fcckzahlung von Abgangsentsch\u00e4digungen oder der Erh\u00f6hung des Besch\u00e4ftigungsgrades nach einer Elternschaft.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<h3>Mobiles Arbeiten im Ausland<\/h3>\n<p>F\u00fcr die Arbeitgeberin Bundesverwaltung wie auch f\u00fcr die Mitarbeitenden ist das mobile Arbeiten im Ausland mit grossen Unsicherheiten bez\u00fcglich Rechtm\u00e4ssigkeit, Sozialversicherungen und Steuern verbunden. Mobiles Arbeiten im Ausland soll daher nur in begr\u00fcndeten Ausnahmef\u00e4llen m\u00f6glich sein. Davon ausgenommen sind Grenzg\u00e4nger und Grenzg\u00e4ngerinnen. Die neue Bestimmung lautet wie folgt:<\/p>\n<p><em>Art. 64a Abs. 3 und 4 BPV<\/em><\/p>\n<p><em>Abs. 3: Liegt der Arbeitsort einer angestellten Person in der Schweiz, so ist mobiles Arbeiten im Ausland grunds\u00e4tzlich nicht zul\u00e4ssig. Die Leiter und Leiterinnen der Verwaltungseinheiten k\u00f6nnen in begr\u00fcndeten Ausnahmef\u00e4llen mobiles Arbeiten im Ausland bewilligen; sie ber\u00fccksichtigen dabei die m\u00f6glichen rechtlichen oder sicherheitstechnischen Hindernisse.<\/em><\/p>\n<p><em>Abs. 4: Als m\u00f6gliche Ausnahme gilt namentlich das Arbeiten am Wohnort, wenn Grenzg\u00e4nger und Grenzg\u00e4ngerinnen einen Teil der Arbeitsleistung dort erbringen k\u00f6nnen.<\/em><\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<h3>R\u00fcckzahlung Abgangsentsch\u00e4digung<\/h3>\n<p>Bisher galt die Pflicht zur R\u00fcckzahlung einer Abgangsentsch\u00e4digung nur dann, wenn die betroffenen Personen wieder in einem Angestelltenverh\u00e4ltnis von der Bundesverwaltung besch\u00e4ftigt wurden. Neu ist die R\u00fcckzahlungspflicht auch auf Auftragsverh\u00e4ltnisse ausgedehnt. Damit sollen Umgehungsm\u00f6glichkeiten ausgeschlossen werden. Die neue Bestimmung lautet wie folgt:<\/p>\n<p><em>Art. 78 Abs. 4\u20134ter BPV<\/em><\/p>\n<p><em>4 Gehen Personen w\u00e4hrend der Zeit, f\u00fcr die sie eine Entsch\u00e4digung nach den Abs\u00e4tzen 1\u20132 bis erhalten, ein neues Arbeits- oder Auftragsverh\u00e4ltnis bei einem Arbeitgeber nach Artikel 3 BPG ein, so m\u00fcssen sie denjenigen Anteil der Entsch\u00e4digung zur\u00fcckzahlen, der der Dauer der \u00dcberlappung von Entsch\u00e4digungsdauer und neuem Arbeitsoder Auftragsverh\u00e4ltnis entspricht. Die betroffenen Personen melden ihrem fr\u00fcheren Arbeitgeber unverz\u00fcglich den Abschluss des neuen Arbeitsvertrags oder eines Auftrags.<\/em><\/p>\n<p><em>4bis Die r\u00fcckzahlbare Entsch\u00e4digung nach Absatz 4 vermindert sich um die Differenz zwischen der ausbezahlten Entsch\u00e4digung und dem Einkommen aus dem neuen Arbeitsvertrag oder aus einem Auftrag, sofern das neue Einkommen tiefer als die Abgangsentsch\u00e4digung ist.<\/em><\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<h3>Pensumerh\u00f6hungen<\/h3>\n<p>F\u00fcr die Erh\u00f6hung des Besch\u00e4ftigungsgrads nach einer Reduktion aufgrund einer Elternschaft fehlte bisher eine festgelegte Vorlaufzeit f\u00fcr die Arbeitgeberin. Ihr wird neu eine Zeitspanne von mindestens drei Monaten einger\u00e4umt, um die organisatorisch n\u00f6tigen Massnahmen zu treffen, damit die zus\u00e4tzlichen Stellenprozente zur Verf\u00fcgung gestellt werden k\u00f6nnen. Die neue Bestimmung lautet wie folgt:<\/p>\n<p><em>Art. 60a Abs. 4 BPV<\/em><\/p>\n<p><em>4 Die Eltern und die eingetragenen Partner und Partnerinnen haben Anspruch auf eine einmalige Erh\u00f6hung des Besch\u00e4ftigungsgrads in ihrer Funktion im Umfang der insgesamt vorgenommenen Reduktionen nach Absatz 1, jedoch um h\u00f6chstens 20 Prozent. Dieser Anspruch ist innerhalb von drei Jahren, nachdem die letzte Reduktion des Pensums nach Absatz 1 wirksam wurde, und sp\u00e4testens drei Monate vor dem Zeitpunkt, in dem die Vertrags\u00e4nderung betreffend die Erh\u00f6hung des Besch\u00e4ftigungsgrads in Kraft treten soll, geltend zu machen.<\/em><\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<h3>Weitere Bestimmungen<\/h3>\n<p>Weitere \u00c4nderungen betreffen etwa die Lohnfortzahlungspflicht (Art. 56 Abs. 3 BPV) sowie diverse \u00c4nderungen der Verordnung \u00fcber den Schutz von Personendaten des Bundespersonals (BPDV). Die \u00c4nderungen treten auf den 1. Januar 2023 in Kraft.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Autor:\u00a0<a href=\"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/person\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Nicolas Facincani<\/a><\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<h4>Weitere umfassende Informationen zum Arbeitsrecht finden sie\u00a0<a href=\"https:\/\/www.exlibris.ch\/de\/buecher-buch\/deutschsprachige-buecher\/boris-etter\/arbeitsvertrag\/id\/9783727235108\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\"><strong>hier<\/strong><\/a>.<\/h4>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Anl\u00e4sslich seiner Sitzung vom 19. Oktober 2022 hat der Bundesrat eine Revision der Bundespersonalverordnung (BPV) sowie der Verordnung \u00fcber den Schutz von Personendaten des Bundespersonals (BPDV) genehmigt. 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