{"id":3777,"date":"2022-11-26T17:35:27","date_gmt":"2022-11-26T16:35:27","guid":{"rendered":"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/?p=3777"},"modified":"2022-11-26T17:35:27","modified_gmt":"2022-11-26T16:35:27","slug":"einziehung-von-geschaeftsautos-durch-die-strafverfolgungsbehoerden","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/2022\/11\/26\/einziehung-von-geschaeftsautos-durch-die-strafverfolgungsbehoerden\/","title":{"rendered":"Einziehung von Gesch\u00e4ftsautos durch die Strafverfolgungsbeh\u00f6rden"},"content":{"rendered":"<p>Arbeitgeber, die ihren Arbeitnehmern Gesch\u00e4ftsfahrzeuge zur Verf\u00fcgung stellen, riskieren, dass diese Fahrzeuge bei groben Verkehrsregelverletzungen durch die Arbeitnehmer durch die Strafverfolgungsbeh\u00f6rden eingezogen werden. Ein solcher Fall lag auch dem Entscheid <a href=\"https:\/\/www.bger.ch\/ext\/eurospider\/live\/de\/php\/aza\/http\/index.php?highlight_docid=aza%3A%2F%2Faza:\/\/09-11-2022-1B_492-2022&amp;lang=de&amp;zoom=&amp;type=show_document\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">BGer 1B_492\/2022 vom 9. November 2022<\/a> zugrunde.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<h3>Einziehung von Fahrzeugen<\/h3>\n<p>Nach\u00a0Art. 90a Abs. 1 SVG\u00a0kann das Strafgericht die Einziehung eines Motorfahrzeugs anordnen, wenn (lit. a) damit eine grobe Verkehrsregelverletzung in skrupelloser Weise begangen wurde, und (lit. b) der T\u00e4ter durch die Einziehung von weiteren groben Verkehrsregelverletzungen abgehalten werden kann. Die Einziehungsvoraussetzungen von\u00a0Art. 90a Abs. 1 lit. a SVG\u00a0d\u00fcrften bei qualifiziert groben Verkehrsdelikten (im Sinne von\u00a0Art. 90 Abs. 3 und Abs. 4 SVG) in der Regel erf\u00fcllt sein. Eine m\u00f6gliche Einziehung ist aber nicht auf diese F\u00e4lle beschr\u00e4nkt, sondern f\u00e4llt nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung auch bei (nicht qualifiziert) groben Verkehrsregelverletzungen im Sinne von\u00a0Art. 90 Abs. 2 SVG\u00a0in Betracht (<a href=\"https:\/\/www.bger.ch\/ext\/eurospider\/live\/de\/php\/aza\/http\/index.php?lang=de&amp;type=show_document&amp;page=1&amp;from_date=&amp;to_date=&amp;sort=relevance&amp;insertion_date=&amp;top_subcollection_aza=all&amp;query_words=&amp;rank=0&amp;azaclir=aza&amp;highlight_docid=atf%3A%2F%2F140-IV-133%3Ade&amp;number_of_ranks=0#page133\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">BGE 140 IV 133<\/a>\u00a0E. 3.4;\u00a0<a href=\"https:\/\/www.bger.ch\/ext\/eurospider\/live\/de\/php\/aza\/http\/index.php?lang=de&amp;type=show_document&amp;page=1&amp;from_date=&amp;to_date=&amp;sort=relevance&amp;insertion_date=&amp;top_subcollection_aza=all&amp;query_words=&amp;rank=0&amp;azaclir=aza&amp;highlight_docid=atf%3A%2F%2F139-IV-250%3Ade&amp;number_of_ranks=0#page250\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">139 IV 250<\/a>\u00a0E. 2.3.3). Dasselbe gilt gem\u00e4ss bundesgerichtlicher Rechtsprechung auch f\u00fcr das F\u00fchren eines Fahrzeugs ohne entsprechenden F\u00fchrerausweis (Art. 95 Abs. 1 SVG), wenn die betreffende Person aus demselben Grund schon verurteilt worden ist (Urteil 1B_556\/2017 vom 5. Juni 2018 E. 4.2 mit Hinweis).<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<h3>Einziehung von Verm\u00f6genswerten von Drittpersonen<\/h3>\n<p>Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung eine Sicherungs-Einziehungsbeschlagnahme auch bei Motorfahrzeugen im Eigentum von Drittpersonen, d.h. unter anderem vom Arbeitgeber (Art. 263 Abs. 1 Ingress und lit. d StPO) grunds\u00e4tzlich zul\u00e4ssig sein kann, wenn das verwendete Fahrzeug weiterhin f\u00fcr den Lenker verf\u00fcgbar ist und die Beschlagnahme geeignet erscheint, weitere grobe Verkehrsregelverletzungen zu verhindern bzw. zumindest zu verz\u00f6gern oder zu erschweren (<a href=\"https:\/\/www.bger.ch\/ext\/eurospider\/live\/de\/php\/aza\/http\/index.php?lang=de&amp;type=show_document&amp;page=1&amp;from_date=&amp;to_date=&amp;sort=relevance&amp;insertion_date=&amp;top_subcollection_aza=all&amp;query_words=&amp;rank=0&amp;azaclir=aza&amp;highlight_docid=atf%3A%2F%2F140-IV-133%3Ade&amp;number_of_ranks=0#page133\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">BGE 140 IV 133<\/a>\u00a0E. 3.5 mit Hinweisen; Urteil 1B_556\/2017 vom 5. Juni 2018 E. 4.3).\u00a0Allerdings muss Art. 197 Abs. 2 StPO ber\u00fccksichtigt werden: Zwangsmassnahmen, die in die Grundrechte nicht beschuldigter Personen eingreifen, sind besonders zur\u00fcckhaltend einzusetzen.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<h3><a href=\"https:\/\/www.bger.ch\/ext\/eurospider\/live\/de\/php\/aza\/http\/index.php?highlight_docid=aza%3A%2F%2Faza:\/\/09-11-2022-1B_492-2022&amp;lang=de&amp;zoom=&amp;type=show_document\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">BGer 1B_492\/2022 vom 9. November 2022<\/a> &#8211; Sachverhalt<\/h3>\n<p>Dem <a href=\"https:\/\/www.bger.ch\/ext\/eurospider\/live\/de\/php\/aza\/http\/index.php?highlight_docid=aza%3A%2F%2Faza:\/\/09-11-2022-1B_492-2022&amp;lang=de&amp;zoom=&amp;type=show_document\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Entscheid BGer 1B_492\/2022 vom 9. November 2022<\/a> lag folgender Sachverhalt zugrunde:<\/p>\n<p>Gem\u00e4ss dem aktenkundigen Polizeirapport war anl\u00e4sslich der polizeilichen Patrouillent\u00e4tigkeit am 13. Mai 2022 beobachtet worden, wie der Fahrzeuglenker w\u00e4hrend der Fahrt telefonierte. Sodann sei w\u00e4hrend der nachfolgenden Kontrolle festgestellt worden, dass der beschuldigte Fahrzeuglenker mit einem F\u00fchrerausweisentzug f\u00fcr s\u00e4mtliche Fahrzeugkategorien belegt sei.\u00a0Das Fahrzeug war auf den Arbeitgeber eingel\u00f6st. In der Folge wurde der Personenwagen sichergestellt.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<h3>Entscheid der Vorinstanz<\/h3>\n<p>Aufgrund des Sachverhalts kam die Vorinstanz zum Schluss, dass unter anderem ein hinreichender Tatverdacht auf das F\u00fchren eines Motorfahrzeugs trotz Entzugs, Verweigerung oder Aberkennung des F\u00fchrerausweises nach\u00a0Art. 95 Abs. 1 lit. b SVG\u00a0bestehe und eine Einziehung nach\u00a0Art. 90a SVG\u00a0gem\u00e4ss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung m\u00f6glich sei:<\/p>\n<p>Der automobilistische Leumund des Arbeitnehmers war mehrfach und stark getr\u00fcbt: Nach Auflistung der gegen den Arbeitnehmer verh\u00e4ngten Vorstrafen und verkehrsrechtlichen Massnahmen gelangte die Vorinstanz zusammenfassend zum Schluss, die zahlreichen Vorf\u00e4lle \u00fcber einen l\u00e4ngeren Zeitraum zeigten auf, dass der Arbeitnehmer offensichtlich nicht gewillt und in der Lage erscheine, die Strassenverkehrsvorschriften einzuhalten. Das erneute F\u00fchren eines Motorfahrzeugs trotz Entzugs des F\u00fchrerausweises wiege daher besonders schwer und skrupellos. Er sei als uneinsichtig und in hohem Grade r\u00fcckfallgef\u00e4hrdet einzustufen. Entsprechend bestehe klarerweise die Gefahr einer weiteren deliktischen Verwendung des Personenwagens und damit auch eine Gefahr f\u00fcr den Verkehr. Dem Arbeitnehmer sei unter diesen Umst\u00e4nden eine schlechte Prognose zu stellen.<\/p>\n<p>Die Beschwerdef\u00fchrerin bestreitet die von der Vorinstanz angef\u00fchrten Tatsachen nicht. Sie teilt deren Bewertung durch die Vorinstanz zwar nicht, bringt aber auch nichts vor, das die von der Vorinstanz getroffenen Feststellungen und Schlussfolgerungen als bundesrechtswidrig erscheinen liesse.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<h3>Zur Verh\u00e4ltnism\u00e4ssigkeit der Massnahme<\/h3>\n<p>E. 2.3.2:<em> Die Vorinstanz hat zur Verh\u00e4ltnism\u00e4ssigkeit der Massnahme festgehalten, der streitbetroffene Personenwagen w\u00e4re f\u00fcr den Beschuldigten ohne Weiteres weiterhin verf\u00fcgbar, weil dieser der Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer und Delegierter des Verwaltungsrats der Beschwerdef\u00fchrerin sei. Der Einwand der Beschwerdef\u00fchrerin, es w\u00fcrden Massnahmen getroffen wie der Einzug des Schl\u00fcssels und die Ver\u00e4usserung des Fahrzeugs, verm\u00f6gen nach Auffassung der Vorinstanz daran nichts zu \u00e4ndern. So sei etwa unklar, wie der Schl\u00fcssel eingezogen werden solle, damit B.________ als Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer der Beschwerdef\u00fchrerin keinen Zugang mehr zu ihm habe, zumal noch ein Zweitschl\u00fcssel f\u00fcr das Fahrzeug vorhanden sein k\u00f6nnte. Sodann d\u00fcrfte es zufolge der Vorinstanz bis zu einer Ver\u00e4usserung des Fahrzeugs eine Weile dauern, w\u00e4hrend welcher nicht garantiert werden k\u00f6nne, dass B.________ keinen Zugang zum Personenwagen habe. Zudem sei aktenkundig, dass er am 3. April 2021 bereits einmal mit dem beschlagnahmten Personenwagen der Beschwerdef\u00fchrerin ohne F\u00fchrerausweis unterwegs gewesen sei; die Beschwerdef\u00fchrerin habe aber offenbar trotzdem keine Massnahmen getroffen, um dies zu verhindern, wie der neuerliche Vorfall zeige. Schliesslich sei nicht ersichtlich, weshalb die Beschwerdef\u00fchrerin den vorsorglich beschlagnahmten Personenwagen zurzeit ben\u00f6tige, zumal nach ihren eigenen Angaben der Betrieb so angepasst werden k\u00f6nne, dass das Fahrzeug nicht mehr ben\u00f6tigt werde. Zusammenfassend erweise sich die Beschlagnahme unter den gegebenen Umst\u00e4nden als erforderlich, um einerseits eine allf\u00e4llige sp\u00e4tere Einziehung sicherzustellen, andererseits aber auch, um bis zu diesem Zeitpunkt die Gef\u00e4hrdung der Sicherheit von Menschen wie auch die Gefahr einer weiteren deliktischen Verwendung abzuwehren.<\/em><\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<h3>Das Bundesgericht<\/h3>\n<p>Das Bundesgericht best\u00e4tigte, dass die Vorinstanz von der konkreten M\u00f6glichkeit eines skrupellosen Vorgehens des Arbeitnehmers im Sinne von\u00a0Art. 90a Abs. 1 lit. a SVG\u00a0habe ausgehen d\u00fcrfen. Damit sei ein hinreichender Tatverdacht im Sinne von\u00a0Art. 197 Abs. 1 lit. b StPO\u00a0i.V.m.\u00a0Art. 90a SVG\u00a0erstellt.<\/p>\n<p>Die Verh\u00e4ltnism\u00e4ssigkeit wurde ebenfalls bejaht. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung kann eine Sicherungs-Einziehungsbeschlagnahme auch bei Motorfahrzeugen im Eigentum von Drittpersonen (Art. 263 Abs. 1 Ingress und lit. d StPO) grunds\u00e4tzlich zul\u00e4ssig sein, wenn das verwendete Fahrzeug weiterhin f\u00fcr den Lenker verf\u00fcgbar ist und die Beschlagnahme geeignet erscheint, weitere grobe Verkehrsregelverletzungen zu verhindern bzw. zumindest zu verz\u00f6gern oder zu erschweren (<a href=\"https:\/\/www.bger.ch\/ext\/eurospider\/live\/de\/php\/aza\/http\/index.php?lang=de&amp;type=show_document&amp;page=1&amp;from_date=&amp;to_date=&amp;sort=relevance&amp;insertion_date=&amp;top_subcollection_aza=all&amp;query_words=&amp;rank=0&amp;azaclir=aza&amp;highlight_docid=atf%3A%2F%2F140-IV-133%3Ade&amp;number_of_ranks=0#page133\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">BGE 140 IV 133<\/a>\u00a0E. 3.5 mit Hinweisen; Urteil 1B_556\/2017 vom 5. Juni 2018 E. 4.3).<\/p>\n<p>Ob es sich hier tats\u00e4chlich um einen Dritten handelte, dessen Fahrzeug hier eingezogen wurde, konnte offengelassen werden:<\/p>\n<p>E. 2.3.3: <em>Es ist fraglich, ob Art. 197 Abs. 2 StPO (besondere Zur\u00fcckhaltung bei Zwangsmassnahmen gegen\u00fcber nicht beschuldigten Personen) in F\u00e4llen wie dem vorliegenden \u00fcberhaupt zur Anwendung gelangt: Nach den unbestrittenen Feststellungen der Vorinstanz ist B.________ einzelzeichnungsberechtigtes Mitglied des Verwaltungsrats und zugleich &#8211; als dessen Delegierter &#8211; Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer der von der Beschwerdef\u00fchrerin betriebenen Unternehmung. In einer vergleichbaren Konstellation hat es das Bundesgericht abgelehnt, die beschwerdef\u00fchrende juristische Person als unbeteiligte Drittperson zu behandeln (vgl. <a href=\"https:\/\/www.bger.ch\/ext\/eurospider\/live\/de\/php\/aza\/http\/index.php?lang=de&amp;type=show_document&amp;page=1&amp;from_date=&amp;to_date=&amp;sort=relevance&amp;insertion_date=&amp;top_subcollection_aza=all&amp;query_words=&amp;rank=0&amp;azaclir=aza&amp;highlight_docid=atf%3A%2F%2F140-IV-57%3Ade&amp;number_of_ranks=0#page57\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">BGE 140 IV 57<\/a>\u00a0E. 4.1.2; Urteile 6B_332\/2022 vom 2. Juni 2022 E. 2.3; 1B_208\/2015 vom 2. November 2015 E. 5; je mit Hinweisen). Indes kann die Frage vorliegend offenbleiben. Die Beschwerdef\u00fchrerin bringt n\u00e4mlich nichts vor, das die Feststellungen und Argumente der Vorinstanz entkr\u00e4ften w\u00fcrde. Dass sie die &#8211; auch von ihr selbst unbestritten gebliebenen &#8211; Tatsachen anders bewertet als die Vorinstanz, gen\u00fcgt nicht, um deren Entscheid als bundesrechtswidrig oder gar willk\u00fcrlich erscheinen zu lassen. Die Beschlagnahme erscheint mit Blick auf das automobilistische Verhalten von B.________ vielmehr als erforderlich und geeignet und damit verh\u00e4ltnism\u00e4ssig; dies w\u00fcrde auch dann gelten, wenn die Beschwerdef\u00fchrerin als Drittperson g\u00e4lte und dem Gebot der zur\u00fcckhaltenden Anordnung von Zwangsmassnahmen gegen Drittpersonen gem\u00e4ss\u00a0Art. 197 Abs. 2 StPO\u00a0vorliegend Rechnung zu tragen w\u00e4re.<\/em><\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Autor:\u00a0<a href=\"https:\/\/www.arbeitsrecht-aktuell.ch\/de\/person\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Nicolas Facincani<\/a><\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<h4>Weitere umfassende Informationen zum Arbeitsrecht finden sie\u00a0<a href=\"https:\/\/www.exlibris.ch\/de\/buecher-buch\/deutschsprachige-buecher\/boris-etter\/arbeitsvertrag\/id\/9783727235108\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\"><strong>hier<\/strong><\/a>.<\/h4>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Arbeitgeber, die ihren Arbeitnehmern Gesch\u00e4ftsfahrzeuge zur Verf\u00fcgung stellen, riskieren, dass diese Fahrzeuge bei groben Verkehrsregelverletzungen durch die Arbeitnehmer durch die Strafverfolgungsbeh\u00f6rden eingezogen werden. 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