{"id":3764,"date":"2022-11-14T13:37:49","date_gmt":"2022-11-14T12:37:49","guid":{"rendered":"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/?p=3764"},"modified":"2022-11-14T13:37:49","modified_gmt":"2022-11-14T12:37:49","slug":"kita-subventionen-des-arbeitsgebers-sind-ahv-beitragspflichtig","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/2022\/11\/14\/kita-subventionen-des-arbeitsgebers-sind-ahv-beitragspflichtig\/","title":{"rendered":"KiTa-Subventionen des Arbeitsgebers sind AHV-beitragspflichtig"},"content":{"rendered":"<p>Das Universit\u00e4tsspital Basel (USB) betreibt eine eigene KiTa. Spitalmitarbeitende, die dieses Betreuungsangebot oder das einer anderen angeschlossenen KiTa in Anspruch nehmen, haben die M\u00f6glichkeit einer finanziellen Unterst\u00fctzung durch das USB f\u00fcr die Betreuungskosten. Ausgerichtet wird der Betrag vom USB nicht an die Eltern, sondern direkt an die KiTa. Die Ausgleichskasse Arbeitgeber Basel kam 2019 zum Schluss, dass auf die Subventionen des USB bisher f\u00e4lschlicherweise keine AHV-Beitr\u00e4ge erhoben worden seien.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<h3>Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt<\/h3>\n<p>Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt stellte auf Beschwerde des USB 2021 fest, dass die KiTa-Subventionen von der AHV-Beitragspflicht ausgenommen seien; die KiTa-Subventionen seien als Familienzulagen zu betrachten, die gem\u00e4ss Artikel 6 der AHV-Verordnung beitragsbefreit seien. Das Bundesgericht fasste die Ausf\u00fchrungen der Vorinstanz wie folgt zusammen:<\/p>\n<p><em>Das kantonale Gericht hat diesbez\u00fcglich erwogen, die KiTa-Subvention diene im Grunde dem gleichen Zweck wie die (beitragsfreien) Familien- und Haushaltszulagen. Dabei gehe es stets um die Minderung der Kosten, welche Erwerbst\u00e4tigen durch die notwendige Fremdbetreuung ihrer Kinder anfallen. Abgegolten w\u00fcrden Mehrkosten, welche im Zusammenhang mit der Familie st\u00fcnden. Ferner komme der KiTa-Subvention Sozialleistungscharakter zu. Diese bezwecke nebst der Entlastung von Personen mit Betreuungspflichten die Unterst\u00fctzung des Spitals bei der Rekrutierung und Erhaltung von Arbeitskr\u00e4ften mit Erziehungspflichten, sei doch gerade die T\u00e4tigkeit im Spital mit speziellen Arbeitszeiten verbunden. Alsdann k\u00f6nne der KiTa-Subvention in Anbetracht des Verh\u00e4ltnisses zum Grundlohn der Charakter einer echten sozialen Zulage nicht abgesprochen werden, auch wenn diese nicht jedem Bez\u00fcger in gleicher H\u00f6he zustehe. Die in der Verordnung vorgesehene Orts- und Branchen\u00fcblichkeit sei zu bejahen, nachdem andere ortsans\u00e4ssige (private) Arbeitgeber ebenfalls Kindertagesst\u00e4tten f\u00fchrten, deren Tarife einkommensabh\u00e4ngig seien, wobei subventionierte Pl\u00e4tze angeboten w\u00fcrden. Da somit der soziale Charakter wie auch die Orts- und Branchen\u00fcblichkeit gegeben seien, m\u00fcsse von beitragsbefreiten Familienzulagen im Sinne von Art. 6 Abs. 2 lit. f AHVV ausgegangen werden.<\/em><\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<h3>Argumentation der Ausgleichkasse<\/h3>\n<p>Die Ausgleichskasse erhob Beschwerde an das Bundesgericht und hielt den Ausf\u00fchrungen der Vorinstanz dem im Wesentlichen entgegen, bei genauerem Hinsehen k\u00f6nnten die KiTa-Subventionen keiner der in Art. 6 Abs. 2 lit. f AHVV aufgef\u00fchrten Zuschussarten zugewiesen werden. Die dort genannten periodischen Leistungen der Kinder- respektive Haushaltszulagen seien an ein Kindesverh\u00e4ltnis, an eine Kinderunterst\u00fctzungsverpflichtung oder an einen Familienhaushalt gebunden. Demgegen\u00fcber bestehe der Zweck der KiTa-Subvention darin, die Fremdbetreuung in der subventionierten Betreuungseinrichtung zu sichern. Handelte es sich dabei um eine Familienzulage im Sinne von Art. 6 Abs. 2 lit. f AHVV, so m\u00fcsste diese allen Mitarbeitern des Spitals, welche f\u00fcr den Unterhalt eines Kindes aufzukommen h\u00e4tten oder einen Familienhaushalt f\u00fchrten, in gleicher H\u00f6he zukommen. Nicht anders zu behandeln w\u00e4ren diesfalls Beitr\u00e4ge des Arbeitgebers an eine Musik- oder Reitschule, wenn damit bezweckt werde, den Kindern Zugang zu erschwinglichem Musik- oder Reitsportunterricht zu gew\u00e4hren. Letzteres h\u00e4tte jedoch eine regelrechte Erosion des Beitragssubstrats zur Folge, was nicht der Intention des Verordnungsgebers entspreche. Im \u00dcbrigen lasse sich nicht nachvollziehen, wie hoch die Zusch\u00fcsse im Vergleich seien. Daher bleibe die in Art. 6 Abs. 2 lit. f AHVV erw\u00e4hnte Orts- und Branchen\u00fcblichkeit ungekl\u00e4rt.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<h3>Das Bundesgericht<\/h3>\n<p>In seinem Entscheid vom 9C_466\/2021 vom 17. Oktober hielt das Bundesgericht fest, dass eine Auslegung ergebe, dass es sich bei KiTa-Subventionen entgegen der Auffassung des Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt nicht um Familienzulagen im Sinne der AHV-Verordnung handelt. Als Familienzulagen gelten insbesondere Haushaltszulagen, die feste, von der H\u00f6he des Lohnes unabh\u00e4ngige Leistungen darstellen, die f\u00fcr alle anspruchsberechtigten Angestellten gleich hoch ausfallen m\u00fcssen. Die KiTa-Subventionen des USB werden indessen nur zu Gunsten von Mitarbeitenden ausgerichtet, deren Nettohaushaltseinkommen einen gewissen Betrag nicht \u00fcbersteigt. Bei den Familienzulagen kennt dagegen kein einziger Kanton eine an das Haushaltseinkommen gebundene L\u00f6sung. Im konkreten Fall kommt hinzu, dass Eltern selbst dann nicht automatisch von den KiTa-Subventionen des USB profitieren k\u00f6nnen, wenn ihr Einkommen unter dem Grenzbetrag liegt; vielmehr erfolgt jeweils eine Bed\u00fcrfnisabkl\u00e4rung im Einzelfall. Schliesslich haben KiTa-Subventionen zwar ebenso wie Familienzulagen die finanzielle Entlastung der Eltern zum Ziel. Allerdings ist zu beachten, dass die KiTa-Subventionen auch einen Anreiz bei der Personalrekrutierung und -erhaltung darstellen und damit \u00fcber einen rein sozialen Zweck hinausgehen.<\/p>\n<p><em>8.<\/em><\/p>\n<p><em>8.1. Nicht jede Verg\u00fcnstigung mit sozialem Charakter gilt als Familienzulage. Das Beschwerde f\u00fchrende BSV vertritt die Auffassung, dass die KiTa-Subvention insbesondere deshalb keine Familienzulage im Sinne von Art. 6 Abs. 2 lit. f AHVV darstellt, weil sie nicht allen Mitarbeitenden in gleicher H\u00f6he zukommt.<\/em><\/p>\n<p><em>8.2. Das heutige FamZG basiert auf der am 13. M\u00e4rz 1991 von Nationalr\u00e4tin Angeline Fankhauser eingereichten parlamentarischen Initiative (91.411). Diese verlangte insbesondere, dass jedes in der Schweiz wohnhafte Kind Anspruch auf eine fixe Zulage von mindestens Fr. 200.- pro Monat hat. Nach dem Bericht der mit der Ausarbeitung einer entsprechenden Gesetzesvorlage betrauten Kommission f\u00fcr soziale Sicherheit und Gesundheit des Nationalrates vom 20. Dezember 1998 war beabsichtigt, die Vielfalt der bis dahin geltenden Regelungen mit 26 verschiedenen kantonalen Familienzulagensystemen f\u00fcr Arbeitnehmer zu vereinheitlichen. Vor allem die Ungleichbehandlung, dass einige Bev\u00f6lkerungsgruppen g\u00e4nzlich vom Anspruch ausgeschlossen waren, wurde als st\u00f6rend empfunden. So erhielten unter damaligem Recht selbst\u00e4ndigerwerbende Landwirte bundesrechtliche Familienzulagen nur dann, wenn ihr Einkommen unter einer gewissen Grenze lag (vgl. Bundesgesetz \u00fcber die Familienzulagen in der Landwirtschaft vom 20. Juni 1952 [FLG; SR 836.1]); lediglich sechs Kantone kannten Zulagen ohne Einkommensgrenze. Nichtlandwirtschaftliche Selbst\u00e4ndigerwerbende konnten nur in zehn Kantonen Familienzulagen beziehen; in sieben davon galt eine Einkommensgrenze. Ein Anspruch f\u00fcr Nichterwerbst\u00e4tige war ausserdem nur in vier Kantonen vorgesehen. Das neue Familienzulagensystem sollte auf dem bereits in der Initiative Fankhauser enthaltenen Grundsatz &#8222;ein Kind &#8211; eine Zulage&#8220; beruhen. Danach wird die Zulage f\u00fcr jedes Kind ausgerichtet, und zwar &#8222;unabh\u00e4ngig vom Beruf der Eltern und von der Aus\u00fcbung einer Erwerbst\u00e4tigkeit&#8220; (zum Ganzen: BBl 1999 III 3224 f.; vgl. auch: KIESER\/REICHMUTH, a.a.O., N. 21 Einleitung; MAJA JAGGI, Die Entstehung des Familienzulagengesetzes, in: Schaffhauser\/Kieser [Hrsg.], Bundesgesetz \u00fcber die Familienzulagen [FamZG], S. 55). Dieses Prinzip gilt zumindest im hier interessierenden Kontext der Unselbst\u00e4ndigerwerbenden im nicht landwirtschaftlichen Bereich bis heute (Art. 5 Abs. 1 FamZG: &#8222;Die Kinderzulage betr\u00e4gt mindestens 200 Franken pro Monat.&#8220;). Daraus erhellt, dass der Gesetzgeber s\u00e4mtliche Beziehenden gleich behandeln wollte, indem pro Kind ein (relativ) fixer Betrag zur Auszahlung gelangt. Es sollte, wie in den meisten europ\u00e4ischen L\u00e4ndern bereits vorgesehen, &#8222;die Verkn\u00fcpfung zwischen dem Grad der Erwerbst\u00e4tigkeit und der H\u00f6he der Zulage&#8220; aufgegeben werden (BBl III 1999 3221). Eine einkommensabh\u00e4ngige Familienzulage, wie sie die KiTa-Subvention gem\u00e4ss Reglement darstellt (vgl. E. 6.2 hievor), steht zu diesem Grundgedanken im Widerspruch.<\/em><\/p>\n<p><em>8.3. In systematischer Hinsicht handelt es sich beim FamZG um ein Rahmengesetz, wobei von Anfang an feststand, dass den Kantonen weiterhin eine erhebliche Kompetenz verbleibt (vgl. BBl III 1999 3221; 2000 4788). Dieser Grundsatz wurde beibehalten (vgl. BBl 2004 6900; AB 2005 N 265). Die Kantone haben in der Regel Einf\u00fchrungsgesetze erlassen, welche teilweise h\u00f6here und\/oder andere Leistungen als das FamZG enthalten (vgl. dazu: URS-CHRISTOPH DIETERLE, Umsetzung auf kantonaler Ebene, in: Schaffhauser\/Kieser [Hrsg.], Bundesgesetz \u00fcber die Familienzulagen [FamZG], S. 75 ff.). Auf Letztere finden ebenfalls die Bestimmungen des FamZG Anwendung, wobei solche anderen Leistungen ausserhalb dieser Familienzulagenordnung geregelt und finanziert werden m\u00fcssen (Art. 3 Abs. 2 FamZG). Im Kanton Basel-Stadt betr\u00e4gt die Kinderzulage beispielsweise mindestens 275 Franken, die Ausbildungszulage mindestens 325 Franken pro Monat je anspruchsberechtigtes Kind (Einf\u00fchrungsgesetz zum Bundesgesetz \u00fcber die Familienzulagen vom 4. Juni 2008 [Familienzulagengesetz; EG FamZG; SG 820.100]). Im Weiteren bestehen kantonale Vorschriften, welche ab einem bestimmten Alter des Kindes oder ab dem dritten Kind eine Erh\u00f6hung des Grundansatzes vorsehen (so etwa im Kanton Wallis; Art. 9 des Ausf\u00fchrungsgesetzes zum Bundesgesetz \u00fcber die Familienzulagen vom 11. September 2008 [AG FamZG\/VS; SGS 836.1]). Eine an das Haushaltseinkommen gebundene Familienzulage kennt hingegen kein einziger Kanton, sondern die Leistungen f\u00fcr Unselbst\u00e4ndigerwerbende sind dadurch gekennzeichnet, dass sie unabh\u00e4ngig vom finanziellen Bedarf ausgerichtet werden (vgl. auch: KIESER\/REICHMUTH, a.a.O., Einleitung N. 12). &#8222;Ein Kind &#8211; eine Zulage&#8220; heisst &#8211; von hier nicht interessierenden Ausnahmen abgesehen (vgl. betreffend Nichterwerbst\u00e4tige: Art. 19 Abs. 2 FamZG) &#8211; somit richtig verstanden auch, dass im Unterschied zur KiTa-Subvention gerade nicht nach elterlichem Einkommen differenziert wird (&#8222;Jedes Kind ist gleich viel wert.&#8220;). Dies st\u00fctzt das Resultat der historischen Auslegung.<\/em><\/p>\n<p><em>8.4. Im konkreten Fall kommt hinzu, dass das Reglement die KiTa-Subvention nicht nur von einer Einkommensgrenze abh\u00e4ngig macht (vgl. E. 6.2 hievor), sondern die betreffende Arbeitgeberzuwendung an eine Reihe weiterer Voraussetzungen kn\u00fcpft. So besteht ein Anspruch auf einen Kinderbetreuungsplatz nur f\u00fcr Angestellte des Spitals A.________, ab dem Jahr 2016 sogar lediglich bis zum Eintritt des Kindes in die Primarschule (Ziff. 1.2 des Reglements vom 1. Mai 2014 und Ziff. 2.2 des Reglements vom 1. November 2016). F\u00e4llt das Arbeitsverh\u00e4ltnis dahin, so erlischt auch die M\u00f6glichkeit der KiTa-Subvention. Es besteht folglich neben der Einkommenskoppelung auch eine Bindung an das Arbeitsverh\u00e4ltnis sowie an das Alter des zu betreuenden Kindes. Die Eltern m\u00fcssen sodann die betriebseigene oder eine angeschlossene Kindertagesst\u00e4tte ber\u00fccksichtigen. Abgesehen davon ist eine \u00fcber das Arbeitspensum hinausgehende Betreuung zum Vornherein von der Subventionierung ausgeschlossen (Ziff. 2.2 des Reglements vom 1. Mai 2014 und Ziff. 3.2 des Reglements vom 1. November 2016). Mit anderen Worten kann l\u00e4ngst nicht jeder Mitarbeitende von der Subvention profitieren, selbst wenn er oder sie \u00fcber ein unter der reglementarischen Obergrenze liegendes Haushaltseinkommen verf\u00fcgt. Im Gegenteil erfolgt gem\u00e4ss Reglement explizit eine Bed\u00fcrfnisabkl\u00e4rung im Einzelfall. Ebenso besteht nach dem Gesagten eine Verkn\u00fcpfung mit dem Grad der Erwerbst\u00e4tigkeit (Arbeitspensum), was der Gesetzgeber bei den Familienzulagen explizit als Missstand erkannt hatte und beheben wollte (vgl. E. 8.2 hievor). Diese zus\u00e4tzlichen Faktoren sind mit dem Charakter einer Familienzulage unvereinbar. Obschon (auch) der KiTa-Subvention eine soziale Komponente nicht abgesprochen werden kann, ist sie mit Blick auf ihre reglementarische Ausgestaltung &#8211; wie das BSV zu Recht geltend macht &#8211; somit klar von einer Familienzulage zu unterscheiden. Daher besteht kein hinreichender Anhaltspunkt, dass sie beitragsrechtlich gleich zu behandeln w\u00e4re wie die gem\u00e4ss Art. 6 Abs. 2 lit. f AHVV von der Beitragspflicht ausgenommenen Familienzulagen.<\/em><\/p>\n<p><em>9.<\/em><\/p>\n<p><em>9.1. Demzufolge h\u00e4lt die von der Vorinstanz vertretene Sichtweise, wonach die im Reglement vorgesehene KiTa-Subvention eine Familienzulage nach Art. 6 Abs. 2 lit. f AHVV darstellt, einer n\u00e4heren Betrachtung unter Einbezug historischer und systematischer Gesichtspunkte nicht stand. Daran vermag das vom Beschwerdegegner angerufene Urteil H 120\/94 vom 7. November 1994 (SVR 1995 AHV Nr. 50 S. 137), welches deutlich vor Erlass des FamZG erging, nichts zu \u00e4ndern. Weiterungen zur Orts- und Branchen\u00fcblichkeit er\u00fcbrigen sich.<\/em><\/p>\n<p><em>9.2. Bringt der Beschwerdegegner schliesslich im Eventualantrag vor, die KiTa-Subvention sei in Anbetracht der beh\u00f6rdlichen Auskunft vom August 2014 nach Treu und Glauben von der AHV-Beitragspflicht ausgenommen, so ist dem kein Erfolg beschieden. Wohl hielt die Ausgleichskasse im August 2014 auf Nachfrage hin fest, da die Zahlungen direkt an die betreuenden Einrichtungen gingen, seien sie nicht AHV-pflichtig (vgl. E-Mail vom 20. August 2014). Indessen ist weder ersichtlich noch in der Vernehmlassung (substanziiert) dargetan, inwieweit der Beschwerdegegner gest\u00fctzt darauf Dispositionen getroffen h\u00e4tte, welche ohne die fragliche Angabe der Ausgleichskasse unterblieben w\u00e4ren und die zudem nicht ohne Nachteil wieder r\u00fcckg\u00e4ngig gemacht werden k\u00f6nnten. Eine Berufung auf Art. 9 BV f\u00e4llt deshalb ausser Betracht (zu den Voraussetzungen: <a href=\"https:\/\/www.bger.ch\/ext\/eurospider\/live\/fr\/php\/aza\/http\/index.php?lang=de&amp;type=show_document&amp;page=1&amp;from_date=&amp;to_date=&amp;sort=relevance&amp;insertion_date=&amp;top_subcollection_aza=all&amp;query_words=&amp;rank=0&amp;azaclir=aza&amp;highlight_docid=atf%3A%2F%2F143-V-95%3Ade&amp;number_of_ranks=0#page95\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">BGE 143 V 95<\/a> E. 3.6.2; <a href=\"https:\/\/www.bger.ch\/ext\/eurospider\/live\/fr\/php\/aza\/http\/index.php?lang=de&amp;type=show_document&amp;page=1&amp;from_date=&amp;to_date=&amp;sort=relevance&amp;insertion_date=&amp;top_subcollection_aza=all&amp;query_words=&amp;rank=0&amp;azaclir=aza&amp;highlight_docid=atf%3A%2F%2F141-V-530%3Ade&amp;number_of_ranks=0#page530\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">141 V 530<\/a> E. 6.2). Was sodann den vom Beschwerdegegner nur sinngem\u00e4ss geltend gemachten Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht anbelangt, indem die KiTa-Subvention (auch) bei den kantonalen Stellen nach wie vor nicht als massgeblicher Lohn behandelt werde, bleibt dieser Umstand vernehmlassungsweise g\u00e4nzlich unbelegt. Abgesehen davon zeigt der Beschwerdegegner auch hier nicht auf, weshalb die daf\u00fcr nach der Rechtsprechung geltenden (strengen) Anforderungen ausnahmsweise erf\u00fcllt sein sollten (dazu etwa: Urteil 2C_807\/2015 vom 19. Oktober 2016 E. 6.3 mit Hinweis auf <a href=\"https:\/\/www.bger.ch\/ext\/eurospider\/live\/fr\/php\/aza\/http\/index.php?lang=de&amp;type=show_document&amp;page=1&amp;from_date=&amp;to_date=&amp;sort=relevance&amp;insertion_date=&amp;top_subcollection_aza=all&amp;query_words=&amp;rank=0&amp;azaclir=aza&amp;highlight_docid=atf%3A%2F%2F139-II-49%3Ade&amp;number_of_ranks=0#page49\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">BGE 139 II 49<\/a> E. 7.1). Damit verbietet sich eine Beitragsbefreiung auf diesem Weg.<\/em><\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Autor:\u00a0<a href=\"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/person\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Nicolas Facincani<\/a><\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<h4>Weitere umfassende Informationen zum Arbeitsrecht finden sie\u00a0<a href=\"https:\/\/www.exlibris.ch\/de\/buecher-buch\/deutschsprachige-buecher\/boris-etter\/arbeitsvertrag\/id\/9783727235108\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\"><strong>hier<\/strong><\/a>.<\/h4>\n<p>&nbsp;<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Das Universit\u00e4tsspital Basel (USB) betreibt eine eigene KiTa. Spitalmitarbeitende, die dieses Betreuungsangebot oder das einer anderen angeschlossenen KiTa in Anspruch nehmen, haben die M\u00f6glichkeit einer finanziellen Unterst\u00fctzung durch das USB f\u00fcr die Betreuungskosten. Ausgerichtet wird der Betrag vom USB nicht an die Eltern, sondern direkt an die KiTa. 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